Zu 3: Bei einer möglichen Antragstellung im Rahmen des AFP wären auch die dafür vorgegebenen Förderungskriterien einzuhalten.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 19 des Abg. Uwe Harden (SPD)
Das geänderte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) führt zu dem erwarteten Boom von Biogasanlagen, die für viele Landwirte eine zusätzliche verlässliche Einnahmequelle bedeuten werden.
Die letzte Novelle zum Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert den Bau von Biogasanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 6 unter bestimmten Bedingungen, die in Absatz 1 unter den Nrn. 1, 2 und 4 ausgeführt sind.
Leider ist die Baugenehmigungspraxis im Lande keineswegs einheitlich. Strittig ist insbesondere, ob nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 solche Anlagen nur dann statthaft sind, wenn sie einem - also nicht zweien oder mehreren - Betrieben dienen. Dies benachteiligt Betriebsgemeinschaften und lose zusammenarbeitende Betriebe, wie in Fällen bäuerlicher Landwirtschaft heute üblich, unangemessen.
1. Ist nicht vielmehr § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) anzuwenden, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammen muss, womit die Zusammenarbeit mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe möglich ist?
2. Teilt die Landesregierung meine Ansicht, dass die Zusammenarbeit mehrerer landwirtschaftlicher Höfe zum Betrieb einer Biogasanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierbar, statthaft und wün
schenswert ist, und zwar in den Fällen der alleinigen Verwendung nachwachsender Rohstoffe wie auch des Mischbetriebes mit Exkrementen aus intensiver Tierhaltung?
3. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Genehmigung einer Biogasanlage mit Verweis auf die Regelung des § 35 Abs. 6 BauGB abgelehnt wurde und, wenn ja, wo?
Mit der Neuregelung der Privilegierung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse durch den § 35 Abs. 1 Nr. 6 des BauGB vom 30. April 2004 können unter bestimmten Voraussetzungen Biogasanlagen im Außenbereich gebaut werden. Die Vorschrift dient der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Zielsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Der Bundesgesetzgeber versucht, einen Kompromiss zwischen einer allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung und der befürchteten Belastung des Außenbereichs zu finden.
Es hat sich jedoch zwischenzeitlich gezeigt, dass sich bei diesen neuen Regelungen zur Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich in der Genehmigungspraxis Auslegungsunterschiede im Hinblick auf Gemeinschaftsanlagen oder auf den geforderten räumlich funktionalen Zusammenhang von Anlage und landwirtschaftlichem Betrieb ergeben haben. Die Landesregierung hat diese Probleme bereits erkannt und arbeitet derzeit an einer Lösung dieser Fragen.
Zu 1: Die energetische Nutzung von Biomasse ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht allgemein privilegiert. Die Nutzung von Biomasse ist nur „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt“, privilegiert. Dabei muss es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Gartenbaubetrieb oder einen gewerblichen Betrieb, der Tierhaltung betreibt, handeln. Die Erweiterung der Privilegierungstatbestände erfasst ausdrücklich auch die Nutzung der aus Biomasse erzeugten Energie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb, wenn mehrere Biomasse erzeugende Betriebe kooperieren. Verlangt wird allerdings eine entsprechende Zuordnung der Biomasseanlage, z. B. zum landwirtschaftlichen Betrieb, ähnlich wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Zuordnung der Bauvorhaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben vorausgesetzt wird. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eröffnet die Möglichkeit der
Kooperation verschiedener Betriebe. Sie müssen nach dem BauGB jeweils die Eigenschaft eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, der Tierhaltung betreibt, besitzen. Dabei muss es sich um „nahe gelegene“ Betriebe handeln.
Als „nahe gelegen“ wird man Betriebe, die sich im räumlich zugeordneten Umkreis, bezogen auf den Ort der Anlage, befinden, ansehen können. Dabei ist auch die Siedlungsstruktur des Betriebsstandortes zu berücksichtigen. Die Einschränkung auf nahe liegende Betriebe soll aus ökologischen und auch aus volkswirtschaftlichen Gründen einen überregionalen Transport des Rohmaterials verhindern.
Zu 2: Ja. Eine Beschränkung auf den alleinigen Einsatz nachwachsender Rohstoffe und landwirtschaftlicher Nebenprodukte wie Wirtschaftsdünger sieht der § 35 Abs. 1 Nr. 6 nicht vor.
Zu 3: Der Landesregierung sind Fälle bekannt, in denen „gemeinschaftliche“ Biogasanlagen abgelehnt wurden. Die Landesregierung prüft, ob die Ablehnung auf der Rechtsgrundlage des neuen § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfolgte.
Die CDU-Justizministerin ist mit ihrem Plan gescheitert, die Führung des Handelsregisters auf private Dritte zu übertragen. Obwohl das Scheitern dieses Vorhabens von vornherein abzusehen war, hat sie voreilig verkündet, durch diese Maßnahme 165 Stellen in der Justiz sparen zu können, die der Finanzminister prompt einkassiert hat. Nachdem nunmehr die von einer EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 verlangte und von der SPD-Fraktion im Landtag seit längerem angemahnte Umstellung auf elektronische Registerführung unvermeidlich geworden ist, beabsichtigt die Justizministerin, die Zahl der Registergerichte auf insgesamt elf Standorte zu beschränken. Nach den einschlägigen Erfahrungen der Landesregierung im Bereich der Verwaltungsreform erscheint es erforderlich, rechtzeitig Klarheit über die etwaigen Folgekosten dieser Maßnahme zu schaffen.
1. Mit welchen Kosten rechnet sie bei der Umstellung auf die elektronische Registerführung (z. B. Investitionskosten, Softwarekosten, Um- zugskosten, Anmietungskosten) ?
3. Wie beziffert die Landesregierung mögliche kurz-, mittelund langfristige Einsparungen durch eine Konzentration der Registergerichte auf elf Standorte, und welche Zusatzkosten würden durch einen Verzicht auf diese Konzentration und damit durch Beibehaltung der derzeitigen, vergleichsweise bürgernahen Standorte verursacht?
Der Bundesgesetzgeber hat über eine von den Ländern im Bundesrat befürwortete Öffnungsklausel, die eine Auslagerung der Register auf Stellen außerhalb der Justiz ermöglichen soll, bislang nicht abschließend entschieden. Deshalb hat die Landesregierung beschlossen, umgehend die Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung innerhalb der Justiz zu schaffen. Damit werden einerseits europarechtliche Vorgaben der so genannten SLIM-IV-Richtlinie erfüllt, wonach die Automation der Handels- und Genossenschaftsregister bis zum 31. Dezember 2006 durchzuführen ist, und andererseits die Bearbeitung vereinfacht und beschleunigt. Die dazu für den Zeitraum von 2004 bis 2014 durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beinhalten im Wesentlichen die wahrscheinlichen Kosten der Automation und einer in diesem Zusammenhang eventuell zeitgleichen Konzentration der Registerstandorte sowie die prognostizierten Einnahmeentwicklungen. Die wirtschaftlichste Lösung ist danach die Konzentration und Automation der Handels-, Genossenschaftsund Vereinsregister an elf Standorten. Diese Alternative ist über den Betrachtungszeitraum 6,3 Millionen Euro günstiger als z. B. die Einführung der elektronischen Registerführung an den bereits jetzt vorhandenen Standorten.
Für die Handels- und Genossenschaftsregister geht der Bundesgesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sie bei den Amtsgerichten an den Standorten der Landgerichte geführt werden. Die Konzentration soll deshalb für die Bezirke der Landgerichte an den Standorten der Landgerichte erfolgen. Einzig begründete Ausnahme davon soll in Niedersachsen der Landgerichtsbezirk Bückeburg sein, für den die Handels- und Genossenschaftsregister bereits seit 2002 bei dem Amtsgericht Stadthagen geführt werden. Der Landesrechnungshof hatte in einer Prüfungsmitteilung 2004 festgestellt, dass die Registerführung im derzeiti
gen Zuschnitt nicht wirtschaftlich sei, und eine Registerführung an nur einem Standort landesweit, jedoch keinesfalls an mehr als elf Standorten gefordert. Sowohl aus Sicht der Standortsicherung im Flächenland Niedersachsen als auch nach den detaillierten Berechnungen ist die Variante mit elf Standorten vorzuziehen.
Auch andere Bundesländer führen im Zuge der Digitalisierung der Register eine Konzentration der Bearbeitung (und zwar ebenfalls in der Regel an den Standorten der Landgerichte) durch.
Zu 1: Die Ausgaben für das Gesamtprojekt (Kon- zentration und Automation der Register) belaufen sich über den Betrachtungszeitraum auf ca. 24 435 000 Euro. Die Einnahmen/Einsparungen sind mit einem Gesamtbetrag von ca. 23 035 000 Euro zu veranschlagen. Demnach ist für das Gesamtprojekt von einem negativen Saldo in Höhe von ca. 1 400 000 Millionen Euro auszugehen. Sofern sich die Frage lediglich auf die Kosten der Automation bezieht, ist von folgenden Beträgen über den Betrachtungszeitraum auszugehen:
Zu 2: Bei der Automation an elf Standorten sind ca. 173 Arbeitsplätze mit der Software RegisSTAR und entsprechender Hardware (insbesondere gro- ße Monitore) auszustatten. Die Beschaffung der Software ist im Gegensatz zu der Hardwareausstattung unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze zu sehen, da das Programm RegisSTAR im zentralen Rechenzentrum im izn vorgehalten wird.
Zu 3: Allein durch die Konzentration der Register an elf Standorten können unter Berücksichtigung der gleichzeitig beabsichtigten Übertragung der Aufgaben des Richterdienstes auf den gehobenen Dienst insgesamt 3,26 Stellen im Rechtspflegerdienst und 5,14 Stellen im Bereich der Serviceeinheiten eingespart werden. Hinsichtlich der Zusatzkosten, die durch einen Verzicht auf die Konzentration im Zusammenhang mit der Automation ausgelöst würden, wird auf die Eingangsausführungen verwiesen.
Die CDU-Justizministerin ist mit ihrem Plan gescheitert, die Führung des Handelsregisters auf private Dritte zu übertragen. Obwohl das Scheitern dieses Vorhabens von vornherein abzusehen war, hat sie voreilig verkündet, durch diese Maßnahme 165 Stellen in der Justiz sparen zu können, die der Finanzminister prompt einkassiert hat. Nachdem nunmehr die von einer EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 verlangte und von der SPD-Fraktion im Landtag seit längerem angemahnte Umstellung auf elektronische Registerführung unvermeidlich geworden ist, beabsichtigt die Justizministerin, die Zahl der Registergerichte auf insgesamt elf Standorte zu beschränken. Dieses Vorhaben sorgt für große Unruhe in der Justiz, aber auch Anwaltschaft, Wirtschaft und Bürger fürchten einen Verlust an Bürgernähe. Durch die Dezentralisierung der Registergerichte im Jahr 2001 wurde bewusst Ortsnähe gewahrt, die im Vorfeld von Registereintragungen Erörterungen zwischen Notaren, Richtern und Rechtspflegern ermöglicht und dadurch für alle Seiten zu einer erheblichen Arbeitserleichterung führt.
1. Welche Gerichte sollen künftig die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister übernehmen, nach welchen Gesichtspunkten wurden diese Gerichte ausgewählt?
2. Hat die Landesregierung in jedem Einzelfall geprüft, ob sachliche oder wirtschaftliche Gründe es gebieten, die Registerführung im Interesse einer schnelleren und rationelleren Führung des Handelsregisters bei sämtlichen derzeitigen Registergerichten zu belassen, und mit welcher Begründung wurde dies bei den Gerichten, die nicht mehr Registergerichte sein sollen, jeweils verneint?
3. Wie soll künftig die Einsicht in das Handelsregister durch die Rechtspfleger organisiert werden, die in Grundbuch-, Nachlass- und Vollstreckungssachen regelmäßig Einsicht in das Handelsregister und den zugehörigen Sonderband nehmen müssen, und mit welchem zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand rechnet die Landesregierung?
Der Bundesgesetzgeber hat über eine von den Ländern im Bundesrat befürwortete Öffnungsklausel, die eine Auslagerung der Register auf Stellen außerhalb der Justiz ermöglichen soll, bislang nicht