Protokoll der Sitzung vom 27.01.2006

Aufgrund sicherheitstechnischer Mängel können einzelne Bereiche der zum Teil denkmalgeschützten Gebäudesubstanz - z. B. im Dachgeschoss des Fachwerkgebäudes - nur eingeschränkt für die Unterbringung von Mitarbeitern genutzt werden. In Abstimmung mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises konnte unter Berücksichtigung organisatorischer und baulicher Maßnahmen eine weitere Nutzung des Fachwerkgebäudes bis Ende 2010 erreicht werden. Über die bauordnungsrechtlichen Fragestellungen hinaus besteht beim Finanzamt nach wie vor Unterbringungsbedarf, der im Gebäudekomplex Sägemühlenstraße nicht behoben werden kann. Durch den Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2005 zur Neuorganisation im Bereich der Bergverwaltung und die damit einhergehende Aufgabenverlagerung von Celle nach Hannover ergibt sich in Celle nunmehr die Möglichkeit, sukzessive frei werdende Büroflächen im landeseigenen Behördenzentrum Celle II (Postanschrift: Werderstr. 5-15) durch die Finanzverwaltung nachnutzen zu können. Das in Rede stehende Gebäude im Behördenzentrum Celle II ist aus dem Jahre 1976 und befindet sich in einem guten baulichen Zustand.

Eine bereits Anfang 2005 gegründete Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern des Finanzamtes (Vorsteher, Verwaltung, Vertreter aller betroffenen Sachge- biete und PersRat), der OFD/STH, des Staatlichen Baumanagements Celle und des MF/LFN Lüneburg hat das Ziel, im Rahmen des Unterbringungsmanagement sinnvolle Lösungen für die Unterbringungsprobleme des Finanzamtes zu erarbeiten. Sie ist bereits mit den erforderlichen Untersuchungen zu dieser Unterbringungsalternative befasst.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Amei Wiegel und Rolf Meyer im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die aktuell untersuchte Unterbringungsalternative wurde bereits einleitend dargestellt. Mit Abschluss des Unterbringungskonzeptes kann in einem ersten Schritt entweder ein landeseigenes Gebäude oder die Anmietung im Bereich Sägemühlenstraße entbehrlich werden, die dann verkauft bzw. abgemietet werden können.

Zu 2: Durch den zurzeit diskutierten Umzug von Mitarbeitern würden sich die Arbeitsbedingungen durch die bedarfsgerechtere Unterbringung qualitativ und quantitativ verbessern. Im Ergebnis erfolgt damit zwar die Unterbringung an zwei Standorten; dieser vermeintliche Nachteil wird aber durch den Vorteil der Verbesserung der Unterbringungssituation der Mitarbeiter deutlich relativiert. Das beabsichtigte Vorgehen wird deshalb auch von der Leitung des Finanzamtes Celle und der Personalvertretung mitgetragen. Eine weitere Dezentralisierung ist nicht vorgesehen.

Zu 3: Über neue Hochbaumaßnahmen des Landes ist im Rahmen der Beratungen über den Haushaltsplanentwurf 2007 und die Mipla 2006-2010 zu entscheiden.

Anlage 4

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 9 der Abg. Volker Brockmann und Dieter Möhrmann (SPD)

Umsatzsteuerpflicht von ambulanten Jugendhilfemaßnahmen

Bisher wurden sowohl die stationären als auch die ambulanten Jugendhilfemaßnahmen gemäß § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Nun sind Fälle bekannt geworden, bei denen Finanzämter die Umsatzsteuerpflicht von Trägern ambulanter Jugendhilfemaßnahmen prüfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Umsatzsteuerbefreiung nur dann gegeben sein, wenn Aufwendungen für Beherbergung anfallen. Reine Erziehungsleistungen sollen hingegen umsatzsteuerpflichtig sein.

Sollte sich diese Rechtsauffassung bestätigen, würde dies den Kostenvorteil von ambulanten Einrichtungen gegenüber stationären Angeboten wesentlich verschlechtern. Gleichzeitig kämen massive Belastungen auf die kommunalen Haushalte zu.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Frage der Umsatzsteuerpflicht von reinen Erziehungsleistungen ohne Beherbergung bzw. Aufnahme in ein Obhutsverhältnis im Sinne von § 4 Nr. 23 UStG?

2. Wie hoch wären, auch unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, die Belastungen der Träger der Jugendhilfe, wenn eine Umsatzsteuerpflicht in den o. g. Fällen anzunehmen wäre?

3. Welche Schritte plant die Landesregierung, um die möglicherweise entstehenden ungewollten finanziellen Verwerfungen zu verhindern bzw. auszugleichen?

Die Fragen gehen von der unzutreffenden Annahme aus, dass Leistungen der ambulanten Kinderund Jugendhilfe bislang nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit gewesen wären. Der Zweck dieser Vorschrift besteht in seinem Kern, der sich bereits im UStG 1919 findet, darin, Erziehungsberechtigte zu entlasten, deren Kinder in Schulen oder Unternehmen außerhalb ihres Wohnsitzes ausgebildet werden. Die Voraussetzung, dass die Aufnahme zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken außerhalb des Wohnsitzes der Eltern zu erfolgen hat, wurde Anfang der 50er-Jahre fallengelassen. Die Vorschrift befreit heute - soweit hier von Interesse die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs- oder Ausbildungszwecke bei sich aufnehmen. Es handelt sich also um die Befreiung so genannter Pflegeleistungen. Unter dem Begriff der Beherbergung ist die Gewährung von Unterkunft zu verstehen, während der Begriff der Beköstigung die verpflegungsmäßige Betreuung der aufgenommenen Personen umfasst. Der Begriff der üblichen Naturalleistungen beinhaltet Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Beherbergung und Beköstigung, wie die Zurverfügungstellung von Bettwäsche oder das Heizen von Räumen, sowie Maßnahmen zur Erreichung des Erziehungs- oder Ausbildungszwecks, wie die Beaufsichtigung von Hausarbeiten oder die Freizeitgestaltung durch Basteln und Sport. Keine Naturalleistungen in diesem Sinne sind nach der bundeseinheitlichen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung jedoch Erziehungsleistungen, die als selbständige Hauptleistungen erbracht werden. Daher enthält § 4 Nr. 23 UStG nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Steuerbefreiung für Leistungen im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG kommt hierfür bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Norm nur bestimmte Leistungen befreit, zu denen die ambulante Kinder- und Jugendhilfe nicht gehört. Zudem müssen die Leistungserbrin

ger Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der nach §§ 74 und 75 SGB VIII förderungswürdigen freien Jugendhilfe sein. Allein unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze solcher Einrichtungen möglich sein, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Dabei müssen die Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, die Leistungen müssen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen, und die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. In Abschnitt 119 Abs. 7 der UmsatzsteuerRichtlinien ist ausdrücklich geregelt, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe - die eine der sich am dynamischsten entwickelnden Formen der ambulanten Kinderund Jugendhilfe darstellt allein unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein kann.

In einzelnen, von der Finanzverwaltung aufgegriffenen Fällen sind Steuerpflichtige bislang zu Unrecht von der Umsatzsteuerbefreiung ihrer Umsätze ausgegangen. Aus diesem Grund sind die niedersächsischen Finanzämter durch entsprechende Verfügungen der Oberfinanzdirektion Hannover gesondert auf die Auslegung von § 4 Nrn. 18, 23 und 25 UStG im Zusammenhang mit Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe hingewiesen worden. Die Finanzämter sind gehalten, in diesem Bereich auf eine zutreffende Rechtsanwendung hinzuwirken. Bereits aus Rechtsgründen können die Finanzämter nicht von der Erhebung von Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze absehen. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass das Umsatzsteuerrecht Bundesrecht ist, das die niedersächsische Finanzverwaltung im Auftrag des Bundes ausführt. Die heutige Landesregierung hat nicht zu vertreten, dass der Gesetzgeber die genannten Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes seit den 70er- bzw. seit Anfang der 90er-Jahre unverändert gelassen hat, während sich die Entwicklung der ambulanten Erziehungshilfen vor allem in den Jahren seit 1990 vollzogen hat.

Die finanzielle Auswirkung der Umsatzsteuerpflicht ambulanter Kinderund Jugendhilfeleistungen kann mangels entsprechender Anschreibungen nicht genau ermittelt werden. Sie kann lediglich überschlägig geschätzt werden. Die niedersächsi

schen Kommunen haben im Jahr 2004 insgesamt 65,6 Millionen Euro für ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen aufgewendet. Davon entfielen 41,8 Millionen Euro auf die bereits genannte Sozialpädagogische Familienhilfe. Nach Einschätzung des Sozialressorts kann in Anlehnung an den Anteil der nicht gemeinnützigen Einrichtungen an der Platzzahl der niedersächsischen Jugendhilfeeinrichtungen mit Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes davon ausgegangen werden, dass ca. 20 % der im ambulanten Kinder- und Jugendhilfesektor verausgabten Mittel auf nicht nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigte Einrichtungen entfallen. Diese Annahme ist insoweit mit einer Unsicherheit verbunden, als Einrichtungen, die ausschließlich ambulante Jugendhilfeleistungen erbringen, im Unterschied zu betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nicht vom Landesjugendamt landesweit erfasst werden. Nimmt man den ungünstigsten Fall an, dass die nicht nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Einrichtungen bislang fast ausnahmslos davon ausgegangen wären, von der Umsatzsteuer befreit zu sein, und die Umsatzsteuer nunmehr über den Preis ihrer Leistungen vollständig auf die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe überwälzen könnten, so ergäbe sich eine Gesamtbelastung aller öffentlichen Träger in Niedersachsen von jährlich ca. 2 Millionen Euro.

Der in der Frage verwendete Begriff der finanziellen Verwerfungen erscheint angesichts dieses Betrages überzeichnet. Gleichwohl hat sich Niedersachsen der Angelegenheit bereits seit einer Weile angenommen und hat am 1. Oktober 2002 und am 17. Juni 2003 die Prüfung einer Überarbeitung der Befreiungsvorschriften des UStG auf der Umsatzsteuerfachebene des Bundes und der Länder angeregt. Dies geschah auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation der Einrichtungen, die die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht erfüllen. Deren Anteil dürfte - ohne dass hierzu genaue Zahlen vorliegen - in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Ländern relativ hoch sein. In Vorbereitung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, deren Einrichtung das Bundesministerium der Finanzen auf die hiesige Initiative hin beschlossen hat und an der sich Niedersachsen beteiligen wird, hat das Finanzressort bereits gemeinsam mit dem Sozialressort die für eine Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung eventuell infrage kommenden Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe herausgearbeitet. Es ist aber zu bedenken, dass eine Ausweitung umsatzsteuerlicher Befreiungsvorschriften nur

im Rahmen der Vorgaben der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) erfolgen kann und dass hierfür eine Mehrheit sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag erforderlich ist. Die Landesregierung strebt daher ein gemeinschaftsrechtlich abgesichertes Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Bund und den übrigen Ländern an und beabsichtigt aus diesem Grund, die Ergebnisse der Facharbeitsgruppe des Bundes und der Länder abzuwarten.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Brockmann und Möhrmann im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung teilt die bundeseinheitliche Auffassung der Finanzverwaltung, dass § 4 Nr. 23 UStG keine Steuerbefreiung für reine Erziehungsleistungen ohne Beherbergung bzw. Aufnahme in ein Obhutsverhältnis enthält.

Zu 2: Die Belastung der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ambulanter Kinderund Jugendhilfeleistungen beträgt überschlägig geschätzt bei ungünstigen Annahmen jährlich insgesamt ca. 2 Millionen Euro.

Zu 3: Die Landesregierung verfolgt die von ihr bereits angestoßene Überarbeitung auf der Umsatzsteuerfachebene des Bundes und der Länder weiter.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 10 der Abg. Uwe Harden, Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Petra Emmerich-Kopatsch, KlausPeter Dehde, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Sigrid Leuschner und Hans-Werner Pickel (SPD)

Berücksichtigung des SGB II bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen im KFA

Im Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) ist die Höhe der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben (§ 7 NFAG) zu einem erheblichen Teil an die Ausgaben für Soziales im Abschnitt 41 der Haushaltspläne der Kreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover gekoppelt.

Zur Ermittlung der Höhe und der Verteilung der Sozialhilfelasten im Lande wird der Mittelwert der vorvergangenen Jahre zugrunde gelegt. Für das Haushaltsjahr 2005 werden die Rechnungsergebnisse der Jahre 2002 und 2003 zugrunde gelegt.

Am 1. Januar 2005 sind das SGB II in Kraft und das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten. Damit ging eine drastische Absenkung der Sozialausgaben der Kreise und kreisfreien Städte einher. Diese Absenkung der Ausgaben ist aber nur im Durchschnitt aller Gebietskörperschaften angefallen; in einer Reihe von Kreisen hat es hingegen wegen der Disparität der Entlastung durch wegfallende Sozialausgaben einerseits und zu übernehmende Kosten der Unterkunft andererseits auch erhebliche Mehrbelastungen gegeben. Die Veränderung der tatsächlichen Be- und Entlastungen spiegelt sich jedoch im gegenwärtigen Finanzausgleich nicht wider. Das NFAG berechnet die Höhe der Schlüsselzuweisungen vielmehr auf der Grundlage von Aufgaben, die zu einem ganz erheblichen Anteil tatsächlich nicht mehr wahrgenommen werden. Es ist daher fraglich, ob der kommunale Finanzausgleich in der gegenwärtigen Fassung noch mit der Landesverfassung vereinbar ist.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie sind die anderen Bundesländer mit der Situation umgegangen, und was wird die Landesregierung auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unternehmen, um die Berechnungsgrundlage für die Schlüsselzuweisungen an die geänderten bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen?

2. Wie hoch sind die bei den einzelnen betroffenen Gebietskörperschaften entstandenen Beund Entlastungen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe?

3. Auf welchem Weg will die Landesregierung die bestehenden Be- und Entlastungen einzelner Gebietskörperschaften künftig ausgleichen, ohne bereits ausgezahlte Mittel wieder zurückzufordern?

Mit dem Übergang vom BSHG zum SGB II werden die Kommunen dadurch entlastet, dass erwerbsfähige bisherige Sozialhilfeempfänger in die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung wechseln und damit grundsätzlich Leistungen zulasten des Bundes erhalten; sie werden belastet, indem sie für die Kosten für Heizung und Unterkunft aller Leistungsbezieher nach dem SGB II und für so genannte einmalige, zusätzliche Bedarfe sowie die im Rahmen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche psychosoziale Betreuung und die Betreuung minderjähriger Kinder aufkommen müssen. Das Ziel einer Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro jährlich wird im SGB II nach § 46 Abs. 5 in der Weise verfolgt, dass den Kommunen ein Anteil von 29,1 v. H. (für die Jahre 2005 und 2006) der von ihnen aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung vom Bund erstattet wird. Je höher der Anteil der Empfänger ist, die

bisher keine Sozialhilfe bezogen haben, desto größer ist die zusätzliche Last des Trägers, die nur zu einem Teil vom Bund getragen wird. Unter anderem hierdurch kommt es zu unterschiedlichen Finanzwirkungen und den so genannten horizontalen Verwerfungen innerhalb des Systems. Die Folge ist, dass sich die Be- und Entlastungswirkungen nicht gleichmäßig über alle Gebietskörperschaften in Niedersachsen verteilen und es sowohl Gewinner als auch Verlierer der Hartz IV-Reformen geben wird.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit überprüft derzeit, ob und welche Träger besonders belastet sind. Hieran wirken die Träger mit ihren Angaben mit, um die relevanten Berechnungspositionen möglichst genau zu erfassen und die Belastungen abzubilden. Die in Niedersachsen eingesetzte „Arbeitsgruppe Quantifizierung“, an der sich auch Vertreter der Kommunen beteiligen, ist derzeit damit befasst, die Rahmenbedingungen dieser Berechnung zu erarbeiten.

Auf der Grundlage dieser Berechnungen sollen die Möglichkeiten einer ausgleichenden Finanzverteilung geprüft werden. Hierfür kämen sowohl eine abweichende Verteilung des Landeszuschusses nach § 5 Nds. AG SGB II als auch eine Verteilung über den kommunalen Finanzausgleich in Betracht. Es ist das erklärte Anliegen der Landesregierung, die Problematik detailliert abzubilden und Lösungsmöglichkeiten für die Verteilung der Mittel zu finden, um eine gleichmäßige Entlastung aller kommunalen Träger zu garantieren.

Klar ist auch, dass der heutige Sozialhilfelastenansatz im Finanzausgleich spätestens ab 2007 nicht weiter bestehen bleiben kann. Hierfür würden dann bereits die Datengrundlagen fehlen, da die originären Sozialhilfebelastungen aufgrund der Hartz IV Reformen erheblich zurückgegangen sind und es für einen Ansatz in dieser Größenordnung keine Rechtfertigung mehr gäbe. Von einer Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleichs für 2005 und 2006 kann jedoch keine Rede sein. Die Finanzausgleichsgesetze der Länder und auch der Finanzausgleich in Niedersachsen stellen grundsätzlich auf die Daten abgelaufener Haushaltsjahre ab. Das heißt, sowohl einnahmeseitig als auch ausgabeseitig greift der Finanzausgleich auf Haushaltsdaten vorvergangener Haushaltsjahre zurück, da nur diese zum Zeitpunkt der Berechnung des Finanzausgleichs im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Diese nachlaufen

de Systematik des Finanzausgleichs berücksichtigt daher jeweils die Einnahme- und Belastungssituation einer Kommune, die bereits bis zu zwei Jahre zurückliegt. Mit anderen Worten: Eine Kommune erhält im laufenden Haushaltsjahr die Schlüsselzuweisungen aus dem Finanzausgleich, die ihrer Haushaltslage von bis vor zwei Jahren entsprechen.

Gleiches gilt auch für die Berücksichtigung der Sozialhilfelasten im Finanzausgleich. Der Sozialhilfelastenansatz stellt ab auf den Durchschnitt der Sozialhilfeausgaben der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre. Das heißt, die Landkreise und kreisfreien Städte erhielten im Jahr 2005 Schlüsselzuweisungen für Belastungen aus der Sozialhilfe der Jahre 2002 und 2003. Diese Systematik ist durch den Niedersächsischen Staatsgerichtshof wiederholt überprüft und in keiner der drei Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt worden. Im Haushaltsjahr 2006 wird der Finanzausgleich auf die Sozialhilfebelastungen der Haushaltsjahre 2003 und 2004 abstellen und damit die real stattgefundenen Belastungen der Gebietskörperschaften durch die Sozialhilfe entsprechend abbilden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Die Situation in den anderen Bundesländern stellt sich wie folgt dar:

Berücksichtigung von Soziallasten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

Bayern: In Bayern werden Sozialhilfeaufwendungen im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an Landkreise und Gemeinden in einem Sozialhilfeansatz. Außerdem erhalten die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeausgleich nach Artikel 15 FAG. Bemessungsgrundlage sind die Sozialhilfeausgaben in der Vergangenheit.

Da Hartz IV ab 2005 wirksam ist, werden die Folgewirkungen hieraus erstmals für das Jahr 2007 umzusetzen sein. Vorschläge hierzu sind nicht bekannt. Weiterhin ist eine Änderung des AGSGB geplant, wonach ein interkommunaler Ausgleich von Be- und Entlastungen durch Hartz IV geschaffen werden soll. Die hierfür erforderlichen Mittel sollen zum großen Teil dem Ansatz für den Sozialhilfeausgleich an die Bezirke entnommen werden.