Welche wirtschaftlichen Folgen hat das „Ladenfreiheitsgesetz“ in NRW für die Händler in Niedersachsen?
Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform sind nun die Regelungen zum Ladenschluss und die darin enthaltenen Regelungen zur Sonntagsöffnungszeiten in die Gesetzgebungshoheit der Bundesländer übergegangen.
Viele Landesregierungen haben in der Öffentlichkeit erklärt, wie sie die Öffnungszeiten und Sonntagsöffnungen neu regeln werden. Auch Niedersachsen hat sich grundsätzlich zur Freigabe der Ladenöffnungszeiten nach dem sogenannten Modell 6 x 24 bereit erklärt. Allerdings sind noch Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnungen wie z. B. das Betreiben von automatischen Autowaschanlagen abzustimmen.
In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung angekündigt, eine entsprechende Freigabe der Ladenöffnungszeiten bereits zum 1. Dezember 2006 und damit zu dem Weihnachtsgeschäft in Kraft treten zu lassen. Niedersachsen hat sich als direktes Nachbarland bisher nicht zu einer derart schnellen Umsetzung bereit erklärt.
1. Welche Länder haben bereits erklärt, wie sie die neue Gesetzgebungskompetenz gestalten wollen und zu wann sie derartige Regelungen erlassen wollen?
2. Welche wirtschaftlichen Vorteile können die begünstigten Händler in NRW erzielen, wenn Niedersachsen nicht auch vor dem Weihnachtsgeschäft ein derartiges Ladenöffnungsgesetz beschließt, und wie wirkt sich dies auf die Händler in Niedersachsen in unmittelbarer Nähe zu NRW aus?
3. Welche Gründe sprechen gegen die Möglichkeit, automatische Autowaschanlagen auch am Sonntag betreiben zu dürfen, wie dies in vielen anderen Bundesländern bereits heute gestattet ist?
Nach Abschluss der Föderalismusdiskussion sind die Länder aufgrund der Grundgesetzänderung nunmehr berechtigt, eigene Ladenschlussregelungen zu treffen. Auch Niedersachsen wird von der Möglichkeit Gebrauch machen.
Zu 1: Die meisten Bundesländer streben an, eigene Ladenschlussgesetze zu verabschieden. Ein detaillierter Zeitplan ist gegenwärtig von NordrheinWestfalen bekannt. Dort findet in Kürze die erste Lesung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) statt. Beabsichtigt ist die werktägliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten im Sinne von „6 x 24 Stun
Zu 2: Wenn das neue Gesetz in NRW im Dezember in Kraft treten sollte, besteht lediglich das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, die Öffnungszeiten von „6 x 24“ auszuschöpfen. Ob und inwieweit davon bereits gleich nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Händlerschaft Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten. Von daher kann auch kein Rückschluss auf die Auswirkungen auf Niedersachsen gezogen werden.
Zu 3: Solange die Zulassung einzelner dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage widersprechender Tätigkeiten nicht den Wesensgehalt dieser Verfassungsregelung verletzt, steht es den einzelnen Bundesländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz frei, entsprechende Ausnahmetatbestände in ihre feiertags- oder arbeitszeitrechtlichen Vorschriften aufzunehmen und so die Zulässigkeit in ihrem Gebiet zu ermöglichen. Eine solche Ausnahme wäre auch für den Betrieb automatischer Autowaschanlagen erforderlich.
In Niedersachsen ist die Frage einer Aufhebung des Verbots des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Eingaben und Anfragen gewesen. In verschiedenen Legislaturperioden haben sich damit sowohl die Landesregierung als auch der Landtag beschäftigt. So hat z. B. der Landtag in seiner von allen Fraktionen getragenen Entschließung vom 16. Dezember 1999 (LT-Drs. 14/1249) seine Verpflichtung bekräftigt, den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.
Besonders seit der PISA-Studie floriert das Geschäft mit der Nachhilfe in Niedersachsen wie auch in den übrigen Bundesländern. Eine wachsende Nachfrage nach außerschulischer pädagogischer Betreuung ist immer auch ein Zeichen für Unzulänglichkeiten im Bildungssystem.
Nach einem Bericht der Welt vom 26. Juli 2006 scheint sich diese Situation nun die vom deutschen Verfassungsschutz beobachtete Sekte Scientology zu Nutze zu machen, indem sie mit Hilfe der Organisation „Applied Scholastics“ deutschlandweit ein eigenes Nachhilfenetz aufbaut. Nach Auskunft des Deutschen Philologenverbandes liegt die Zahl der von „Applied Scholastics“ betriebenen Nachhilfezentren bundesweit zurzeit bei etwa 30. Verbandschef Heinz-Peter Meidinger warnt davor, dass durch diese Institutionen Kinder und Eltern an die Philosophie von Scientology-Gründer Ron Hubbard herangeführt werden sollen. Unter dem Deckmantel einer völlig unverdächtigen Lernhilfe wird in der Regel nach einiger Zeit versucht, die Betroffenen für entsprechende Kurse zu gewinnen.
In Niedersachsen sind zwar momentan nur vier Nachhilfeinstitute (zwei in Hannover und jeweils eins in Langenhagen und Garbsen) von „Applied Scholastics“ offiziell aufgeführt, doch könnte die Dunkelziffer der von durch Scientology beeinflussten Nachhilfelehrer weitaus höher liegen. Wie die Westdeutsche Zeitung am 3. August 2006 zu berichten weiß, beobachten Sektenexperten darüber hinaus, dass Scientology momentan dabei ist, ihr Bildungsnetzwerk rapide auszubauen.
1. Welche Erkenntnisse liegen ihr über Anzahl und Zustände der von „Applied Scholastics“ betriebenen und andere von Scientology beeinflusster Nachhilfezentren in Niedersachsen vor?
2. Welche Maßnahmen ergreift sie zur Überwachung, Kontrolle und Verhinderung der Ausbreitung solcher Institute?
3. Welche Maßnahmen werden von ihr ergriffen, um Eltern und ihre Kinder vor solchen Nachhilfezentren zu schützen?
Der Titel der Kleinen Anfrage „Unterwanderung des niedersächsischen Nachhilfemarktes“ ist irreführend und deshalb in der Sache wenig hilfreich. So wird eine künstliche Hysterie erzeugt, die aufgrund der Faktenlage in keiner Weise gerechtfertigt ist und der Organisation zu allem Überfluss auch noch kostenlos Publicity verschafft, die diese sonst nicht erhalten hätte.
Die Kollegin Graschtat hat übrigens eine ähnlich lautende Kleine Anfrage gestellt, die wir bereits beantwortet haben. Ich will die entsprechende Antwort meines Hauses aber gern noch einmal zusammenfassend darstellen:
Nachdem die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder festgestellt hatte, dass bei der Scientology-Organisation tatsächliche
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, hat das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz im Juli 1997 mit der Beobachtung dieser Organisation begonnen. Der Niedersächsische Verfassungsschutzbericht 2005 führt auf, dass die Scientology-Organisation in Niedersachsen mit einem Zentrum in Hannover und einer Mission in Oldenburg vertreten ist; weitere Scientology-Teilorganisationen existieren danach in unserem Bundesland nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben sich viele der in Niedersachsen ansässigen Scientologen den in den Nachbarländern, hier insbesondere Hamburg und Nordrhein-Westfalen, befindlichen Einrichtungen angeschlossen, sodass die niedersächsischen Scientology-Einrichtungen keine regionalen Schwerpunkte im Gesamtgefüge der Organisation darstellen.
Für den Bereich „Bildung und Erziehung“ ist in dem Scientology-Gefüge die Vereinigung ABLE zuständig, zu der wiederum die Untergruppe „Applied Scholastics Germany“ gehört, die die sogenannte Studier-Technologie des Scientology-Gründers L. Ron Hubbard anbietet. Das von „Applied Scholastics“ herausgegebene Verzeichnis der Lernstandorte führt für Niedersachsen lediglich vier Scientologen als Nachhilfelehrer auf. Bei diesen vier Einzelpersonen handelt es sich nicht um Nachhilfeinstitute, sondern die Nachhilfe wird hier von den Scientologen an den Wohnanschriften angeboten. Ob diese Einzelpersonen tatsächlich Nachhilfe erteilen oder es sich hier lediglich um Briefkastenadressen handelt, ist nicht bekannt.
Die Anbieter der Scientology-Lerntechnologie werden im Global-Locator der Organisation veröffentlicht, sodass eine Dunkelziffer auf diesem Sektor ausgeschlossen werden kann.
Da der gesamte Nachhilfebereich privatwirtschaftlich organisiert ist, hat das Land bekanntlich nur sehr geringe Kontrollmöglichkeiten. Kommerziell angebotene Nachhilfe ist zwar nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig, untersagt werden kann ein solcher Gewerbebetrieb nur, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun und dies auch nur dann, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
Probates Mittel, diese Nachhilfeeinrichtungen infrage zu stellen, ist allein Aufklärung. In diesem Sinne habe ich auch in meiner Pressemitteilung vom 2. August 2006 auf Verbindungen von bestimmten Nachhilfeeinrichtungen zu der Scientology-Organisation hingewiesen.
Darüber hinaus ist es jedem Elternteil unbenommen, sich durch eine sogenannte Schutzerklärung bestätigen zu lassen, dass es sich bei dem Vertragspartner nicht um eine Unterorganisation der Scientology-Organisation handelt.
Zu 2: Gewerbsmäßig organisierte Nachhilfeeinrichtungen unterliegen den Regelungen der Gewerbeordnung.
In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Januar 2006, in dem die nicht angemessene Umsetzung der FFH-Richtlinie (92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) in nationales Recht für Deutschland festgestellt wurde, werden u. a. die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d „jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ und die weite Auslegung des Projektbegriffes im Bundesnaturschutzgesetz gerügt. Dies bedeutet, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen landund forstwirtschaftlichen Bodennutzung entstehende unbeabsichtigte Beschädigungen von Tieren und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Pflanzen der geschützten Arten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie darstellen würden. Darüber hinaus würden landund forstwirtschaftliche Maßnahmen im Einzelfall unter den Projektbegriff der FFH-Richtlinie fallen, was dazu führen kann, dass auch außerhalb von Schutzgebieten Betreiberpflichten aufgestellt werden und damit die bisherige ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ohne Ausgleich eingeschränkt würde.
Zur EU-konformen Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht wird derzeit sowohl vom Bundesumweltministerium als auch von Umweltverbänden die Erarbeitung von Mindeststandards für eine ordnungsgemäße Landund Forstwirtschaft als zielführend erachtet. Diese Bewirtschaftungsvorgaben würden nicht hinnehmbare Einschränkungen und Belastungen für die Land- und Forstwirte in Niedersachsen bedeuten und zu einem erheblichen, zusätzlichen Vollzugs- und Überwachungsaufwand für die Landesbehörden führen.
Darüber hinaus fehlen bislang konkrete, naturwissenschaftliche Grundlagen für die Gefährdung von Arten aus dem Anhang IV der FFHRichtlinie, die gesonderter Schutzbemühungen auf ordnungsgemäß land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen bedürfen.
1. Wie beurteilt die Landesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und dessen Auswirkungen auf die niedersächsische Land- und Forstwirtschaft?
2. Wie kann eine Umsetzung der FFH-Richtlinie ohne die Einführung von Mindeststandards gewährleistet werden?
3. Wie wird sich die Landesregierung für eine praxisorientierte Umsetzung der FFH-Richtlinie einsetzen, die weiterhin eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft ermöglicht?