1. Ist sie tatsächlich der Auffassung, mit der Antwort des MW vom 24. Januar 2005 auf meine Kleine Anfrage vom 17. Januar 2005 ihrer aus Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung folgenden Verpflichtung zur vollständigen Beantwortung nachgekommen zu sein, und wie begründet sie diese Auffassung?
2. Wie ist es zu erklären, dass das Antwortschreiben bis heute den Landkreis auf dem Dienstweg nicht erreicht hat, und ist für die Zukunft geplant, öffentliche Vorwürfe gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften erst nach eingehender eigener Recherche zu erheben?
3. Welche konkreten Antworten kann die Landesregierung auf meine Fragen vom 17. Januar 2005 zumindest anhand von konkreten exemplarischen Beispielen und unter Benennung der konkreten Beschwerden aus dem kommunalen Bereich Soltau-Fallingbostel geben?
Zu 1: Ja. Die Begründung dieser Auffassung ergibt sich aus der Antwort zur Mündlichen Anfrage Nr. 16 des Januar-Plenums sowie aus den nachfolgenden Ausführungen zu Fragen Nr. 2 und 3.
Zu 2: Mit einem Schreiben, das den Absendungsvermerk vom 8. Oktober 2004 trägt, habe ich Herrn Landrat Söder auf seinen Brief vom 7. September 2004 geantwortet. Sollte mein Schreiben den Adressaten nicht erreicht haben, ist mein Haus selbstverständlich bereit, ihm eine Durchschrift zur Verfügung zu stellen.
Zu 3: Die Landesregierung hat den Abbau bürokratischer Hemmnisse zu einer ihrer zentralen Aufgaben erklärt. Eine Projektgruppe meines Hauses hat in Zusammenarbeit mit Kammern, Verbän
den, Kommunen und anderen öffentlichen Stellen eine umfassende Erhebung durchgeführt, welche Hemmnisse insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer existieren. Dabei wurde eine Vielzahl konkreter, zur Umsetzung geeigneter Vorschläge zum Bürokratieabbau zusammengetragen. Die erfolgreiche Umsetzung nur einiger dieser Vorschläge würde bereits zu einer Entlastung von Unternehmern und Unternehmen in allen niedersächsischen Kommunen beitragen.
Es ist unstreitig, dass hier Handlungsbedarf besteht. Auch die Bundesregierung hat die Zeichen der Zeit erkannt und einige Anstrengungen unternommen, der ausufernden Bürokratie endlich Herr zu werden - wenn auch bislang nur mit mäßigem Erfolg. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Notwendigkeit für den Abbau bürokratischer Hemmnisse nicht mit Hilfe konkreter Beispiele bewiesen werden muss, diese aber dazu dienen können, eine solche Notwendigkeit zu veranschaulichen. Dies ist exemplarisch für den Bereich des Umweltrechts (Umweltverträglichkeitsprüfung) bereits mit der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 16 des Januar-Plenums geschehen. Den gesamten Inhalt einer Bundesratsinitiative - in diesem Fall zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagenbetreiber - in die Antwort einer Kleinen Anfrage aufzunehmen, würde den Rahmen sprengen.
Um ergänzend einen weiteren Rechtsbereich anzuführen, in dem ein Bürokratieabbau unabdingbar ist: Allein im Baurecht sind der „Projektgruppe Entbürokratisierung“ des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über 30 Vorschläge benannt worden. Diese reichen von der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung bestehender baurechtlicher Vorschriften über den Abbau bzw. die Lockerung baurechtlicher Vorschriften zugunsten privater Eigenverantwortung bis hin zur Ausweitung der IT-Nutzung (e-Govern- ment), um eine Verfahrenserleichterung zu erreichen.
Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen zur bereits genannten Mündlichen Anfrage des Januar-Plenums.
des Justizministeriums auf die Frage 22 der Abg. Michael Albers, Susanne Grote, Frank Henry Horn und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Derzeit wird eine Ausweitung der DNA-Analyse kontrovers diskutiert. Bereits im niedersächsischen Landtagswahlkampf wurde vermutet, dass eine CDU-geführte Landesregierung die so genannte Gendatei auch auf Bagatellfälle ausweiten wolle.
1. Wird sie sich dafür einsetzen, die Ermittlung und Speicherung des genetischen Fingerabdrucks als erkennungsdienstliche Standardmaßnahme zu ermöglichen?
2. Welche konkreten Ausweitungen des Anwendungsbereichs der DNA-Analyse kann sie sich vorstellen, und wo liegen nach Auffassung der Landesregierung die Grenzen einer Ausweitung der DNA-Analyse?
3. Hält sie es für erforderlich, am Richtervorbehalt bei der Anordnung der DNA-Analyse festzuhalten, und wie begründet sie dies?
Die DNA-Analyse im Strafverfahren ist eines der wirksamsten und effizientesten Mittel zur Strafverfolgung. Viele schwere Verbrechen wie Mord, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch konnten mittels der DNA-Analyse zuverlässig aufgeklärt werden; insbesondere auch solche Straftaten, die zum Teil Jahrzehnte zurücklagen und bei denen niemand mehr an Aufklärung glaubte. Die medizinisch-naturwissenschaftlichen Fortschritte der letzten Jahre, insbesondere die Entwicklung des Verfahrens der Polymerase-Kettenreaktion (PCR), erlauben es heute, auch aus winzigsten Spuren (z. B. Haaren, Hautschuppen) zuverlässige Identifizierungsmuster über die Person des Verursachers zu erstellen. Für das Strafverfahren bedeutet dieser Fortschritt die schnelle und beweissichere Überführung eines Täters. Es bedeutet aber auch spiegelbildlich, möglicherweise zu Unrecht in Verdacht geratene Personen zu entlasten. Die Möglichkeiten der DNA-Analyse beschränken sich zudem nicht nur auf repressive Zwecke. Inzwischen existiert das weit verbreitete Wissen, dass geringste Spuren ausreichen, um eine gezielte Identifizierung zu ermöglichen. Dies bleibt auch potentiellen Straftätern nicht verborgen, denen damit
immer stärker das Risiko von Entdeckung und Strafverfolgung bewusst wird. Dies hat hohe abschreckende und damit präventive Wirkung.
Bevor die Entnahme von DNA-Proben und deren Untersuchung in der Strafprozessordnung (StPO) und dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA- IFG) ausdrücklich geregelt waren, sah die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die rechtswissenschaftliche Literatur den § 81 a Abs. 1 StPO als ausreichende Ermächtigungsgrundlage an. Das Bundesverfassungsgericht hat 1996 zur DNAAnalyse als medizinischen Sachbeweis ausgeführt, dass das Gesetz den eher unbedeutenden Eingriff der (damals noch notwendigen) Blutentnahme im Interesse der Wahrheitserforschung ausdrücklich zulasse (BVerfGE 103, 21, 32; BVerfG, NJW 1996, S. 771 ff). Im Zuge der damaligen öffentlichen Diskussion um die allgemeinen Möglichkeiten, die sich mit der DNA-Analyse eröffneten, hielt es der Gesetzgeber seinerzeit allerdings für erforderlich, im Hinblick auf die in weiten Teilen der Bevölkerung mit der Gentechnik ganz allgemein verbundenen Ängste sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine besondere gesetzliche Regelung zu den Voraussetzungen der DNAAnalyse zu schaffen.
Die damals berechtigten Sorgen der Bevölkerung, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, die DNA-Analyse im Strafverfahren einer so umfangreichen Regelung mit so hohen Eingriffsvoraussetzungen zuzuführen, wie sie heute gelten, können jedenfalls aktuell nicht mehr in dem Umfang festgestellt werden. Angesichts mehrerer spektakulärer Tötungsdelikte an Kindern in den letzten Jahren sowie der erwiesenen Effektivität der DNAAnalyse bei der Aufklärung von Straftaten lässt sich heute eine deutlich veränderte Haltung der Bevölkerung zur DNA-Analyse im Strafverfahren nicht mehr leugnen.
So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 (2 BvR 1741/99) ausgeführt, dass der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit, in den auch aufgrund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfe, durch die Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters nicht betroffen sei. Die mithilfe des allein festgestellten und gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters erreichbare Code-Individualität werde in forensischer Hinsicht am besten durch ihre Nähe zum Daktylogramm verdeutlicht. Entscheidend sei, dass durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand
des Probenmaterials Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht werden.
Dies entspricht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach mit der DNA-Analyse im Strafverfahren weder Krankheitsdispositionen noch sonstige Persönlichkeitsmerkmale entschlüsselt werden, sondern lediglich die nicht codierenden Teile der menschlichen DNA mithilfe naturwissenschaftlicher Verfahren graphisch dargestellt und mit dem Spurenmaterial verglichen werden (vgl. hierzu beispielsweise Deutsches Ärzteblatt, 25. Januar 2005, S. 145 f.).
Die im Strafverfahren angewandte DNA-Analyse offenbart den Ermittlungsbehörden letztlich nicht mehr als ein Fingerabdruck.
Bei der Ausweitung der DNA-Analyse geht es nicht darum, sie bei jedweder Form der Kleinkriminalität einsetzen zu können. Schwarzfahrer und Ladendiebe werden auch nach einer Ausweitung regelmäßig nicht erfasst werden. Wie bei der Abnahme von Fingerabdrücken als erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81 b StPO ist bei der Anwendung der DNA-Analyse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei weniger schwer wiegenden Taten ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte, und ob die DNA-Analyse zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erscheint. So wie bereits heute nicht jeder Ladendieb einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b StPO unterzogen wird, würde auch bei einer Ausweitung der DNA-Analyse keine Untersuchung erfolgen.
Der in § 81g Abs. 1 StPO enthaltene Katalog derjenigen Taten, die Anlass zur DNA-Analyse geben, ist jedoch zu eng gefasst. Beispielsweise ist die DNA-Analyse bei Vorliegen einer Körperverletzung nach § 223 StGB nicht möglich. Die durch den Straftatbestand erfassten Taten können aber sowohl mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung als auch hinsichtlich der damit verursachten Folgen erheblich sein. Entsprechend sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Hier muss das Instrument der DNAAnalyse genutzt werden können. Im Übrigen folgt die für notwendig erachtete Absenkung der Eingriffsschwelle bei den Anlasstaten aus der Er
kenntnis, dass nicht selten der Täter unbedeutender Straftaten künftig schwerer wiegende Taten begeht. Im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten, die die Annahme der Wiederholungsgefahr rechtfertigen, muss die Möglichkeit der DNAAnalyse auch bei Straftaten mit nicht erheblicher Bedeutung gegeben sein.
Zu 1: Die Ermittlung und Speicherung des genetischen Fingerabdrucks soll als effektive Ermittlungsmaßnahme unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips weiter ausgebaut werden.
Zu 2: Der Anwendungsbereich der DNA-Analyse ist auch auf Straftaten unterhalb der derzeitigen Erheblichkeitsschwelle zu erstrecken, beispielsweise auf Körperverletzungen, insbesondere im Falle bestehender Wiederholungsgefahr. Die Grenzen der DNA-Analyse auch bei weniger erheblichen Taten ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zudem ist ein Eingriff in den codierenden Teil der DNA auszuschließen.
Zu 3: Die Anordnung der DNA-Analyse ist nicht zwingend dem Richter vorzubehalten. In Anbetracht der Eingriffsintensität ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Festhalten am Richtervorbehalt nicht geboten. Bei Ausweitung der DNAAnalyse könnte der Richtervorbehalt jedoch bestehen bleiben. Allerdings sollte dann gesetzlich klargestellt werden, dass es im Falle des vom Beschuldigten erklärten Einverständnisses keiner gerichtlichen Anordnung bedarf.
Ausweislich der NWZ vom 7. Februar 2005 drängt Oldenburgs Polizeipräsident derzeit darauf, den Gentest so wie den Fingerabdruck zum Standard bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei zu machen. Der so genannte Richtervorbehalt, wonach nur die Justiz Speichelproben von Tatverdächtigen genehmigen darf, sei nicht mehr zeitgemäß. Er wird mit der Behauptung zitiert, dass allein im Bereich der Polizei Oldenburg 1 000 freiwillige Speichelproben vorlägen, die nicht geprüft werden können, weil eine richterliche Anordnung fehle.
1. Wie viele Speichelproben liegen derzeit bei den niedersächsischen Polizeidirektionen vor, die nur deshalb nicht bearbeitet werden, weil eine richterliche Anordnung fehlt (bitte nach Po- lizeidirektionen aufschlüsseln)?
2. In wie vielen dieser Fälle wurde mit welchem Ergebnis eine richterliche Anordnung beantragt, wie lang war die Bearbeitungsdauer der Gerichte, und aus welchen Gründen wurde in den übrigen Fällen auf die Einholung einer richterlichen Genehmigung verzichtet?
Die DNA-Analyse hat sich in der Praxis des Strafverfahrens bewährt und ist ein wichtiges Instrument bei der Aufklärung und Verhütung von Straftaten geworden. Unter Nutzung der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analyse-Datei (DAD) konnten zahlreiche, zum Teil weit zurückliegende, ungelöste Fälle schwerer und schwerster Kriminalität aufgeklärt werden.
Seit Einrichtung der DNA-Analyse-Datei am 17. April 1998 konnten insgesamt 26 037 Treffer (Stand 31. Dezember 2004) erzielt werden. Dies führte zur Aufklärung von