Protokoll der Sitzung vom 23.06.2006

Die Bundesagentur für Arbeit hat im April einen statistischen Bericht zum Einsatz von Arbeitsgelegenheiten vorgelegt. Die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II oder so genannten Ein-Euro-Jobs sollten als Instrument zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dienen. Nach dem Bericht der BA gab es Ende 2005 in Niedersachsen einen Bestand von 17 892 Teilnehmern in Arbeitsgelegenheiten. Dies betrifft allerdings nur die Meldungen aus den ARGEn, nicht erfasst wurden die Daten der Optionskommunen (kommunale Träger nach der Experimentierklausel in § 6 a SGB II). Auffällig ist, dass Niedersachsen bei der durchschnittlichen Höhe der Maßnahmekostenpauschale mit 599 Euro je Teilnahme und Monat bundesweit mit deutlichem Abstand vor Bremen und Hamburg an der Spitze liegt. Der Bundesdurchschnitt für die Maßnahmenkostenpauschale liegt bei 353 Euro. Die Maßnahmenkostenpauschale soll die Aufwendungen des Maßnahmeträgers für Personal, Sachmittel, Qualifizierung der Teilnehmer, Betreuung etc. abdecken. Sie soll nach der Arbeitshilfe der BA einzelfallspezifisch im Rahmen der lokalen Gestaltungsfreiheit festgelegt werden. Der Bundesvergleich wirft daher die Frage auf, ob die Entscheidungen der ARGEn in Niedersachsen verhältnismäßig und angemessen sind.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Informationen zur durchschnittlichen Höhe von Maßnahmekostenpauschalen liegen der Landesregierung aus den Optionskommunen vor?

2. Sind der Landesregierung überdurchschnittlich hohe Maßnahmekostenpauschalen in Bezug auf einzelne ARGEn oder in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige und Trägergruppen bekannt?

3. Welche Gründe sind nach Ansicht der Landesregierung für den Spitzenplatz Niedersachsens bei der Höhe der Maßnahmekostenpauschalen verantwortlich?

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 - häufig auch Zusatzjobs oder Ein-Euro-Jobs genannt - sind - vor allem quantitativ - ein wesentlicher Baustein zur Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den ersten Arbeitsmarkt. Gleichzeitig sind sie in der öffentlichen Diskussion umstritten. Vor allem die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsplätze und der Wettbewerbsverzerrung ist gegeben. Die Niedersächsische Landesregierung begleitet deshalb die Einrichtung von Zusatzjobs bereits seit Einführung des SGB II intensiv und kritisch. Gemeinsam mit der Regionaldirektion NiedersachsenBremen, der Wirtschaft und den weiteren Arbeitsmarktakteuren wurde ein Konsenskreis eingerichtet, der bereits Anfang 2005 einen „Leitfaden zur Umsetzung und Ausgestaltung von Zusatzjobs“ in Niedersachsen erarbeitet hat. Ziel ist es vor allem, die Gefährdung bestehender Arbeitsplätze zu verhindern. Der Leitfaden wurde den niedersächsischen Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und - im Falle der getrennten Trägerschaft - Arbeitsagenturen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus trifft sich der Konsenskreis regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch und beobachtet die quantitative und qualitative Entwicklung des Instrumentes. In 2005 gab es in Niedersachen insgesamt 36 600 Eintritte in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.

Hinsichtlich der Maßnahmekostenpauschalen gilt Folgendes: Der Träger der Maßnahme kann für den entstandenen Aufwand für die Maßnahmedurchführung eine Maßnahmekostenpauschale erhalten. Die Festlegung der Höhe der Pauschale erfolgt in der alleinigen Verantwortung der örtlichen Träger abhängig vom Konzept und Aufwand der jeweiligen Maßnahme. Die Höhe kann damit je nach Art und Ausgestaltung des Zusatzjobs erheblich differieren. Vor allem Maßnahmen mit Qualifizierungsanteilen erfordern häufig eine höhere Aufwandspauschale. Die Träger haben das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung liegen keine Informationen zur durchschnittlichen Höhe der Maßnahmekostenpauschalen der Optionskommunen vor. Aufgrund des kurzfristigen Antworttermins war eine eigene Erhebung bei den Optionskommunen nicht möglich.

Zu. 2 und 3: Die Landesregierung hat die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen zu den Fragen um Stellungnahme gebeten. In ihrer Antwort berichtet die Regionaldirektion, dass im Jahre 2005 und Anfang 2006 die Maßnahmekostenpauschalen EDV-technisch in wenigen ARGEn nicht korrekt erfasst wurden. Teilweise seien die Gesamtkosten eines eingerichteten Zusatzjobs nicht auf die einzelnen Teilnehmer umgerechnet, sondern als Gesamtbetrag falsch „pro Teilnehmer“ für jeden Teilnehmer angesetzt worden. Die betroffenen Träger in Niedersachsen seien auf diese Problematik hingewiesen worden mit der Bitte, die Eingabe und damit die Durchschnittskostenberechnung richtig vorzunehmen. Nach einer vorläufigen Neuberechnung würden sich laut Auskunft der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen maximale Durchschnittskostensätze von 300 bis maximal 400 Euro ergeben und damit im Bundesschnitt liegen. Die beschriebene Fehlerfassung sei jedoch nicht ein spezifisches niedersächsisches Problem, sondern betrifft im geringeren Umfang auch andere Bundesländer. Eine korrekte Statistik würde nach endgültiger Korrektur mit einer gewissen Zeitverzögerung veröffentlicht. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 9 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Akkreditierungsverfahren zur WM in Niedersachsen

Die Fußball-WM 2006 im eigenen Land hat begonnen. Allerdings dürfte für zahlreiche potenzielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Beschäftigung bei der WM in den Stadien ausgeschlossen sein, weil sie durch die Sicherheitsüberprüfung „gefallen“ sind. Aus Sachsen ist bekannt, dass gegen 158 Personen (von ca. 7 500 Akkreditierungsverfahren) Sicherheitsbedenken vonseiten des sächsischen Landeskriminalamts und gegen weitere Personen durch den Verfassungsschutz erhoben wurden. Diese Personen dürfen bei der WM nicht in WMStadien arbeiten. Die Arbeitgeber werden darüber informiert. Die Betroffenen erhalten jedoch

weder eine direkte Information, noch haben sie die Möglichkeit, die Sicherheitsbedenken auszuräumen. Hierdurch werden rechtsstaatliche Grundsätze missachtet, weil keine Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

Der niedersächsische Innenminister hat in seiner Antwort auf die mündliche Anfrage - Zuverlässigkeit auch von Würstchenverkäufern bei der WM - in der Plenarsitzung am 27. Januar 2006 mitgeteilt, dass das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz bei der WM 2006 keine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführe. Bei der Verfassungsschutzbehörde werde nur eine Erkenntnisabfrage durchgeführt in den Fällen, in denen nach Abfrage des Nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterer Klärungsbedarf besteht.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen hat das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen einer Erkenntnisabfrage wegen weiteren Klärungsbedarfs eine Stellungnahme abgeben, und in wie vielen Fällen haben diese Erkenntnisabfragen dazu geführt, dass die Akkreditierung der betroffenen Person verweigert wird?

2. Hat sie Erkenntnisse darüber, wie viele Akkreditierungsverfahren für die WM-Spiele in Hannover durchgeführt wurden und bei wie vielen Personen Sicherheitsbedenken bestanden, die zur Verweigerung der Akkreditierung geführt haben?

3. Ist es richtig, dass es für die Feststellung von Sicherheitsbedenken ausreichend war, dass sich der Name der Person im Polizeilichen Auskunftssystem befindet, in dem nicht nur Straftäter gespeichert sind, sondern auch solche Personen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in irgendeiner Form als Tatverdächtige in Betracht kommen?

Bei aller Freude über den bisher sehr friedlichen Verlauf der WM darf nicht vergessen werden, dass Terroristen oder Extremisten versuchen könnten, die Großveranstaltung WM 2006 mit dem daran geknüpften Medieninteresse als Bühne für politisch motivierte Straftaten oder Propaganda zu missbrauchen. Um dies zu verhindern und um einen friedlichen und störungsfreien Verlauf der FußballWeltmeisterschaft 2006 zu gewährleisten, ist ein Baustein des Sicherheitskonzeptes die Durchführung so genannter Akkreditierungsverfahren durch das Organisationskomitee (OK) WM 2006. Ein Bestandteil dieses Akkreditierungsverfahrens ist die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Personengruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu den Stadien erhalten

müsse (z. B. Betreuer, Mitarbeiter von Hilfsorgani- sationen und Sanitätsdiensten, Journalisten). Bei dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung werden auf der Grundlage einer Einwilligungserklärung des Betroffenen und dessen vorheriger umfassender Aufklärung über die Datenverwendung die Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) beteiligt, die anhand ihrer jeweiligen Informationssysteme überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die aus ihrer Sicht einer Zulassung zum jeweiligen Veranstaltungsort entgegenstehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung fließen ein in eine sicherheitsbehördliche Empfehlung aller beteiligten Überprüfungsstellen. Diese Empfehlung wird durch das BKA dem OK WM 2006 übermittelt, das die abschließende Entscheidung über eine Akkreditierung trifft.

Lehnt das Organisationskomitee Akkreditierungen wegen Zuverlässigkeitsbedenken der Sicherheitsbehörden ab, hat der Betroffene die Möglichkeit, sich wegen der Gründe an das Landeskriminalamt seines Wohnsitzes bzw. - soweit er seinen Wohnsitz im Ausland hat - an das Bundeskriminalamt zu wenden. Dort können die Einwände geltend gemacht werden. Die Eingabe wird gegebenenfalls an die ablehnende(n) Sicherheitsbehörde(n) weitergeleitet. Die Einwände werden geprüft und die Empfehlung an das OK WM 2006 gegebenenfalls korrigiert. Soweit der Eingabe nicht abgeholfen wird, erhält der Betroffene einen entsprechenden Bescheid. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte bleiben unberührt.

Bei diesen Zuverlässigkeitsüberprüfungen handelt sich um rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Verfahren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bis zum 12. Juni 2006 wurden an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz 46 Akkreditierungsanfragen inklusive drei Doppelanfragen zu insgesamt 43 Personen gerichtet. In vier Fällen wurden ablehnende Voten erteilt. Darunter waren auch zwei Personen, die in enger Verbindung zu den rechtsextremen Aktivitäten auf dem Heisenhof in Dörverden stehen. Es wird davon ausgegangen, dass die ablehnenden Voten auch Ablehnungen der Akkreditierungen durch das die Entscheidung treffende OK WM 2006 nach sich gezogen haben. Die Verfahrensabsprachen bezüglich des Prüfungsverfahrens mit dem Organisationskomitee besagen, dass die Sicherheitsbehör

den informiert werden, falls abweichend von einem ablehnenden Votum eine Akkreditierung erteilt wird. Entsprechende Rückmeldungen sind laut telefonischer Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Stand: 12. Juni 2006) bisher nicht erfolgt.

Zu 2: Erkenntnisse darüber, wie viele Akkreditierungsverfahren für die WM-Spiele in Hannover durchgeführt wurden und bei wie vielen Personen Sicherheitsbedenken bestanden, die zur Verweigerung der Akkreditierung geführt haben, liegen nicht vor. Der Austragungsort der WM-Spiele und damit der Einsatzort der betroffenen Person gehören nicht zu den Prüfkriterien bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen der Akkreditierungsverfahren. Eine Differenzierung der Akkreditierungsverfahren nach den Austragungsorten der WM-Spiele ist daher nicht möglich.

Zu 3: Nein. Nach den bundeseinheitlich abgestimmten Regelungen soll bei der polizeilichen Überprüfung grundsätzlich eine ablehnende Empfehlung an das OK WM 2006 zu Personen abgegeben werden, die wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt wurden oder in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind. In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung ausgesprochen werden. Sonstige Erkenntnisse, z. B. laufende Ermittlungsverfahren oder Straftaten ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach den Gesamtumständen angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz-, Rauschgift- oder OK-Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie zukünftig solche Straftaten begehen wird. Zur Erstellung einer Gefahrenprognose dahin gehend, ob eine Person eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen könnte, bedarf es in allen Fällen einer Einzelfallwürdigung aller über den Antragsteller polizeilich bekannten Erkenntnisse.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 10 des Abg. Bernd Althusmann (CDU)

Konsequenzen aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts

Mit Urteil vom 28. März 2006 zum Aktenzeichen 1BvR 1054/01 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Sportwet

tenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. In ihrem Urteil geben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2007 den Bereich der Sportwetten neu zu regeln. Das Gericht zeigt dafür auch unterschiedliche Wege auf, ohne sich auf eine Richtung festzulegen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie weit sind auf Ebene der Länder die Überlegungen für eine Neuordnung des gesamten Themenkomplexes Sportwetten gediehen?

2. Tendiert die Landesregierung eher in die Richtung, das Sportwettenmonopol so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass es der Suchtbekämpfung dient, oder favorisiert die Landesregierung den Weg, die kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmen gesetzlich abzusichern?

3. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für die eine und welche für die andere Alternative?

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Hauptwege für die Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes aufgezeigt. Möglich ist eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in der Weise, dass es wirklich der Suchtbekämpfung, dem Spieler- und dem Jugendschutz dient oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von privaten Wettunternehmen. Dadurch nicht ausgeschlossen und in der Sache eine Variante des Monopolmodells ist eine gesetzlich geregelte und kontrollierte Konzessionierung einer beschränkten Zahl von gewerblichen Veranstaltern.

In der Übergangszeit bleibt das bisherige Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass damit begonnen wird, das bestehende Monopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Dementsprechend setzt die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH eine Vielzahl von Sofortmaßnahmen um. Unter anderem wird das Oddset-Angebot nicht erweitert. Die Werbung in allen Medien ist vorerst eingestellt, bis eine bundesweite Abstimmung über die erlaubte Hinweiswerbung vorliegt. Gegen nicht konzessionierte Sportwettenveranstalter und -vermittler und deren Werbung wird ebenfalls konsequent vorgegangen. Aktuell betreut das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport 209 ordnungsrechtliche Verfahren. Aufgrund der durchgeführten Maßnahmen wurde in der Zwischenzeit in 102 Fällen die Vermittlung unerlaubter Sportwetten beendet. Mit dieser Handlungsweise

wird den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. März 2006 und der Innenministerkonferenz vom 4./5. Mai 2006 gefolgt, nach denen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das staatliche Oddset-Angebot zu beachten sind und konsequent gegen illegale Anbieter und deren Werbung vorzugehen ist. Am 19. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Hannover in 25 Verfahren die Untersagungsverfügung des Innenministeriums bestätigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die MPK hatte am 30. März 2006 zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einer länderoffenen Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, Eckpunkte einer Neuordnung des Rechts der Sportwetten auszuarbeiten und zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Juni 2006 vorzulegen. Die Arbeitsgruppe, in der Niedersachsen mitgearbeitet hat, empfiehlt ganz überwiegend ein Festhalten am bestehenden Sportwettenmonopol. Kein Land plädiert für eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung von Veranstaltungen durch private Wettunternehmen. Die Regierungschefs der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 22. Juni 2006 für den Erhalt des staatlichen Lotteriemonopols ausgesprochen. Es ist auf der Grundlage der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter zu entwickeln. Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrages ist zur MPK am 13. Dezember 2006 vorzulegen.

Zu 2: Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt das Monopolmodell. Damit wird der einstimmigen Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 25. Januar 2006 gefolgt, nach der alles Notwendige zum Erhalt des Glücksspielmonopols zu veranlassen ist. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts besteht die Möglichkeit, ein grundrechtskonformes und europarechtsfestes und zugleich wirksames Monopol zu regeln.

Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung sieht den Ausschluss Privater vom Sportwettenmarkt und die darin liegende Einschränkung der Berufsfreiheit als erforderlich an, um die Spieler - insbesondere die Jugendlichen - vor Wett- und Spielsucht zu schützen und zugleich im Interesse der Allgemeinheit kriminellen Strukturen um den Sportwettenmarkt entgegenzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 erkennen lassen, dass das

Hauptaugenmerk der staatlichen Glücksspielaufsicht auf Spielsuchtaspekte zu legen ist. Die vorgenommenen Anhörungen von Sachverständigen bestätigten das besondere Suchtpotenzial von Sportwetten. Die anderen Ausgestaltungsmöglichkeiten sorgen als wettbewerbsrechtlich geprägte Modelle für eine Konkurrenz mehrerer Anbieter. Dies würde zu einer Anheizung der Wettleidenschaft führen, die nicht gewollt ist.

Anlage 8

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 11 der Abg. Uwe-Peter Lestin, Heinrich Aller, Dieter Möhrmann, Emmerich-Kopatsch, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Sigrid Leuschner und HansWerner Pickel (SPD)