Protokoll der Sitzung vom 29.10.2004

Durch diesen Beschluss wurden ein Mindestabstand von 1 000 m von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung erreicht und Iaut des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU, Herrn Biestmann, die Rechte der Bürger gestärkt und Konflikte verringert.

Der Flecken Bardowick, Landkreis Lüneburg, beabsichtigt, zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von ca. 100 m zu errichten, welche lediglich in 523 m Abstand zur nächsten Wohnbesiedlung in der Gemeinde Brietlingen, Landkreis Lüneburg, liegen.

Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Brietlingen befürchten wegen der zu geringen Entfernung unzumutbare Beeinträchtigungen und möchten eine Distanz von mindestens 1 000 m eingehalten sehen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger berufen sich hierbei auf die mit den Stimmen von CDU und FDP im Niedersächsischen Landtag beschlossene Erhöhung der Mindestabstände von 1 000 m.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten sieht sie, tatsächlich einen Mindestabstand von 1 000 m zwischen den Windkraftanlagen und der Wohnbebauung durchzusetzen?

2. Welche Möglichkeiten haben die beeinträchtigten Bürgerinnen und Bürger, eine Distanz von mindestens 1 000 m zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung zu erreichen?

3. Wurde durch den Beschluss der 1 000 m Distanz vom 12. Dezember 2003 Rechtssicherheit für betroffene Bürgerinnen und Bürger durch Bindungswirkung für die Kommunen erreicht?

Auf Entschließung des Landtages vom 12. Dezember 2003 hat die Landesregierung eine Anpassung der 1996 getroffenen Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen vorgenommen. Der Erlass vom 26. Januar 2004 stellt klar, dass eine verantwortliche Planung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen eine eingehende Würdigung der jeweiligen räumlichen Voraussetzungen erfordert. Zum Schutz der Bevölkerung vor unerträglicher Beeinträchtigung empfiehlt der Erlass einen Abstand von 1000 m zu Gebieten mit Wohnbebauung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Handlungsempfehlungen richten sich an die Träger der Regionalplanung. Sie sollen die Entscheidungsfindung bei der vorsorgenden Standortplanung der Windenergienutzung in der Regionalplanung (bei der Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten) erleichtern. Die Empfehlung eines Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu Gebieten mit Wohnbebauung von 1 000 m stellt einen Orientierungsrahmen dar. Letztendlich müssen sich die tatsächlichen Abstände im Einzelfall aus dem Schutzbedürfnis angrenzender Nutzungen, der Raumfunktion, aber auch der technischen Weiterentwicklung der Anlagen begründen. Die generelle Durchsetzung eines Mindestabstandes von 1 000 m zwischen Wind

kraftnutzung und Wohnbebauung ist mit der Erlassregelung nicht rechtlich durchsetzbar, weil immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Insoweit regelt der Erlass einen wichtigen Ermessensaspekt, ersetzt aber keine Einzelfallentscheidung.

Zu 2: Adressat der Handlungsempfehlungen sind die Träger der Regionalplanung. Gegenüber den Bürgern entfaltet der Erlass keine unmittelbare bzw. einklagbare Rechtswirkung. Der betroffene Bürger hat nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Abwägung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung.

Zu 3: Rechtssicherheit für betroffene Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Bindungswirkung für Kommunen kann allein durch die ausgesprochene Abstandsempfehlung nicht gewährt werden. Eine Berücksichtigungspflicht der Gemeinden bei ihrer gemeindlichen Bauleitplanung ist nur geboten, wenn die Abstandsempfehlungen im Regionalen Raumordnungsprogramm als Ziel der Raumordnung ihren Niederschlag gefunden haben. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der kommunalen Planungshoheit.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 - 1LC 185/03 - entschieden, dass die Gemeinden bei ihrer Flächennutzungsplanung nicht verpflichtet sind, ihre Standortuntersuchungen strikt an die Handlungsempfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Januar 2004 - Az.: 303-32346/8.1 - auszurichten, da sie nur eine Orientierungshilfe darstellen. Das Gericht betont insoweit, dass sich festgelegte Abstände im Einzelfall aus dem Schutzbedürfnis angrenzender Nutzungen und Raumfunktionen begründen lassen müssen. Der eigene Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber den Gemeinden in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugebilligt hat, ermöglicht es, solchen Abstandsvorgaben eine eigene gebietsbezogene Bewertung gegenüberzustellen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002- 4C 15.01).

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 25 der Abg. Klaus Fleer, Karin StiefKreihe, Uwe Harden, Claus Johannßen, Rolf Meyer und Dieter Steinecke (SPD)

Biogasanlagen Zuständigkeiten zu unübersichtlich?

Biogasbetreiber beklagen, dass Planung, Förderanträge und Genehmigung von Biogasanlagen in „zu vielen Händen“ liegen. Unter anderem sind damit befasst ML, MU, Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung und Landkreis. Es bestehen große Unsicherheiten bei Fragen der Genehmigung bei Biogasanlagen, da in den einzelnen Bundesländern eine äußerst uneinheitliche Praxis herrscht. Um unnötigen Verwaltungsaufwand einzuschränken und einen schnelleren Genehmigungsablauf zu ermöglichen, wäre eine Bündelung, zumindest was die Zuständigkeiten der Ministerien anbelangt, sinnvoll.

Die Landkreise sehen sich laut Aussage von Kreisvertretern nicht in der Lage, eine regelmäßige Kontrolle der Anlagen, z. B. bei Verwendung von Schlachtabfällen, durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Behörden und Ministerien sind für die Genehmigung von Biogasanlagen zuständig, und kann das Antragsverfahren „gestrafft" und beschleunigt werden, bzw. liegen entsprechende landeseinheitliche Handreichungen vor?

2. Wer muss in Betrieb gegangene Anlagen hinsichtlich der verwendeten „Rohstoffe“ kontrollieren, und welcher Kontrollumfang ist rechtlich vorgeschrieben, bzw. gibt es entsprechende Durchführungsverordnungen des Landes?

3. Welche Sanktionsmöglichkeiten sind bei nicht ordnungsgemäßer Beschickung der Anlagen vorgesehen, und sind bereits „besondere Probleme“ festgestellt worden?

Die Kleine Anfrage zur Genehmigung von Biogasanlagen macht in Ansätzen deutlich, wie vielseitig und komplex Genehmigungsverfahren heute sind. Biogas unterscheidet sich aber nicht wesentlich von anderen technischen Investitionsvorhaben. Die energetische Nutzung der Biomasse bedarf aber im Sinne der Nachhaltigkeit auch einer Beachtung der Vorsorge dienender Anforderungen des Immissions- und Bodenschutzes sowie der Seuchenhygiene. Die unter dem Vorsorgeaspekt erforderlichen Anforderungen für Biogasanlagen ergeben sich aus den jeweils betroffenen Bereichen und führen zu einer Regelungsdichte, aus der sich naturgemäß auch viele Zuständigkeiten ergeben. Unstrittig ist allerdings auch die Tatsache, dass gerade eine Technologie wie Biogas ein strenges Regelwerk benötigt, damit diese Anlagen ohne Probleme für die Umwelt und die Nachbarn laufen können. In Niedersachsen gibt es derzeit

etwa 280 Biogasanlagen von ganz klein bis ganz groß. Auch wenn Biogas bisweilen Schlagzeilen macht, ist der Betrieb der meisten Anlagen in Niedersachsen eher problemlos - in Umstand der nicht zuletzt auch auf die Genehmigungspraxis zurückzuführen ist.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Bei der Genehmigung und dem Betrieb von Biogasanlagen ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten, z. B.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV),

Kreislaufund Abfallwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) mit der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ,

Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ,

Düngemittelrecht,

Baurecht.

Veterinärrechtlich entscheidend sind die VO (EG) 1774/2002, das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und das Nds. Ausführungsgesetz zum TierNebG sowie die in Vorbereitung befindliche Durchführungsverordnung zum TierNebG.

Wasserhaushaltsgesetz.

Aufgrund der Vielzahl der meist bundesrechtlichen Vorschriften aus den verschiedensten Geschäftsbereichen ist es zwangsläufig so, dass das Umweltministerium, das Landwirtschaftsministerium, aber auch der Sozialministerium als oberste Landesbehörden mit der Thematik befasst sind. Selbstverständlich sind deshalb auch die Gewerbeaufsicht, die Landwirtschaftskammern sowie die Landkreise und Gemeinden zuständig. Je nach Größe der Verbrennungsmotoranlage sowie Menge und Art an Inputstoffen ist die Genehmigung entweder durch die Landkreise über das Baurecht oder aber durch die Gewerbeaufsicht nach dem Bundesimmissionsrecht durchzuführen.

Genehmigungsverfahren durch die Gewerbeaufsicht haben nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz anders als die Genehmigungen nach Baurecht der Landkreise Konzentrationswirkung.

Die meisten der heute auch in der Landwirtschaft betriebenen Anlagen sind aufgrund der Motorenleistung so groß, dass die Genehmigung durch die Gewerbeaufsicht koordiniert und durchgeführt wird. Mit der Erstellung des Genehmigungsbescheides endet aber diese Konzentrationswirkung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz. Danach ist bei der laufenden Überwachung jede Behörde im eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.

Die immissionsrechtlichen Bestimmungen sind in einem Leitfaden des MU „Hinweise zum Immissionsschutz bei Biogasanlagen“ umfassend dargestellt und allgemein zugänglich. Diese landeseinheitliche Handreichung ist in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Biogasforum, also mit der Praxis, entstanden und findet eine breite Akzeptanz. In weiteren Erlassen sind die sicherheitstechnischen und wasserrechtlichen Anforderungen an Biogasanlagen zusammenfassend geregelt. Derzeit befindet sich ein Leitfaden für die Veterinärverwaltung zur Zulassung und Überwachung von Biogasanlagen in der Endabstimmung, der von einer Arbeitsgruppe u. a. aus Vertretern der Landkreise und des LAVES erstellt worden ist. In diesen Leitfaden sind die entsprechenden Durchführungserlasse eingearbeitet. Eine Abstimmung mit dem Biogasforum wird angestrebt. Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, die Genehmigungspraxis durch die Veterinärbehörden zu erleichtern und zu vereinheitlichen. Aufgrund des durch das neue EEG ausgelösten Booms im Biogasbereich und durch die jüngste Neuregelung zur Privilegierung von Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1 gibt es ähnlich wie beim Immissionsrecht oder Veterinärrecht Handlungsbedarf für eine landeseinheitliche Genehmigungspraxis.

Zu 2: Damit es hier keine Zweifel gibt: In Biogasanlagen werden tatsächlich Rohstoffe, aber auch Bioabfälle und tierische Nebenprodukte eingesetzt. Zu diesen Rohstoffen gehören Energiepflanzen wie Roggen oder Mais, Nebenprodukte der landwirtschaftlichen Produktion, Biomasse aus Naturschutzgebieten, pflanzliche Abfälle und tierische Nebenprodukte. Folgende Behörden oder Einrichtungen sind entsprechend dieser verschiedenen Rohstoffe und den damit verbundenen Rechtsbereichen zur Überwachung der Stoffströme in und aus Biogasanlagen in Niedersachsen verpflichtet:

Als Überwachungsbehörden werden die Landkreise bzw. selbstständigen Städte und die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter tätig. Sie kontrollieren insbesondere auch, ob die Einsatzstoffe für die Anla

gen zugelassen sind. Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte wie Gülle, Schlachtabfälle oder Fettabscheiderinhalte behandelt werden, müssen zusätzlich von den Veterinärbehörden überwacht werden.

Für die Ausbringung der Gärsubstrate insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörde sowie die Veterinärbehörde und die Landwirtschaftskammern zuständig.

Die Landwirtschaftkammern sind im Rahmen der Einhaltung des Düngemittelrechtes und allgemein als landwirtschaftliche Fachbehörde beteiligt.

Die Stromversorger, die den Strom aus Biogasanlagen abnehmen, achten ebenfalls im Hinblick auf die unterschiedlichen Einspeisevergütungen für land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe einerseits und sonstige Rohstoffe andererseits genau auf die eingesetzten Materialien.

Zu 3: Üblicherweise werden Art und Umfang der zulässigen Einsatzstoffe in Katalogform als Nebenbestimmung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Verstöße gegen eine solche vollziehbare Auflage sind als Ordnungswidrigkeiten zu werten; in solchen Fällen sind nach § 62 des BImSchG Geldbußen vorgesehen. Ferner können Verstöße gegen die EU-Hygieneverordnung zu Sanktionen führen. Da der BMVEL bisher noch keine Bußgeldvorschriften dafür erlassen hat, können derzeit keine Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen diese Verordnung durchgeführt werden. Dagegen können im Einzelfall die veterinärrechtliche Zulassung entzogen oder Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Nach dem neuen EEG verliert eine Biogasanlage, die ausschließlich landwirtschaftliche Rohstoffe wie Gülle oder Energiepflanzen einsetzt, den Anspruch auf erhöhte Einspeisevergütung für die gesamte Restlaufzeit der Anlage, wenn Stoffe wie Flotate oder Fette eingesetzt werden. Die finanziellen Auswirkungen bei Restlaufzeiten der Anlagen von bis zu zwanzig Jahren werden in den meisten Fällen verheerend sein.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 der Abg. Stefan Wenzel und Enno Hagenah (GRÜNE)

Niedersächsische Kommunen aktiv unterstützen Niedersächsische Landesregierung steht bei Flughafenausbau KasselCalden gegenüber dem Landtag im Wort!

Die hessische Landesregierung geht unbeirrt und kompromisslos bei den Planungen zum Flughafenausbau Kassel-Calden voran. Faktisch handelt es sich bei dem so genannten Ausbau jedoch um einen Neubau neben dem vorhandenen Flughafen. Nach derzeitigem Stand will das Land Hessen bzw. das Regierungspräsidium Kassel die angrenzenden niedersächsischen Städte und Gemeinden bzw. den Landkreis Göttingen im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange berücksichtigen. Zur Begründung wird angeführt, dass angeblich keine Belastungen durch Fluglärm oder sonstige Emissionen zu erwarten seien. Bei dem kürzlich erfolgten Scoopingtermin wurden die Niedersachsen nur als Gäste geduldet.