Protokoll der Sitzung vom 27.01.2006

Laut Presse vom 22. Dezember 2005 will die Landesregierung im Januar 2006 entscheiden, ob das Ems-Ästuar und weitere Gebiete nachgemeldet werden sollen. Als Begründung für dieses Vorgehen wurde die Vermeidung von Strafzahlungen angeführt und nicht die Einsicht, dass naturschutzfachliche Gründe die Meldung erforderlich machen. Offen bleibt die Frage, ob die Landesregierung beabsichtigt, auch die weiteren über 40 defizitären Gebietsmeldungen zu korrigieren. Sollte dies nicht geschehen, würde offensichtlich, dass die vom niedersächsischen Umweltminister immer wieder öffentlich gemachte Aussage: „wir setzen europäisches Recht 1 : 1 um“, falsch ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wann und in welchem Umfang wird die Landesregierung die Ästuare von Weser und Ems als FFH-Gebiete an die EU-Kommission melden?

2. Wann und in welchem Umfang wird die Landesregierung die von der EU-Kommission geforderten Nachmeldungen bzw. Nachbesserungen von über 40 weiteren Gebieten vornehmen?

3. Wann legt die Landesregierung die notwendigen Sicherungs- und Entwicklungskonzepte

für die gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete vor?

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Deutschland die Bundesländer) sind gemäß der FFH-Richtlinie verpflichtet, der Europäischen Kommission eine repräsentative Anzahl von FFH-Gebietsvorschlägen zu melden. Die Niedersächsische Landesregierung hatte bereits 371 Gebiete in zwei Tranchen und einer Nachmeldung (1997/1999/2004) ausgewählt, die der EU-Kommission übersandt wurden.

Am 11. September 2001 hat der Europäische Gerichtshof auf Klage der Europäischen Kommission festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie genannte vollständige Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Information über diese Gebiete übermittelt hat.

In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 hat die Kommission unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Nachmeldungen die bisherigen FFH-Meldungen Deutschlands erneut als unvollständig eingestuft und Nachforderungen hinsichtlich Gebieten und Arten in verschiedenen Bundesländern gestellt. Deutschland wird ab Zustellung eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der angemahnten Mängel eingeräumt. Erfolgt dies nach Meinung der Kommission nicht zufrieden stellend, beabsichtigt die Europäische Kommission, Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Bei einer Verurteilung könnte dann gegen die Bundesrepublik Deutschland neben einem Zwangsgeld, das erst ab Erlass eines entsprechenden Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen wäre, ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, der ungeachtet dessen zu zahlen sein könnte, ob bis zu einer zweiten Verurteilung der Rechtsverstoß beseitigt wurde. Diese Kumulation von Zwangsgeld und Pauschalbetrag ist in dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Frankreich wegen fortdauernder Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Fischereibestimmung erstmals vom EuGH angewandt worden. Vorliegend bedeutet dies, dass Deutschland als Reaktionszeit für die Abwendung einer möglichen Zahlung eines Pau

schalbetrags nur der Zeitraum bis zum 19. Februar 2006 verbleibt.

Die Landesregierung hat daher am 24. Januar 2006 die Meldung von weiteren 18 FFH-Gebieten zur Beseitigung der in der begründeten Stellungnahme der EU-Kommission aufgeführten Defizite beschlossen. Der Abschluss der FFH-Gebietsauswahl und die daran anschließende Aufstellung der so genannten nationalen Gebietslisten im Einvernehmen zwischen Europäischer Kommission und Deutschland wird Planungssicherheit für Behörden, Vorhabenträger, Investoren und Grundeigentümer schaffen. Nicht zuletzt auch unter diesem Gesichtspunkt lag es im Interesse des Landes, bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist die nach Meinung der EU-Kommission vorliegenden Defizite abzustellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die EU-Kommission hat in der begründeten Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 u. a. die vollständige Meldung der brackwasser- und tidebeeinflussten Mündungen (Ästuare) der Flüsse Ems und Weser verlangt. Dabei wird ausdrücklich auch die Einbeziehung der Schifffahrtswege gefordert. Lediglich vor Hafen- und Industrieanlagen können demnach in gewissem Umfang Aussparungen vorgenommen werden.

Besonders problematisch ist die von der EU-Kommission geforderte vollständige Nachmeldung der niedersächsischen Teile der Ästuare an Weser und Ems. Das Umweltministerium ist nach wie vor der Auffassung, dass durch die bereits erfolgte vollständige Meldung des Elbe-Ästuar der Lebensraumtyp „Ästuare“ ausreichend repräsentativ gemeldet worden ist und dass die geforderten 100 % mit Blick auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie unter dem Aspekt einer repräsentativen Meldung überzogen sind.

Es besteht jedoch das Risiko, dass bei einer - aus Sicht der EU- Kommission - unvollständigen Meldung der Ästuare bei einer erneuten Verurteilung durch den EUGH Zwangsgeldzahlungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt werden. Neben dem Zwangsgeld, das erst ab Erlass eines Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen wäre, kann der EuGH zudem einen Pauschalbetrag festsetzen, der rückwirkend zu zahlen wäre ab dem Ablauf der in der mit Gründen

versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (19. Februar 2006).

In Abwägung der vorgenannten möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen und dem Risiko einer Verurteilung durch den EuGH hat die Landesregierung trotz der bestehenden erheblichen rechtlichen Vorbehalte beschlossen, die niedersächsischen Ästuaranteile der Weser und der Ems als FFHGebiete bis Februar 2006 nachzumelden. Dabei werden - wie von der EU-Kommission ausdrücklich gebilligt - die stark von Menschenhand veränderten Bereiche wie beispielsweise Hafenanlagen und Bauwerke ausgenommen. Gleiches gilt für bereits planfestgestellte Flächen und für Bereiche, für die rechtskräftige Flächennutzungs- und Bebauungspläne vorliegen.

Zu 2: Nach Auffassung der EU-Kommission weist die bisherige FFH-Meldung Niedersachsens weiterhin Defizite für insgesamt acht FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I und 18 Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie auf. Durch die unter Ziffer 1 dargestellte Meldung der Ästuare werden zugleich die Defizite für die Wanderfischarten Meerneunauge, Flussneunauge und Finte, die Teichfledermaus sowie für den Lebensraumtyp Salzwiesen in der atlantischen Region beseitigt. Für den Lebensraumtyp 3130 „Nährstoffarme Stillgewässer mit Strandlingsoder ZwergbinsenVegetation“ werden zwei Gebiete nachgemeldet, die zugleich das Defizit für das Froschkraut in der atlantischen Region beseitigen. Für den Lebensraumtyp 3140 „Nährstoffarme kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuchteralgen“ erfolgt ein Nachtrag im Standarddatenbogen des gemeldeten Gebietes „Bockmerholz“. Für den Lebensraumtyp 3260 „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ in der atlantischen Region erfolgt ein Nachtrag im Standarddatenbogen des gemeldeten Gebietes „Ise mit Nebenbächen“. Für den Lebensraumtyp 8310 „Höhlen“ werden zwei Gebiete nachgemeldet. Für den Lebensraumtyp 3260 „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ wird je ein Gebiet in der atlantischen und der kontinentalen Region nachgemeldet. Für den Lebensraumtyp 9160 „Feuchter Eichen-Hainbuchenwald“ wird ein Gebiet nachgemeldet. Für die Schmale Windelschnecke wird ein Gebiet in der atlantischen Region nachgemeldet. Für die Bechsteinfledermaus wird je ein Gebiet in der kontinentalen und der atlantischen Region nachgemeldet. Für das Große Mausohr werden in der atlantischen Region zwei und in der kontinentalen Region fünf Gebiete nachgemeldet. Für die übrigen in der begründeten Stellungnahme

genannten Arten können nach fachlicher Prüfung durch den NLWKN keine zusätzlichen Gebiete gemeldet werden, da keine weiteren signifikanten Gebiete vorhanden sind (Bitterling und Steinbeißer in der atlantischen Region) bzw. die Vorkommen die aus Aussetzungen stammen (Gelbbauchunke und Nordseeschnäpel in der atlantischen Region). Ebenfalls zurzeit nicht meldefähig sind die Vorkommen des Lachses und des Luchses, da sie aus Ansiedlungsprojekten stammen, deren langfristiger Reproduktionserfolg nicht sicher ist.

Zu 3: Die gemeldeten FFH-Gebiete werden von der EU-Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten bestätigt (Phase 2 der FFH- Richtlinie) und anschließend als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Danach sind sie innerhalb von sechs Jahren zu sichern. Für die öffentlichen Beteiligungsverfahren zu den verschiedenen FFH-Meldetranchen hatte das Umweltministerium für die Meldegebiete ausführliche Gebietsbeschreibungen vorgelegt, in denen jeweils auch die Sicherungsvorschläge formuliert wurden. Dabei soll grundsätzlich das mildeste in Betracht kommende Mittel gewählt werden. Soweit die gemeldeten Gebiete als Naturschutzgebiete gesichert werden müssen, ist noch bis Ende des Jahres 2007 der NLWKN zuständig. Der Betrieb hat die hierfür infrage kommenden Gebiete mit den Unteren Naturschutzbehörden abgestimmt und führt derzeit die entsprechenden Schutzgebietsverfahren durch. Soweit für die übrigen Gebiete über die bestehenden Sicherungen hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, sind dafür die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 13 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Warum verheimlicht die Landesregierung Auswirkungen der Erdgasförderung aus dem Wattenmeer?

Als Folge der in den vergangenen Jahren durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung aus dem Wattenmeer sei es zu Absenkungen der Deiche gekommen, berichtete die Ostfriesen-Zeitung vom 3. Januar 2006 unter Berufung auf den Oberdeichrichter der Deichacht Krummhörn.

Obwohl er sich mehrfach um Daten über das Ausmaß der Absenkungen bemüht habe, seien ihm diese seitens der zuständigen Landesbehörde bisher nicht mitgeteilt worden, teilte der Oberdeichrichter der Ostfriesen-Zeitung ferner mit.

Die Folgekosten der durch die Erdgasförderung verursachten Schäden an Deichen und Sielbauwerken werden bisher offenbar nicht von den Gasförderern, sondern aus öffentlichen Mitteln getragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Ausmaß sind in der Krummhörn Absenkungen der Deichlinien zu verzeichnen, die auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung aus dem Wattenmeer zurückzuführen sind?

2. Wie hoch sind die tatsächlichen bzw. kalkulatorischen Kosten zur Beseitigung der durch die Erdgasförderung an Deichen, Sielbauwerken und Schleusen verursachten Schäden?

3. In welcher Höhe hat das Land Niedersachsen im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2004 Einnahmen aus dem Gasförderzins erzielt?

Die Anfrage geht zurück auf einen Bericht der Ostfriesen-Zeitung vom 3. Januar 2006, in dem der Oberdeichrichter der Deichacht Krummhörn mit der Aussage zitiert wird, dass es durch Explorationsaktivitäten im Bereich der Krummhörn zu Absenkungen der Deichlinien gekommen sei und die Verursacher (Erdgasunternehmen) aufgefordert werden, für diese Schäden Ersatz zu leisten. In der Anfrage selbst ist nicht von „Explorationsaktivitäten“, sondern von „Erdgasförderung im Wattenmeer“ die Rede.

Der im Zeitungsbericht hergestellte Zusammenhang zwischen Explorationstätigkeit und Deichabsenkung ist aus bergbaulicher Sicht nicht nachvollziehbar. Bei der Exploration handelt es sich um geophysikalische Erkundungen. Dabei werden in rasterförmig angeordneten Bohrungen von ca. 10 bis 20 m Tiefe kleine Sprengladungen gezündet und aus den dadurch erzeugten elastischen Wellen Informationen über die Beschaffenheit des Untergrunds hergeleitet. Seitens der Bergbehörde wird es für ausgeschlossen gehalten, dass dieses Vorgehen Schäden an den Deichen verursachen könnte.

Allerdings gibt es Deichabsenkungen im Südwesten der Krummhörn, die auf die seit 1963 stattfindende Erdgasförderung der „Neederlandse Aardolie Maatschappij“ (NAM) im Bereich des niederländischen Groningen zurückzuführen sind. Nach den

regelmäßig durchgeführten Messungen und Bodensenkungsprognosen werden für die Deiche der Krummhörn bis zum Jahr 2050 (geplantes Ende der Förderung) Absenkungen von maximal 20 cm erwartet, die nach Nordosten rasch abnehmen. Bisher betragen die förderungsbedingten Senkungen rund 10 cm. Eine Gefährdung der im Schutz der Deiche lebenden Bevölkerung ist damit nicht verbunden. Dass bzw. ob die festgestellten Absenkungen Schäden an den Deichen verursacht haben oder noch verursachen könnten, ist nicht bekannt. Sämtliche relevanten Messdaten und Prognosen sind verfügbar und werden von den Betroffenen regelmäßig abgefragt.

Auch die BEB hat Anfang der 70er-Jahre im Bereich der Krummhörn Erdgas aus zwei Feldern gefördert. Allerdings können anhand der Messungen, die von Beginn an durchgeführt wurden, Auswirkungen dieser Erdgasproduktion auf das Senkungsgeschehen definitiv ausgeschlossen werden. Die Rechtsnachfolgerin der BEB, die ExxonMobil Productions GmbH (EMPG), führt gegenwärtig im Bereich der Krummhörn ErdgasExplorationsmaßnahmen durch. Auf Einladung der EMPG fand am 20. Januar im Rathaus Pewsum ein Informationsgespräch statt, an dem neben den Landtagsabgeordneten der Region, dem Landrat des Landkreises Aurich, dem Vorstand der Deichacht Krummhörn und dem Bürgermeister der Gemeinde auch Vertreter der niedersächsischen Bergbehörde teilnahmen.

Eine Anfrage des Oberdeichrichters zu diesen Sachverhalten liegt der niedersächsischen Bergbehörde bis heute nicht vor.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Auswirkungen von Explorationsaktivitäten auf die Deiche der Krummhörn sind auszuschließen. Sollten durch Absenkungen infolge der Erdgasförderung der NAM Schäden an den Deichen entstanden sein oder künftig entstehen, lässt sich die Verursachung anhand der verfügbaren Messdaten und Bodensenkungsprognosen zweifelsfrei nachweisen.

Zu 2: Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil erstens nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und zweitens keine Informationen über gegebenenfalls erforderliche Schadenbeseitigungsmaßnahmen und -kosten vorliegen.

Zu 3: Gemeint ist offenbar die Förderabgabe, die Niedersachsen gemäß § 31 BBergG für heimisch produziertes Erdöl und Erdgas erhebt. Im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2004 hat Niedersachsen ca. 200 Millionen Euro pro Jahr eingenommen, die in den Länderfinanzausgleich einzustellen waren. Allerdings musste das Land im Jahr 2001 an die damalige BEB rund 920 Millionen Euro erstatten. Unter Einrechung dieser Rückzahlung belaufen sich die jährlichen Einnahmen auf ca. 50 Millionen Euro pro Jahr.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 14 der Abg. Alice Graschtat (SPD)

Mietobergrenze für Empfänger von Arbeitslosengeld II

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Für die Angemessenheitsbetrachtung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard zu berücksichtigende Wohnung abzustellen.

Hinsichtlich der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Angemessenheit der Leistungen zu ermitteln ist, gibt es eine unterschiedliche Handhabung.

Die für die Stadt Osnabrück zuständige ArbeitGemeinschaft für Osnabrück - AGOS - wendet bisher unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz die im Wohngeldgesetz festgelegten Pauschbeträge hinsichtlich der Mietobergrenzen weiterhin entsprechend an.

Nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung der seit 1. Januar 2005 für diesen Bereich zuständigen Sozialgerichte ist u. a. aus Gründen der Aktualität und der differenzierten Betrachtung des jeweiligen Wohnungsmarktes auf den Mietpreisspiegel abzustellen.

Die unterschiedlichen Ermittlungsgrundlagen haben für die Betroffenen teilweise erhebliche Auswirkungen.

Ich frage die Landesregierung: