Zu 3: Die Landesregierung plant derzeit keine Fusion der öffentlich-rechtlichen Versicherungen Niedersachsens. Die regionale Verankerung und der individuelle Marktauftritt mit Versicherungsleistungen wird als ein besonderes Merkmal der öffentlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen angesehen.
In Osnabrück wurde der Grenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft in 2005 an mindestens 50 Tagen überschritten. Die im August 2005 endlich installierte Messstation am Schlosswall (Position mit hoher Verkehrsdichte) hat bis zum 19. Dezember 2005 bereits 23 Überschreitungen aufgezeichnet. Dabei ist festzustellen, dass die Ergebnisse vom 26. Oktober bis zum 10. Dezember nicht verwertet werden, da wegen eines Kälteeinbruchs die Klimatisierung nicht richtig funktionierte. Da aber dennoch Messwerte vorliegen, ist erkennbar, dass in diesen 8 Wochen ebenfalls an 13 Tagen überhöhte Werte festzustellen sind.
Die erste Messstation am Ziegenbrink - in einer stadtklimatisch günstigen Position - hatte bereits im ersten Halbjahr 2005 an 15 Tagen erhöhte Werte gemessen. Werden die von beiden Stationen aufgezeichneten Werte zu einem Gesamtergebnis addiert, gelangt man zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte an 38 Tagen, bezieht man die Tage der „Messlücke“ mit ein, sogar an 51 Tagen.
Angesichts dieser Entwicklung ist es Aufgabe des Landes Niedersachsen, einen Aktionsplan zu entwickeln, damit die Stadt Osnabrück entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Vonseiten des Luftqualitätsüberwachungssystems Niedersachsen (LÜN) wird erklärt, dass die Datenqualität bisher nicht ausreiche (NOZ, 20. Dezember 2005). Die Station am Schlosswall arbeitet bekanntlich erst fünf Monate. Bei Betrachtung der Messwerte beider Stationen für das Jahr 2005 ist Handlungsbedarf klar erkennbar. Das Land ist in der Pflicht, umgehend einen Aktionsplan zu erstellen.
2. Ist es auch an anderen Messstationen in Niedersachsen vorgekommen, dass die Geräte nicht korrekt gemessen haben?
Aufgabe des Messnetzes des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN) ist die Erhebung, Bereitstellung und Veröffentlichung von Messdaten, die Auskunft über die Luftqualität
in Niedersachsen geben. Das LÜN arbeitet entsprechend den Vorgaben der europäischen Richtlinien. Insbesondere sind dort die Messverfahren detailliert geregelt. Das LÜN ist für diese Verfahren akkreditiert. Die in den Stationen eingesetzten bauartgeprüften Messgeräte reagieren empfindlich auf Temperaturschwankungen und müssen daher in klimatisierter Umgebung betrieben werden.
Eine lückenlose Erfassung der Werte eines Jahres ist aufgrund von notwendigen Kalibrierungen, Wartungen und unvermeidlichen Störungen praktisch unmöglich und wird von den Richtlinien auch nicht verlangt. Die Richtlinien verlangen für die Messung und Beurteilung der Feinstaubbelastung eine Verfügbarkeit von mindestens 90 %, bezogen auf ein Kalenderjahr; das ist der Anteil der tatsächlich erfassten Werte, bezogen auf die theoretisch möglichen in Prozent. Dieser Wert wird im Messnetz in der Regel weit überschritten.
Die in der Anfrage angestellte Berechnung von Überschreitungstagen ist nicht nachvollziehbar. An der Hintergrundstation Osnabrück wurden 2005 17 Überschreitungstage ermittelt und an der Verkehrsstation 27. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass an beiden Stationen Überschreitungstage gleichzeitig auftreten, d. h. wenn die Hintergrundstation eine Überschreitung feststellt, dann liegt auch bei der Verkehrsstation eine Überschreitung vor. Ursächlich hierfür sind hohe überregionale Schadstoffeinträge. Eine simple Addition der einzelnen Stationsüberschreitungstage, wie sie in der Anfrage vorgenommen wird, führt daher in der Mehrzahl der Fälle zu einer doppelten und damit unzulässigen Bewertung, d. h. eine Grenzwertüberschreitung liegt für das Jahr 2005 in Osnabrück nicht vor.
Zu 1: Die Probleme wurden frühzeitig durch teilweise nicht plausible Messwerte erkannt, und es wurde ihnen nachgegangen. Bis zum Abschluss dieser Prüfungen wurde im Sinne einer konservativen Betrachtungsweise die Gültigkeit der fraglichen Werte angenommen. Die Fehlerursache konnte schließlich nur durch eine Überprüfung vor Ort genau ermittelt und behoben werden. Aufgrund von Funktionsproblemen bei der Klimatisierung mussten die (19) Tagesmittelwerte vom 17. November bis zum 5. Dezember 2005 für ungültig erklärt werden. Während der verbleibenden Tage im Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 10. Dezem
ber 2005 funktionierte die Station im Wesentlichen einwandfrei, d. h. die Staubmessung fiel für knapp drei und nicht wie behauptet für acht Wochen aus.
Zu 2: Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den obigen Erläuterungen zu der erforderlichen Verfügbarkeit.
Zu 3: Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalte- bzw. Aktionsplanes ergibt sich erst dann, wenn aufgrund der Messwerte eines Kalenderjahres Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden. Für Osnabrück könnte dieses frühestens Anfang 2007 der Fall sein, wenn die Messwerte für 2006 ausgewertet sind. Die Messungen von August bis Dezember 2005 in der Verkehrsstation deuten allerdings auf eine mögliche Überschreitung hin. Die Gespräche zur Aufstellung eines Luftreinhalte- und Aktionsplanes werden mit der Stadt Osnabrück voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte intensiver fortgesetzt werden.
Nach § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, die den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche um ein Förder- und Freizeitangebot ergänzen. Die Landesregierung hat jedoch auch Schulen als Ganztagsschulen genehmigt, an denen nach Nr. 8.2 des Erlasses „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ für die Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Tagen einer vollen Unterrichtswoche ganztagsspezifische Nachmittagsangebote eingerichtet werden. In einem Vermerk vom 9. Dezember 2005 hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages (GBD) festgestellt, dass diese Genehmigungen rechtswidrig sind.
Weiterhin hat der GBD festgestellt, dass die erstrangige Förderung von Schulen, die die Anforderungen des Schulgesetzes an eine Ganztagsschule nicht erfüllen, mit Mitteln aus dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ der Bundesregierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und zu Rückforderungsansprüchen des Bundes gegenüber dem Land Niedersachsen führen könnte.
1. Wie viele Schulen sind in Niedersachsen als Ganztagsschule genehmigt worden, die nur an drei Tagen einer vollen Unterrichtswoche ganztagsspezifische Nachmittagsangebote geschaffen haben?
2. Welche Konsequenz will die Landesregierung aus der Feststellung des GBD ziehen, dass diese Genehmigungen rechtswidrig sind?
3. Wie viele dieser Schulen sind in Niedersachsen mit Mitteln aus dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ gefördert worden bzw. für die Förderung vorgesehen, und wie will die Landesregierung vermeiden, dass die Bundesregierung die Fördermittel für diese Schulen zurückfordern könnte?
Am 4. März 2003 - also zum Zeitpunkt der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die jetzige Landesregierung - lagen zahlreiche Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule vor. Ein Teil davon hatte bereits eine Laufzeit von mehreren Jahren, da sich die alte Landesregierung wegen der Haushaltslage nicht imstande sah, diese Anträge mit zusätzlichen Lehrerstunden positiv zu bescheiden.
Besondere Situationen und Bedarfe an Einzelstandorten erforderten eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Genehmigung. Es bestand von einem Schulträger der Wunsch, auch Grundschulen in Ganztagsschulen umzuwandeln, um in strukturschwachen Stadtteilen mit Hilfe eines pädagogisch hochwertigen Ganztagsangebotes Benachteiligungen von Kindern auszugleichen und gleichzeitig die Abwanderung von Kindern in die benachbarte Ganztagsgrundschule zu vermeiden. Das vor 2003 gültige Optionenmodell verhinderte in diesen Fällen die Einrichtung von Ganztagsschulen. Wegen der Schwerpunktsetzung der neuen Landesregierung im Hauptschulbereich konnten sie auch im Jahr 2003 nicht genehmigt werden. Erst durch die Einführung der Nr. 8.2 des Erlasses „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 16. März 2004 wurde die Möglichkeit des Ganztagsbetriebs an diesen Schulen geschaffen.
Im Frühsommer 2004 wurde deutlich, dass es wegen der beschränkt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unwahrscheinlich sein würde, dass alle antragstellenden Schulen mit einer Genehmigung zur Ganztagsschule rechnen konnten. Gleichzeitig stand fest, dass nur genehmigte Ganztagsschulen Mittel aus dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ bekommen können. Auf eine Anfrage eines Schulträgers hin wurde geprüft, ob auch eine Genehmigung
nach Nr. 8.2 des Erlasses möglich ist, wenn die Angebote der Ganztagsschule mit Eigenmitteln und in Kooperation mit Vereinen und mit Trägern der Jugendhilfe durchgeführt würden. Eine Prüfung dieser Anfrage im Ministerium ergab, dass dieses Modell einer Ganztagsschule genehmigungsfähig ist.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst kommt nun zu dem Schluss, dass die nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses erteilten Genehmigungen zum Führen von Ganztagsschulen jedenfalls wirksam, aber rechtswidrig seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach wörtlicher Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 NSchG die zusätzlichen Förder- und Freizeitangebote nicht ausschließlich nachmittags angeboten werden müssen. Im Gesetzestext wird die Formulierung „Tage“ verwendet. Diese Formulierung ist aus der pädagogischen Sicht der Schulwirklichkeit sinnvoll und unerlässlich. Eine Festlegung auf „Nachmittage“ erfolgt also wörtlich im Gesetzestext nicht. Damit stünde bei wörtlicher Auslegung die Anforderung nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses nicht im Widerspruch zu § 23 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Denn danach ist ein viertägiges Angebot, aber weder ein „ganztägiges“ noch ein „nachmittägliches“, verlangt.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst zieht zur weiteren Auslegung die Materialien der Schulgesetzänderung 1993 und insbesondere die Ausführungen durch einen Vertreter des Kultusministeriums in der 58. Sitzung des Kultusausschusses am 25. Februar 1993 heran. Danach werde durch die Änderung klargestellt, dass eine Ganztagsschule eine solche sei, die an mindestens vier Tagen der Woche ein ganztägiges Unterrichts- und Freizeitangebot unterbreite. Diese Ausführung war bezogen auf § 15 Abs. 1 Satz 2 NSchG der zu dem Zeitpunkt in der Beratung befindlichen Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung.
Bei der Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Materialien muss auch der zeitliche Ablauf der Beratungen beachtet werden. Danach wird auch darauf verwiesen, dass zwar der Gesetzentwurf der Landesregierung ursprünglich die genannte Formulierung enthielt, dass aber auf Beschlussempfehlung des Kultusausschusses1 vom
1 Drs. 12/4990, S. 20f , vgl. Gesetzesmaterialien zum Vierten Gesetz zur Änderung des NSchG, Bd. I S. 208 f
Niedersächsischen Landtag eine davon abweichende - dem heutigen § 23 Abs. 1 Satz 2 NSchG entsprechende Regelung beschlossen wurde. Diese Beschlussempfehlung beruht auf Vorlage 42 des GBD vom 30. April 1993 zur 69. Sitzung des Kultusausschusses am 19. Mai 1993. Damit wurde zeitlich nach den zitierten Ausführungen des Kultusministeriums die maßgebliche Formulierung geändert und damit von der dieser Äußerung zugrunde liegende Formulierung im Entwurf der Landesregierung abgewichen. Denkbar wäre mithin auch, dass das Parlament eine ganztägige - oder nachmittägliche - Ergänzung für vier Tage nicht vorgeben wollte. Folgte man einer solchen Auslegung, wäre auch ein ergänzendes Angebot an vier Tagen, davon an drei Nachmittagen und an einem Tag vormittags oder mittags, schulgesetzkonform. Für diese Auslegung durch die Landesregierung spricht auch die Tatsache, dass sie der mit Zustimmung Niedersachsens erfolgten - Definition der KMK vom 27./28. März 2003 entspricht. Nach dieser Definition muss eine Ganztagsschule über den vormittäglichen Unterricht hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitstellen, das mindestens sieben Zeitstunden umfasst.
Damit ist die Schlussfolgerung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die erteilten Genehmigungen seien nicht schulgesetzkonform und mithin rechtswidrig, infrage gestellt. Eine Auslegung sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach Auswertung der Gesetzesmaterialien führt zu dem Schluss, dass die Regelung nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses schulgesetzkonform ist.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst kommt in seinem Vermerk weiter zu dem Ergebnis, dass sich ein Verstoß der derzeitigen Förderpraxis gegen die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 - 2007 nicht feststellen lässt.
In Bezug auf die formalen Grundlagen der nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses vom 16. März 2004 genehmigten Ganztagsschulen sieht die niedersächsische Landesregierung keinen Handlungsbedarf. Auch die rechtliche Grundlage für die Vergabe der IZBB-Mittel in Niedersachsen ist korrekt.
Zu 1: Es beantragten zum 1. August 2004 insgesamt 48 Schulen, hilfsweise nach Nr. 8.2 des Ganztagsserlasses eine Genehmigung zu erhalten, wenn eine Errichtung als Ganztagsschule mit zusätzlicher Personalausstattung durch das Land nicht möglich wäre. Allen diesen Schulen wurde die Genehmigung nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses erteilt. Zum 1. August 2005 wurden wegen der angespannten Haushaltslage des Landes noch einmal 137 Schulen nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses genehmigt. Insgesamt sind dies 185 Schulen.
Zu 2: Da Genehmigungen nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses im Rahmen der schulgesetzlichen Vorgaben möglich sind, besteht keine zwingende Veranlassung, von Entscheidungen dieser Art künftig abzusehen. Bisher ist darauf verzichtet worden, in den jeweiligen Genehmigungen auch den gesetzlichen Rahmen wiederzugeben, nämlich ein zusätzliches Förder- und Freizeitangebot an vier Tagen vorzuhalten. Dieser Hinweis wird künftig erfolgen und damit zur Klarstellung ausgeführt, dass sich innerhalb dieses Rahmens das ganztagsspezifische Nachmittagsangebot nach Nr. 8.2 des Ganztagserlasses über mindestens drei Nachmittage erstrecken muss.
Zu 3: Es wurden für insgesamt 171 Ganztagsschulen mit einer Genehmigung nach Nr. 8.2 IZBB Anträge gestellt. In den Jahren 2004 und 2005 wurden die Anträge von 37 Schulen bewilligt.