Die hessische Landesregierung geht unbeirrt und kompromisslos bei den Planungen zum Flughafenausbau Kassel-Calden voran. Faktisch handelt es sich bei dem so genannten Ausbau jedoch um einen Neubau neben dem vorhandenen Flughafen. Nach derzeitigem Stand will das Land Hessen bzw. das Regierungspräsidium Kassel die angrenzenden niedersächsischen Städte und Gemeinden bzw. den Landkreis Göttingen im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange berücksichtigen. Zur Begründung wird angeführt, dass angeblich keine Belastungen durch Fluglärm oder sonstige Emissionen zu erwarten seien. Bei dem kürzlich erfolgten Scoopingtermin wurden die Niedersachsen nur als Gäste geduldet.
Dies steht im Widerspruch zu den in einer einstimmigen Landtagsentschließung formulierten Interessen Niedersachsens. Nachdem die bisherigen Bemühungen der Landesregierung zur Umsetzung dieser Position offenbar keinen Erfolg gebracht haben, bleibt offen, wie im weiteren Verfahren mit diesem Problem umgegangen werden wird.
1. Welche Gespräche, Verhandlungen und gegebenenfalls Ergebnisse im Sinne der Landtagsentschließung sind bisher vonseiten der Landesregierung zu diesem Problemkreis durchgeführt bzw. erreicht worden?
2. Welche Hilfestellungen, z. B. in Form der Abordnung von fachkundigen Mitarbeitern, Erarbeitung von Stellungnahmen usw. hat und wird die Landesregierung in dem laufenden Planungsund Genehmigungsverfahren den betroffenen niedersächsischen Gemeinden zur Unterstützung ihrer Rechtsposition zur Seite stellen?
3. Ist die Landesregierung bereit, sich an den Kosten eines Lärmgutachtens für die Stadt Hann. Münden und möglichen Kosten von Rechtsverfahren mit wesentlichen Beträgen zu beteiligen, um die Interessen der betroffenen niedersächsischen Kommunen bestmöglich zu unterstützen?
Der Niedersächsische Landtag hatte am 14. März 2002 einstimmig eine Entschließung verabschiedet, mit der die Landesregierung u. a. aufgefordert wurde, im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Kassel-Calden Stellung zu nehmen und alles zu tun, um die Bevölkerung in Hann. Münden vor negativen Folgen der Variante C des Flughafenausbaus Kassel-Calden zu schützen. Mit Antwort vom 27. August 2003 hat
die Landesregierung den Landtag bereits über die Ausführung dieses Beschlusses unterrichtet (Drs. 14/3663). Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden durch die Landesregierung und die Bezirksregierung Braunschweig Stellungnahmen abgegeben. Darin wurde auf die aus niedersächsischer Sicht insbesondere berührten Belange (Lärmbetroffenheit der Stadt Hann. Münden, tou- ristische Entwicklung der Region, besondere Schutzwürdigkeit von Gesundheitseinrichtungen) und auf die Notwendigkeit einer Beteiligung der betroffenen niedersächsischen Kommunen im weiteren Verfahren hingewiesen. Unter anderem die Stadt Hann. Münden war vom Regierungspräsidium Kassel ebenfalls in das Raumordnungsverfahren einbezogen worden.
Das Raumordnungsverfahren ist am 18. Dezember 2003 mit der Landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen worden. Im Ergebnis ist die Variante C mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung vereinbar. Diese Variante hat insgesamt die geringsten negativen Auswirkungen, sie führt aber im Vergleich zu den anderen Planungsvarianten zur stärksten Lärmbeeinträchtigung von Hann. Münden. Bei dieser Variante ergibt sich für die Stadt Hann. Münden nach Angaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Grundlage des Raumordnungsverfahrens im Kernbereich ein Dauerschallpegel von 40 Dezibel und in den äußersten Stadtrandlagen von bis zu 45 Dezibel. Mit der Landesplanerischen Beurteilung liegt keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens vor. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Luftverkehrsgesetz erforderlich, zum Betrieb des erweiterten Flughafens muss zudem eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung vorliegen. Das Planfeststellungsverfahren soll voraussichtlich im Frühjahr 2005 eingeleitet werden.
Zu 1: Anlässlich einer gemeinsamen Kabinettssitzung mit der hessischen Landesregierung am 15. September 2003 sind die Bedenken aufgrund der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen für Niedersachsen durch Herrn Ministerpräsident Wulff deutlich gemacht worden. Sowohl Herr Ministerpräsident Wulff als auch der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Walter Hirche, haben gegenüber ihren hessischen Amtskollegen nachdrücklich eine Beteiligung der betroffenen niedersächsischen Kommunen im Planfeststellungsverfahren
gefordert. Herr Ministerpräsident Wulff hat in seinem Schreiben vom 30. April 2004 an den hessischen Ministerpräsidenten Koch außerdem darum gebeten, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ernsthaft eine Ausrichtung der Start- und Landebahn zu prüfen, die den Flugverkehr an Hann. Münden vorbeiführen würde. Die Niedersächsische Landesregierung steht zudem laufend in Kontakt mit der Stadt und der Bürgerinitiative Hann. Münden. Am 19. Februar 2004 fand unter Beteiligung der Landtagsabgeordneten Frau Hansen, dem Bürgermeister der Stadt Hann. Münden, Vertretern der Bürgerinitiative und Mitarbeitern der Staatskanzlei ein ausführliches Gespräch zum Ausbau des Flughafens Kassel-Calden statt. Am 11. Mai 2004 hat sich Herr Ministerpräsident Wulff in einer Presseinformation weiter eindeutig gegen den Ausbau des Regionalflughafens Kassel-Calden positioniert. Diese Position hat der Staatssekretär des Niedersächsischen Umweltministeriums, Herr Eberl, anlässlich einer von der örtlichen Bürgerinitiative am 28. August 2004 durchgeführten Informationsveranstaltung in Hann. Münden verdeutlicht. Darüber hinaus steht die Staatskanzlei der Bürgerinitiative zur Beantwortung von Sachfragen im Zusammenhang mit dem Ausbau zur Verfügung.
Zu 2: Die von der Landesregierung bereitgestellte Hilfestellung wird sich im oben dargestellten Rahmen bewegen.
Zu 3: Nein. Die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch das Land kommt wegen der Präzedenzwirkung nicht infrage. Dieses ist den Vertretern der Stadt Hann. Münden sowie der Bürgerinitiative auch anlässlich der o. g. Besprechung am 19. Februar 2004 mitgeteilt worden. Allerdings unterstützt die Landesregierung die Argumentationslinie der klagenden Gemeinde.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 27 des Abg. Rolf Meyer (SPD)
In Niedersachsen gibt es rund 900 Gehege mit landwirtschaftlicher Wildhaltung. Von den Tierhaltern sind dabei die Anforderungen des Tierschutzes, der Tierseuchenhygiene, des Arzneimittelrechts und des Naturschutzrechts zu beachten.
Am 3. November 2000 wurden deshalb Leitlinien vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium herausgegeben (108-05441-1), die bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung von Dam- und Sikawildgehegen zugrunde gelegt werden müssen.
Diese Leitlinien scheinen allerdings nicht in allen Landkreisen Anwendung zu finden. So gibt es z. B. in den Landkreisen Schaumburg und Soltau-Fallingbostel bei Genehmigungen Auflagen, die weit über die Leitlinien hinausgehen. So beinhaltet eine am 24. September 2004 erteilte Genehmigung des Landkreises Schaumburg (443201) mehrere Forderungen, die vom Landesverband der landwirtschaftlichen Wildhaltung als nicht akzeptabel beurteilt werden.
1. Wie stellt sie sicher, dass die im Jahr 2000 formulierten Leitlinien von den Genehmigungsbehörden auch angewendet werden?
2. Wie wird sie gewährleisten, dass die Genehmigungsbehörden nicht willkürlich Verschärfungen in die Genehmigungen einbauen, die rechtlich nicht notwendig und sachlich nicht begründet sind?
3. Ist sie der Auffassung, dass die in § 17 des Tierseuchengesetzes vorhandenen „Kann"Regelungen künftig als „Muss"- Regelungen auszulegen sind?
Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage zur „Genehmigungspraxis bei landwirtschaftlicher Wildhaltung“ weisen Sie auf die Niedersächsischen Leitlinien für die Haltung von Dam- und Sikawild in Gehegen hin. Wie von Ihnen ausgeführt, ist durch Erlass vorgegeben, dass diese Leitlinien von den zuständigen Behörden bei der tierschutzrechtlichen Erlaubnisbzw. naturschutzrechtlichen Genehmigungserteilung heranzuziehen sind. Bei den Leitlinien handelt es sich um wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Handels- und Entscheidungsempfehlungen bzw. Mindeststandards, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Diese Leitlinien haben auch in dem von Ihnen aufgezeigten Genehmigungsverfahren im Landkreis Schaumburg Anwendung gefunden. Hinsichtlich Einzelheiten dieses Verfahrens weise
Zu 1 und 2: Die tierschutzrechtliche Erlaubniserteilung für Dam- und Sikawildgehege sowie die damit im Zusammenhang stehende tierschutz-, tierseuchen-, arzneimittel- und naturschutzrechtliche Überwachung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Sicherstellung eines landeseinheitlichen Überwachungsvollzugs und einer einheitlichen Genehmigungspraxis sind diese Leitlinie per Erlass durch mein Haus herausgegeben worden. Die Kommunen nehmen beim Vollzug des Tierschutz-, Tierseuchen-, Arzneimittel- und Naturschutzrechts Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Somit stehen die Landkreise und kreisfreien Städte unter staatlicher Aufsicht. Die stichproben- oder anlassbezogen durchgeführte Aufsicht erstreckt sich bei solchen Auftragsangelegenheiten auch auf die Handhabung des pflichtgemäßen Ermessens der Erlaubnis- oder Genehmigungsbzw. Überwachungsbehörde (= Fachaufsicht).
Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt geworden, dass die in der Anfrage genannten Landkreise die in Rede stehenden Leitlinien nicht angewendet haben. Entsprechend dem Charakter einer Leitlinie können im begründeten Einzelfall über die Vorgaben in den Leitlinien hinaus Anordnungen und Auflagen erteilt werden. Diese sind aufgrund des vergleichsweise umfangreichen innergemeinschaftlichen Tierhandels/-verkehrs des Wildgehegebetreibers im Landkreis Schaumburg erforderlich: Um im Seuchenfall oder des vom Wildgehegebetreiber vorgesehenen Einsatzes von Arzneimitteln eine Zuordnung zum Einzeltier herstellen zu können, bedarf es der Führung eines Gehegebuches über Zu- und Abgänge von Tieren sowie deren Einzeltierkennzeichnung. In Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen ist zur Abnutzung der Schalen (Klauen) der Tiere ein rauer Boden notwendig. Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung schreibt vor, dass beim innergemeinschaftlichen Handel mit Wildklauentieren eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Richtlinie 92/65/EWG erforderlich ist.
Zu 3: Durch den § 17 des Tierseuchengesetzes sind die Voraussetzungen für die Schaffung eines Schutzes gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände - zu denen auch als landwirtschaftli
che Nutztiere gehaltenes Gehegewild gehört durch Tierseuchen geschaffen. Nach der amtlichen Begründung zu § 17 des Tierseuchengesetzes muss die Veterinärbehörde präventive Befugnisse haben, um gegen das Auftreten einer Seuchengefahr Maßnahmen ergreifen zu können. Nach § 17 des Tierseuchengesetzes können bestimmte Maßregeln zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen angeordnet werden. Das Gesetz überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie in bestimmten Fällen einschreiten oder welche von mehreren in Betracht kommenden Entscheidungen sie treffen will. Die rechtliche und fachliche Bewertung ist jeweils im Einzelfall durchzuführen.
Im Rahmen der Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) ist auch der § 17 aktualisiert worden; dabei wurde auch von der Niedersächsischen Landesregierung keine Notwendigkeit gesehen, die „Kann-Regelungen“ in „Muss-Regelungen“ zu ändern.
Die Stadt Norden plant, die beiden Polizeikommissariate, die über eine hervorragende, zentrale Lage verfügen, aus dem landeseigenen Gebäude in den Bereich des geplanten Einkaufscenters am südlichen Stadtrand zu verlegen. Das Center ist in der Bevölkerung und der hiesigen Kaufmannschaft aufgrund der zu erwartenden innerstädtischen Kaufkraftabziehung sehr umstritten. Auch wird befürchtet, dass durch die Verlagerung der Kommissariate die viel gepriesene Bürgernähe auf der Strecke bleibt und ein weiteres Gebäude in der Innenstadt leer steht.
Es soll ein intaktes, landeseigenes Gebäude aufgegeben werden, und stattdessen wird - in dieser wirtschaftlich und haushaltspolitisch äußerst schwierigen Situation - ein multifunktionales Einkaufszentrum durch öffentliche Mittel mitfinanziert.
1. Aus welchem Haushaltstitel und in welcher Höhe beabsichtigt sie, den Umzug bzw. die Zusammenlegung der beiden Kommissariate in das Einkaufscenter zu finanzieren, und ist das
2. Welche Umzüge stehen im Rahmen der Polizeireform in Ostfriesland an, und mit welchen Kosten ist insgesamt zu rechnen?
Die Stadt Norden ist im Rahmen ihrer Planung einer städtebaulichen Entwicklung Ende 2001 an das Land mit der Bitte herangetreten, zu prüfen, ob das Polizeikommissariat, das in zwei getrennten Landesliegenschaften untergebracht ist, in die städtebauliche Entwicklung integriert werden kann. Die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems hat sich einer entsprechenden Initiative nicht verschlossen, weil der Standort des geplanten Einkaufscenters lediglich wenige hundert Meter von der Fußgängerzone und damit der Innenstadt entfernt liegt. Eine Verringerung der Bürgernähe wäre damit nicht verbunden. Für Fußgänger und für Fahrzeugführer wäre der neue Standort gut erreichbar. Die geplante Lage würde zudem die Einsatzfahrten der Polizei erleichtern.
Neben den vorgenannten Aspekten ist das Verhältnis der jetzt in den Liegenschaften vorhandenen Flächen äußerst ungünstig. Durch die angestrebte Lösung ließen sich die Energiekosten senken. Das Ministerium für Inneres und Sport hat allerdings stets darauf hingewiesen, dass eine Realisierung nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn insgesamt eine Kostenneutralität erreicht werden kann.
Anhaltspunkte für die von der Fragestellerin beschriebene Meinungsäußerung der Bevölkerung und der Kaufmannschaft über das geplante Einkaufscenter sind der Landesregierung nicht bekannt. Eine Mitfinanzierung des geplanten Einkaufscenters durch öffentliche Mittel würde bei Realisierung des Vorhabens nicht erfolgen. Vorgesehen ist, die mit der Stadt Norden weiterhin zu führenden Gespräche in der beschriebenen Zielsetzung fortzuführen.