Das Niedersächsische Umweltministerium hat bei der HPA erreicht, dass die Computersimulation der Bundesanstalt für Wasserbau, die die Ausbreitung
der Sedimentwolken bei der Verklappung modelliert, die mögliche Ausbreitung auf niedersächsisches Hoheitsgebiet darstellt.
Das Effektmonitoring der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) hat genaue Maßnahmen während der Verklappungsphase vorgegeben.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 16 der Abg. Filiz Polat und Ursula Helmhold (GRÜNE)
Laut Presseberichten, die auf Stichproben des niedersächsischen Sozialministeriums beruhen, hat seit dem 1. Januar 2005, dem In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen des Landesblindengeldgesetzes, jeder dritte der 11 500 Blinden in Niedersachsen Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragt. 40 Betroffene sollen Anträge auf Hilfe für Härtefälle (so genannte Mobili- tätsfonds) gestellt haben.
1. Wie viele blinde Menschen können seit InKraft-Treten der neuen Regelungen im Landesblindengeldgesetz kein Blindengeld mehr beanspruchen?
2. Wie viele davon haben Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragt und in welcher Höhe erhalten (bitte Durchschnittswert für alle Blin- denhilfeleistungen angeben)?
3. Wie viele Härtefallanträge wurden bisher für welche Zwecke beantragt und in welcher Höhe bewilligt?
Durch die Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeld- gesetz) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 entsteht zusätzlicher Aufwand bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Im Haushaltsplan 2005 ist zur Erstattung des zusätzlichen Aufwandes gegenüber den Kommunen ein Betrag in Höhe von ca. 21 Millionen Euro veranschlagt. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie quartalsweise die Höhe des entstandenen (Gesamt-)Aufwandes für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII mit und erhalten unverzüglich einen Abschlag in Höhe von 95 % der entstandenen Aufwendungen. Fallzahlen werden bei dieser Meldung von den Kommunen nicht übermittelt.
Zu 1: Ende 2004 wurde Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz an ca. 11 250 Empfänger gezahlt. Ca. 800 blinde Menschen erhalten auch nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 weiterhin Landesblindengeld. Etwa 10 500 ehemalige Landesblindengeldempfänger können seit dem 1. Januar 2005 keine einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz mehr beanspruchen.
Zu 2: Eine stichprobenartige Umfrage bei ausgewählten Kommunen hat ergeben, dass dort etwa ein Drittel der ehemaligen Landesblindengeldbezieher einen Antrag auf Blindenhilfe gestellt hat. Ungefähr 60 bis 70 % der Antragsteller wurde Blindenhilfe nach dem SGB XII bewilligt. Basierend auf der stichprobenartigen Umfrage und den gemeldeten Abschlägen für die Mehraufwendungen bei der Blindenhilfe durch die Kommunen für das erste und zweite Quartal 2005 ergibt sich rein rechnerisch eine durchschnittliche Leistungshöhe je Blindenhilfeempfänger von ca. 400 bis 420 Euro pro Monat. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zahlen lediglich eine Momentaufnahme - gestützt auf Daten einiger Kommunen - wiedergeben; die Aussagekraft für das ganze Land Niedersachsen ist sehr begrenzt.
Zu 3: Bis zum 18. August 2005 sind ca. 90 Anträge auf Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen (Blindenhilfefonds) gestellt worden; 59 Antragstellern wurden Leistungen bewilligt. Die Anträge und Bewilligungen teilen sich wie folgt auf die einzelnen Fallgruppen auf:
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 der Abg. Andreas Meihsies und Ursula Helmhold (GRÜNE)
Fehlalarme durch nicht ausreichende Wartung von elektronischen Brandmeldeanlagen haben bei der Feuerwehr in Bad Nenndorf im Jahr 2004 zu einer erheblichen Zahl unnötiger Einsätze geführt. Von insgesamt 82 Einsätzen mussten die Freiwilligen in 47 Fällen unverrichteter Dinge abrücken. Die Motivation und Mobilisierung der Freiwilligen leidet darunter, weil die Einsätze regelmäßig in der Nacht oder während der Arbeitszeit erfolgen.
Bisher wurde den Betreibern nach der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Hilfs- und Sachleistungen, die von der Samtgemeinde Nenndorf auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG erlassen wurde, ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 300 Euro in Rechnung gestellt. Diese Praxis dürfte nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Mai 2005 nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Das VG hatte zwei Bescheide an einen Betreiber einer Senioreneinrichtung aufgehoben, weil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit von der Gemeinde nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann vorliege, wenn „die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird und schon einfachste Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste.“ Einen solchen Nachweis kann die Gemeinde in der Regel nicht erbringen.
Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung großes Verständnis für die Samtgemeinde gezeigt. Dennoch fehle, so das Gericht, die Grundlage, auf der rechtmäßig Kostenersatz gefordert werden könne, da der Tatbestand, den der Gesetzgeber in § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG vorgegeben habe, in der Praxis im Grunde nicht zu erfüllen sei.
2. Hält sie eine Änderung des § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG in „vorsätzlich oder fahrlässig“ für sinnvoll? Wenn nein, hält die Landesregierung eine Umkehr der Beweislast zulasten der Verursacher für notwendig?
3. Mit welchen Maßnahmen will sie betroffene Gemeinden unterstützen, um die Häufung von Fehlalarmen aufgrund von elektronischen Brandmeldeanlagen, etwa durch Wartungsauflagen an die Betreiber, möglichst zu minimieren?
Eine durch die Auslösetechnik, insbesondere durch Wartungsmängel, bedingte Fehloder Falschalarmierung der Feuerwehr kann nur bei Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und bei unmittelbarer Weiterleitung der Brandmeldung an eine Feuerwehr-Einsatzleitstelle auftreten. Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern sind bauordnungsrechtlich nur für Versammlungsstätten mit mehr als 1 000 m2
Grundfläche allgemein durch Verordnung vorgeschrieben. Diese bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarm gesichert sein. Die erforderlichen technischen Maßnahmen ergeben sich aus den für Brandmeldeanlagen geltenden DIN-Normen.
Außerdem ist für diese Brandmeldeanlagen vorgeschrieben, dass sie regelmäßig in Abständen von längstens drei Jahren durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen sind. Diese Überprüfung bezieht sich neben der Wirksamkeit und der Betriebssicherheit der Brandmeldeanlagen auch darauf, ob die in den technischen Regeln vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind. Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände erforderlichen Arbeiten anordnen und bis zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände die Nutzung der baulichen Anlage untersagen.
Der technische Standard und die technische Überwachung von automatischen Brandmeldeanlagen in baulichen Anlagen, in denen sie nach Bauordnungsrecht vorgeschriebenen sind, entsprechen damit dem Stand der Technik und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da innerhalb einer Gemeinde Versammlungsstätten mit mehr als 1 000 m2 Grundfläche nur in überschaubarer Anzahl betrieben werden, wird eine häufige Falschalarmierung der örtlichen Feuerwehren kaum besonders auf diese baulichen Anlagen zurückzuführen sein.
Daneben können die unteren Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall auch bei anderen baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, z. B. bei Industrieanlagen, größeren Verkaufsstätten oder Krankenanstalten automatische Brandmeldeanlagen zur Aufschaltung bei einer Feuerwehreinsatzleitstelle als Brandschutzmaßnahmen fordern. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Verantwortung es auch liegt, für diese Brandmeldeanlagen den gleichen technischen Standard und den gleichen Überwachungsaufwand zu fordern, wie es für Versammlungsstätten vorgeschrieben ist. Ebenso liegt es in der Verantwortung der unteren Bauaufsichtsbehörde, für die Zulassung dieser Brandmeldeanlagen das Einvernehmen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle einzuholen. Im Wege der Einvernehmensherstellung kann die für den Brandschutz zuständige Dienststelle auch Einfluss auf die Häufigkeit solcher Einzelfallentscheidungen sowie auf den dabei einzuhaltenden technischen Standard und den Umfang der Überwachungsverpflichtung für den Betreiber der Brandmeldeanlage nehmen. Auf diese Weise können die unteren Bauaufsichtsbehörden und die für den Brandschutz zuständigen Dienststellen die Belastung örtlicher Feuerwehren durch Falschalarmierungen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, soweit ihnen diese bekannt ist.
Die Frage eines möglichen Kostenersatzes richtet sich nach § 26 NBrandSchG. Die Gemeinden und Landkreise können bei einem Fehlalarm einer automatischen Alarmanlage gemäß § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG auf der Grundlage einer Satzung Kostenersatz verlangen. Allerdings besteht eine Kostenerstattungspflicht nur bei vorsätzlicher oder mindestens grob fahrlässiger Auslösung des Fehlalarms. Die Haftung nach § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG für mindestens grobe Fahrlässigkeit ist erst durch das Gesetz zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281) in das NBrandSchG eingefügt worden. Dabei sollte, wer fahrlässig eine Feuerwehr grundlos alarmiert, weder mit einem Bußgeld belegt werden können noch Kostenerstattungspflichtig sein. Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes führt dazu aus: „Es ist ausreichend - aber auch erforderlich -, dass der Verursacher bei grob fahrlässigem oder bedingt vorsätzlichem Fehlverhalten Kostenersatz leistet. Bei niedrigerem Fahrlässigkeitsgrad sollten keine Nachteile eintre
Diesen Aspekt hat auch das VG Hannover in seinem Urteil vom 2. Mai 2005 (Az. 10 A 931/05) wie auch bereits des VG Braunschweig in einem Urteil vom 28. März 2000 (Az. 5 A 5185/98) in einem ähnlich gelagerten Fall aufgegriffen. Das VG Hannover führt dazu aus „… Die Kostenpflicht für den Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage lässt sich ohne Frage dann rechtfertigen, wenn der Fehlalarm auf eine nicht dem Stand der Technik entsprechende bzw. nicht oder schlecht gewartete Brandmeldeanlage zurückzuführen ist. Die Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz spricht dabei jedoch gegen eine undifferenzierte Zuweisung sämtlicher Fehlalarmierungsrisiken an den Anlagenbetreiber im Sinne einer allgemeinen Gefährdungshaftung, nur weil das Medium der Brandmeldeanlage benutzt worden ist. Auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist es nicht unproblematisch, den leicht fahrlässig irrigerweise einen Brand annehmenden Anlagenbetreiber im Falle telefonischer Alarmierung von Kosten freizustellen und ihn in der gleichen Situation bei Auslösen der Anlage zum Aufwendungsersatz heranzuziehen. Der Umfang der dem Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage zuzuweisenden Kostenrisiken einer Fehlalarmierung muss sich auch an den für menschliches Verhalten geltenden Gesichtspunkten orientieren.“
Die Kostenerstattungspflicht bei derartigen Einsätzen ist in der geltenden Fassung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes eindeutig gesetzlich geregelt. Eine pauschale Kostenerhebung auf Grundlage einer kommunalen Satzung ist daher nicht erst seit diesem Urteil nicht mehr aufrechtzuerhalten, sondern war und ist nach der geltenden Rechtslage ohnehin nicht zulässig. Insofern tritt durch das Urteil keine Verschlechterung ein. Zu der Frage der Definition einer groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft das VG keine grundsätzlich neuen Aussagen. Die Behörde trifft in jedem Falle die Pflicht, die im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, was in diesem Fall offenbar nicht geschehen ist.
Dass die Fehlalarme in der Samtgemeinde Nenndorf überwiegend auf nicht ausreichende Wartung der Anlagen zurückzuführen sind, ist im Übrigen nach von dort eingegangenen Informationen nicht eindeutig. Nach einer Aufstellung der Samtgemeinde ist die Ursache für die Fehlalarme in den