Protokoll der Sitzung vom 29.10.2004

Ein Bauantrag für das Vorhaben „Designer-OutletCenter“ liegt noch nicht vor. Die Firma F.O.C. Objekt Soltau GmbH hat am 24. Februar 2003 lediglich eine Bau-Voranfrage gestellt, die vom Landkreis Soltau-Fallingbostel durch Bescheid vom 18. September 2003 abgelehnt worden ist. Da der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch nicht beschieden worden ist, hat die Klägerin am 19. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Untätigkeitsklage erhoben (2 A 77/04).

Zur durchschnittlichen Dauer der Verfahren: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alle Vergleichswerte auf Bundesebene für das Jahr 2003 noch nicht angegeben werden können, weil die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes für 2003 noch nicht vorliegt.

Im Einzelnen: Die durchschnittliche Dauer der erledigten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht betrug in den Jahren 2002/2003 24,5 bzw. 25,5 Monate und im Bundesdurchschnitt (2002) 18,2 Monate. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten erstinstanzlichen Normenkontrollverfahren betrug im Jahr 2003 26,4 Monate (Bundesdurchschnitt 2003: 20,3 Monate); sie hat sich im ersten Halbjahr 2004 auf 17,0 Monate verringert. Die Rechtsmittelverfahren sind 2002 und 2003 in durchschnittlich 8,7 bzw. 6,5 Monaten erledigt worden; im Bundes

durchschnitt betrug die Erledigungsdauer 2002 insoweit 9,3 Monate. Vom Eingang eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht bis zur Erledigung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vergingen in Niedersachsen 2002 durchschnittlich 28,2 Monate und im Bundesdurchschnitt 34 Monate.

Zu 3: Die Sachbehandlung einschließlich der zeitlichen Gestaltung der gerichtlichen Verfahren unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit und darf von der Exekutive - auch nicht mittelbar - beeinflusst werden. Aus diesem Umstand und der Tatsache, dass gerade die hier angesprochenen Verfahren sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch der rechtlichen Problemstellungen höchst unterschiedlich sind, lässt sich eine konkrete Zeitdauer nicht benennen.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 40 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Spionieren Ausländerbehörden für die Polizei?

In einer der letzten Veröffentlichungen des Wochenblattes DIE ZEIT beschäftigt sich das Blatt mit den Kompetenzen der Polizei, die nach dortiger Ansicht drei Jahre nach dem 11. September schon fast wie ein Geheimdienst arbeitet. DIE ZEIT berichtet, dass vom Frühjahr 2003 an die Landeskriminalämter fast aller Bundesländer an die Ausländerbehörden so genannte „Merkblätter zum Erkennen von potenziellen islamistischen Gewalttätern“ verteilt hätten. Anhand eines als „Verschlusssache“ eingestuften zweiseitigen Grobrasters sollten Mitarbeiter der Ämter bestimmte Treffer der Polizei melden. Die Merkmale, nach denen gesucht werden solle, sind u. a.: Reisetätigkeit, Passverlust, Namensänderung, Verbesserung des Aufenthaltsstatus oder selbst anwaltliche Vertretung. Die Merkmale sind vergleichbar mit denen bei der Rasterfahndung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat das LKA Niedersachsen seit dem Frühjahr 2003 oder gar schon früher die „Merkblätter zum Erkennen von potenziellen islamistischen Gewalttätern“ an Ausländerbehörden verteilt?

2. Welche Rechtsgrundlage sieht die Landesregierung für die Durchführung einer solchen Sammelaktion bei den Ausländerbehörden?

3. Wie viele Hinweise der Ausländerbehörden sind aufgrund dieser Sammelaktion bereits ein

gegangen, und wo werden die Ergebnisse gespeichert?

Erlauben Sie mir zur vorliegenden Anfrage die folgende Vorbemerkung: Die Bedrohung der westlichen Welt durch den islamistischen Terrorismus hält unvermindert an. Die von Tätern der Netzwerke arabischer Mudjahedin verübten Anschläge auf die Pendlerzüge in Madrid am 11. März 2004 verdeutlichen, dass mit Terrorakten auch in Westeuropa gerechnet werden muss. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt, dass es als Teil einem beinahe weltweiten Gefahrenraum zugerechnet werden muss.

Die Gefahrenabwehr ist seit jeher Aufgabe der Polizei. Zur Vorbereitung der Abwehr von Gefahren ist die Polizei insbesondere bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus und unter Berücksichtigung der aktuellen Bedrohungssituation auf eine umfassende Erkenntnislage angewiesen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müssen im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten Informationen gewonnen, analysiert und bewertet werden.

Der Erkenntnisgewinnung über Strukturen, Potenzial, Logistik, Finanzierung, Aktivitäten, Planungen und Vorhaben islamistischer Extremisten und Terroristen kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu, um Anschlagsvorbereitungen möglichst frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Deshalb sind ergänzend zu gezielten gefahrenabwehrrechtlichen und strafverfolgenden Maßnahmen in einem breiten Ansatz die vielfältigen Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -analyse auszuschöpfen.

Kennzeichnend für diesen Phänomenbereich ist, dass das Profil der Terroristen keine klaren Strukturen hat. Anstelle ideologisch fest gefügter Gruppen bestehen transnationale Netzwerke aus Glaubenskämpfern, Intellektuellen, Studenten und Gewerbetreibenden bis hin zu Kleinkriminellen. Neben dem Abtauchen in die Illegalität muss davon ausgegangen werden, dass potenzielle islamistische Gewalttäter im Rahmen alltäglicher Kontakte mit deutschen Behörden u. a. auch bei Ausländerbehörden vorstellig werden. Um potenzielle terroristische Personen und Strukturen erkennen zu können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ausländerbehörden.

Vor diesem Hintergrund wurde zur Information und Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ausländerbehörden von den der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren

des Bundes und der Länder nachgeordneten Gremien ein „Merkblatt für Ausländerbehörden zum Erkennen von potenziellen islamistischen Gewalttätern“ entwickelt. Mit Hilfe dieser Unterlage sollen Bedienstete von Ausländerbehörden in die Lage versetzt werden, Informationen anhand von Verdachtskriterien an die Polizei weitergeben zu können. Die im Merkblatt beschriebenen Verdachtsmerkmale basieren auf dem Ergebnis der Auswertung bestehender Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu islamistischen Personen und Strukturen.

Die Polizei verlangt von den Ausländerbehörden nicht die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen, wie dieses die so genannte Rasterfahndung vorsieht. Vielmehr werden Ausländerbehörden mittels der in Rede stehenden Merkblätter in die Lage gesetzt, auffällige Verhaltensweisen zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, wozu auch die Benachrichtigung bzw. Einbindung der Polizei gehört. Mit dem Merkblatt wird keineswegs ein Generalverdacht gegen bestimmte ethnische Gruppen erzeugt. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass erst der Kombination bestimmter Kriterien bzw. Verdachtsmerkmale eine Bedeutung zukommt.

Bislang erfolgte in Niedersachsen keine Verteilung des Merkblattes, das zwischenzeitlich überarbeitet wurde. Die Neufassung liegt derzeit den zuständigen Gremien auf Bundesebene zur Beschlussfassung vor. Im Anschluss daran ist auch in Niedersachsen die Verteilung des Merkblattes an die Ausländerbehörden vorgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein

Zu 2: § 41 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelt die Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden. Danach können die Verwaltungsund Polizeibehörden untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 37

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 41 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Wird die Landesregierung die Ratifizierung der UN-Anti-Folter Konvention unterstützen?

Im Dezember 2002 hat die Generalversammlung der UN ein Zusatzprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 angenommen. Das Protokoll will durch einen präventiven Ansatz den Schutz vor Folter weltweit verbessern. Zentrales Instrument ist dabei ein nationaler Ausschuss, der in den Mitgliedstaaten durch regelmäßige Besuche die Lage von Menschen überprüft, denen die Freiheit entzogen ist. Ziel ist es, Verbesserungen für die Ausgestaltung von Einrichtungen und die Tätigkeit und Ausbildung des Personals vorzuschlagen und so den Schutz vor Folter zu verstärken. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Arbeiten an dem Zusatzprotokoll stets unterstützt und sollte daher so rasch wie möglich zeichnen und ratifizieren, um damit die internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Folter voranzutreiben. Da mit der Forderung nach einem nationalen Kontrollmechanismus Kompetenzen und Institutionen der Bundesländer berührt sind, ist die Bundesregierung auf deren Kooperation angewiesen. Der Landtag in Rheinland-Pfalz hat bereits einen entsprechenden Antrag fraktionsübergreifend verabschiedet. Auch die Ständige Konferenz der Innenminister der Länder hat in einem Beschluss dem UN-Übereinkommen seine Unterstützung zugesagt und in Nr. 2 des Beschlusses ihren Willen dahin gehend zum Ausdruck gebracht, das Verfahren der Prüfung einer Zeichnung und späteren Ratifizierung des Zusatzprotokolls zügig zu betreiben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sieht sie nach dem positiven Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister hinsichtlich der Zeichnung und Ratifizierung der UN-Anti-Folter-Konvention die Notwendigkeit, auch einen legislativen Beschluss in Niedersachsen herzustellen, damit der Bundestag die endgültige Ratifizierung herbeiführen kann?

2. Wenn ja, wird sie in dieser Sache ihren positiven Einfluss auf die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsische Landtag geltend machen?

3. Kann sie mit völliger Sicherheit ausschließen, dass in niedersächsischen Institutionen, in denen Menschen die Freiheit entzogen ist, rechtswidrige Übergriffe durch das dort arbeitende Personal stattfinden, oder befürwortet sie Initiativen, die Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde in freiheitsentziehenden Institutionen gewährleisten?

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt nicht, dem Niedersächsischen Landtag die Zustimmung zur Ratifizierung der UN-AntiFolter-Konvention zu empfehlen. Die Innenministerkonferenz vom 7./8. Juli 2004 hat das Ziel des Zusatzprotokolls grundsätzlich unterstützt, jedoch haben Niedersachsen und zehn weitere Länder in einer Protokollnotiz zum Ausdruck gebracht, bei der Umsetzung sei darauf zu achten, dass - soweit möglich - keine neuen Kontrollgremien geschaffen werden müssen. Mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) besteht bereits ein vergleichbares Kontrollgremium.

Zu 2: Entfällt.

Zu 3: Mit völliger Sicherheit kann die Niedersächsische Landesregierung rechtswidrige Übergriffe durch das Personal der Vollzugsanstalten selbstverständlich nicht ausschließen. Die Niedersächsische Landesregierung fasst diese Frage insoweit als abstrakt gemeint auf, als ihr konkrete Einzelfälle offensichtlich nicht zugrunde liegen. Mit den bereits vorhandenen und bewährten Instrumenten der Dienst- und Fachaufsicht durch Dienstvorgesetzte und Aufsichtsbehörden wie auch durch Anstaltsbeiräte und parlamentarische Kontrolle der Verwaltung wird eine wirksame Aufsicht über die Bediensteten ausgeübt, um menschenrechtswidrigen Übergriffen, sollten sie geschehen, begegnen zu können. Durch eine aus Mitgliedern mehrerer Bundesländer gebildete neue Kontrollkommission neben dem in der Praxis durchaus bewährten AntiFolter-Ausschuss des Europarates würde überdies das bestehende Bund-Länder-System infrage gestellt.