Protokoll der Sitzung vom 23.06.2006

Anlässlich des „Startschusses“ für die erste bunte Leitstelle in Osnabrück wird der Ministeriumssprecher in der Nordwest-Zeitung am 11. Mai 2006 mit der Aussage zitiert, dass die Planungen für bunte Leitstellen in Oldenburg, Meppen und Hameln weit fortgeschritten seien, Probleme gebe es dagegen noch in Cloppenburg.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche „Probleme“ sieht die Landesregierung im Zusammenhang mit den beschlossenen Planungen des Landkreises Cloppenburg für eine gemeinsame Großleitstelle?

2. Sind die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften nach Auffassung der Landesregierung selbständig in der Lage, darüber zu entscheiden, welche regionalen Kooperationen bei der Einrichtung von Großleitstellen sinnvoll sind, oder gelingt ihnen das nur aufgrund eindeutiger Vorgaben aus dem zuständigen Ministerium?

3. Plant die Landesregierung konkrete Maßnahmen, um diese von ihr offensichtlich nicht unterstützte freiwillige Kooperation des Landkreises Cloppenburg zur Einrichtung einer ge

meinsamen Leitstelle noch zu verhindern? Wenn ja, welche?

Sowohl sicherheitsrelevante als auch wirtschaftliche Überlegungen und die bis 2010 abzuschließende Umstellung auf Digitalfunk haben zu Vorschlägen für die Bildung von so genannten kooperativen Regionalleitstellen („Bunte Leitstellen“) geführt, in denen die integrierten Leitstellen von Feuerwehr und Rettungsdienst mit denen der Polizeibehörden zusammenarbeiten.

Im Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) ist eine Regelung aufgenommen, die nicht nur integrierte, sondern auch kooperative Leitstellen zulässt und als Kooperationsziel beschreibt. Eine zwangsweise Zusammenlegung ist damit nicht intendiert. Vielmehr sollen sich neue Leitstellenverbünde nach dem Prinzip der Freiwilligkeit herausbilden.

Die Vorschläge für landesweit insgesamt zehn bis zwölf kooperative Leitstellen orientieren sich an den Erfordernissen einer funktionalen und effektiven Arbeitserledigung der Polizei und der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und sind so ausgerichtet, dass erreichte Sicherheitsstandards nicht gefährdet werden. Dazu ist es von zentraler Bedeutung, dass Verbünde integrierter Leitstellen mit denen der Polizei im Rahmen der Organisationsstruktur der Polizeidirektionen gebildet werden. Kooperationen auf kommunaler Ebene, die Polizeiinspektionsgrenzen durchtrennen oder Polizeidirektionsgrenzen überschreiten, sind für die Polizei nicht sinnvoll.

In vielen Regionen wird auch auf kommunaler Seite der große Vorteil der Einräumigkeit von Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen erkannt, sodass zurzeit in ganz Niedersachsen Arbeitsoder Projektgruppen unter Federführung der Kommunen Planungen für kooperative Leitstellen orientiert an meinen Vorschlägen des MI entwickelt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die geplante Großleitstelle Oldenburg kann nur im Gebiet der Polizeidirektion Oldenburg als kooperative Leitstelle betrieben werden. Im Landkreis Cloppenburg als zur Polizeidirektion Osnabrück gehörendem Gebiet würde es somit nicht zu einer Optimierung der Versorgung mit einheitlichen Leitstellenleistungen aller drei Gefahrenabwehrbe

reiche kommen, da die Aufgabenerledigung der Polizei aus den genannten Gründen weiterhin von der Polizeidirektion Osnabrück erfolgen wird. Die Alarmierung der Feuerwehr- und Rettungsdienstkräfte des Landkreises Cloppenburg würde allerdings bei einem Beitritt des Landkreises Cloppenburgs zu der Leitstelle im Bereich der Polizeidirektion Oldenburg nicht von Osnabrück aus, sondern z. B. durch die kooperative Leitstelle Oldenburg erfolgen. Auch die weitergehenden Synergieeffekte, die sich aus der gemeinsamen Arbeitserledigung in kooperativen Leitstellen ergeben, wie die schnellere und professionellere Einsatzabwicklung, könnten vom Landkreis Cloppenburg nicht genutzt werden.

Zu 2: Die kommunalen Gebietskörperschaften erledigen die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz (NRettDG) und nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) im eigenen Wirkungskreis. Insoweit unterliegen diese Bereiche lediglich der Rechtsaufsicht des Landes.

Zu 3: Siehe Antwort zu 2.

Anlage 13

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 16 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Sigrid Leuschner, Johanne Modder, Jutta Rübke, Monika Wörmer-Zimmermann, Susanne Grote und Ingolf Viereck (SPD)

Ist Möllrings Arbeitszeitverlängerung rechtswidrig?

Zahlreiche Gerichte haben in jüngster Zeit Regelungen für nichtig erklärt, in denen die Länder nach Kündigung des Tarifvertrages durch die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ihren Angestellten durch einen pauschalen Verweis auf die Arbeitszeit vergleichbarer Beamter anlässlich von Neueinstellungen bzw. Höhergruppierungen die Wochenarbeitszeit verlängern wollten. Auch die Niedersächsische Landesregierung hat die Arbeitszeit der Angestellten des Landes individualvertraglich verlängert. Wörtlich hat der Finanzminister während der Tarifverhandlungen in der ihm eigenen Art darauf verwiesen, dass er keine Notwendigkeit sehe, sich auf eine 39-Stunden-Woche einzulassen: „Warum eine 39-Stunden-Woche vereinbaren, die haben wir schon längst in Niedersachsen!“ Diese Beurteilung könnte sich angesichts der jüngsten Rechtssprechung zu diesem Thema verändern. Zahlreiche Angestellte des Landes machen unter Berücksichtigung der in § 70 BAT geregelten Ausschlussfrist die Differenzbeträge

von eineinhalb Stunden als Überstunden für die letzten sechs Monate geltend.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In wie vielen Einzelverträgen hat die Landesregierung seit Kündigung des BAT durch die TdL pauschal auf die wöchentliche Arbeitszeit von vergleichbaren Beamten verwiesen?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit dieser Regelung, und wie bewertet sie die Chance, dass diese Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Überprüfung standhalten wird?

3. Mit welchen Ersatz- und Ausgleichsforderungen rechnet die Landesregierung für den Fall, dass die gewählte Form der Arbeitszeitverlängerung keinen Bestand haben wird?

Gegenstand der Anfrage der Abgeordneten aus der SPD-Landtagsfraktion ist die Gestaltung der Arbeitsverträge für die Beschäftigten in der Landesverwaltung nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften in den Manteltarifverträgen für Angestellte und Arbeiter in den Ländern zum 30. April 2004.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hatte sich zunächst bemüht - allerdings bedauerlicherweise ohne Erfolg -, eine Verlängerung der Arbeitszeit in den Verhandlungen mit den Gewerkschaften über ein neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst entsprechend der Prozessvereinbarung in der Lohnrunde Potsdam 2003 zu erreichen. Das war für die Länder insbesondere deshalb wichtig, weil ein Gleichklang mit den beamteten Landesbeschäftigten - für die teilweise schon seit einer Vielzahl von Jahren eine höhere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt - hergestellt werden sollte. In Niedersachsen war von der damaligen Landesregierung bereits zum 1. Juni 1996 für diese Statusgruppe die 40-Stunden-Woche eingeführt worden.

Zu einer Arbeitszeitverlängerung waren die Gewerkschaften 2003/2004 nicht bereit. Da für die TdL eine Ausklammerung dieses Kernpunktes in den Tarifgesprächen nicht akzeptabel war, hat die Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 26. März 2004 beschlossen, die Arbeitszeitregelungen in den Manteltarifverträgen für das Tarifgebiet West zum 30. April 2004 zu kündigen. Gleichzeitig hat die Mitgliederversammlung eine Arbeitgeberrichtlinie beschlossen, wonach bei Neueinstellungen oder wesentlichen Vertragsänderungen Konsequenzen aus der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften zu ziehen sind und in die Arbeitsver

träge eine Formulierung aufzunehmen ist, nach der die gekündigten Arbeitszeitvorschriften mit der Maßgabe Anwendung finden, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist.

In Vollzug dieses Beschlusses der TdL, an den das Land Niedersachsen satzungsgemäß gebunden ist, wurde in Niedersachsen bei den oben genannten Vertragsgestaltungen folgende Formulierung aufgenommen: „Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist (zurzeit 40 Stun- den)“. Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf „zurzeit 40 Stunden“ ist zur Konkretisierung des Istzustandes über die Richtlinie hinaus aufgenommen worden.

Niemand kann bestreiten, dass dieses Verfahren nach den Regelungen des Tarifvertragsgesetzes ein rechtlich zulässiger Weg ist, die so genannte Nachwirkung der gekündigten Tarifvertragsregelungen zu beenden und durch andere Abmachungen - hier in Gestalt arbeitsvertraglicher Individualvereinbarungen - zu ersetzen. Diese Rechtsgestaltung ist auch von keinem Arbeitsgericht in Zweifel gezogen worden. Ich darf in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die in die Verträge aufgenommene Formulierung „bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung“ von dem Grundgedanken getragen war, möglichst rasch mit den Gewerkschaften zu einer neuen, für beide Tarifvertragsparteien akzeptablen Arbeitszeitregelung zu kommen.

Die Verwirklichung dieser Hoffung hat länger als zwei Jahre gedauert. Erst in der Einigung mit den Gewerkschaften über einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Potsdam am 19. Mai dieses Jahres konnte eine solche Lösung gefunden werden. Dabei ist es gelungen, differenzierte Regelungen zu treffen, mit denen die von allen Ländern in der TdL gezogenen Konsequenzen aus den gekündigten Arbeitszeitvorschriften von den Gewerkschaften anerkannt worden sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann, Heiner

Bartling, Sigrid Leuschner, Johanne Modder, Jutta Rübke, Monika Wörmer-Zimmermann, Susanne Grote und Ingolf Viereck (SPD) im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der einvernehmlichen Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit durch die Tarifvertragsparteien, wie sie in Abschnitt V Ziffer 1 der Einigung von Potsdam am 19. Mai 2006 festgelegt wurde, liegen rund 25 500 umgestellte Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde. Diese Zahl berücksichtigt die gesamte Landesverwaltung einschließlich der Landesbetriebe und Stiftungshochschulen.

Zu 2: Die in Niedersachsen gewählte Vertragsgestaltung ist nach Auffassung der Landesregierung rechtmäßig. Ausgangspunkt für Klagen auch von Beschäftigten der niedersächsischen Landesverwaltung war der Rechtsstreit eines Bremer Landesbeschäftigten. Dort war im Arbeitsvertrag eine Formulierung gewählt, die - anders als in Niedersachsen - keine konkrete Stundenzahl vergleichbarer Landesbeamter enthielt. Dieser Sachverhalt hat das Gericht zu der Rechtsauffassung geführt, unter Anwendung der §§ 306 ff BGB die Vertragsklausel für zu unbestimmt und damit als rechtswidrig zu beurteilen. Im Übrigen ist auch dieses Streitverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Eine Ausfertigung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Bremens liegt noch nicht vor.

Der durch die Anfrage erweckte Eindruck, weitere Arbeitsgerichte in Niedersachsen hätten sich mehrheitlich der Auffassung der Bremer Richter angeschlossen, ist falsch. In mehreren Entscheidungen haben Arbeitsgerichte die Rechtsposition der Landesregierung bestätigt. Sie haben die Formulierung der Regelung über die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag wegen der konkret genannten Zahl 40 gerade nicht für zu unbestimmt im Sinne des §§ 306 ff BGB gehalten und dargelegt, die Vertragsparteien hätten übereinstimmend durch die streitige Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vereinbarung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gewollt war.

Die weitere Befassung der Arbeitsgerichtsbarkeit mit der in der Anfrage aufgeworfenen Frage wird sich angesichts der Einigung von Potsdam erübrigen. Der nach Auffassung einiger Arbeitsgerichte ursprüngliche „Zündstoff“ durch die Formulierung in den Arbeitsverträgen zur Arbeitszeit - ich darf

hier nochmals betonen: ohne Benennung einer konkreten Stundenzahl der vergleichbaren Beamten - ist erloschen durch die Einigung von Potsdam am 19. Mai 2006. Dort ist mit Wirkung vom 1. November 2006 eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit für alle Beschäftigten getroffen worden, gleich ob diese bisher wegen der für sie nachwirkenden Tarifverträge weiterhin 38,5 Stunden arbeiteten oder wegen Neueinstellungen oder wesentlicher Vertragsänderungen im Arbeitsvertrag eine verlängerte Arbeitszeit vereinbart haben. Alle Verträge werden mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages automatisch an die neuen Regelungen zur Arbeitszeit angepasst.

Zu 3: Mit keinen.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 des Abg. Heinrich Aller (SPD)

Mangelhafte Information über rechtsradikale Präsenz und NPD-Parteitag Linke demonstriert - Ortschaft protestiert

„NPD-Parteitag löst Protest aus“ - so überschrieb die lokale Leine-Zeitung einen Bericht über die Folgen des Landesparteitages der rechtsradikalen Partei am Sonntag, dem 21. Mai 2006, im Seelzer Stadtteil Dedensen. Der Ortsrat hat jetzt Vertreter von Vereinen, Kirche und Schule zu einer Versammlung eingeladen. Gegenstand der Beratungen werden nicht nur der aktuelle NPD-Parteitag und die damit in Verbindung stehende Demonstration sein. Auch das Verhalten der Behörden steht zur Diskussion.

Der Ortsbürgermeister hat gegenüber der Presse öffentlich geäußert: „Wir sind sehr erbost darüber, dass wir über diesen Parteitag nicht informiert worden sind.“ Für örtliche Politikerinnen und Politiker, Bürgerinnen und Bürger bleiben nach Parteitag, Gegendemonstration und massivem Polizeiaufgebot viele Fragen offen.

So soll der Vorstand des NPD-Kreisverbandes regelmäßig am Ort des Parteitages, dem „Deutschen Haus“, tagen, bestätigt der Ortsbürgermeister. Auch durch die Gründung des rechten Nationalen Bündnisses Region Hannover war der Ort auffällig geworden.

Die SPD-Fraktionsvorsitzende im Ortsrat bringt die Sorgen der Dedenser in einem Zeitungsbericht auf den Punkt: Weshalb die NPD ausgerechnet in Dedensen auftauche, mache sie ratlos. „Ich kann mir das nicht erklären. Die Versammlung hat mich schockiert.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse lagen den Behörden vor, sodass für den NPD-Parteitag ein starkes Polizeiaufgebot und eine Hundestaffel eingesetzt wurden?

2. Wann und mit welchen Informationen haben Landesbehörden und Polizei die Stadt bzw. örtliche Amtsträger über ihre Erkenntnisse zur Lage anlässlich des NPD-Parteitages ausgestattet und mögliche Maßnahmen erörtert?