Protokoll der Sitzung vom 18.05.2006

Die Landesregierung setzt alles daran, dass auch in Zukunft ein erfolgreicher Wiesenvogelschutz mit der Landwirtschaft umgesetzt werden kann. Die niedersächsischen Agrarumweltmaßnahmen müssen aufgrund der Agrarreform und neuer europäischer Verordnungen (z. B. die ELER-Verord- nung) überarbeitet werden. Dies bietet die Chance, die Fördermaßnahmen des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums und des Niedersächsischen Umweltministeriums noch besser als bisher aufeinander abzustimmen und damit zu einem noch effizienteren Einsatz der für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel zu sorgen. Entstanden ist dabei ein Baukastenmodell, eine Kombination aus Basismaßnahmen zur Förderung der Grünlandbewirtschaftung, die vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium (ML) angeboten wird, und speziellen - auf den Basismaßnahmen des ML aufbauenden - Naturschutzfördermaßnahmen des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU). Die Maßnahmen des MU konzentrieren sich verstärkt auf solche landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in besonders schutzwürdigen Gebieten (z. B. Natura 2000-Ge- biete, Naturschutzgebiete, Kooperationsgebiete und Vorranggebiete für die Wassergewinnung) liegen und eines speziellen Schutzes bedürfen. Diese Fördermaßnahmen des MU sind mit der Basisförderung des ML kombinierbar. Für den Bewirtschafter bedeutet dies, dass sich die Prämien beider Förderstränge addieren. Daraus resultiert nicht nur ein verminderter Bürokratieaufwand, sondern auch eine wesentlich verbesserte Transparenz für die Bewirtschafter. Vollständig zum Tragen kommen diese Vorteile erst ab dem Jahr 2007, wenn die bisher getrennten Antragsverfahren des ML und des MU zusammengeführt werden.

Für eine erfolgreiche Fortsetzung des Wiesenvogelschutzes im nordwestlichen Niedersachsen ist die Landesregierung also bestens vorbereitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Prämienhöhe einer Fördermaßnahme ist gegenüber der EU-Kommission zu begründen. Mit der Beihilfe dürfen dabei nur der auflagenbedingte Einkommensverlust abgedeckt werden und die Kosten, die als Mehrkosten durch Teilnahme an der Fördermaßnahme entstehen (die so genann- ten „Transaktionskosten“). Die bisherige Möglichkeit, eine Anreizkomponente in die Förderprämie einzurechnen, lässt die ELER-Verordnung der EU nicht mehr zu.

Als Grundlage der Berechnung dient ein Vergleich der Deckungsbeiträge mit und ohne spezielle Auflagen der Fördermaßnahme. Diese EU-rechtlich verbindlichen Berechnungen haben dazu geführt, dass dem Bewirtschafter bei der Maßnahme B 1 auflagenbedingte Einkommensverluste in Höhe von 90 Euro/Hektar entstehen, die durch die Förderprämie ausgeglichen wird.

Mit der Fördermaßnahme des MU zum Schutze der Wiesenvögel als „Naturschutzbaustein“ wird die Förderprämie ergänzt. Die Förderprämien werden zurzeit von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen neu berechnet. Das entsprechende Antragsverfahren für die Fördermaßnahmen des MU befindet sich in der Vorbereitung und soll im Herbst angeboten werden.

Zu 2: Das Verbot des Walzens und Schleppens nach dem 15. März wurde nicht aus den Bewirtschaftungsbedingungen der extensiven Grünlandnutzung herausgenommen. Der Frage liegen daher falsche Annahmen zugrunde. Richtig ist, dass wiesenvogelgerechte Bewirtschaftungsauflagen über die auf die Basisförderung ergänzenden Fördermaßnahmen des MU umgesetzt werden. Dazu gehört u. a. auch der Verzicht des Walzens und Schleppens des Grünlandes nach dem 15. März.

Wie oben dargestellt, gibt es zwischen der Förderung des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums und den Fördermaßnahmen des Niedersächsischen Umweltministeriums eine klare Aufgabenteilung. Es ist nicht Gegenstand der Basisförderung, spezielle Belange des Wiesenvogelschutzes zu unterstützen. Dies ist vielmehr Gegenstand der ergänzenden Fördermaßnahmen des Niedersächsischen Umweltministeriums.

Zu 3: Das Land wird auch in Zukunft die europarechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie ergeben, in vollem Umfange umsetzen. Das umfasst auch den Wiesenvogelschutz in der Stollhammer Wisch.

Das für die EU-Förderperiode 2007 bis 2013 geplante „Baukastenmodell“ wird den Anforderungen des Naturschutzes gerecht und wird für die Landwirte vor Ort gleichfalls attraktiv sein, so wie die bisherigen Regelungen. Es bietet:

Eine deutlich verringerte Bürokratie,

eine deutlich erhöhte Transparenz,

eine vereinfachte Antragstellung (ein Termin, ein Formular)

und die Möglichkeit, unter aktiver Beteiligung der Bewirtschafter vor Ort die Bewirtschaftungsbedingungen unter Berücksichtigung der regionalspezifischen Naturausstattung und den betrieblichen Gegebenheiten flexibel zu gestalten.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 37 der Abg. Filiz Polat und Georgia Langhans (GRÜNE)

Situation geduldeter Personen aus Afghanistan

Durch den Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 19. November 2004 zur Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan mit dem zugehörigen Veröffentlichungsbeschluss vom 24. Juni 2005 wurde der bestehende Abschiebstopp aufgehoben und eine Bleiberechtsregelung getroffen, die höhere Anforderungen an die betroffenen Flüchtlinge stellte als bisherige Altfallregelungen. Eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Beschluss das länger als zweijährige Bestehen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses bei der antragstellenden Person zum Stichtag. Gleichzeitig ist die Erteilung von Arbeitserlaubnissen als Voraussetzung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses an die Regelungen der Beschäftigungsverfahrensverordnung und des Aufenthaltsgesetzes gebunden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. April 2006 aus Niedersachsen

nach Afghanistan abgeschobenen Personen entsprachen welchen Vorrangkriterien des IMKBeschlusses (bitte nach Geschlecht differenzie- ren und Einschlägigkeit mehrerer Kriterien bei einzelnen Personen kenntlich machen)?

2. Wie viele der ausreisepflichtigen Personen afghanischer Staatsangehörigkeit, die sich zurzeit in Niedersachsen befinden, sind weiblichen bzw. männlichen Geschlechts?

3. Wie viele der nach oben genannter Bleiberechtsregelung beantragten und abgelehnten Aufenthaltserlaubnisse scheiterten an der Voraussetzung des länger als zweijährigen dauerhaften Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses (bitte in absoluten Zahlen angeben)?

Die Innenminister von Bund und Ländern haben in ihrer Sitzung am 23./24. Juni 2005 eine Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige beschlossen. Danach kann afghanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere ein seit mindestens sechs Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Sicherung des Lebensunterhalts durch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus dürfen keine Versagungsgründe vorliegen; hierzu zählen auch Straftaten, die Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 AufenthG erfüllen. In Niedersachsen wurde dieser Beschluss der Innenministerkonferenz mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 12. Juli 2005 umgesetzt. Die darin genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechen den im Beschluss der Innenministerkonferenz festgelegten Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Eine von diesen Kriterien abweichende Regelung dürfen einzelne Länder nicht treffen. Nach dieser Bleiberechtsregelung erhielten 41 Personen in Niedersachsen eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Innenministerkonferenz hat mit Beschluss vom 23./24. Juni 2005 auch die Grundsätze für die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger beschlossen. Entsprechend diesem Beschluss wurde in Niedersachsen geregelt, dass ab dem 1. Juli 2005 folgende Personengruppen in Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten zurückgeführt werden:

Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätze (additiv) außer Betracht bleiben können,

Personen, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 AufenthG vorliegen,

Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung vorliegen, wenn die Sicherheitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist vom Betroffenen ausgeräumt werden (von einem Klä- rungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extre- mistischen Organisationen gibt, insbesondere zu solchen, die in den Verfassungsschutzbe- richten aufgeführt sind; insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt wer- den), und

Volljährige, allein stehende Männer, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten; ausgenommen hiervon sind Personen, die als Minderjährige eingereist sind und hier mit ihren Eltern bzw. Elternteilen und gegebenenfalls auch Geschwistern in familiärer Gemeinschaft leben und kein Elternteil in Afghanistan lebt.

Familienangehörige der drei erstgenannten Personengruppen, die mit der betroffenen Person in

familiärer Gemeinschaft leben, sind von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zunächst nicht betroffen. Zugunsten der Wahrung der familiären Einheit ist ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben.

Die Rückführung der anderen afghanischen Staatsangehörigen, die nicht zu den ab dem 1. Juli 2005 zurückzuführenden Personen zählen, beginnt zu einem späteren, noch näher zu benennenden Zeitpunkt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die vorliegenden statistischen Angaben über die nach Afghanistan zurückgeführten Personen sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen.

Zu 2: Im Ausländerzentralregister waren am 31. Dezember 2005 208 weibliche und 310 männliche afghanische Staatsangehörige für Niedersachsen mit einer Duldung und damit als vollziehbar Ausreisepflichtige eingetragen.

Zu 3: Es liegen keine statistischen Angaben vor.

Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen

gem.Ziffer 1 gem. Ziffer 2

afgh. StA, die wg. einer Straftat in D verurteilt wurden

afgh. StA, gegen die Ausweisungsgründe vorlagen

afgh. StA, wg. Hinweisen zur Gefährdung der Innneren Sicherheit

männl. alleinsteh. afgh. StA mit weniger als 6 J. Aufenthalt in D vor dem 24.06.05

Sonstige

Rückführungen afghanischer StA

GESAMT

Rückführungen

afghanischer StA

(Summe von Ziffer 1, 2, Sonstige)

Zeitraum

männ lich weiblich männ lich weiblich männ lich weiblich männlich weiblich männlich weiblich GE