Protokoll der Sitzung vom 29.10.2004

Die Grenzen der Rohstoffsicherung und -gewinnung wären insofern dann erreicht, wenn der Bodenabbau zu Belastungen führte, die unter Abwägung aller betroffenen Belange nicht mehr vertretbar wären. Diese Belastungsgrenzen müssen in Abhängigkeit von Kriterien wie Auswirkung auf die Bevölkerung, Empfindlichkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzstatus von Natur und Landschaft, touristische Bedeutung, verkehrliche Erschließung oder Lage zu Verbrauchsschwerpunkten jeweils neu abgesteckt werden. Aus rohstofffachlicher Sicht müssen die Qualität und Abbaubarkeit der Vorkommen als Grundvoraussetzung gewährleistet sein; die regionale Häufigkeit und Bedeutung eines Rohstoffs fließen als Kriterien ebenfalls in die Abwägung ein.

Eine Abwägung dieser Kriterien nach starren Regeln liefe dem gesetzlichen Auftrag der Raumordnung und dem Wesen der Abwägung selbst, die eine Würdigung der jeweiligen spezifischen Umstände erfordert, zuwider.

Zu 2: Die Rohstoffsicherung in niedersächsischen Raumordnungsplänen beruht auf umfangreichen Abstimmungen betroffener Fachbehörden und breit angelegten und gesetzlich geregelten Beteiligungsverfahren. Die Festlegungen anderer Planungsebenen finden im Zuge des Gegenstromprinzips Eingang in die Planung.

Der Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess für die Raumordnungspläne bietet dadurch vielfältige Gelegenheit, erwartete Folgen von raumordnerischen Festlegungen auch in ihrem Zusammenwirken zu benennen und mögliche Konsequenzen für die Planung zu thematisieren. Die Diskussionen um die Rohstoffsicherung im Landes-Raumordnungsprogramm 2002 sind ein Beleg dafür, dass auch die summative, regionale Beurteilung von Auswirkungen in der Raumordnung Berücksichtigung findet.

Die Vorstellung allerdings, dass der raumordnerischen Rohstoffsicherung eine umfassende „Gesamtschau der bisherigen und zukünftig zu erwartenden Auswirkungen“ im Sinne wissenschaftlich exakter Bilanzierungen zugrunde gelegt werden könnte, geht von irrigen Annahmen aus. Vorrangund Vorsorgegebiete in Raumordnungsplänen entfalten in erster Linie eine Sicherungswirkung in dem Sinne, dass konkurrierende Nutzungen und Festlegungen verhindert werden („Freihaltepla- nung“). Zeitpunkt, Flächenbeanspruchung, Technik, Abbautiefe und andere Parameter zukünftiger Vorhaben sind dabei noch weitgehend unbekannt, sodass die Auswirkungen auf die in der Anfrage benannten Aspekte wie Hydrologie, ökologisches Gleichgewicht, Landschaftsbild, Artenspektrum oder Erosionsgefahr noch nicht konkret absehbar sind. Deshalb bleibt es den jeweiligen gesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren vorbehalten, entsprechende Prüfungen im Rahmen von Eingriffsregelung, UVP oder FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei jeweils die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt eingehend geprüft werden.

Seit Juli 2004 besteht darüber hinaus die Verpflichtung aus der Richtlinie 2001/42/EG, die Umweltauswirkungen auch für Pläne und Programme der Raumordnung abzuprüfen (strategische Um- weltprüfung). Für Pläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli dieses Jahres förmlich eingeleitet worden ist, ist ein Umweltbericht zu erstellen, der u. a. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich solcher kumulativer, synergetischer, ständiger und vorübergehender Art, beschreibt. Da Festlegungen zur Rohstoffsicherung einen Rahmen für zukünftige Abbauvorhaben setzen, die ihrerseits unter die UVP-Pflicht fallen, besteht hier die Prüfverpflichtung aufgrund der o. g. Richtlinie. Nach Anhang I dieser Richtlinie sind bei der Aufstellung des Planes die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werde, darzustellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Darstellung der Probleme, die sich aus der speziellen Umweltrelevanz der Gebiete, wie etwa durch deren Ausweisung gemäß den Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutz- richtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), ergeben. Allerdings kann die strategische Umweltprüfung nur entsprechend der Aussageschärfe bzw. des Abstraktionsgrades der jeweiligen Planung durchgeführt werden. Für Raumordnungspläne auf Landes- und Regionsebene kommt deshalb insbesondere eine quantitative Flächenbilanzierung in

Frage, die die Größe der planerisch beanspruchten Bereiche verdeutlicht. Bei der Planaufstellung sind ferner bestehende Informationen über die Umweltrelevanz zu berücksichtigen. Eine detaillierte VorOrt-Erfassung und Bewertung weitergehender Faktoren kann erst in Kenntnis der später erfolgenden Nutzungsausübung im Rahmen der Zulassung des konkreten Abbauvorhabens erfolgen.

Zu 3: Nachhaltiger und damit schonender Umgang mit den Rohstoffen in Niedersachsen ist wichtiges Ziel der Landesregierung. Dazu gehört auch die Verwendung aufbereiteter mineralischer Abfälle im Straßenbau, z. B. Recyclingbaustoffe, Aschen, Schlacken, Asphalt. Um den Einsatz dieser Materialien zu fördern, stellt ein Gem. Rd.Erl. des MU, des MW und des MF vom 25. März 2004 (Nds. MBl. S. 261) ausdrücklich klar, dass bei der Ausschreibung von öffentlichen Baumaßnahmen die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes zu beachten und anzuwenden sind. Aus diesen Regelungen ergibt sich die Verpflichtung öffentlicher Stellen, Erzeugnisse, die aus Abfällen hergestellt sind, zu bevorzugen (soweit dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt) und bei Ausschreibungen und Vergabeverfahren auf eine entsprechende Verwendung hinzuwirken. Insoweit verstoßen Ausschreibungen der öffentlichen Hand, in denen nur Primärrohstoffe ausgeschrieben werden, obwohl aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwendbar wären, gegen diese gesetzlichen Vorgaben.

Die Verwendungsmöglichkeiten von aufbereiteten mineralischen Abfällen als Alternative zum Einsatz von Primärrohstoffen im Straßenbau sind allerdings in einigen Fällen sowohl aus bautechnischer Sicht als auch im Hinblick auf herkunfts- oder nutzungsbedingte Belastungen begrenzt. Ein Beispiel hierfür ist die Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch, der aufgrund seiner Schadstoffbelastung nur in bestimmten Baumaßnahmen und nur mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen verwertet werden kann. Darüber hinaus sind eine vollständige Trennung und Rückgewinnung der primären Rohstoffe aus den mineralischen Abfällen in vielen Fällen nicht möglich, sodass oftmals nur eine kaskadenförmige Nutzung möglich ist (z. B. Verwendung von Asphalt oder Beton aus den Deckschichten in Tragschichten).

Der Vorschlag, Importe als Alternative zu heimischen Primärrohstoffen zu nutzen, kann seitens der Landesregierung nicht unterstützt werden, da

die Probleme der Belastungen durch den Gesteinsabbau nur verlagert würden. Darüber hinaus würden sich verlängerte Transportwege nachteilig auf die Umwelt auswirken und einen erheblichen, zusätzlichen Verbrauch von ohnehin schon knappen Energierohstoffen (z. B. Erdöl) zur Folge haben.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 12 der Abg. Karin Stief-Kreihe und Rolf Meyer (SPD)

Verkauf von Landeswaldflächen

Zu dem Gesetz über die Niedersächsischen Landesforsten - Anstalt öffentlichen Rechts wurden im Laufe des Jahres 2004 drei Entwürfe erarbeitet. In § 3 „Vermögen“ wurde in der Fassung vom 28. Juli 2004 ausdrücklich erwähnt (Absatz 2) : „Ein Substanzverzehr zur Deckung laufender Aufgaben ist unzulässig“.

Diese Festlegung fehlt in der Fassung des eingebrachten Gesetzentwurfs vom 3. September 2004 vollständig. Darüber hinaus wird der Anstalt öffentlichen Rechts, gesetzlich verankert, der Auftrag seitens des Landes zum Verkauf von Flächen erteilt, denn in § 2 Abs. 3, vom 3. September 2004 heißt es: „… die Anstalt hat Grundstücke zu verkaufen und den Verkaufserlös an das Land abzuführen, soweit der Landeshaushalt entsprechende Einnahmen vorsieht."

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viel Hektar Wald (Auflistung: Fläche, Standort, Käufer) wurden in den Jahren 2003/2004 veräußert, und wie viele Hektar wurden gekauft?

2. Wie hoch waren der ermittelte Grundstückswert und der tatsächliche Verkaufserlös der unter Nr. 1 aufgelisteten Flächen?

3. Werden hochwertige Waldflächen (Holzer- trag) und arrondierte Flächen (Arbeitseinsatz) vom Verkauf ausgenommen, um eine bessere Wirtschaftlichkeit (schwarze Null) zu erreichen, bzw. gibt es bestimmte Kriterien, die einen Verkauf von bestimmten Waldflächen ausschließen, und wo werden diese Kriterien festgeschrieben?

Die frühere Landesregierung hatte im Dezember 2002 beschlossen, eine „Verwertungsoffensive“ entbehrlicher Liegenschaften einzuleiten. Der Beschluss sah zunächst für den Zeitraum 2003 bis

2006 vor, jährlich auch Forstgrundstücke des Landes im Wert von rund 10,3 Millionen Euro zu veräußern. Im Übrigen war seit 1995 durch den damaligen Minister Funke ein Forstgrundstücksverkauf angeordnet, um Einnahmen für die Haushaltskonsolidierung zu erwirtschaften.

Im Rahmen der laufenden Forstreform und der Schaffung einer „Anstalt Niedersächsische Landesforsten“ hat die jetzige Landesregierung festgelegt, dass der eingeschlagene Weg des Verkaufs von Forstgrundstücken fortzusetzen ist. Dabei sind für einen Zeitraum von elf Jahren (ab 1. Januar 2004) für 130 Millionen Euro unbebaute und bebaute Grundstücke aus dem heutigen Bestand der Landesforstverwaltung zu veräußern. Die Obergrenze bei Waldverkäufen soll bei 15 000 ha liegen.

Die Einzelfragen werden namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Im Jahr 2003 wurden bebaute und unbebaute Forstgrundstücke im Wert von rund 6,1 Millionen Euro und im Jahr 2004 bisher von rund 11,4 Millionen Euro verkauft. Eine detaillierte Auflistung aller Grundstücksgeschäfte liegt der Landesregierung nicht vor, da die Verträge im Sinne der Verwaltungsreform dezentral in den Forstämtern registriert werden. Eine Auflistung der Einzelverträge im Sinne der Anfrage wäre im Übrigen aus Gründen des Datenschutzes bedenklich. Es lässt sich allerdings feststellen, dass der Verkauf von Waldflächen vorrangig an ertragsschwächeren Standorten erfolgte. In den genannten Jahren wurden nur in wenigen Ausnahmefällen Kleinstflächen mit hohem Arrondierungseffekt angekauft. Diese Ankäufe sind finanziell zu vernachlässigen (rund 70 000 Euro).

Zu 2: Alle Verkäufe erfolgten zum „vollen Wert“ gemäß § 63 LHO.

Zu 3: Im Rahmen des angeordneten Verkaufs ist es das Ziel, vorrangig ertragsschwächere Standorte mit geringem Arrondierungseffekt zu veräußern. Bei entsprechender Nachfrage sind aber auch Flächen verkäuflich, wenn dies in Abhängigkeit des Einzelfalles nicht zu unvertretbaren Strukturverschlechterungen des Forstbetriebes führt. Die näheren Einzelheiten regelt ein entsprechender Runderlass vom 16. Juli 2003.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 13 der Abg. Michael Albers, Ulla Groskurt, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer, Manfred Nahrstedt, Uwe Schwarz und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Mammographie-Screening in Niedersachsen gefährdet?

Vor drei Jahren startete das MammographieScreening-Programm Weser-Ems als eines von drei bundesweiten Modellprogrammen, die die Frage klären helfen sollten, ob die Brustkrebssterblichkeit durch ein Screening-Programm mit hohen Qualitätsstandards deutlich gesenkt werden kann.

Mittlerweile hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen, das Mammographie-Screening-Programm flächendeckend und bundesweit einzuführen. Die Hoffnungen, dass damit auch das niedersächsische Modellprojekt nahtlos fortgeführt werden könnte, erfüllen sich aber vermutlich nicht, denn die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und die niedersächsischen Krankenkassen können sich über die Höhe der von den Kassen zu übernehmenden Kosten nicht einigen. Presseberichten zufolge ist Frau Sozialministerin Dr. Ursula von der Leyen gebeten worden, zwischen den Parteien zu vermitteln, um doch noch eine rasche Einigung zu erzielen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zur Vergütung des Mammographie-ScreeningProgramms?

2. Wann ist in Niedersachsen mit der Einführung eines flächendeckenden Screening-Programms zu rechnen?

3. Welche wissenschaftlichen Ergebnisse liegen bislang zur Evaluation des Modellprojektes in Weser-Ems vor?

Im Mai 2002 startete das Mammographie-Screening-Modellprojekt Weser-Ems in einigen ausgewählten Gemeinden des Weser-Ems-Gebietes. Vom Mai 2002 bis Juni 2003 wurden rund 13 500 Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren zu einer Teilnahme am Screening eingeladen. Nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes einer mobilen Mammographie-Einheit, dem so genannten Mammobil, konnte ein hoher Teilnahmetrend von 70,7 % erreicht werden. Seit dem 13. April 2004 läuft die zweite organisatorische Screeningrunde im Modellprojekt, in deren Rahmen Frauen nach nun

mehr zwei Jahren erneut und zu einer Folgeuntersuchung eingeladen werden. Auch hier ergibt sich zurzeit ein Teilnahmetrend von über 70 %, der auf eine weiterhin hohe Akzeptanz des Modellprojektes hinweist.

Auch vor diesem Hintergrund hat die Niedersächsische Landesregierung großes Interesse an einer zügigen Überführung des Modellprojektes in die Regelversorgung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in der Bundesrepublik Deutschland.

Das niedersächsische Sozialministerium hat die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsens (KVN) sowie die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen seit Mitte 2003 regelmäßig zu Besprechungen eingeladen, um eine flächendeckende Einführung des MammographieScreenings in Niedersachsen möglichst zügig und reibungslos zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise wurde von allen Beteiligten ausdrücklich begrüßt und hat im Ergebnis dazu geführt, dass Niedersachsen - nach dem zwischenzeitlich vereinbarten gemeinsamen Vorgehen mit Bremen zusammen mit der Freien Hansestadt Bremen - bundesweit führend ist.

Dieses vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das niedersächsische Sozialministerium hatte an die Kassenärztlichen Vereinigungen Niedersachsens und Bremens sowie an die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und Bremen frühzeitig appelliert, alle Vergütungsfragen im Rahmen des Mammographie-Screenings Niedersachsen/Bremen länder- und kassenartenübergreifend zu klären. Dennoch kam es zu getrennten Verhandlungen, in deren Verlauf die Beteiligten für Bremen frühzeitig einen Punktwert für Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings vereinbarten, eine entsprechende Einigung für Niedersachsen hingegen nicht erzielt werden konnte. Daraufhin rief die KVN das Landesschiedsamt Niedersachsen an, das seine Verhandlung auf den 12. Oktober 2004 terminierte. Wenige Tage vor diesem Termin gelang es den Beteiligten, auf Spitzenebene zu einer Punktwertvereinbarung auch für den Bereich Niedersachsen zu kommen, die sich an der Bremer Vereinbarung orientiert. In dieser Vereinbarung wurde auch eine Regelung zur Finanzierung der Zentralen Stelle gefunden, der u. a. die Organisation und Durchführung des gesamten Einführungswesens obliegen wird.

Zu 2: Schon im April 2004 konnten für das Mammographie-Screening Niedersachsen/Bremen neun Screening-Einheiten vereinbart und festgelegt werden, darunter zwei länderübergreifende. Die Screening-Einheit Bremen konnte zum 15. August 2004 in den Ärzteblättern Niedersachsens und Bremens ausgeschrieben werden, da der Punktwert für diese Screening-Einheit zu diesem Zeitpunkt feststand. Die Screening-Einheit Nordwest, in deren Grenzen das Modellprojekt WeserEms arbeitet, wird nach der nunmehr auch für Niedersachsen vorliegenden Punktwertvereinbarung am 15. November 2004 ausgeschrieben werden. Zwischenzeitlich hatte die Kooperationsgemeinschaft Mammographie in der vertragsärztlichen Versorgung mitgeteilt, dass die Finanzierung der drei Modellprojekte in Weser-Ems, Bremen und Wiesbaden zum 1. Oktober 2004 auslaufen werde. Daraufhin hat das niedersächsische Sozialministerium das Thema in einer Bund-Länder-Besprechung am 14. September 2004 in Bonn aufgegriffen und hat sich auch Frau Ministerin Dr. von der Leyen am 28. September 2004 in einem Schreiben an die Kooperationsgemeinschaft gewandt. Beide Male hat die Niedersächsische Landesregierung die Kooperationsgemeinschaft gebeten, eine Fortführung des Modellprojektes über den 1. Oktober 2004 hinaus zu ermöglichen durch eine zeitlich befristete weitere Übernahme der Overheadkosten des Modellprojektes. Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen hatten sich zuvor bereit erklärt, die übrigen Modellprojektkosten so lange zu tragen, bis das Modellprojekt in die Regelversorgung überführt ist. Die Kooperationsgemeinschaft erklärte mit Schreiben vom 30. September 2004 zunächst ihre Bereitschaft zur Kostenübernahme für den Monat Oktober 2004 und ihre Absicht, in einer Beiratssitzung am 20. Oktober 2004 über den Folgezeitraum von November 2004 bis Februar/März 2005 zu entscheiden. Ein Ergebnis dieser Beratungen liegt der Niedersächsischen Landesregierung noch nicht vor. Sie geht aber davon aus, dass die Entscheidung der Kooperationsgemeinschaft positiv ausfallen wird bzw. ausgefallen ist. Im Ergebnis hat das Modellprojekt Weser-Ems seine Arbeit über den 30. September 2004 hinaus fortsetzen können, sodass das Mammographie-Screening in Niedersachsen entgegen der Einschätzung der Fragesteller aktuell nicht gefährdet ist. Die Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen Niedersachsens und Bremens haben ansonsten die feste Absicht, die Ausschreibung der übrigen sieben Screening-Einheiten sukzessive ab Mitte Dezember 2004 vorzu

nehmen. Somit ist eine flächendeckende Implementierung des Mammographie-Screenings in Niedersachsen und Bremen bis zum Ende des Jahres 2005 realistisch. Sie wird von allen Beteiligten angestrebt.

Zu 3: Die genannten Teilnahmetrends des Mammographie-Screening-Modellprojektes von 70,7 % in der ersten Runde und 70,6 % in der zweiten Runde erfüllen die von den europäischen Leitlinien vorgegebene 70-prozentige Teilnahmerate. Auch die Entdeckungsrate von Krebserkrankungen (Sensivität) entspricht in der ersten Runde mit 10,9 Frauen bei 1 000 Teilnehmerinnen dem von den europäischen Leitlinien empfohlenen Standard. Der Anteil der untersuchten Frauen mit auffälligen Screening-Mammographien betrug in der ersten Runde 6,2 %. Somit mussten nicht mehr Frauen wiedereinbestellt werden zu einer Abklärungsdiagnostik als nach dem Standard der europäischen Leitlinien (< 7 %). Nach erfolgter Abklärungsdiagnostik und einer gegebenenfalls erforderlichen Punktionsbiopsie (103 Fälle) ergab sich in 93 % der Fälle ein maligner Befund. Dies bedeutet, dass nur etwa jede 14. Frau, die aufgrund von im Rahmen des Screenings gewonnener Befunde operiert wurde, einen gutartigen Befund aufwies. Mit dieser Zahl konnte der von den europäischen Leitlinien empfohlene Anteil an Operationen mit benignem Ergebnis von 33 % deutlich unterschritten werden.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 14 des Abg. Jacques Voigtländer (SPD)

BGJ-Pflicht in Ostfriesland-Emsland