Der Bundesgesetzgeber hat über eine von den Ländern im Bundesrat befürwortete Öffnungsklausel, die eine Auslagerung der Register auf Stellen außerhalb der Justiz ermöglichen soll, bislang nicht
abschließend entschieden. Deshalb hat die Landesregierung beschlossen, umgehend die Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung innerhalb der Justiz zu schaffen. Damit werden einerseits europarechtliche Vorgaben der so genannten SLIM-IV-Richtlinie erfüllt, wonach die Automation der Handels- und Genossenschaftsregister bis zum 31. Dezember 2006 durchzuführen ist, und andererseits die Bearbeitung vereinfacht und beschleunigt.
Die dazu für den Zeitraum von 2004 bis 2014 durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beinhalten im Wesentlichen die wahrscheinlichen Kosten der Automation und einer in diesem Zusammenhang eventuell zeitgleichen Konzentration der Registerstandorte sowie die prognostizierten Einnahmeentwicklungen. Die wirtschaftlichste Lösung ist danach die Konzentration und Automation der Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister an elf Standorten. Diese Alternative ist über den Betrachtungszeitraum 6,3 Millionen Euro günstiger als z. B. die Einführung der elektronischen Registerführung an den bereits jetzt vorhandenen Standorten.
Für die Handels- und Genossenschaftsregister geht der Bundesgesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sie bei den Amtsgerichten an den Standorten der Landgerichte geführt werden. Die Konzentration soll deshalb für die Bezirke der Landgerichte an den Standorten der Landgerichte erfolgen. Einzig begründete Ausnahme davon soll in Niedersachsen der Landgerichtsbezirk Bückeburg sein, für den die Handels- und Genossenschaftsregister bereits seit 2002 bei dem Amtsgericht Stadthagen geführt werden. Der Landesrechnungshof hatte in einer Prüfungsmitteilung 2004 festgestellt, dass die Registerführung im derzeitigen Zuschnitt nicht wirtschaftlich sei, und eine Registerführung an nur einem Standort landesweit, jedoch keinesfalls an mehr als elf Standorten gefordert. Sowohl aus Sicht der Standortsicherung im Flächenland Niedersachsen als auch nach den detaillierten Berechnungen ist die Variante mit 11 Standorten vorzuziehen.
Auch andere Bundesländer führen im Zuge der Digitalisierung der Register eine Konzentration der Bearbeitung (und zwar ebenfalls in der Regel an den Standorten der Landgerichte) durch.
Zu 1: Registerstandorte sollen nach Konzentration und Automation grundsätzlich die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte sein. Das sind die Amtsgerichte in Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden. Hinzukommt das Amtsgericht Stadthagen für den Landgerichtsbezirk Bückeburg. Ergänzend wird auf die Eingangsausführungen Bezug genommen.
Zu 2: Die Landesregierung ist bei ihren Überlegungen von der gesetzlichen Vorgabe ausgegangen. Die darauf basierende Standortanzahl wird zudem durch die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bestätigt. Insofern wird auf die Eingangsausführungen verwiesen. Abweichende Standortvorschläge sind mit entsprechender Begründung im Anhörungsverfahren vorzubringen. Diese werden dann im Einzelfall unter Berücksichtigung der im Interesse der Rechtsuchenden zu gewährleistenden Transparenz bewertet.
Zu 3: Den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern z. B. in Grundbuch-, Nachlass- und Vollstreckungssachsen, die auf den Inhalt der Register angewiesen sind, soll vom Arbeitsplatz aus ein Zugang zum Datenbestand und zum Sonderband (Einsicht) ermöglicht werden. Die Einsicht ist dann direkt und ohne zeitliche Verzögerung (z. B. Ak- tenanforderung) vom Arbeitsplatz aus möglich.
Die CDU-Justizministerin ist mit ihrem Plan gescheitert, die Führung des Handelsregisters auf private Dritte zu übertragen. Obwohl das Scheitern dieses vielfach bezweifelten Vorhabens abzusehen war, hat sie voreilig verkündet, durch diese Maßnahme 165 Stellen in der Justiz sparen zu können, die der Finanzminister prompt einkassiert hat. Nachdem nunmehr die von einer EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 verlangte und von der SPD-Fraktion im Landtag seit längerem angemahnte Umstellung auf elektronische Registerführung bei den Gerichten unvermeidlich geworden ist, beabsichtigt die Justizministerin, die Zahl der Registergerichte auf insgesamt elf Standorte zu beschränken. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Justizministerin die Zentralisierung unter Verzicht auf die Bürgernähe der Register zu einem Stellenabbau in der Justiz nutzen will.
1. Was spricht dagegen, die Umstellung auf die elektronische Registerführung so zu vollziehen, dass die Arbeitsplätze der derzeit in Registersachen tätigen Richter, Rechtspfleger und Serviceeinheiten bei den bestehenden Registergerichten mit der zusätzlichen Software ausgestattet werden, während das elektronische Register auf einem Zentralserver vorgehalten wird?
2. Wie viele Stellen sollen - aufgeschlüsselt nach Gerichten - zu welchem Zeitpunkt durch die von der Justizministerin beabsichtigte Konzentration der Registergerichte eingespart werden?
3. Warum verzichtet die Landesregierung darauf, eine Neuordnung der Registergerichte erst dann vorzunehmen, wenn ein Konzept über die in Kürze angestrebte Neuregelung der Eingangsgerichte im Rahmen der Einführung der Dreistufigkeit in der Justiz vorliegt?
Der Bundesgesetzgeber hat über eine von den Ländern im Bundesrat befürwortete Öffnungsklausel, die eine Auslagerung der Register auf Stellen außerhalb der Justiz ermöglichen soll, bislang nicht abschließend entschieden. Deshalb hat die Landesregierung beschlossen, umgehend die Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung innerhalb der Justiz zu schaffen. Damit werden einerseits europarechtliche Vorgaben der so genannten SLIM-IV-Richtlinie erfüllt, wonach die Automation der Handels- und Genossenschaftsregister bis zum 31. Dezember 2006 durchzuführen ist, und andererseits die Bearbeitung vereinfacht und beschleunigt. Die dazu für den Zeitraum von 2004 bis 2014 durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beinhalten im Wesentlichen die wahrscheinlichen Kosten der Automation und einer in diesem Zusammenhang eventuell zeitgleichen Konzentration der Registerstandorte sowie die prognostizierten Einnahmeentwicklungen. Die wirtschaftlichste Lösung ist danach die Konzentration und Automation der Handels-, Genossenschaftsund Vereinsregister an elf Standorten. Diese Alternative ist über den Betrachtungszeitraum 6,3 Millionen. Euro günstiger als z. B. die Einführung der elektronischen Registerführung an den bereits jetzt vorhandenen Standorten.
Für die Handels- und Genossenschaftsregister geht der Bundesgesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sie bei den Amtsgerichten an den Standorten der Landgerichte geführt werden. Die Konzentration soll deshalb für die Bezirke der Landgerichte an den Standorten der Landgerichte erfolgen. Einzig begründete Ausnahme davon soll
in Niedersachsen der Landgerichtsbezirk Bückeburg sein, für den die Handels- und Genossenschaftsregister bereits seit 2002 bei dem Amtsgericht Stadthagen geführt werden. Der Landesrechnungshof hatte in einer Prüfungsmitteilung 2004 festgestellt, dass die Registerführung im derzeitigen Zuschnitt nicht wirtschaftlich sei, und eine Registerführung an nur einem Standort landesweit, jedoch keinesfalls an mehr als elf Standorten gefordert. Sowohl aus Sicht der Standortsicherung im Flächenland Niedersachsen als auch nach den detaillierten Berechnungen ist die Variante mit elf Standorten vorzuziehen.
Auch andere Bundesländer führen im Zuge der Digitalisierung der Register eine Konzentration der Bearbeitung (und zwar ebenfalls in der Regel an den Standorten der Landgerichte) durch.
Zu 1: Die elektronische Registerführung wird als „zentrale Lösung“ favorisiert, sodass im izn ein zentrales Rechenzentrum eingerichtet wird. Vor Ort in den Amtsgerichten findet demnach keine Datenhaltung statt. Die Registerführung an mehr als elf Standorten bedeutet zwangsläufig einen höheren Personaleinsatz. Die Bearbeitung der Register an elf Standorten soll durch ca. 173 Personen abgedeckt werden. Dem stehen ca. 364 Personen und somit 191 Personen mehr bei der Bearbeitung an den bisherigen Standorten gegenüber, weil bei der bisherigen Anzahl der Registergerichte die jeweiligen Bediensteten oft nur zu einem Bruchteil ihrer Arbeitszeit mit Registersachen befasst sind. Dieser erhöhte Personaleinsatz würde im Rahmen der Automation einen gesteigerten Schulungs-, Ausstattungs- und Betreuungsbedarf auslösen. Hinsichtlich der daraus resultierenden zusätzlichen Kosten wird auf die Eingangsausführungen verwiesen.
Zu 2: Insgesamt können durch die Konzentration der Registerführung in Niedersachsen 3,26 Stellen im gehobenen Dienst und 5,14 Stellen im Bereich der Serviceeinheiten eingespart werden. Wann wie viele Stellenanteile bei welchem Amtsgericht wegfallen werden, ist im Rahmen der Erstellung des Umsetzungskonzeptes unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundannahmen wie z. B. Personaleinsatz und Belastungssituation vor Ort zu ermitteln.
Zu 3: Im Interesse einer wirtschaftlichen Umsetzung ist zeitgleich mit der Automation auch eine weitergehende Konzentration erforderlich. Wegen der zu erwartenden Mehrkosten, die durch eine isolierte Automation an den bisherigen Registerstandorten entstehen würden, wird auf die Eingangsausführungen verwiesen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 23 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)
Die Investitionen in den Erhalt und auch den Ausbau des niedersächsischen Schienennetzes drohen in den nächsten Jahren zum Erliegen zu kommen. Durch die Finanzschwäche von Bund und Land sowie durch die Zurückhaltung der DB AG werden wichtige Strecken zum Sanierungsfall, ohne dass nötige Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden können. Um zumindest den Bestand zu erhalten, ist es umso wichtiger, nach Alternativen zu suchen und auch ungewöhnliche Wege der Finanzierung einzuschlagen. Mit mittelfristig brachliegendem Geld bei der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) könnten Planungen und auch einzelne Baumaßnahmen vorfinanziert werden.
1. Wie hoch war jeweils die Summe der Infrastrukturinvestitionsmittel, die das Land bzw. die LNVG in den Jahren 1996, 2000 und 2004 in die Straße und in die Schiene investierte?
2. Über welche vorhandenen finanziellen Mittel verfügte die LNVG am 1. Oktober 2004, und wie viel dieser Mittel sind in welchen Projekten gebunden, die wann realisiert werden?
3. Im Jahr 2005 sollen die 90 Millionen Euro für die Schülerbeförderung nicht aus dem allgemeinen Landeshaushalt, sondern über die Regionalisierungsmittel des Bundes beglichen werden. Wo genau wird das Geld bei den Betriebsmitteln und Strukturinvestitionen des ÖPNV und SPNV dann eingespart?
Gemäß Artikel 87 e des Grundgesetzes hat der Bund die Verantwortung für die Schieneninfrastruktur des Bundes, also für die Strecken der DB Netz AG. Auch die Landesregierung sieht mit Sorge, dass sich durch die drastische Kürzung der Bundesmittel und den verschärften Konsolidierungskurs der DB AG der notwendige Ausbau des Schienennetzes deutlich verzögert. Das Land Niedersachsen engagiert sich daher speziell im Inte
resse der weiteren Verbesserung des Nahverkehrsangebotes für den Ausbau der Schieneninfrastruktur. Allerdings haben Bund und DB AG gerade erst eine Vorfinanzierung des zweigleisigen Ausbaus der Strecke Hildesheim – Braunschweig abgelehnt.
Zu 1: Da im Bereich des ÖPNV das Herausgreifen einzelner Jahre nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen hinsichtlich der Infrastrukturinvestitionsmittel des Landes führt, wurde eine Zusammenfassung jeweils für die vier Jahre 1996 bis 1999 und die vier Jahre 2000 bis 2003 sowie für 2004 vorgenommen. So wurden in den Jahren 1996 bis 1999 insgesamt 292 Millionen Euro für Investitionsprojekte des SPNV und 313 Millionen Euro für den straßengebundenen ÖPNV ausgegeben. Die entsprechenden Beträge für die Jahre 2000 bis 2003 belaufen sich auf insgesamt 125 Millionen Euro und 193 Millionen Euro. Da das Haushaltsjahr 2004 noch nicht abgeschlossen ist, können hierfür nur die Planungssummen angegeben werden: SPNV 89 Millionen Euro; straßengebundener ÖPNV 95 Millionen Euro. Aus den Mitteln des GVFG-Straßenbaus wurden im Jahr 1996 79,2 Millionen Euro und im Jahr 2000 63,5 Millionen Euro in den kommunalen Straßenbau investiert.
Zu 2: Der Nennung eines Betrages innerhalb eines Haushaltsjahres kommt keine Aussagekraft zu, weil insbesondere bei den Baumaßnahmen erfahrungsgemäß im letzten Quartal überproportional Mittelabflüsse erfolgen. Das Land verfügte am 1. Oktober 2004 über 315 Millionen Euro (anteilige GVFG-/RegG-Mittel für 2004 zuzüglich der Ausga- bereste aus 2003 abzüglich der Ausgaben bis ein- schließlich September 2004). Die Höhe der bis Ende 2004 noch zu verausgabenden Mittel kann derzeit nicht vorhergesehen werden. Nicht abgeflossene Beträge sind jedoch für weitere Projekte in den Jahren 2005 bis 2007 vollständig eingeplant. Zu diesen Projekten zählen neben dem jährlichen so genannten ÖPNVund SPNVFlächenprogramm u. a.
Zu 3: Ab dem Haushaltsjahr 2005 sollen die Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG vollständig (87,2 Millionen Euro ) aus RegG-Mitteln finanziert werden. In der Veranschlagungsliste für das Haushaltsjahr 2005 waren für die Ausgleichszahlungen bereits RegG-Mittel in Höhe von 40,4 Millionen Euro eingeplant; somit stehen der investiven ÖPNVFörderung 46,8 Millionen Euro weniger zur Verfügung.
Bei der ÖPNV-Einzelfallprojektförderung wird ein jährliches Aufnahmeverfahren in ein ÖPNV-Jahresförderprogramm praktiziert. In dieses ÖPNVFörderprogramm werden jährlich nach entsprechender Antragstellung und -prüfung, neben bereits in den Vorjahren aufgenommen Projekten, neue Projekte eingestellt. Das ÖPNV-Jahresförderprogramm 2005 befindet sich derzeit im Aufstellungsverfahren, d. h. vorgelegte Anträge befinden sich im Prüfverfahren. Somit kann ein Zusammenhang zwischen der o. a. Kürzung des Mittelansatzes und nicht finanzierbarer neuer Projekte nicht hergestellt werden. Selbstverständlich werden Projekte aus den Vorjahren weiter finanziert.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 24 des Abg. Manfred Nahrstedt (SPD)
In der 22. Plenarsitzung am 12. Dezember 2003 wurde auf Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/237 - die Anpassung der 1996 festgelegten Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung beschlossen.
Durch diesen Beschluss wurden ein Mindestabstand von 1 000 m von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung erreicht und Iaut des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU, Herrn Biestmann, die Rechte der Bürger gestärkt und Konflikte verringert.