1. Welche rechtlichen Instrumente sieht das Land Niedersachsen zur Sicherung der faktischen Vogelschutzgebiete vor, und welche Vorstellungen bestehen hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit, auch die FFH-Gebiete in gleicher Weise zu schützen?
3. Wieso blockiert der Umweltminister jahrelang vorbereitete Schutzgebietsausweisungen z. B. im Bereich der als Vogelschutzgebiete gemeldeten Moore (Beispiele: Esterweger Dose, Uchter Moor) , die im Sinne des BVG-Urteils als qualifizierte Umsetzung zu gelten haben und Rechtssicherheit auch für die Torfwirtschaft schaffen?
Die Anfrage wirft im Wesentlichen das Problem auf, wie in Niedersachsen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete unter Schutz zu stellen sind. Darüber hinaus wird in Frage 3 konkret für ein bestimmtes Gebiet die Art und Weise der Unterschutzstellung nachgefragt.
Zu 1: Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 besteht für die Niedersächsische Landesregierung zur Sicherung von faktischen Vogelschutzgebiete kein Anlass. In Niedersachsen gibt es keine faktischen Vogelschutzgebiete, da die Vogelschutzgebiete in Niedersachsen bereits ausreichend gesetzlich gesichert sind. Die Niedersächsische Landesregierung denkt allenfalls darüber nach, diesen gesetzlichen Schutz deutlicher zu machen. Rechtsrisiken im Zusammenhang mit künftigen Planungen und Projekten in diesen Gebieten sind daher vor diesem Hintergrund nicht zu befürchten.
Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, zu der das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts zum Hochmoselübergang erging, entspricht nicht derjenigen in Niedersachsen. Insofern ist das Urteil auf Nieder
sachsen nicht ohne weiteres übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass eine Erklärung i. S. d. Artikels 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutzrichtlinie nur gegeben ist, wenn die besonderen Schutzgebiete vollständig und endgültig ausgewiesen sind (S. 14). Diese Erklärung muss, abgeleitet aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Gebiet „Dritten gegenüber wirksam abgrenzen“ und nach nationalem Recht „automatisch und unmittelbar“ die Anwendung einer mit den Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (S. 14). Hieraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine „endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung“ gegeben sein muss, deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird. Dann legt das Bundesverwaltungsgericht dar, dass unter den Gegebenheiten des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz eine Ausweisung als Schutzgebiete nach den Kategorien des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist.
Nach § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in einem Europäischen Vogelschutzgebiet nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger bis zur Unterschutzstellung alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können. Diese rahmenrechtliche Vorschrift hat Niedersachsen in § 34 b Abs. 5 NNatG übernommen. RheinlandPfalz hingegen hatte im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht diese Vorschrift nicht in Landesrecht umgesetzt. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Im Bundesanzeiger ist der Gebietsvorschlag bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht veröffentlicht worden...“ Welche rechtliche Bedeutung eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger für den Wechsel des Schutzregimes hat, ist deshalb hier nicht zu klären.“
Die niedersächsischen Vogelschutzgebiete sind nicht nur im Bundesanzeiger, sondern auch im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben worden. Neben der kartenmäßigen Abgrenzung wird für jedes Gebiet die wertgebende Vogelart nach Anhang 1 oder Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie benannt. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die von der rheinlandpfälzischen Landesregierung vorgenommenen Bekanntmachungen der Vogelschutzge
biete als „Erklärung zum Vogelschutzgebiet nicht ausreichen“, allerdings gibt es für diese Gebiete, anders als in Niedersachsen, auch kein Beeinträchtigungsverbot. Hinzu kommt, dass das NNatG die Bekanntgabe der Vogelschutzgebiete im Ministerialblatt ausdrücklich regelt. Nach § 34 b Abs. 1 NNatG erklärt die Landesregierung Gebiete, die die Voraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG erfüllen, zu Europäischen Vogelschutzgebieten. Diese Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Sie erfolgte durch Bekanntgabe der Gebiete, die der Kommission seinerzeit übermittelt wurden, im Niedersächsischen Ministerialblatt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in Niedersachsen völlig anders darstellt als in Rheinland-Pfalz, zu dessen Rechtslage das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist.
Wie in dem Urteil gefordert, sind die Vogelschutzgebiete in Niedersachsen gegenüber Dritten in den Karten rechtswirksam abgegrenzt. Zudem sind sie gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 NNatG durch die Landesregierung zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden, und sie haben einen gesetzlichen Schutzstatus, der eine Beeinträchtigung der Gebiete untersagt. Mehr wird in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert.
Zu 2: Eine Notwendigkeit, generell alle FFH-Gebiete durch Schutzanordnung zu schützen, sieht die Landesregierung nicht. Zum einen gelten die unter Nr. 1 genannten gesetzlichen Verschlechterungsverbote des § 34 b Abs. 5 NNatG auch für die FFH-Gebiete. Zudem definiert Artikel 1 Buchstabe l FFH-Richtlinie als besondere Schutzgebiete „ein von den Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift und/oder vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet“. Daraus folgt, dass eine Ausweisung als FFH-Gebiet nach den europarechtlichen Vorgaben auch durch Verwaltungsvorschriften oder durch Vertragsnaturschutz geschehen werden kann. An diese Vorschriften wird sich die Niedersächsische Landesregierung halten. Auch das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung von 2002 regelt in § 33 Abs. 4, dass eine formelle „Unterschutzstellung unterbleiben kann, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist“. Auch
Zu 3: Eine Blockade der genannten Schutzgebietsausweisungen ist nicht erfolgt. Bereits im Mai 2004 wurde die Bezirksregierung Weser-Ems gebeten, das Naturschutzgebietsverfahren unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken abzuschließen. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass Flächen, auf denen noch lange Zeit Torfabbau stattfindet, nur dann in die Unterschutzstellung einbezogen werden sollen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Gegen eine unverzügliche Unterschutzstellung der fraglichen, derzeit wertvollen Flächen - einschließlich der Flächen, auf denen die Abtorfung in Kürze beendet wird - bestehen weiterhin keine Bedenken. Zurzeit wird aber noch mit der Torfindustrie verhandelt, wie mit den Bereichen umzugehen ist, für die langfristige Abtorfgenehmigungen bestehen. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass z. B. der Goldregenpfeifer, der eine der wertbestimmenden Arten für die Gebiete darstellt, bisher nur auf den im Fräsverfahren abgetorften Flächen brütet. Die Nester werden im Frühjahr ausgepflockt, damit die Brut und Aufzucht ungestört vor sich geht. Nachdem die Nester verlassen sind, werden auch diese Flächen abgetorft. Im nächsten Jahr brüten die Goldregenpfeifer wieder auf den neu abgetorften Flächen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Einbeziehung dieser Bereiche in eine Naturschutzgebietsverordnung wenig zielführend, da die Verordnung keine von den Abbaugenehmigungen abweichenden Regelungen treffen kann. Eine solche Verordnung ist derzeit nicht erforderlich.
Durch Nutzung der Geothermie bzw. Erdwärme ließe sich nach Angaben des Bundesverbandes Geothermie mit der verfügbaren Technik der gesamte Energiebedarf der Erde langfristig decken.
Die Nutzung der oberflächennahen Geothermie, in der Regel aus Tiefen von 30 bis 100 m, mittels Erdwärmesonden für die Wärmeversorgung von Gebäuden ist nach Angaben von Herstellern entsprechender Anlagen wirtschaftlich. Die gegenüber „konventionellen“ Heizungsanlagen höheren Investitionskosten sol
len sich zum Teil bereits nach weniger als zehn Jahren amortisiert haben. Die Wirtschaftlichkeit der Nutzung oberflächennaher Erdwärme hängt sehr wesentlich von den geologischen und hydrologischen Gegebenheiten des jeweiligen Standortes ab.
Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden im Frühjahr 2002 die Ergebnisse einer flächendeckenden „Geothermischen Potenzialstudie NRW“ als CD-ROM veröffentlicht. Damit kann für jedes Grundstück überprüft werden, ob sich das Einbringen von Erdwärmesonden lohnt. Außerdem wird auf der CD dargestellt, in welcher Tiefe für die Nutzung der Geothermie günstige geologische Formationen anstehen. Damit liegen Grundlagendaten für die Wahl der am jeweiligen Standort besten technischen Lösung zur Nutzung der Erdwärme vor.
Nach Angaben des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (Pressemitteilung vom 8. Juni 2004) ist die oberflächennahe Erdwärme in NRW auf über 70 % der Fläche des Landes nutzbar. In der genannten Pressemitteilung berichtet Minister Dr. Horstmann ferner, aufgrund der großen Nachfrage sei bereits eine zweite Auflage der CD-ROM „Geothermie - Daten zur Nutzung des oberflächennahen geothermischen Potenzials“ erstellt worden.
Der geologische Dienst NRW teilt mit (Home- page), dass von bundesweit 75 000 Anlagen zur Nutzung der oberflächennahen Erdwärme allein 15 000 in NRW installiert sind.
Durch so genannte Wärmepumpenwochen und mit Informationsveranstaltungen für Unternehmen und Bauherren versucht die Energieagentur NRW, die Möglichkeiten zur Nutzung oberflächennaher Geothermie bekannter zu machen.
1. Wie beurteilt sie die Wirtschaftlichkeit der Nutzung oberflächenaher Erdwärme zu Heizungszwecken?
2. Liegen ihr die notwendigen geologischen Informationen vor, die eine landesweit flächendeckende Darstellung des oberflächennahen geothermischen Potenziales, beispielsweise nach nordrhein-westfälischem Vorbild, ermöglichen würden?
3. Welche Initiativen hat sie ergriffen, um die Nutzung der oberflächennahen Geothermie in Niedersachsen zu fördern?
Der verstärkte Einsatz von Wärmepumpenheizungen zur Nutzung oberflächennaher Erdwärme ist ein geeignetes Mittel zur Energieeinsparung. Im Neubau, aber auch im Altbau bei der Heizungssanierung kann die Wärmepumpe hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Im Weißbuch der EU wird die
Wärmepumpe als vorbildliche Lösung herausgestellt. Auch in der seit Februar 2002 gültigen Energie-Einsparverordnung (EnEV) wird sie bevorzugt behandelt, da sie wesentlich zur Primärenergieeinsparung beiträgt. So erspart die Wärmepumpe im Vergleich zu herkömmlichen Brennstoffheizungen der Umwelt bis zu 50 % Primärenergie und bis zu 60 % CO2-Ausstoß.
Nach Schätzung des Bundesverbandes WärmePumpe (BWP) e. V. sind zurzeit in Deutschland rund die 80 000 Heizungswärmepumpen zur Nutzung oberflächennaher Erdwärme installiert. Die Zahl der Heizungswärmepumpen in Niedersachsen ist nicht bekannt, da hierüber keine Daten erhoben werden.
Eine wirtschaftlich interessante Variante ist die Nutzung der Wärmepumpen zur Wärmeversorgung bei Neubauten, die eine gute Planung der Energieversorgung haben. Die Technik bei Wärmepumpen ist inzwischen ausgereift, im Wirkungsgrad verbessert worden und das Handwerk mit der Technik vertraut.
Um auch in Niedersachsen die Wärmepumpe bekannter zu machen und deren verstärkte Nutzung zu forcieren, wurden die Begleitveranstaltungen zu der Solarfachmesse „SOLTEC 2004“ in Hameln und der Energiefachmesse „Energie + Natur 2004“ in Hildesheim gefördert.
Die Erstellung einer geothermischen Potenzialstudie nur für die flache Geothermie erfordert erhebliche Ressourcen und Kosten. Es gibt von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenschutz (NLfB) verschiedene geothermische Ressourcenund Potenzialstudien für Norddeutschland, in denen auch Gebiete Niedersachsens erfasst sind, Schwerpunkt ist dabei die Tiefengeothermie. Die größeren Potenziale für die Energieerzeugung aus Geothermie liegen in der Tiefengeothermie, deshalb hat das Bundesumweltministerium bei der BGR eine Machbarkeitsstudie für einen Geothermieatlas in Auftrag gegeben.
Zu 1: Aufgrund der Wirkungsgradsteigerungen bei der Nutzung oberflächennaher Erdwärme ist auch in Niedersachsen an vielen Stellen eine wirtschaftliche Nutzung gegeben.
Zu 2: Der Landesregierung liegt kein landesweites und flächendeckendes Kataster über oberflächennahe geothermische Potenziale wie in NordrheinWestfalen vor.
Zu 3: Die Landesregierung hat die Solarfachmesse „SOLTEC 2004“ in Hameln und die Energiefachmesse „Energie + Natur 2004“ in Hildesheim gefördert. Auf beiden Messen präsentierten sich den Besuchern Hersteller von Wärmepumpen sowie Handwerksfirmen, die diese einbauen. Ferner können nach dem Niedersächsischen Innovationsförderprogramm Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Geothermie auf Darlehensbasis oder mit Zuschüssen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 37 der Abg. Ina Korter und HansJoachim Janßen (GRÜNE)
Am 23. August 2004 wurde in der Gemeinde Butjadingen ein neuerliches Gutachten der Forschungsstelle Küste des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie zur Entwicklung des Fedderwarder Priels vorgestellt. Ausgehend von der Darstellung der morphologischen Entwicklung des Priels, kommen die Gutachter zu dem Schluss, der Priel werde sich in mehreren Zyklen in Richtung der so genannten WegaRinne entwickeln. Dort müsse er durch wasserbauliche Maßnahmen und Unterhaltungsbaggerungen stabilisiert werden. Die Gutachter gehen davon aus, dass es mit Durchlaufen der beschriebenen Zyklen zu einer Verschlechterung der Zufahrt zum Hafen Fedderwardersiel kommt. Inzwischen ist erneut mit Baggerarbeiten in der derzeitigen Fahrrinne begonnen worden, was örtliche Experten angesichts der eingesetzten Gerätschaft jedoch für Kosmetik halten.
Das Gutachten der Forschungsstelle Küste bezieht mögliche Auswirkungen des JadeWeserPort auf die Morphologie des Fedderwarder Priels nicht ein. Die vom Vorhabenträger mit der Begutachtung des Einflusses des JadeWeserPort auf die Morphodynamik der Jade beauftragte Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) geht nicht von signifikanten Einflüssen aus. Diese Aussage wird jedoch u. a. von Herrn Prof. Dr. Zanke, Direktor der Versuchsanstalt für Wasserbau der TU Darmstadt, bestritten. Er hält „Auswirkungen im Dezimeterbereich“ für wahrscheinlich. Die Landesregierung bezeichnet die von Herrn Prof. Dr. Zanke vorgetragene
Kritik in ihrer Antwort vom 10. September 2004 auf die Anfrage der Abgeordneten Ina Korter und Hans-Joachim Janßen „Auswirkungen des JadeWesePort auf die Morphologie der Jade“ für unbegründet. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nordwest teilt diese Auffassung jedoch offenkundig nicht: Die Kreiszeitung Wesermarsch berichtete in ihrer Ausgabe vom 15. September 2004, die WSD habe Prof. Dr. Zanke und das BAW um Abgleich der unterschiedlichen Ergebnisse gebeten. Am 10. Oktober wolle die WSD entscheiden, ob das BAW-Gutachten weiterhin Grundlage der Planfeststellung sein könne.
Um andauernden Gutachterstreit und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die auch von der Gemeinde Butjadingen angekündigt wurden (Kreiszeitung Wesermarsch vom 13. Oktober 2004), strebt man vor Ort eine politische Lösung des Problems an.
1. Welche konkreten Maßnahmen wird sie wann ergreifen, um die Zufahrt zum Hafen Fedderwardersiel und zum örtlichen Yachthafen mindestens in der derzeitigen Qualität aufrechtzuerhalten, bis der Priel seine von der Forschungsstelle Küste prognostizierte strömungstechnisch günstige Lage einnehmen wird, und welche Haushaltsmittel sind dafür vorgesehen?
2. Plant sie, zur Stabilisierung der Wega-Rinne - wie im Gutachten der Forschungsstelle Küste empfohlen - wasserbauliche Maßnahmen zu realisieren?