Protokoll der Sitzung vom 17.09.2004

3. Wie soll im Falle häuslicher Gewalt die Beratung der betroffenen Frauen und Kinder sowie auch der gewalttätigen Männer mit dem Ziel der Vermeidung weiterer Gewalttaten sichergestellt werden?

Ich beantworte die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Opferbetreuung ist - von der polizeilichen Notlage bei aktuellen Sachverhalten einmal abgesehen keine originäre Aufgabe der Polizei. Gleichwohl gehört es zum Standard polizeilicher Maßnahmen, Opfer oder Hilfsbedürftige auf vorhandene Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen bzw. an entsprechende Institutionen zu verweisen. Im Bereich der Polizeidirektion Hannover existiert ein entsprechendes Netz sozialer Dienste. Nach wie vor bleibt es ein besonderes Anliegen der Landesregierung, Opfern von Straftaten ein auf deren Be

dürfnisse zielendes System des Schutzes und der Hilfe anzubieten. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung bereits 2001 die „Stiftung Opferhilfe Niedersachsen“ eingerichtet, die gemeinsam mit den örtlichen Opferhilfebüros ein weitreichendes Hilfsangebot bereitstellen.

Zu 2: Die nach Auflösung von PPS zusätzlich durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wahrzunehmende Opferbetreuung wird nicht zu Mehrbelastungen führen, die einen personellen Mehrbedarf rechtfertigen.

Zu 3: In den Fällen häuslicher Gewalt werden die von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder sowie die gewalttätigen Männer auch zukünftig von den bestehenden Beratungsstellen wie z. B. Frauenhäuser und Gewaltberatungseinrichtungen Beratung und Unterstützung mit dem Ziel der Vermeidung weiterer Gewalttaten erhalten.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 28 des Abg. Thomas Oppermann (SPD)

Bekommen Göttingen und Osnabrück ein Regierungsbüro?

Dem rundblick vom 23. August 2004 ist zu entnehmen, dass die anstelle der Bezirksregierungen in Nienburg, Lüneburg, Braunschweig und Oldenburg einzurichtenden Regierungsbüros nicht nur zusätzliche Aufgaben, z. B. Durchführung von Raumordnungsverfahren, übertragen bekommen, sondern auch nicht ausgeschlossen wird, solche an weiteren Standorten wie Göttingen und Osnabrück zu eröffnen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird frühestens und wann spätestens entschieden, ob und wann zusätzliche Regierungsbüros in Göttingen und Osnabrück eingerichtet werden?

2. Nach welchen Kriterien wird diese Entscheidung getroffen?

3. Welche Gründe veranlassen die Landesregierung, Regierungsbüros in Göttingen und Osnabrück erst später und nicht gegebenenfalls sofort zu eröffnen?

Die Landesregierung hat am 7. September 2004 die Einrichtung von vier Regierungsvertretungen an den Standorten Braunschweig, Lüneburg, Nienburg und Oldenburg beschlossen. Die Kompetenzbereiche entsprechen den Grenzen der bisherigen Regierungsbezirke. Damit wird die Lan

desregierung auch nach Auflösung der Bezirksregierungen in der Fläche vertreten bleiben. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Landesregierung von der Überzeugung leiten lassen, dass die Einrichtung von Regierungsvertretungen an den Standorten Braunschweig, Lüneburg, Nienburg und Oldenburg den Erwartungen aus der Region, wie der Wirtschaft und den Kommunen am ehesten gerecht wird. Dem Aspekt regionaler Zusammenhänge unterhalb der örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Regierungsvertretungen wird durch innerorganisatorische Ansätze in der jeweiligen Regierungsvertretung Rechnung getragen werden. Die Einrichtung der Regierungsvertretungen ermöglicht eine unmittelbare Präsenz der Ministerien in der Fläche und erleichtert die Aufnahme regionsspezifischer Interessen und Anliegen. Die Leitziele, den ländlichen Raum zu fördern und die Regionalentwicklung zu unterstützen, bestimmen die Zusammenarbeit in den Regierungsvertretungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Mit dem Kabinettsbeschluss vom 7. September 2004 hat die Landesregierung das Konzept und die Standorte der Regierungsvertretungen beschlossen. Bei der räumlichen Abgrenzung der einzelnen Regierungsvertretungen hat sie sich an den Grenzen der Regierungsbezirke orientiert. Berücksichtigt wurden weiter die Anforderungen aus der EU, z. B. die NUTS-Klassifikationen nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Damit erübrigen sich weitere Überlegungen über zusätzliche Standorte.

Anlage 26

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 29 der Abg. Hans-Joachim Janßen und Ina Korter (GRÜNE)

Finanzierung der Nationalparkhäuser des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“

Nach Mitteilung verschiedener Nationalparkhäuser beabsichtigt die Landesregierung, die Konzeption zur Förderung von Informationseinrichtungen im Nationalpark durch eine neue Richtlinie zur Förderung der Informationseinrichtungen zu ersetzen und gleichzeitig die finanzielle Förderung dieser Institutionen neu zu regeln. Dabei wird eine Verringerung der Förderung erwartet. Ohne Qualitätsverlust werden Abstriche an der finanziellen Förderung nur realisierbar sein, wenn die Träger der Einrichtungen - Gemeinden und Umweltverbände - die

fehlenden Mittel ausgleichen. Vor dem Hintergrund ihrer Haushaltssituation ist ein solches Vorgehen jedoch kaum zu erwarten, zumal die Informations- und Bildungsarbeit in Nationalparken eine originäre Landesaufgabe ist. Da für fünf Nationalparkhäuser Ende 2005 die Kooperationsvereinbarungen mit dem Land auslaufen, wird dort befürchtet, dass die notwendigen Kürzungen auf diese fünf Einrichtungen abgewälzt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Mit welcher Zielsetzung soll die inhaltliche Arbeit der Nationalparkhäuser verändert werden?

2. Wie hoch sind die geplanten Kürzungen für die Informations- und Bildungsarbeit im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ für das Haushaltsjahr 2006 und für die Folgejahre?

3. In welchem Umfange sollen zukünftig Personal- und Sachkosten der Nationalparkhäuser und -zentren durch das Land Niedersachsen finanziert werden, ohne dass einzelne Einrichtungen geschlossen werden müssen?

Das Land finanziert im Nationalpark Wattenmeer über eine pauschale Förderung der Betriebs- und Personalkosten insgesamt 14 Nationalparkhäuser und Nationalparkzentren an unterschiedlichen Standorten. Sechs für diese Einrichtungen abgeschlossene Vereinbarungen laufen zum 31. Dezember 2005 aus (Carolinensiel, Fedderwardersiel, Greetsiel, Norden-Norddeich, Norderney und Wil- helmshaven). Wegen des haushaltsrechtlichen Gebotes, Förderprogramme in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, und der finanzwirtschaftlichen Notwendigkeit, Zuwendungen des Landes auf das unverzichtbare Maß zurückzuführen, wird gegenwärtig die Konzeption zur Förderung der Informationseinrichtungen überarbeitet. Dabei wird neben der bereits durchgeführten Evaluation auch die Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes vom 24. August 2004, die sich schwerpunktmäßig auf die Nationalparkhäuser/-zentren bezieht, zu berücksichtigen sein. Das auf dieser Basis erarbeitete neue Förderkonzept, das auch für die Informationseinrichtungen im Nationalpark Harz und im Biosphärenreservat Elbtalaue zum Tragen kommen soll, wird für die künftige finanzielle Beteiligung des Landes an diesen Institutionen gelten.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Überarbeitung der bestehenden Konzeption folgt den Zielsetzungen,

- die Landesförderung leistungs- und praxisgerecht einzusetzen,

- die Informationsarbeit standortbezogen zu optimieren,

- die Kosten insgesamt zu senken und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen,

- die Eigeninitiative der Träger und deren Zusammenarbeit zu fördern sowie

- die öffentliche Wahrnehmung der Einrichtungen zu verbessern.

Die inhaltliche Arbeit der Nationalparkhäuser wird sich diesen Anforderungen anzupassen haben.

Zu 2: Über die Verlängerung der in 2005 auslaufenden Verwaltungsvereinbarungen ist noch in diesem Jahr zu entscheiden. Die im Haushaltsplan 2004 hierfür veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ist so bemessen, dass diese Vereinbarungen unter Berücksichtigung einer Kürzung der Zuwendung um 25 % (140 000 Euro jährlich) um fünf Jahre verlängert werden können (s. Erläuterung zu Kapitel 15 25, Titel 633 64 im Haushaltsplan 2004). Für die Folgejahre ist nach dem gegenwärtigen Planungsstand keine weitere Kürzung vorgesehen.

Zu 3: Das neue Konzept wird vorrangig das Ziel verfolgen, die bislang bestehenden Standorte der Nationalparkhäuser/-zentren für die nächste Förderperiode zu erhalten. In welchem Umfang die Personal- und Sachkosten künftig durch das Land finanziert werden, hängt von der näheren Ausgestaltung des in Arbeit befindlichen Konzeptes ab.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 30 der Abg. Gerd Will, Ulrich Biel, Frauke Heiligenstadt, Günter Lenz, Thomas Oppermann, Hans-Werner Pickel, Hans-Hermann Wendhausen und Erhard Wolfkühler (SPD)

Ist ein Tempolimit von 140 km/h auf Autobahnen rechtswidrig?

Pressemeldungen zufolge plant der Verkehrsminister, auf der Autobahn A 2 eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 140 km/h einzuführen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung soll mithilfe von elektronischen Verkehrszeichen, der Verkehrsbeeinflussungsanlage „Move“, dargestellt

werden. Ein entsprechender Erlass soll bereits von Walter Hirche unterschrieben worden sein.

Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann, Ulrich Biel, Heidrun Merk und Isolde Saalmann zum gleichen Thema hat die Landesregierung am 27. Juni 2003 geantwortet:

„Die Akzeptanz von Verkehrsbeeinflussungsanlagen leidet allerdings erheblich darunter, dass zurzeit höhere Geschwindigkeiten als 120 km/h auch dann nicht angezeigt werden dürfen, wenn dagegen aus Verkehrssicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.“

In der Braunschweiger Zeitung vom 5. August 2004 wird gemeldet, dass der Innenminister den Erlass wegen rechtlicher Bedenken nicht mit unterzeichnet hat.

In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 5. August 2004 äußert sich auf Seite 14 der Rechtsanwalt Waldraff mit der Ansicht, dass sich ertappte Raser auf die geltende Rechtslage zurückziehen könnten, ein Verkehrszeichen „Tempo 140 km/h" gebe es nicht, daher sei die angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung unwirksam. Ein Bußgeld oder ein Fahrverbot könnte aufgrund der vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung daher nicht verhängt werden.

Wir fragen die Landesregierung: