Protokoll der Sitzung vom 29.10.2004

Zu 3: Die Neufassung des Spielbankengesetzes ist eine Gesetzesinitiative der Fraktionen von CDU und FDP. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Zudem ist die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens in der 52. Sitzung des Ausschusses für Hauhalt und Finanzen am 21. Oktober 2004 angehört worden. Die Landesregierung hat vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Gesetzesinitiative der Fraktionen von CDU und FDP handelt, keine Gespräche mit den Spielbankgemeinden geführt.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 31 des Abg. Bernd Althusmann (CDU)

Erfahrungen mit den Personal-ServiceAgenturen

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der § 37 c eingeführt, welcher seit dem 1. Januar 2003 die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen regelt. Jede Agentur für Arbeit hat die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen. Personal-Service-Agenturen werden in der Regel von Leiharbeitsfirmen eingerichtet. Der Betreiber verpflichtet sich durch einen Vertrag mit der Agentur für Arbeit, Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen einzustellen und sie anderen Unternehmen als Leiharbeitnehmer zu überlassen. Ziel ist eine Übernahme der Arbeitnehmer in ein festes Beschäftigungsverhältnis. Welche Leiharbeitsfirma als Personal-Service-Agentur tätig werden darf, entscheidet die Agentur für Arbeit nach Vergaberecht. Für die Tätigkeit der Personal-ServiceAgentur kann nach dem Gesetz ein Honorar vereinbart werden.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele dauerhafte Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt konnten bisher durch die Personal-Service-Agenturen in Niedersachsen nachgewiesen werden?

2. Wie sind aus Sicht der Landesregierung die Erfahrungen mit den Personal-Service-Agenturen zu beurteilen?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfolgsaussichten der von der Bundesregierung mit der Einführung der Personal-Service-Agenturen verfolgten Strategie?

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die PSA eingeführt mit dem Ziel, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, über den Zeitarbeitsmarkt in dauerhafte Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt einzumünden. In Niedersachsen wurde die Vorgabe, in jedem Agenturbezirk mindestens eine PSA einzurichten, im Jahr 2004 erfüllt. Dieses Angebot wird auch 2005 weiter vorgehalten.

Durch Zeitarbeit kann die Beschäftigungsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden, praktische Berufserfahrung und die Aktualisierung vorhandener Kenntnisse können die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt steigern. Die PSA sollen die übrigen Eingliederungen des SGB III ergänzen, um den gesetzlichen Auftrag des Förderns und Fordern zu realisieren. Durch die Beauftragung unterschiedlicher Zeitarbeitsunternehmen mit vielfältigen inhaltlichen und zielgruppenorientierten Ausrichtungen sollen eine breite Aktivierung vorhandener und der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse erreicht werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bis September 2004 sind in Niedersachsen von den PSA insgesamt 1 827 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vermittelt worden, davon 132 in Beschäftigungen von mehr als sechs Monaten, dies entspricht einem Anteil von 7,2 %.

Zu 2: Die in die PSA gesetzten hohen Erwartungen haben sich nach den vorliegenden Zahlen nicht erfüllt, deutliche positive Impulse sind ausgeblieben. Das hängt zum einen mit der schlechten konjunkturellen Lage zusammen. Zum anderen hat aber selbst das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Januar konstatiert, dass der gewünschte Klebeeffekt bis dato kaum eine Rolle gespielt hat. Darüber hinaus könne man Substitutions- und Mitnahmeeffekte nicht ausschließen in Bezug auf normale Leiharbeitsunternehmen.

Zu 3: Die Landesregierung hat die Etablierung der PSA von Anfang an mit Skepsis verfolgt. Die aus der Zeitarbeitsbranche selbst vorgebrachte Kritik,

dass die PSA bestehenden Unternehmen Konkurrenz machen, ist aus Landessicht nicht von der Hand zu weisen. Die bisherigen Erfahrungen lassen nach Einschätzung der Landesregierung auch für die Zukunft keine wirklichen Erfolge erwarten.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 der Abg. Volker Brockmann, Uwe-Peter Lestin, Dieter Möhrmann und Silva Seeler (SPD)

Berufsfeuerwehrleute als Funktionsträger freiwilliger Feuerwehren

Nach Pressemeldungen hält die Landesregierung die Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Mitarbeiter von Berufsfeuerwehren für unzulässig. Man befürchtet Loyalitätskonflikte zwischen der dienstlichen Verpflichtung und freiwilligen Aufgabe als Ehrenbeamter, dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass diese Konflikte tatsächlich gar nicht aufgetreten sind. Es hat immer für alle Beteiligten verträgliche Lösungen gegeben, mindestens waren Vertreter der Berufsfeuerwehrleute in der Lage, den entsprechenden Einsatz zu leiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass natürlich jedes Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr bei jedem Einsatz mit Loyalitätskonflikten mit seinem jeweiligen Arbeitgeber oder Dienstherrn bei Einsätzen rechnen muss. Es kommt hinzu, dass Berufsfeuerwehrleute, die in ihrer Freizeit im Ehrenamt tätig werden, wichtige berufliche Erfahrungen und Kenntnisse an die freiwilligen Feuerwehrleute weitergeben können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie begründet sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Berufsfeuerwehrleute?

2. Warum wird der Loyalitätskonflikt zum eigenen Beruf und zum Dienstherrn oder Arbeitgeber nur bei Berufsfeuerwehrleuten gesehen, und welche rechtlichen Regelungen gibt es dazu in anderen Bundesländern?

3. Stehen die Vorgaben des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes nach Auffassung der Landesregierung einer Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Berufsfeuerwehrleute auch dann entgegen, wenn die Berufsfeuerwehrleute in der Feuerwehr einer anderen Kommune beschäftigt sind, und wie könnte dem abgeholfen werden?

Die angesprochene Unvereinbarkeitsregelung des § 7 Abs. 2 NBrandSchG wurde durch die Neufassung des Gesetzes im Jahre 1978 eingeführt.

Grund dafür waren die während der Waldbrandkatastrophen 1975 und 1976 festgestellten Defizite in der Führungsstruktur der Feuerwehren. Durch Mehrfachbesetzungen von Führungsfunktionen in den freiwilligen Feuerwehren durch eine Person ist es damals zu einem Mangel an Führungskräften gekommen. Nach zwischenzeitlicher positiver Entwicklung zur Übernahme von Führungsfunktionen durch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren sinkt inzwischen wieder die Bereitschaft zur längerfristigen Übernahme von Führungsverantwortung. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in vielen hauptberuflichen Feuerwehren durch Personalreduzierung ein Rückgang der Einsatzstärken von 10 bis 20 % zu verzeichnen ist, der nur durch verstärkte Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehren ausgeglichen werden kann. Insoweit kann auf eine strikte Unvereinbarkeitsregelung in Niedersachsen nicht verzichtet werden.

Die Regelungen im NBrandSchG

§ 7 Abs. 1: Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können, im Falle der Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen,

§ 7 Abs. 2: Angehörige der Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr dürfen nicht Ortsbrandmeister, Gemeindebrandmeister, Abschnittsleiter freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandmeister oder Bezirksbrandmeister sein

haben sich insoweit bewährt.

Aus der Einschränkung des § 7 Abs. 2 wird das besondere Gewicht dieses Personenkreises für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Berufs- oder Werkfeuerwehr ersichtlich, der deshalb nicht durch die Besetzung von Führungsfunktionen in freiwilligen Feuerwehren geschwächt werden darf. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Aufgabenerledigung der freiwilligen Feuerwehren.

Der in der Anfrage aufgeworfene Loyalitätskonflikt zwischen dem Dienst in der freiwilligen Feuerwehr und der hauptberuflichen Tätigkeit des ehrenamtlichen Mitglieds kann generell nicht ausgeschlossen werden. Die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr kann aber nur si

chergestellt werden, wenn im Regelfall eine uneingeschränkte Freistellung des Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr - unabhängig vom persönlichen Status der Beschäftigung bei öffentlichen oder privaten Arbeitgebern - gewährleistet wird. Eine Güterabwägung im Einzelfall muss gleichwohl erfolgen. Ein Loyalitätskonflikt vergleichbar dem zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr besteht auch bei anderen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z. B. Messwarte eines Kraftwerkes, Stellwerk der Bahn, usw.). So dürfte es auch kaum vorstellbar sein, dass ein Chirurg den Patienten während einer Operation liegen lässt und zum Feuerwehreinsatz eilt, wenn er alarmiert wird.

Regelungen wie die niedersächsischen sind in Brandschutzgesetzen und Verordnungen anderer Länder mit unterschiedlichem Regelungsinhalt - vom Verbot bis zur Ausnahmeregelung mit der Ausnahmegenehmigung durch den Träger der Feuerwehr bis zum jeweiligen Fachministerium durchaus üblich. Beispielsweise räumt die Stadt Hamburg dem Dienst in der eigenen Berufsfeuerwehr uneingeschränkte Priorität ein. Im Hamburgischen Brandschutzgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass nur in die (Hamburger) Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden darf, wer „…. nicht einer Berufsfeuerwehr angehört…“.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Rechtsauffassung ergibt sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aus dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz.

Zu 2: Ich verweise dazu auf die einleitenden Ausführungen.

Zu 3: Die Bestimmungen des Niedersächsische Brandschutzgesetzes erfassen alle Mitglieder von Berufsfeuerwehren oder Werkfeuerwehren. Änderungen können insoweit nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

Anlage 29

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 33 der Abg. Rosemarie Tinius (SPD)

Das Subsidiaritätsprotokoll und die Befassung des Niedersächsischen Landtags mit Angelegenheiten der Europäischen Union

Die Landesregierungen der deutschen Bundesländer begründen ihre starken Beteiligungsrechte bei europäischen Angelegenheiten damit, dass sie stellvertretend für die Landesparlamente deren Gesetzgebungskompetenz auf europäischer Ebene auszuüben haben. Das Subsidiaritätsprotokoll („Protokoll über die An- wendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“) eröffnet in Artikel 6 den Landesparlamenten die Möglichkeit, bei der Subsidiaritätskontrolle einbezogen zu werden, um sicherzustellen, dass Entscheidungen der Europäischen Union so bürgernah wie möglich getroffen werden.

Die Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung diskutiert zurzeit eine Änderung des Artikels 23 GG. Ziel ist es, künftig eine Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Länder in Angelegenheiten der EU sowie eine Effektivierung und Beschleunigung der Verfahren zu gewährleisten.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Plant sie die Umsetzung des Subsidiaritätsprotokolls, um den Niedersächsischen Landtag in die Angelegenheiten der Europäischen Union einzubeziehen?

2. Falls sie der Einbeziehung des Landtags ablehnend gegenübersteht, wie ist dies begründet?

3. Welche Haltung nimmt sie in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Bezug auf eine mögliche Änderung des Artikels 23 GG ein?

Artikel 25 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet die Landesregierung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung den Landtag frühzeitig und vollständig über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen zu unterrichten. Mit Entschließung vom 14. September 1995 (Drs. 13/1369 neu) hat der Landtag den Rahmen abgesteckt, in dem er eine Beteiligung erwartet.