Protokoll der Sitzung vom 18.05.2006

1. Auf welchen Informationen aus dem Sozialministerium oder einem anderen Ministerium beruht die Aussage der Abgeordneten Irmgard Vogelsang?

2. Aus welchem Haushaltstitel sollen die in der o. a. Pressemeldung genannten Landesmittel zur Fortführung des PRINT-Projekts in welcher Höhe für 2006 und Folgejahre im Vergleich zum Istzustand fließen?

3. Auf welchen Beschlüssen des Haushaltsgesetzgebers fußt diese Entscheidung?

Die Kleine Anfrage greift im Wesentlichen nochmals den Inhalt der Kleinen Anfrage „Wie geht es mit PRINT weiter“ der Abgeordneten Alice Graschtat (SPD) auf. Diese Anfrage ist als Frage 27 bereits im März-Plenum behandelt worden. Auch diese Anfrage hat Bezug auf die Meldung der Neuen Osnabrücker Zeitung genommen, in der über die Mitteilung des Büros der Abgeordneten Irmgard Vogelsang zur Fortsetzung des PRINTProgramms berichtet worden ist.

Die Antwort ist im Protokoll der 87. Plenarsitzung vom 24. März 2006 unter Anlage 24 nachzulesen. Da die Planungsphase zur Fortsetzung des PRINT-Programms noch nicht abgeschlossen ist, ist dieser Antwortbeitrag weiterhin aktuell.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Aussagen der Abgeordneten Frau Vogelsang beruhen auf einer mündlichen Nachfrage in meinem Fachreferat und bezogen sich auf den laufenden Planungsprozess, der auch jetzt noch nicht abgeschlossen ist.

Zu 2: Im Haushaltsjahr 2006 erfolgt die Finanzierung des PRINT-Programms mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 2 520 000 Euro wie folgt:

1 855 000 Euro aus TGr. 76 „Förderung von Projekten zur Gewaltprävention“,

154 000 Euro aus TGr. 90 „Verwendung des Landesanteils an dem Aufkommen der Spielbankabgabe“ und

511 000 Euro aus dem ESF.

Gegenwärtig prüft die Landesregierung, inwieweit die Förderung des PRINT-Programms fortgeführt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Aussage zu den künftigen Finanzierungskonditionen für das Haushaltsjahr 2007, auch im Hinblick auf Haushaltsmittel, getroffen werden.

Zu 3: Seitens des Haushaltsgesetzgebers wurden noch keine Beschlüsse gefasst.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 13 der Abg. Ingrid Eckel, Walter Meinhold, Claus-Peter Poppe, Sigrid Rakow, Rudolf Robbert, Silva Seeler, Jacques Voigtländer und Wolfgang Wulf (SPD)

Schulgeld an Privatschulen

Presseberichten war zu entnehmen, dass für den Besuch der Ersatzschule Freies Gymnasium in Hannover ein Schulgeld in Höhe von monatlich mehr als 400 Euro zu entrichten ist. Ersatzschulen müssen grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offen stehen. Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG verbietet nämlich, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit zu einer Ersatzschule nicht. Es liege auf der Hand, so das Bundesverfassungsgericht 1994, dass Schulgelder in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden können.

Wir fragen die Landesregierung:

1. An welchen allgemein bildenden Ersatzschulen in Niedersachsen wird ein ähnlich hohes oder gar noch höheres Schulgeld erhoben (ohne Kosten für Internatsunterbringung) ?

2. Hält sie ein Schulgeld in dieser Höhe für vereinbar mit dem Sonderungsverbot des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 GG? Wenn ja, wo sieht sie die Grenze für die Höhe des Schulgeldes, durch das eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird?

3. Mit welchen Maßnahmen hat sie bisher sichergestellt, dass die Ersatzschulen in Niedersachsen die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 144 und 145 NSchG einhalten?

Die Fragesteller führen an, dass für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft in Hannover ein Schulgeld in Höhe von monatlich mehr als 400 Euro zu entrichten sei. Diesen in der Presse genannten Betrag vergleichen sie mit der durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 getroffenen Feststellung, dass Schulgelder in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten. Die Darstellung ist allerdings verkürzt und gibt den tatsächlichen Sachverhalt nur unvollständig wieder.

Die Schulaufsicht ist dem mit der Fragestellung suggerierten Verstoß gegen das Sonderungsver

bot nachgegangen. Danach stellt sich der Sachverhalt an entscheidender Stelle anders dar. Das regelmäßige, verpflichtende Schulgeld für den Besuch der genannten Schule beträgt aktuell monatlich 200 Euro je Schülerin oder je Schüler. Neben diesem Schulgeld wird ein Betreuungsgeld in Höhe von 260 Euro monatlich zur Deckung der Kosten für den Nachmittagsbereich erhoben. Maßgeblich ist jedoch auch, inwieweit durch Ermäßigungsregelungen tatsächlich ein Zugang zur Schule für geringere Beiträge ermöglicht wird.

Nach den bestehenden Ermäßigungsregelungen der Schule wird für jedes Geschwisterkind das monatliche Betreuungsgeld um jeweils 100 Euro ermäßigt und kann aus finanziellen Gründen das Betreuungsgeld und das Schulgeld bis auf 0 Euro ermäßigt werden.

Das Freie Gymnasium Hannover wird gegenwärtig von 82 Schülerinnen und Schülern besucht. Nach Auskunft der Schule wird gegenwärtig in 18 Fällen mit einer durchschnittlichen Ermäßigung bei Schulgeld und Betreuungsgeld zusammen um 181,67 Euro je Fall von den Ermäßigungsregelungen Gebrauch gemacht. Das tatsächliche durchschnittliche monatliche Schulgeld je Schülerin oder je Schüler beträgt gegenwärtig 195,73 Euro.

Auch die angeführten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur vermeintlich zulässigen Höhe des Schulgeldes bedürfen der Vervollständigung. Die Beträge, nämlich 170 bis 190 DM, beziehen sich auf einen Sachverhalt aus dem Schuljahr 1985/86. Deshalb müssten die genannten Beträge zumindest fortgeschrieben werden. Dabei wären neben der allgemeinen Preisentwicklung von 1986 bis heute nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die steuerliche Absetzbarkeit von Schulgeld sowie die Tatsache, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates und steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern in vielfacher Hinsicht stark gestiegen sind. Auch dies sei in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule einzustellen. Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg wird nicht etwa eine Schulgeldhöhe benannt, ab der von einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot auszugehen ist, sondern lediglich festgestellt, dass ein Schulgeld bis zur Höhe von 120 Euro ohne weiteres verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Zu welchem

höchstens zulässigen Schulgeld man unter Berücksichtigung aller zu berücksichtigenden Faktoren gelangen könnte, ist bisher durch kein mir bekanntes Urteil neueren Datums konkret festgestellt worden.

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates, so heißt es in Artikel 7 Abs. 1 unseres Grundgesetzes. Unter diese Aufsicht fallen damit auch die Schulen in freier Trägerschaft. Und diese Aufsicht wird in Niedersachsen ernsthaft wahrgenommen, ist aber an die ebenfalls in der Verfassung verankerte Rechtsstaatlichkeit gebunden. Im Falle eines Verfahrens gegen den Träger einer privaten Schule läge die Beweispflicht darüber, dass ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot vorliegt, aufseiten der Schulbehörde. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ließe sich im vorliegenden Fall dieser Beweis aus Sicht meines Hauses aber gerichtsfest nicht führen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Auf einen im Kultusausschuss an die Landesregierung herangetragenen Wunsch um entsprechende Informationen haben meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ministerium und in der Landesschulbehörde landesweit alle Schulen in freier Trägerschaft um Angaben zum Schulgeld gebeten. Da diese Abfrage bei den Schulen nicht auf einem konkret vermuteten Verstoß gegen das Sonderungsverbot beruhte und deshalb kein schulaufsichtliches Einschreiten darstellte, sondern allein der gewünschten Information des Kultusausschusses dienen sollte, wurden die Angaben auf freiwilliger Basis erbeten. Von der Freiwilligkeit haben die Schulen Gebrauch gemacht, sodass nicht zu allen Schulen die Informationen über die regelmäßige und tatsächliche Schulgeldhöhe vorliegen. Die erhaltenen Angaben wurden dem Landtag im Februar übersandt, beziehen sich auf das laufende Schuljahr und sind damit auch aktuell. Aus den Angaben der allgemein bildenden Schulen, die Informationen zur Verfügung gestellt haben, ist zu entnehmen, dass an diesen Ersatzschulen das durchschnittliche Schulgeld je Schülerin oder je Schüler monatlich zwischen null und etwa 193 Euro beträgt.

Die Schulaufsicht in Niedersachsen wird jedem begründeten und konkreten Anhaltspunkt für einen möglichen Verstoß gegen das Sonderungsverbot nachgehen. Sie beabsichtigt jedoch nicht, alle

Schulen ohne einen solchen konkreten Anhaltspunkt zur Offenlegung ihrer Schulgeldeinnahmen, die letztendlich auch Teil ihrer wirtschaftlichen Daten darstellen, zu verpflichten.

Zu 2: Bei der Antwort auf die Frage, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot vorliegen könnte, ist stets konkret auf den Einzelfall abzustellen. Eine allgemeine Aussage, unabhängig von der Einzelfallbetrachtung darüber, bei welchem Betrag die Grenze für ein gegen das Sonderungsverbot verstoßendes Schulgeld zu ziehen ist, kann dieser gebotenen Einzelfallbetrachtung aus Sicht der Landesregierung nicht gerecht werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 144 und 145 des Niedersächsischen Schulgesetzes wird durch die Schulbehörde geprüft, wenn ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule gestellt wird. Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen nach Maßgabe des Schulgesetzes der staatlichen Schulaufsicht. Danach ist die Schulbehörde insbesondere berechtigt, die Schulen zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 14 der Abg. Heike Bockmann und Wolfgang Wulf (SPD)

Wann erfüllt das Land Niedersachsen seinen Pflichten im Eversten Holz?

In Oldenburg befindet sich der Volkspark Eversten Holz im Eigentum des Landes Niedersachsen. Der Zustand der Wege im Eversten Holz gibt Anlass zur Sorge. Bei Regenwetter bilden sich große Pfützen in den Schlammkuhlen. Tiefe Schlaglöcher sind in großer Anzahl auf den Wegen vorhanden. Dieser Zustand gefährdet die vielen Fußgänger und Radfahrer, die die Wege in diesem zentral in Oldenburg gelegenen Volkspark benutzen. Dies gilt auch für die zahlreichen Freizeitsportler, die im Volkspark joggen oder Nordic Walking betreiben. Deshalb hat der Rat der Stadt Oldenburg auf seiner Sitzung am 27. Februar 2006 einstimmig eine Resolution beschlossen. Darin appelliert der Rat der Stadt Oldenburg an das Land Niedersachsen, den öffentlichen Volkspark Eversten Holz baldmöglichst in erforderlicher Weise zu sanieren. Insbesondere wird ei

ne nachhaltige Verbesserung der von Bürgern - von Naturfreunden, Familien mit Kindern, Senioren und von Sportlern (u. a. Läufern) - ständig stark in Anspruch genommenen Wege dringend für nötig gehalten.

Besondere Relevanz erhält diese Problematik durch den traditionellen Everstener Brunnenlauf am ersten Juni-Wochenende. Im letzten Jahr haben über 1 500 Läuferinnen und Läufer an diesem Lauf im Eversten Holz teilgenommen. Seinerzeit ist die Strecke durch Mitglieder des TuS Eversten und einigen freiwilligen Helfern mit 10 t Schotter, die von Sponsoren zur Verfügung gestellt wurden, behelfsmäßig saniert worden. Doch war dies keine Maßnahme, die die Funktionalität auf Dauer gewährleistet. Es ist daher die Sanierung zunächst für die Strecke des Brunnenlaufs und sodann für die restlichen Wege dringend erforderlich. Hier ist das Land Niedersachsen in der Pflicht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie will das Land gewährleisten, dass die Sanierung/Reparatur der 1 050 m langen Wegestrecke im Eversten Holz für den Everstener Brunnenlauf unverzüglich in Angriff genommen wird, damit dieser wie vorgesehen am 4. Juni 2006 durchgeführt werden kann?

2. Wann ist damit zu rechnen, dass die notwendigen Verbesserungen für das gesamte 5 000 m umfassende Wegenetz im Eversten Holz erfolgen, u. a. bei der Anbindung des Kinderspielplatzes?

3. Zu welchem Zeitpunkt wird das Land die Entwässerungsgräben und -rohre im Eversten Holz sowie die Verkehrssicherheit im Eingangsund Ausgangsbereich des Parks am Marktplatz Eversten schaffen?

Beim Eversten Holz handelt es sich um einen innerstädtischen Wald, bei dem entsprechend seines Charakters jährlich die notwendigen Verbesserungen vorgenommen werden. Das Forstwegenetz des Eversten Holz befindet sich dem Charakter des Waldes entsprechend in einem ordnungsgemäßen Zustand. Ein Ausbau der Wege, verbunden mit einer ca. 60 cm tiefen Auskofferung, würde zu einer Beschädigung des Wurzelwerkes und damit der Vegetation des Eversten Holzes führen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Zustand der 1 050 m langen Laufstrecke wird derzeit in Zusammenarbeit mit einer privaten Initiative (u. a. Sportverein TUS Eversten) unter fachlicher Aufsicht der Verwaltung des Schlossgartens Oldenburg für den Everstener Brunnenlauf

verbessert. Hierbei wurden entsprechende Arbeiten bereits am 28./29. April auf einer Länge von ca. 1 000 m durchgeführt. Die verbleibenden noch ca. 100 m sollen im Laufe des Monats Mai folgen. Finanziert wird die Maßnahme durch die private Initiative, die dafür ca. 5 000 Euro gesammelt hat.