Protokoll der Sitzung vom 29.10.2004

Artikel 25 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet die Landesregierung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung den Landtag frühzeitig und vollständig über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen zu unterrichten. Mit Entschließung vom 14. September 1995 (Drs. 13/1369 neu) hat der Landtag den Rahmen abgesteckt, in dem er eine Beteiligung erwartet.

In Ausführung dieser Entschließung unterrichtet die Landesregierung den Landtag z. B. über Vorhaben der Europäischen Union im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben, und gibt ihm vor ihrer Entscheidung im Bundesrat Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme. Entsprechend der Nr. 2 der Landtagsentschließung unterrichtet die Landesregierung den Landtag regelmäßig auch über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat in EU-Angelegenheiten.

Insgesamt hat sich das bisher in Niedersachsen praktizierte Verfahren der Landtagsbeteiligung in EU-Angelegenheiten bewährt.

Im Übrigen beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bevor eine Aussage zu der Frage getroffen werden kann, ob bzw. auf welche Art und Weise sich die im „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ eingeräumte Möglichkeit der Konsultation der regionalen Parlamente mit Gesetzgebungskompetenzen konkret auf das in Niedersachsen praktizierte Verfahren der Landtagsbeteiligung in EU-Angelegenheiten auswirkt, muss zunächst geklärt werden, inwieweit die künftige unmittelbare Beteiligung der nationalen Parlamente (hier also Bundestag und Bundesrat) durch die EU innerstaatliche Anpassungen des bisherigen Beteiligungsverfahrens erfordert.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat mit Beschluss vom 6./8. Oktober 2004 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die - in Vorbereitung eines Gesprächs der MPK mit dem Bundeskanzler - mit Vertretern der Bundesregierung Beratungen über die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages über eine Verfassung für Europa aufnehmen wird.

Zu 2: Notwendigen Verbesserungen oder Änderungen des Landtagsbeteiligungsverfahrens steht die Landesregierung - wie schon in der Vergangenheit - aufgeschlossen gegenüber. So hat Ministerpräsident Wulff mit Schreiben vom 10. Februar 2004 an Landtagspräsident Gansäuer Vorschläge unterbreitet, die insbesondere der Beschleunigung des Unterrichtungsverfahrens sowie der Übermittlung zusätzlicher Informationen dienen. Diese Vorschläge sind von Landes- und Landtagsverwaltung umgesetzt worden. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.

Zu 3: Die Länder haben einvernehmlich ein Positionspapier zur „Mitwirkung der Länder an der EURechtsetzung – Art. 23 GG“ erarbeitet, das am 30. August 2004 der „Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ als Arbeitsunterlage zugeleitet wurde. Das Positionspapier beinhaltet sowohl Vorschläge zur Präzisierung sowohl der Verfassung als auch von Bestimmungen unterhalb des Verfassungsrechts. Darüber hinaus sind in dem Papier Vorschläge für Verbesserungen im Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern,

innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Verfassungsvertrags sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligungsrechte der Länder enthalten. Demgegenüber will die Bundesregierung die Ländermitwirkungsrechte drastisch einschränken und Artikel 23 GG auf zwei Absätze reduzieren. Artikel 23 Abs. 3 bis 7 GG sollen gestrichen werden. Dies lehnt die Niedersächsische Landesregierung ab.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Werner Buß und HansDieter Haase (SPD)

Neufassung des Kapitels 15 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Auswirkungen auch auf die niedersächsische Fahrgastschifffahrt?

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) , Straßburg, strebt die Angleichung der Vorschriften für die Fahrgastschifffahrt an die Seeschifffahrt an.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geht auf die Schlussakte des Wiener Kongresses von 1815 zurück und basiert heute auf der so genannten Mannheimer Akte von 1868 in der Fassung von 1963. Hauptaufgaben der ZKR sind die Wahrung der Schifffahrtsfreiheit auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen sowie ein einheitliches Rheinregime. Mitglieder der ZKR sind die Niederlande, Belgien, Deutschland, Frankreich und die Schweiz. Beschlüsse der ZKR bedürfen der Einstimmigkeit. Jedes Mitglied verfügt damit über ein Vetorecht. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umzuwandeln.

Im Plenum der ZKR ist die Bundesregierung durch das Auswärtige Amt und die nationalen Rheinkommissare des BMVBW vertreten. Der dort gefasste Beschluss ist anschließend in nationales Recht umzusetzen. Das gilt grundsätzlich für den Rhein. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ZKR und der EU wird der Beschluss in eine EU-Richtlinie übernommen und gilt damit verbindlich für alle weiteren Binnengewässer in der Bundesrepublik und den anderen EU-Staaten. Damit gelten die Beschlüsse auch für Elbe und Weser.

Folgende Änderungen sind geplant:

1. Es soll der Zwei-Abteilungs-Status für alle Schiffe eingeführt werden. Bisher galt der EinAbteilungs-Status, bei dem vorgegeben war, dass ein Schiff bei einem Leck - Verletzung des Schottraumes - schwimmfähig bleiben musste.

2. Alle Schiffe, die den Zwei-Abteilungs-Status nicht erfüllen, sollen ab dem Jahr 2010 Rettungsflöße für 100 % der zugelassenen Fahrgäste mitführen. Als zusätzliche Absicherung sollen außerdem für 100 % der Fahrgäste Schwimmwesten an Bord vorhanden sein.

3. Es sollen Evakuierungsflächen von 0,35 m² pro Person entsprechend der zugelassenen Fahrgastzahl vorgehalten werden, die weder mit beweglichen noch mit festem Mobiliar bestückt werden dürfen.

4. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes und der Brandbekämpfung wurden von der Arbeitsgruppe der ZKR Forderungen gestellt, die über die Vorschriften der Seeschifffahrt (SOLAS) hinausgehen.

Mit Einführung der genannten Bestimmungen für die Binnenschifffahrt wäre mit erheblichen finanziellen Belastungen der mittelständischen Personenschifffahrt zu rechnen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat daher einen Entschließungsantrag (Drs. 770/04) in den Bundesrat eingebracht, der am 15. Oktober 2004 erstmals auf der Tagesordnung stand.

In dem Entschließungsantrag wird gefordert,

1. dass die Regelung, nach der Rettungsflöße als Ersatz für fehlende bauliche Anforderungen auf Fahrgastschiffen vorgesehen sind, so lange nicht in Kraft tritt, bis durch die ZKR der wissenschaftliche Nachweis über die praxisbezogene Geeignetheit von Rettungsflößen erbracht wird,

2. dass im Falle des wissenschaftlichen Nachweises über die Eignung von Rettungsflößen die Möglichkeit geschaffen wird, dass durch nationale Regelungen fahrgebietsbezogen auf deren Einsatz verzichtet werden kann,

3. dass auf die Forderung des Zwei-AbteilungsStatus verzichtet wird, wenn in ein Fahrgastschiff bis zum Jahr 2010 ein alternativer zweiter Antrieb eingebaut wird und nach den jetzt gültigen Stabilitätskriterien die Sinksicherheit nachgewiesen ist.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Auswirkungen der geplanten Änderung des Artikels 15 der Rheinschifffahrts-Untersuchungsordnung auf die niedersächsische Fahrgastschifffahrt?

2. Mit welchen Kosten für die niedersächsische Fahrgastschifffahrt rechnet sie im Falle der Umsetzung der geplanten Änderungen?

3. Wie wird sie sich in Bezug auf den genannten Entschließungsantrag von Rheinland-Pfalz im Bundesrat verhalten?

Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) beabsichtigten umfassenden

Neuerungen im Bereich der Sicherheitsvorschriften der Fahrgastschifffahrt auf dem Rhein würden auch für alle derzeit auf Donau, Elbe, Fulda, Lahn, Main, Mosel, Neckar, Oder, Ruhr, Saale, Saar, Spree, Werra und Weser verkehrenden Fahrgastschiffe gelten. Demnach wären bundesweit auf den vorgenannten Flüssen rund 900 Fahrgastschiffe betroffen. Über die Anzahl der Fahrgastschiffe, die auf Elbe und Weser verkehren und von niedersächsischen Unternehmen bereedert werden, liegen keine Angaben vor.

Das Binnenschifffahrtsgewerbe trägt den größten Teil der vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen bei den Vorschriften mit. Gleichzeitig bestehen im Gewerbe aber in zwei zentralen Punkten Zweifel an der Notwendigkeit und dem Sicherheitsnutzen der geplanten Maßnahmen, nämlich bei der Verpflichtung zur Vorhaltung von Rettungsflößen und bei der Einführung des so genannten Zwei-Abteilungs-Status.

Die Bedingungen der Fluss- und Binnenseeschifffahrt sind mit den Bedingungen der Seeschifffahrt in Bezug auf die Stabilitätsanforderungen bei Fahrgastschiffen und vorzuhaltende Rettungsmittel nicht vergleichbar. Der Zwei-Abteilungs-Status bei Fahrgastschiffen ist als Sicherheitsstandard zu begrüßen, jedoch sind kostengünstigere Alternativlösungen vorzusehen, wenn damit die Sinksicherheit des Fahrgastschiffes nachgewiesen werden kann. Die Ausrüstung von Fahrgastschiffen mit Rettungsflößen als Ersatz für die Nichterfüllung des Zwei-Abteilungs-Status ist abzulehnen, solange die Praxistauglichkeit von Rettungsflößen nicht nachgewiesen ist. Die Anschaffung und Wartung der vorgesehenen Rettungsmittel belasten die Unternehmen mit hohen Kosten, die die Wirtschaftlichkeit der Fahrgastunternehmen beeinträchtigen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die mittelständischen Unternehmen der niedersächsischen Fahrgastschifffahrt wären bei einer Umsetzung der Maßnahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in ihrer Existenz bedroht.

Zu 2: Soweit eine Nachrüstung des Zwei-Abteilungs-Status überhaupt möglich ist, werden die voraussichtlichen Kosten nach Angaben der mittelständischen Personenschifffahrt je nach Schiffsgröße auf zwischen 250 000 Euro und 900 000 Eu

ro beziffert. Nach Angaben des Binnenschiffsgewerbes betragen die Kosten eines Floßes für maximal 125 Personen derzeit einschließlich Installation rund 50 000 Euro Für 500-Personen-Fahrgastschiffe würden dadurch allein Investitionskosten in Höhe von 200 000 Euro entstehen, zuzüglich erheblicher Wartungskosten.

Zu 3: Niedersachsen unterstützt den Entschließungsantrag von Rheinland-Pfalz.

Anlage 31

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 35 der Abg. Dorothea Steiner und Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Sicherung der Natura 2000-Gebiete

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2004 ist klar geworden, dass für europäische Vogelschutzgebiete eine rechtsverbindliche und außenwirksame Sicherung erfolgen muss, um aus faktischen Vogelschutzgebieten tatsächlich umgesetzte Vogelschutzgebiete zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zweifelsfrei festgestellt, dass die Meldung eines Gebietes an die Europäische Union dazu nicht ausreicht. Es hat ferner festgestellt, dass jegliche Beeinträchtigung in einem faktischen Vogelschutzgebiet unzulässig ist.

Für Niedersachsen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vom Land Niedersachsen gemeldeten Vogelschutzgebieten rechtlich um faktische Vogelschutzgebiete handelt, in denen das Land die Verpflichtung hat, für eine qualifizierte rechtliche Sicherung der Gebiete zu sorgen. Daneben ist davon auszugehen, dass es weitere faktische Vogelschutzgebiete gibt, die vom Land nicht gemeldet wurden.

Nach Niedersächsischem Naturschutzgesetz kommen zur rechtsverbindlichen, außenwirksamen Sicherung Ausweisungen als Schutzgebiete, insbesondere Naturschutzgebiete, in Betracht. In anderen Bundesländern wird infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes an der Umsetzung dieser Anforderungen bereits gearbeitet. Ausweislich einer Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) vom 8. September 2004 liegen Konzepte vor, wie die Sicherung der nach der Richtlinie Natura 2000 gemeldeten Gebiete erfolgen soll.

Der niedersächsische Umweltminister hat unterdessen keine Zielvorstellung für die notwendige rechtliche Sicherung entwickelt oder zur Diskussion gestellt. Niedersachsen ist bereits durch die verzögerte Meldung der FFH-Gebiete unter Druck geraten. Die Verschleppung des Themas Sicherung der Natura 2000-Gebiete

führt nunmehr zu erheblichen Rechtsrisiken in vielen Bereichen, in denen künftig noch Planungen/Projekte durchzuführen sind. Dazu kommt die Blockadehaltung des Ministers gegenüber dem hoheitlichen Schutz insgesamt. Vom Umweltminister wird öffentlich vehement vertreten, dass es in Niedersachsen genug Naturschutz gäbe und freiwillige Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes Priorität hätten. Die Verweigerungshaltung gegenüber der Notwendigkeit, Naturschutzgebiete auszuweisen, gefährdet nicht nur die Interessen des Naturschutzes selber, sondern schadet auch anderen Interessen und damit dem Land insgesamt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche rechtlichen Instrumente sieht das Land Niedersachsen zur Sicherung der faktischen Vogelschutzgebiete vor, und welche Vorstellungen bestehen hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung?