Protokoll der Sitzung vom 25.02.2005

Die Fragen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aufgrund der angespannten schwierigen Haushaltslage des Landes Niedersachsen kann der Region Hannover für Personal und Verwaltungsaufwendungen kein zusätzlicher Betrag in Höhe von 43 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Landschaften und Landschaftsverbände erhalten einen Betrag in dieser Höhe wie bisher als institutionelle Förderung. Die Region Hannover wurde bisher nicht institutionell gefördert.

Zu 2: Die Bemessung des Förderbetrages erfolgt gemäß der Zielvereinbarungen je zur Hälfte nach Einwohnerzahl und nach Fläche des Zuständigkeitsgebietes. Maßgeblich sind die Basisdaten des Landesamtes für Statistik 2001 für die Flächenangabe, für die Bevölkerungszahl das Statistische Monatsheft 02/2004 des Landesamtes für Statistik. Der daraus ermittelte Betrag für die Region Hannover beträgt 94 529,01Euro, gerundet 95 000 Euro.

Zu 3: Das MWK hat sich mit dem Regionspräsidenten, Herrn Dr. Arndt, darauf verständigt, dass die finanzwirtschaftlichen Gestaltungsspielräume erheblich eingeschränkt sind und dass aus diesem Grunde die Zahlung des so genannten Sockelbetrages an die Region Hannover einfach nicht möglich ist. Entsprechend der Bitte des MWK, zum Wohle der Kulturschaffenden sich dazu entschließen zu können, die Förderung der regionalen Kultur in der Region und Stadt Hannover zu übernehmen, hat Herr Dr. Arndt die Zielvereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Regionalversammlung unterzeichnet. Aufgrund der bisherigen Verhandlungen und dem mit dem Regionspräsidenten, Herrn Dr. Arndt, geführten Schriftverkehr wird davon ausgegangen, dass die Region Hannover die Kulturförderung gemäß der Zielvereinbarung auch aus diesen Gründen übernehmen wird. Anderenfalls wären weitere Gespräche erforderlich, um abschätzen zu können, welche Lösung für die regionale Kulturförderung für die Region Hannover zielführend ist.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 19 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Psychosoziale Betreuung von substituierten Opiatabhängigen

In den NUB-Richtlinien zur Substitution ist formal festgelegt, dass die psychosoziale Betreuung von Drogenabhängigen durch Beratungsstellen zu erfolgen hat. Einige niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben die psychosoziale Begleitung durch Anstellung einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters vollzogen, weil andauernde Engpässe einzelner Drogenberatungsstellen bei der psychosozialen Betreuung dazu führten, dass Abhängige nicht substituiert werden konnten und können. Mit Hinweis auf drohende Kürzungen des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit, Soziales und Gesundheit gibt nun die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen den betreffenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vor, die psychosoziale Betreuung ab dem 1. April 2005 nur noch durch Drogenberatungsstellen vornehmen zu lassen. Sie tritt im Übrigen zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dafür ein, dass die psychosoziale Begleitung weiterhin nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen eingestuft wird, und fürchtet, dass bei Beibehaltung der psychosozialen Begleitung durch in Praxen angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EBM abgesenkt werden könnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte führen die psychosoziale Betreuung bei wie vielen Substituierten mittels bei ihnen angestellten Fachpersonals selbst durch?

2. Wie wird die psychosoziale Betreuung der Abhängigen nach Beendigung einer solchen Praxisbetreuung ab dem 1. April d. J. gesichert, wenn die örtlichen Drogenberatungsstellen keine freien Kapazitäten und auch kein zusätzliches Personal mehr dafür haben?

3. Ist die Landesregierung bereit, die Zuwendungen an Drogenberatungsstellen, in deren Umkreis bisher Fachpersonal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten die psychosoziale Begleitung durchführten, zu erhöhen?

Die Richtlinien zur „Substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger“ befinden sich in Anlage A zu den BUB-Richtlinien unter Nr. 2. Sie sind am 28. Oktober 2002 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen und zum letzten Mal am 16. November. 2004 geändert worden (die NUB-Richtlinien sind abgelöst worden von den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V - i. F. „BUB“). Die Richtlinien sind gemäß § 94 Abs. 1 SGB V dem BMGS vorzulegen, das sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden kann, was es nicht getan hat.

In der Präambel stellen die Richtlinien fest, dass zur Substitutionsbehandlung ein umfassendes Therapiekonzept zu erstellen ist, das auch, soweit erforderlich, begleitende psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlungs- oder psychosoziale Betreuungsmaßnahmen mit einbezieht. Ferner heißt es: „Die... psychosoziale Betreuung fällt nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung“.

In § 7 Abs. 1 Satz 4 BUB wird von einer regelhaft erforderlichen psychosozialen Betreuung ausgegangen. Ausnahmen hiervon sind durch die psychosoziale Beratungsstelle schriftlich zu bestätigen. § 7 Abs. 1 Satz 2 BUB verlangt für die Dokumentation durch den Arzt die Angabe darüber, „welche Stelle die begleitende psychosoziale Betreuung durchführen wird“. Ferner heißt es in Satz 3: „Eine aktuelle schriftliche Bestätigung der psychosozialen Beratungsstelle über die Aufnahme oder die Fortführung einer psychosozialen Betreuung ist der Dokumentation beizufügen.“ Danach ist nach den BUB-Richtlinien die psychosoziale Begleitung durch eine entsprechende Bera

tungsstelle und nicht durch angestelltes Personal in den Praxen durchzuführen.

Eine vergleichbare Betonung der psychosozialen Begleitung und der Einbindung einer „Stelle, die (die) begleitende psychosoziale Betreuung durchführt“ besteht in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung nicht. Dies war auch bei den (älteren) NUB-Richtlinien nicht der Fall.

Die BUB-Richtlinie sind kraft Gesetzes Bestandteil der Bundesmantelverträge und entfalten damit bindende Wirkung für die gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertragsärzte. Sie haben keine bindende Wirkung für die örtlichen „psychosozialen Beratungsstellen“. Auch ist es fachlich durchaus angemessen, wenn eine psychosoziale Betreuung durch andere Institutionen bzw. Personen stattfindet, z. B. durch Sozialpsychiatrische Dienste, Jugendberatungsstellen, niedergelassene Psychotherapeuten oder auch beim Arzt angestellte Fachkräfte.

Gleichwohl gehört es selbstverständlich auch zu den Aufgaben der Fachstellen für Sucht und Suchtprävention in Niedersachsen, substituierte Drogenabhängige zu begleiten. Sollten sie zu dieser Tätigkeit mit der „Basisförderung“ durch die Kommunen und das Land personell nicht hinreichend ausgestattet sein, leistet das Land eine zusätzliche freiwillige Förderung in Höhe von ca. 2,05 Millionen Euro jährlich. Weder bei diesen Mitteln noch bei jenen der freiwilligen Basisförderung des Landes wurde gekürzt. Eine Ausweitung der Landesförderung ist nicht möglich, zumal auch weitere Finanziers bzw. Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht kommen. So könnten sich beispielsweise substituierende Ärzte Leistungen in den entsprechenden Beratungsstellen „einkaufen“.

Nicht nachvollzogen werden kann die Aussage in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage, die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) habe angesichts drohender Kürzungen die Ärztinnen und Ärzte angewiesen, die psychosoziale Betreuung nur noch durch Drogenberatungsstellen vornehmen zu lassen. Abgesehen davon, dass eine Kürzung der Landesförderung nicht beabsichtigt ist, wäre das unterstellte Anliegen der KVN widersprüchlich; denn diese vorgebliche Kürzung würde ja gerade die genannten Drogenberatungsstellen treffen und ihre Möglichkeit zur psychosozialen Beratung mindern. Die KVN hat versichert, dass ein solcher Zusammenhang nicht besteht. Vielmehr hat sie eine Übergangsregelung zum

1. April 2005 beendet. Bis dahin war es in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen möglich, die „psychosoziale Erklärung von Sozialarbeitern in Arztpraxen anzuerkennen.“

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Auskunft der KVN sind in sechs Praxen mit insgesamt elf substitutionsberechtigten Ärzten Sozialarbeiter tätig. Sie schätzt eine Zahl von weniger als 350 Patienten, die dort betreut werden.

Zu 2: Hierzu erklärt die KVN:

„Die betreffenden substitutionsberechtigten Ärzte sind gebeten worden, mit einer Beratungsstelle eine Kooperationsvereinbarung über die psychosoziale Betreuung ihrer Patienten mit der Maßgabe zu schließen, dass ein Sozialarbeiter dieser Einrichtung an bestimmten Tagen in der Arztpraxis erscheint.

Nach gegenwärtigem Stand ist zu vermuten, dass es zu solchen Kooperationsvereinbarungen und Regelungen kommt, die zu der Übernahme der Patienten im Rahmen der psychosozialen Betreuung führen.

Aufgrund der (.....) Regelung gemäß den BUB-Richtlinien ist es nicht statthaft, ab 01.04.2005 psychosoziale Erklärungen von Sozialarbeitern in Arztpraxen anzuerkennen.“

Zu 3: Siehe die Vorbemerkung

Anlage 13

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 20 des Abg. Heiner Bartling (SPD)

Polizeipräsenz in der Spielbankaufsicht?

In den Schaumburger Nachrichten vom 14. Februar 2005 wird von einem Besuch des amtierenden Finanzministers bei einer Veranstaltung der CDU-Mittelstandsund Wirtschaftsvereinigung in Bückeburg berichtet. Der CDU-Finanzminister wird mit der Bemerkung zitiert: „So habe ich in meinem Ministerium jetzt einen Ex-Kripokommissar, der die Spielbankaufsicht macht.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird der niedersächsische Finanzminister in dem Artikel über seinen Besuch in Bückeburg richtig wiedergegeben?

2. Wenn ja, in welcher Dienststelle war der Polizeibeamte, der jetzt in der Spielbankaufsicht tätig ist, vorher eingesetzt?

3. Wie lässt sich der Einsatz des Kriminalkommissars in der Spielbankaufsicht mit dem erklärten Ziel der Landesregierung vereinbaren, die Präsenz der Polizei für den Bürger sichtbar zu verbessern?

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nein, ich habe nicht gesagt, dass ich „in meinem Ministerium jetzt einen Ex-Kripokommissar“ habe, „der die Spielbankaufsicht macht“. Richtig ist vielmehr, dass ich gesagt habe, dass „ich in meinem Ministerium einen Kripokommissar“ habe, „der die Spielbankaufsicht macht.“

Zu 2: Der Polizeibeamte, der seit dem 1. Januar 2005 im Finanzministerium mit den Aufgaben der Spielbankaufsicht betraut ist, war bereits lange vor seinem Wechsel in das Finanzministerium in der Bezirksregierung Hannover als Polizeibeamter im Spielbankaufsichtsdienst eingesetzt, nämlich seit dem 1. April 2000 und damit auch schon unter der vorherigen Landesregierung. Zu diesem Zeitpunkt war der Fragesteller, Herr Abgeordneter Bartling, selbst Niedersächsischer Innenminister. Die ordnungsrechtliche Spielbankaufsicht befand sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäftsbereich des Innenministers Bartling und dessen nachgeordnetem Bereich.

Zu 3: Mit dem Übergang der ordnungsrechtlichen Spielbankaufsicht vom Ministerium für Inneres und Sport auf das Finanzministerium zum 1. Januar 2005 ist eine Planstelle der Polizeiverwaltung in das Finanzministerium umgesetzt worden. Mit der Umsetzung der Stelle ist auch der Mitarbeiter der Bezirksregierung in das Finanzministerium gewechselt. Die hiermit verbundene Personalkontinuität dient der Sicherstellung der ordnungsrechtlichen Spielbankaufsicht. Der im Bereich der Spielbankaufsicht eingesetzte Polizeibeamte übte diese Tätigkeit, wie bereits erwähnt, schon zu Zeiten von Herrn Abgeordneten Bartling als Innenminister vor dem Regierungswechsel aus. Es war und ist das Ziel dieser Landesregierung, den Spielbankenbetrieb neu aufzustellen und alte Missstände zu beseitigen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Land seine Aufgabe im Spielbankaufsichtsdienst an der Schnittstelle zwischen Kontrolle und Prä

vention mit dem nötigen Sachverstand wahrnimmt. Für eine erfolgreiche Arbeit in diesem Aufgabenfeld, etwa bei der Analyse, Bewertung und Entwicklung von Sicherheitskonzepten sowie der Kontrolltätigkeit vor Ort, sind kriminalpolizeiliche Kenntnisse und Erfahrungen sachdienlich. Dieser Auffassung war offenkundig auch der frühere Innenminister Bartling; denn zu seiner Zeit ist der Beamte in den Spielbankaufsichtsdienst berufen worden. Abschließend ist zu erwähnen, dass nicht erst seit April 2000 ein Polizeibeamter im Spielbankaufsichtsdienst eingesetzt ist. Vielmehr sind seit der Übertragung der operativen Spielbankaufsicht auf die Bezirksregierung Hannover im Jahre 1991 in diesem Bereich stets qualifizierte Polizeibeamte eingesetzt worden.

Durch die Umsetzung einer Planstelle der Polizeiverwaltung in das Finanzministerium wird die für den Bürger sichtbare Polizeipräsenz nicht verringert, da die Zahl der Exekutivplanstellen für die Frage der Polizeipräsenz maßgeblich ist. In diesem Bereich wird die Landesregierung die Erhöhung der Polizeipräsenz durch verschiedene Maßnahmen erreichen: 500 Anwärterinnen und Anwärter sind bereits eingestellt worden. Die Einstellung weiterer 300 Anwärterinnen und Anwärter ist vorgesehen. 125 ausgebildete Polizeibeamtinnen und -beamte wurden aus anderen Bundesländern übernommen. Schließlich stehen als ein Ergebnis der Umorganisation der Polizei rund 200 bisher in Stabs- und Leitungsfunktionen eingesetzte Vollzugsbeamtinnen und -beamte wieder für operative Aufgaben zur Verfügung.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 21 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Bürokratische Hürden im Baurecht - notwendige Nachfrage aufgrund unvollständiger Beantwortung durch die Landesregierung

Auf meine Mündliche Anfrage (Frage 16., Ja- nuar-Plenum 2005) zu obiger Thematik ist die Landesregierung zu allen konkreten Fragen eine konkrete Beantwortung schuldig geblieben. Gefragt hatte ich nach konkreten neuen Freiheiten von überbordender Bürokratie im Bereich des Bau-, Hygiene- und Umweltrechts. In der Antwort wird nur auf Bestandteile der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes hingewiesen, ohne konkrete Details zu benennen. Auch der Hinweis auf die Vereinfachung der Umweltver

träglichkeitsprüfung wird nicht konkretisiert. In der zweiten Frage hatte ich mich ebenfalls nach konkreten Beispielen für kommunalrechtliche Entbürokratisierungsschritte erkundigt. In der Antwort der Landesregierung ist lediglich davon die Rede, dass die bürokratischen Hemmnisse in allen Rechtsgebieten existieren. Auf meine konkrete Frage nach der Anzahl von Beschwerden über baurechtliche Verfahren seit 2003 über den Landkreis Soltau-Fallingbostel und nach den konkreten Antworten des Ministers auf Fragen des Landrates Söder auf Vorwürfe bürokratischer Hemmnisse bei Baugenehmigungen durch den Minister selbst wird mir schließlich mit dem Hinweis auf ein Schreiben des Ministers an den Landrat - das dort bis heute nicht eingegangen ist - geantwortet, ohne jedoch die Antworten zu benennen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: