Ende April wurde zwischen einer deutschen Delegation und Vertretern von UNMIK ein Gespräch zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo geführt. Das Ergebnis dieses Gespräches findet sich nun in dem Erlass des Innenministeriums vom 3. Mai 2005 wieder, mit dem die Rückführung von Angehörigen der Ashkali, Ägyptern und Roma geregelt wird. Niedersachsen macht von den Rückführungen Gebrauch, obwohl zwangsweise Rückführungen zu einer weiteren Destabilisierung der Region führen. Die Region ist weiterhin durch hohe Kriminalität, ethnische Gegensätze und politischen Extremismus gekennzeichnet. Durch die zu erwartende Perspektivlosigkeit ist zu befürchten, dass Mädchen und Frauen in die Prostitution und Männer in die Kriminalität gezwungen werden.
1. Wie viele Personen der Minderheiten aus dem Kosovo leben derzeit mit einer Duldung in Niedersachsen (bitte getrennt nach Ashkali, Ägyptern, Roma auflisten)?
2. Wie viele zwangsweise Rückführungen der Minderheiten der Ashkali und Ägypter plant die Landesregierung in den Zeiträumen bis Ende Juni, bis Ende Dezember und ab Januar 2006 in Niedersachsen mit welcher Begründung?
3. Bei dem Rückführungsprozess der Roma sollen zunächst nur Straftäter abgeschoben werden. Ab September 2005 ist die Ausweitung des Personenkreises vorgesehen. Auf welchen Personenkreis wird die Landesregierung die Möglichkeit der zwangsweisen Abschiebung dann ausweiten, und mit wie vielen Abschiebungen ist in den jeweiligen Zeiträumen in Niedersachsen zu rechnen?
Nach den gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 hat sich die Situation im Kosovo nach Auskunft des UNHCR insgesamt wieder stabilisiert. Die Parlamentswahlen im Kosovo am 23. Oktober 2004 haben in einer insgesamt friedlichen Atmosphäre stattgefunden und können als frei und fair bezeichnet werden. Gemessen an der Zahl schwer wiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die ernsthaften Bemühungen der Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen, insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten, erlauben den Einstieg in die Rückkehr dieses Personenkreises. In Anerkennung der positiven Entwicklung der Sicherheitslage im Kosovo wurde mit UNMIK vereinbart, dass eine gestaffelte Rückführung mit ausreichender Vorlaufzeit für die in jedem Einzelfall durchgeführten Überprüfungen durch UNMIK erfolgt und der Rückführungsprozess laufend überprüft wird.
Als Ergebnis der Ende April dieses Jahres zwischen einer deutschen Delegation und Vertretern von UNMIK geführten Gespräche wird die Rückführung von Ashkali und Ägyptern wieder aufgenommen, wobei angestrebt wird, die zahlenmäßige Begrenzung auf 300 bzw. 500 Personen ab Januar 2006 entfallen zu lassen. Darüber hinaus wird UNMIK die Rücknahme von bundesweit 70 Roma in den Monaten Juli bis September 2005 prüfen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren verurteilt worden und nicht schutzbedürftig sind.
Einer Rückkehr stehen weder Unterbringungsprobleme noch Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen. Trotz begrenzter Kapazitäten und teilweise zerstörter Infrastruktur im Kosovo ist es den bis jetzt zurückgekehrten ethnischen Albanern im Allgemeinen gelungen, Unterkunft zu finden, zum Teil in ihren ursprünglichen Häusern, zum Teil bei Freunden und Verwandten. Soweit Rückkehrer nicht bei ihren Verwandten unterkommen, müssen sie um einen Platz in einem Kollektivzentrum ersuchen. Nach Einschätzung
des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo ist die Unterbringungssituation von Rückkehrern aus Deutschland weitgehend unproblematisch. UNMIK/IOM besitzen die Strukturen und Finanzmittel, um sich in den wenigen zu erwartenden Einzelfällen, in denen Obdachlosigkeit droht, dieser Personen anzunehmen.
Durch die Zivilpräsenz der UNO, die Aktivitäten von über 300 Hilfsorganisationen und die KFORTruppen wird ein Leben über dem Existenzminimum gewährleistet. Rückkehrer geraten nicht in eine ausweglose Situation, die zwingen würde, ihren Lebensunterhalt durch Prostitution oder Kriminalität zu sichern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel ist gewährleistet. Nahrungsmittelhilfe und finanzielle Unterstützung für Bedürftigste erfolgen jetzt über das Sozialfürsorgesystem der gemeinsamen Übergangsverwaltung JIAS (Joint Interim Administrative Structu- re). Die Abteilungen für Gesundheit und Soziale Wohlfahrt überprüfen die Berechtigung zum Empfang von Sozialhilfe. Die Sozialhilfe erfasst Familien, die mittellos und nicht arbeitsfähig sind bzw. keine Arbeit finden können. Das Gesundheitssystem kann im Großen und Ganzen zufrieden stellende primäre Gesundheitsdienste und auch weitergehende Versorgung anbieten.
Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er u. a. einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
Angehörige der Ashkali und Ägypter werden aufgrund negativ abgeschlossener Asylverfahren oder sonstiger ausländerrechtlicher Verfügungen der Ausländerbehörden zurzeit geduldet, weil sie nicht freiwillig ausgereist sind und Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich waren. Sie sind jedoch weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig und müssen das Bundesgebiet verlassen. Die geduldeten Flüchtlinge wissen seit langem, dass sie in das Kosovo zurückkehren müssen. Nachdem jetzt eine zwangsweise Rückführung möglich ist, ist auch der Duldungsgrund entfallen. Wenn eine freiwillige Ausreise verweigert wird, müssen die niedersächsischen Ausländerbehörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten und die Ausreisepflicht zwangsweise durchsetzen.
Zu 1: In Niedersachsen hielten sich am 30. April 2005 noch 8 438 ausreisepflichtige Flüchtlinge aus dem Kosovo auf, die derzeit noch geduldet werden, davon sind 145 Ägypter, 917 Ashkali, 5 755 Roma und 1 621 Angehörige anderer ethnischer Minderheiten.
Zu 2: Bis Ende Juni 2005 sind noch keine Rückführungen von Ashkali und Ägyptern geplant. Vorgesehen für eine zwangsweise Rückführung sind für den Zeitraum Juli bis 4. August 2005 bislang insgesamt 65 Ashkali. Weitere Planungen sind von den Anmeldungen der Ausländerbehörden abhängig, die noch nicht vorliegen.
Zu 3: Bislang sind drei straffällige Roma zur Überprüfung der Rücknahme durch UNMIK bis Ende August 2005 angemeldet worden. Die beabsichtigte Ausweitung des Personenkreises ist ebenso wie eine zahlenmäßige Steigerung abhängig von der weiteren Entwicklung und wird nur im Einvernehmen mit UNMIK erfolgen. Daher ist vorläufig noch keine Prognose möglich, mit wie vielen Abschiebungen von Roma ab September 2005 zu rechnen sein wird. Zu Abschiebungen wird es im Übrigen nur dann kommen, wenn die Betroffenen nicht zu einer freiwillige Ausreise bereit sind.
Die schon lange vom Wissenschaftsminister angekündigte Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes hat offenbar konkrete Gestalt angenommen. In der Neuen Presse vom 1. Juni 2005 wird berichtet, dass ein Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes von einem Regierungsdirektor erarbeitet wurde und an der Universität kursiere. Dieser Entwurf enthält wesentliche Änderungen und „sorgt für Wirbel an der Uni“. Der Pressesprecher des Wissenschaftsministeriums erklärte dazu in der Neuen Presse: „Man kann uns nichts vorwerfen, es gibt ja noch keinen Entwurf.“ Das Papier sei ein „Vorentwurf“, ein „Nonpaper ohne Billigung des Ministers“. In der NP vom 2. Juni wird nochmals auf die Aussagen des Pressesprechers Bezug genommen. Reiter erklärt, das sich der Minister noch kein Bild gemacht habe, ist sich aber sicher, dass der Minister „weiß, was er will“.
1. Trifft es zu, dass der von einem Regierungsdirektor aus dem Wissenschaftsministerium erarbeitete Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nicht die Billigung des zuständigen Ministers Lutz Stratmann findet? Wenn ja, welche Regelungen billigt bzw. missbilligt Minister Lutz Stratmann?
2. An welchen Personenkreis/Verteiler und zu welchem Zeitpunkt wurde der Entwurf mit Vorschlägen zur Neuregelungen weitergeleitet?
3. Sieht die Landesregierung einen Widerspruch zwischen den im „Vorentwurf“ enthaltenen Bestimmungen zur zukünftigen Rolle des Senats bei der Wahl der Hochschulleitung und „dem Geist und den Buchstaben des Koalitionsvertrages“, wie es der wissenschaftspolitische Sprecher der FDP-Fraktion Prof. Dr. Roland Zielke in seiner Pressemitteilung vom 2. Juni behauptet?
Gesetzentwürfe der Landesregierung werden in dem zuständigen Ministerium - auch unter Einbeziehung nachgeordneter Behörden und Einrichtungen - auf der Grundlage von Regelungszielen der Ministerin oder des Ministers erarbeitet. Im Rahmen dieser Erarbeitung werden bei größeren Vorhaben in der Regel zahlreiche Vorentwürfe (Syn- opsen) erstellt, die lediglich einen Zwischenstand als interne Diskussionsgrundlage in Form einer Zusammenstellung möglicher Regelungen wiedergeben. Nach dieser ersten Phase der Erarbeitung erfolgen die Erstellung des so genannten Referentenentwurfs, die Mitzeichnung der Fachreferate innerhalb des Ministeriums und die Mitzeichnung anderer Ressorts sowie die Normprüfung nach § 40 GGO. Die abschließende Billigung der Ministerin oder des Ministers erfolgt vor der ersten Kabinettsbefassung. Das Kabinett beschließt über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung. Nach Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung beschließt das Kabinett über den Gesetzentwurf.
Zu 1 und 2: Am 1. Juni 2005 war die erste Phase der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 3: Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes erfolgt auf der Grundlage von Regelungszielen des Ministers, zu denen die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung zählt. In der Koa
litionsvereinbarung ist u. a. geregelt: „Die neue Landesregierung wird das Niedersächsische Hochschulgesetz novellieren, um auch für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft zusätzliche Optionen für mehr Autonomie zu eröffnen. Der Senat soll stärker in die Entscheidung über den Abschluss von Zielvereinbarungen eingebunden werden. Die Habilitation neben der Juniorprofessur und anderen Qualifizierungswegen soll nach Auffassung der Koalitionspartner wieder als gleichwertiger Zugang zum Professorenberuf etabliert werden.“ Der Gesetzentwurf der Landesregierung wird weder dem Geist noch den Buchstaben der Koalitionsvereinbarung widersprechen, sondern sie umsetzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Laut Presseberichten wurden am Mittwoch, dem 8. Juni 2005, am deutsch-polnischen Grenzübergang Pomellen fünf Lkw mit insgesamt 125 t Geflügeltrockenkot aus Niedersachsen gestoppt, die ohne Genehmigung transportiert wurden. Ein weiterer Transport aus Niedersachen ohne Genehmigung mit 25 t Trockenkot wurde am Grenzübergang Linken zurückgeschickt.
Zuletzt waren rechtswidrige niederländische Transporte nach Niedersachsen ins Visier der Kontrolleure geraten.
1. In welchem Umfang wurden in den letzten zwei Jahren Rechtsverstöße bei der Verwendung und dem Transport von Geflügelkot aus Niedersachsen bzw. nach Niedersachsen festgestellt?
2. Welche Konsequenzen und Sanktionen folgten den festgestellten Rechtsverstößen, und welche Konsequenzen und Sanktionen werden die am 8. Juni 2005 gestoppten ungenehmigten Transporte haben?
3. Welche rechtlichen Regeln sind beim Umgang mit Geflügelkot zu beachten, wie werden diese Regeln kontrolliert, und hält die Landesregierung dieses Konzept angesichts der wiederholten Rechtsverstöße für ausreichend?
Die Verbringung von Geflügeltrockenkot ist unter spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen unmittelbar geltender europäischer Verordnungen zu betrachten, die nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind. Der für die nationale Umsetzung verbleibende Raum führt zu zusätzlichen Erschwernissen, weil eine Verordnungsermächtigung des Bundes noch nicht ausgeschöpft ist.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (so genannte EG-Tierische Nebenprodukte- Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ist für den Geltungsbereich der Europäischen Union der Begriff „Gülle“ mit unmittelbarer Geltung definiert worden. Gülle im europäischen Sinne sind „Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III oder auf andere Weise in Biogas- oder Kompostieranlagen umgewandelt“ (vgl. Anhang I Nr. 37 der Verordnung EG/1774/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der o. a. Verordnung). Abweichend vom bisherigen deutschen Sprachgebrauch wird damit unter Gülle auch Geflügeltrockenkot erfasst.
Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der europäischen Gemeinschaft erfasst u. a. die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Da Gülle, jedenfalls wenn sie nicht auf eigenen Flächen des Landwirtes zu Düngezwecken eingesetzt wird, auch dem Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle) unterliegt, darf Gülle und damit auch Geflügeltrockenkot in andere Staaten der Europäischen Union nur nach Durchführung eines so genannten Notifizierungsverfahrens verbracht werden. Seit der Verwaltungsmodernisierung vom 1. Januar 2005 ist in Niedersachsen zuständige Notifizierungsbehörde für derartige Fälle die Landwirtschaftskammer in Oldenburg.
Mit der Umsetzung der der nationalen Ausfüllung vorbehaltenen Teile der VO (EG 1774/2002) durch das Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz (TierNebG) wurde das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) so geändert, dass auf tierische Nebenprodukte, zu denen nach dem Vor
stehenden auch Gülle und Geflügeltrockenkot gehören, die Vorschriften des KrW-/AbfG keine Anwendung finden. Dies bedeutet, dass der Transport von Gülle im umfassenden Sinne innerhalb Deutschlands ausschließlich veterinärrechtlichen Hygieneanforderungen unterliegt, nicht aber abfallrechtlichen Beförderungsvorschriften.
Dem gegenüber steht die Anpassung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften noch bevor. Zurzeit wird im europäischen Parlament und im europäischen Rat die Novellierung der Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG) diskutiert. Es steht zu erwarten, dass tierische Nebenprodukte aus dem Anwendungsbereich der Abfallverbringungsverordnung herausgenommen werden sollen. Allerdings ist ein In-Kraft-Treten nicht vor dem Jahr 2007 zu erwarten.
Unabhängig von den vorstehend geschilderten Rahmenbedingungen handelt es sich bei Gülle und Geflügeltrockenkot um so genannte Wirtschaftsdünger, deren Aufbringung zu Düngezwecken nach dem Düngemittelrecht erlaubt ist, die beim grenzüberschreitenden Verbringen unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten der Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 i. V. m. Artikel 5 VO (EG) 1774/2002 bedürfen.
Zu 1: In den letzten Jahren hat es vor allem Verstöße dadurch gegeben, dass niederländische Landwirte Gülle und Geflügeltrockenkot ohne Beachtung des abfallrechtlichen Notifizierungsverfahrens nach Niedersachsen gebracht haben. Die Beanstandung von deutschen/niedersächsischen Transporten von Wirtschaftsdünger in einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ist in dem in der Anfrage geschilderten Fall zum ersten Mal bekannt geworden. Insgesamt hat es in den vergangenen Jahren folgende Beanstandungen von grenzüberschreitenden Verbringungen von Gülle und Geflügelkot gegeben: