Warum ist der Jurist und Finanzminister Möllring nicht in der Lage gewesen, dem Hauptbeschuldigten in der SpielbankenAffäre „gerichtsfest“ zu kündigen?
Das Arbeitsgericht Hannover hat am vergangenen Mittwoch die beiden vom Land ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 28. August und 8. September 2005 gegen den Hauptbeschuldigten in der Spielbanken-Affäre für unwirksam erklärt.
Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 27. April 2006, „… lasse sich der Fehler nicht mehr korrigieren, die 14-Tage-Frist für eine fristlose Kündigung sei längst verstrichen. Und: Eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich …“
Offensichtlich hat das Finanzministerium zunächst eine Kündigung ausgesprochen, ohne den Personalrat anzuhören. Bei der zweiten Kündigung hat das Ministerium den Personalrat fälschlicherweise über eine „Verdachtskündigung“ statt über eine „Tatsachenkündigung“ informiert, obwohl der Finanzbeamte schon ein Geständnis abgelegt hatte und dies dem Ministerium auch bekannt gewesen sei.
Nun ist zu befürchten, dass der beschuldigte Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden muss oder das Land eine Abfindung zahlen muss. Finanzminister Möllring wird dazu in der HAZ zitiert: „Selbstverständlich gehen wir in die Berufung und prüfen rauf und runter, welche Möglichkeiten wir noch haben.“
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Finanzministerium am 2. November 2005 erklärt: „Minister Möllring ist Anfang Juni diesen Jahres zunächst mündlich und ergänzend durch einen Vermerk vom 10. Juni 2005 schriftlich von seinen Mitarbeitern über den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Spielbank Hannover informiert worden.“
1. Warum war das Finanzministerium nicht in der Lage, eine „gerichtsfeste“ Kündigung vorzunehmen, wenn doch der Minister selbst bereits Anfang Juni 2005 über den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Spielbank informiert war und von daher schon sehr frühzeitig damit zu rechnen war, dass Kündigungen notwendig sein würden?
2. Wann und wie hat der Finanzminister veranlasst, dass dem geständigen Beschäftigten die fristlose Kündigung ausgesprochen wird?
3. Wer trägt nach Auffassung der Landesregierung die Verantwortung für den Imageschaden und den eventuellen finanziellen Schaden, der dem Land dadurch entstanden ist, dass die fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde?
Wie ich Ihnen auf die Anfrage der Fraktion der SPD am 15. September 2005 mitgeteilt habe, wurden im Mai 2005 im Rahmen der Spielbankkontrolle Unregelmäßigkeiten im Automatenspiel der Spielbank Hannover festgestellt. Nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des LKA unter Beteiligung der Spielbankenaufsicht meines Hauses hat in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2005 die Staatsanwaltschaft Hannover Räumlichkeiten der Spielbank durchsucht. Noch in derselben Nacht wurde der in der Finanzaufsicht tätige Angestellte des Landes festgenommen. Der Haftbefehl erging wegen dringenden Tatverdachts wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung, wegen besonders schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit Anstiftung zu besonders schwerer Untreue, schweren Diebstahls und Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft in 34 Fällen. Am Sonntag, dem 28. August 2005, entschied ich, dem Mitarbeiter der Finanzaufsicht fristlos zu kündigen. Am selben Tage fertigte das Finanzministerium die schriftliche Kündigung, welche dem Beschuldigten am folgenden Montagmorgen um 7.45 Uhr im Polizeigewahrsam in der Waterloostraße durch einen Mitarbeiter des Finanzministeriums persönlich ausgehändigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die formelle Beteiligung des Personalrats zu der Kündigung nicht erfolgen. Allerdings signalisierte der Personalrat fernmündlich seine Zustimmung zu der Vorgehensweise. Am Montagmorgen beauftragte das Finanzministerium die Oberfinanzdirektion Hannover, die die Dienstaufsicht über die Angestellten der Finanzämter hat, mit der Weiterführung des Verfahrens. In Abstimmung mit dem Finanzministerium hat die Oberfinanzdirektion Hannover, um rechtlich größtmögliche Sicherheit zu erreichen, die fristlose Kündigung formgerecht wiederholt. Dies erfolgte nach Übersendung des Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft Hannover, der der OFD Hannover am 1. September 2005 zugestellt wurde. Am 5. September 2005 fand im Rahmen des Kündigungsverfahrens eine Anhörung des Beschuldigten in der JVA Hannover statt. Dabei teilte dieser mit, er wolle in der Sache keine Angaben machen. Am 6. September 2005 wurde dann der Personalrat formell von der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung unterrichtet und um Herstellung des Benehmens gebeten. Dies hat er am 7. Sep
tember 2005 erteilt. Am 9. September 2005 wurde dem Beschuldigten in der JVA Hannover das Kündigungsschreiben vom 8. September 2005 übergeben.
In der HAZ vom 27. April 2006 heißt es, der Personalrat sei über eine „Verdachtskündigung“ informiert worden, obwohl es sich um eine „Tatkündigung“ gehandelt habe. Die Kündigung erfolgte, da sich „der dringende Verdacht“ ergeben hatte, dass sich der Beschuldigte „der während des laufenden Ermittlungsverfahrens und der im Haftbefehl zur Last gelegten Taten schuldig gemacht“ habe. Entsprechend wurde der Personalrat auch über eine beabsichtigte Verdachtskündigung informiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt folgendes: „Selbst wenn aus der Sicht des Arbeitgebers die Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer ‚erdrückend’ sind, bleibt es ihm unbenommen, lediglich eine Verdachtskündigung auszusprechen, …“ (BAG, 2. Senat, Urteil vom 14. Sep- tember 1994 - 2 AZR 164/94, AP § 626 BGB, Ver- dacht strafbarer Handlungen, Nr. 24, Bl. 1162). Gefestigte Tatsachen im Sinne einer Verurteilung im Strafverfahren liegen bis heute nicht vor. Bis heute besteht unter Heranziehung der Unschuldsvermutung lediglich ein erdrückender Tatverdacht. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 9. September 2005 der OFD lediglich der Haftbefehl gegen den Beschuldigten vorlag. Die ebenfalls in dem zitierten Artikel in der HAZ erwähnten Geständnisse des Beschuldigten gingen der OFD Hannover erst am 29. September 2005 zu.
Nach bisher möglicher überschlägiger Prüfung teile ich die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht. Die schriftliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Hannover liegt bisher nicht vor. Eine Überprüfung dieser Entscheidung wird im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht zu erfolgen haben. Die knapp 200-seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover liegt der OFD seit dem 9. Mai 2006 vor.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Stefan Wenzel (Grüne) im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die Rechtsfrage, ob die außerordentliche Kündigung des in der Finanzaufsicht des Landes tätigen Beschuldigten „gerichtsfest“ war, wird im Berufungsverfahren durch das Landesarbeitsgericht überprüft werden.
Zu 2: Am Sonntag, dem 28. August 2005, wurde ich um 7 Uhr telefonisch darüber informiert, dass der Beschuldigte in der vorangegangenen Nacht nach einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der Spielbank Hannover im Rahmen eines Fahndungseinsatzes der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen worden war. In der daraufhin anberaumten Besprechung mit Mitarbeitern im Finanzministerium entschied ich, dass dem Beschuldigten fristlos zu kündigen sei.
Zu 3: Dadurch, dass das Arbeitsgericht Hannover die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt hat, ist dem Land kein Schaden entstanden. Das Verfahren ist nach der Entscheidung der ersten Instanz nicht abgeschlossen. Vielmehr wird im nächsten Schritt das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der zweiten Instanz überprüfen.
des Finanzministeriums auf die Frage 22 der Abg. Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Petra EmmerichKopatsch, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Sigrid Leuschner und HansWerner Pickel (SPD)
Der BGH hat am 15. Dezember 2005 entschieden, dass Spielbanken die Pflicht haben, Spielsüchtige besser zu schützen. Daher seien auch beim Kleinen Spiel - also beim Automatenspiel Ausweiskontrollen durchzuführen.
Beim Verkauf der niedersächsischen Spielbanken Ende 2004 an einen österreichischen Investor ist vereinbart worden, dass das Land Niedersachsen einen Anteil von 14 Millionen Euro des Kaufpreises an den Erwerber zurückzugewähren hat, falls eine umfassende Ausweispflicht eingeführt würde. Die Innenministerkonferenz hatte bereits am 8. Juni 2004 beschlossen, eine generelle Ausweispflicht auch beim Kleinen Spiel einzuführen.
Die Entscheidung des BGH betrifft nur das Automatenspiel in öffentlichen Spielbanken. Das Spiel an Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten ist hiervon nicht betroffen.
1. Welche Konsequenzen sind aus dem BGH Urteil in Bezug auf die Ausweispflicht beim Kleinen Spiel zu ziehen?
2. Unter welchen Umständen ist das Land verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises an den Erwerber der Spielbank GmbH zurückzuzahlen?
3. Wie wird im Fall einer möglichen Einführung einer Ausweispflicht beim Kleinen Spiel der Spielbanken sichergestellt, dass es nicht zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen mit dem gewerblichen Glücksspiel in Gaststätten und Spielhallen kommt, das von solchen Regelungen bisher nicht erfasst ist?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember letzten Jahres zur (zivil-) rechtlichen Bedeutung der Eigensperre eines Spielbankgastes Stellung genommen. Dabei geht es um das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Spielbank und Spielbankbesucher, um Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern und um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Spielvertrag zustande kommt. Dabei ist der erkennende Senat von seiner bisherigen Rechtsauffassung zur so genannten Eigensperre abgewichen.
Bislang war es h. M., dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründet, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Das genau hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15. Dezember anders beurteilt. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung treffen die Spielbank laut BGH auch im Falle der Eigensperre gewisse Schutzpflichten, die zu einer Pflicht zum Ersatz des verlorenen Geldes führen können.
In Niedersachsen gilt den einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen zufolge Folgendes: Gemäß § 8 Abs. 5 der Niedersächsischen Spielordnung dürfen im Automatenspiel Gewinne über 750 Euro nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises mit anschließendem Abgleich der Personendaten mit der Sperrliste ausgezahlt werden. Mit diesem Betrag liegen wir meines Wissens deutschlandweit an der untersten Grenze, haben insoweit also die schärfsten Vorgaben. Bei sonstigen Geldabhebungen in der Spielbank, die von ec-Karten oder Kreditkarten über electronic cash oder Reiseschecks abgewickelt werden, erfolgt ohne vorherigen Abgleich mit der Sperrliste ebenfalls keine Auszahlung. Das heißt, dass in Niedersachsen im Spielbetrieb seitens des Spielbankunternehmens jede sich bietende Gelegenheit genutzt wird, einen gesperrten Spieler zu erkennen. Dies mit der Folge, dass er unter Berufung auf das Hausrecht des Automatenspielsaals verwiesen wird.
Beispielhaft möchte ich hier anhand der Spielbank Hannover folgende Dimension aufzeigen: Im letzten Monat, also im April 2006, haben insgesamt 21 999 Gäste den Automatensaal der Spielbank aufgesucht. Von diesen 21 999 Gästen waren genau zwei gesperrt (entspricht weniger als 0,01 Promille).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Petra Emmerich-Kopatsch, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Sigrid Leuschner, Hans-Werner Pickel (SPD) im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Für die Landesregierung keine, da das Urteil ausschließlich das Zivilrechtsverhältnis zwischen Spielbankbetreiber und Gast betrifft.
Zu 2: Anlass zur Sorge, dass das Land Niedersachsen als Folge des BGH-Urteils einen Anteil von 14 Millionen Euro an den Erwerber zurückzahlen muss, weil es eine umfassende Ausweispflicht auch beim Kleinen Spiel einzuführen hätte, besteht nicht.
Der Kaufvertrag der Spielbanken Niedersachsen GmbH an Casinos Austrias International, dem der Landtag im Dezember 2004 mehrheitlich zugestimmt hat, enthält folgende Klausel: Für den Fall, dass das Land Niedersachsen im Automatenspiel durchgängige Ausweiskontrollen einführen sollte, hat die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft der Casinos Austrias International einen Teil der hieraus resultierenden Ergebnisrückgänge der SNG bis zur Höhe von 2,8 Millionen Euro per anno für fünf Jahre zu ersetzen.
Zu dieser Klausel im seinerzeitigen Kauf- und Abtretungsvertrag ist anzumerken: Ich sehe derzeit weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Notwendigkeit für das Land, eine Zutrittsbeschränkung zu fordern. Weder ergibt sich eine solche Forderung aus dem BGH-Urteil, noch gibt es derzeit für mich aus dem Ordnungsrecht heraus Veranlassung, mich diesbezüglich in zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Spielbank und Spielbankbesucher einzumischen. Es ist Sache des Spielbankunternehmers, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der im Urteil behandelten Art hinsichtlich des Risikos der Inanspruchnahme gegen sich abzuwenden. Aus meiner Sicht kommen die niedersächsischen Spielbanken ihren Verpflichtungen aus ordnungsrechtlicher Sicht in
Zu 3: Die Einführung einer durch das Land vorgegebenen Ausweispflicht ist wie dargestellt nicht geplant. Lediglich hypothetisch weise ich daher darauf hin, welchen Aufwand es bedeuten würde, sollte jeder Gastwirt, der Geldspielgeräte aufstellt oder jeder Spielhallenbetreiber eine solche Ausweispflicht einrichten müssen. Gar nicht zu sprechen vom Kontrollaufwand. Eine Reihe der streng reglementierenden Vorschriften im gewerblichen Spielrecht ist gerade erst durch die Novelle der einschlägigen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund lehnt die Landesregierung die nachträgliche Einführung regelmäßiger Ausweiskontrollen in Gaststätten und Spielhallen ab. Selbstverständlich wird die Landesregierung aber beobachten, ob die geregelten Maßnahmen zum Spielerschutz greifen und ihre künftigen Maßnahmen an den Erfahrungen mit dem geltenden Reglement ausrichten.
In verschiedenen Bundesländern wird gegenwärtig über die Struktur der Bewährungshilfen diskutiert. Die Institution der Bewährungshilfe hat sich als sozialer Dienst in der Justiz seit über 50 Jahren etabliert und wird von der Fachwelt nicht infrage gestellt. Teure Haftstrafen können durch die Bewährungshilfe vermieden oder verkürzt werden, und den Straftätern wird eine sinnvolle soziale Hilfe für ein straffreies Leben angeboten. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die gegenwärtige Organisationsstruktur der Bewährungshilfe optimal ist oder ob strukturelle Änderungen sinnvoll bzw. notwendig sind. So wird beispielsweise seit langem die Zersplitterung der sozialen Dienste in der Justiz in Gerichtshilfe, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe kritisiert. Durch die organisatorische Trennung gibt es Reibungsverluste und Kommunikationsdefizite. Daher wird von verschiedenen Fachleuten die Fusion der sozialen Dienste in der Justiz gefordert - teilweise auch unter Einbeziehung der Sozialarbeit im Vollzug.
Das Bundesland Baden-Württemberg geht derzeit einen anderen Weg - dort ist die Bewährungshilfe privatisiert worden und an die österreichische Organisation Neustart vergeben
worden. Die Bedingungen von Neustart in Österreich sind allerdings gänzlich unterschiedlich von denen in Baden-Württemberg, da sich die Probandenzahl signifikant unterscheidet und auch die finanzielle Ausstattung in Österreich sehr viel besser ist. Daher ist ein Vergleich problematisch - jenseits dieser Auseinandersetzung stellt sich die Frage, welche Pläne die Niedersächsische Landesregierung in Bezug auf die zukünftige Struktur der Bewährungshilfe in Niedersachsen hat.
1. Gibt es Pläne zur organisatorischen und strukturellen Veränderung der Bewährungshilfe in Niedersachsen noch in dieser Legislatur?
3. Wie bewertet die Landesregierung die ersten Erfahrungen mit der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg?