Protokoll der Sitzung vom 15.09.2006

Vorbemerkungen:

In einer Entscheidung vom 10. Januar 2006 hat der Europäische Gerichtshof verschiedene Normen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht für europarechtswidrig erklärt. Dazu gehört insbesondere die Beschränkung der FFHVerträglichkeitsprüfung bei Vorhaben außerhalb von Schutzbereichen auf Eingriffe i. S. d. § 18 BNatSchG. Dabei wurde insbesondere die Regelung beanstandet, nach der die ordnungsgemäße Forstwirtschaft und die nach der guten fachlichen Praxis betriebene Landwirtschaft keinen Eingriff darstellen. Weiterhin betont das Gericht, dass die Beschränkung des Verbots der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf „absichtliches Tun“ mit Artikel 12 Abs. 1 Buchst. d) der FFH-Richtlinie nicht vereinbar ist, da diese Norm ausdrücklich nicht auf eine „Absicht“ abstellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die bisherigen Bundes

regierungen keine ordnungsgemäße rechtliche Umsetzung der FFH-RL initiiert haben. Die dadurch entstehenden Unsicherheiten für die Landund Forstwirtschaft sind nicht hinnehmbar. Dabei zeichnen sich einerseits erhebliche Einschränkungen und nicht nur administrative Belastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab, andererseits sind auch zusätzliche Überwachungsaufgaben für niedersächsische Behörden zu befürchten.

Zu 2: Gerade im Rahmen ordnungsgemäßer Landund Waldbewirtschaftung sind - ohne Vorgabe bundeseinheitlicher Bewirtschaftungsstandards im Laufe der Jahrhunderte die nun besonders wertvollen Lebensraumtypen entstanden, und die heute geschützten Arten haben sich entwickelt. Entsprechend ließe sich für den überwiegenden Teil der Lebensräume und Arten ein guter Erhaltungszustand weitestgehend im Rahmen einer weiterhin ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft sicherstellen. Daher muss sich die Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht im Lichte des EuGH-Urteils auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Das vorgesehene Schutzsystem soll nur, wo es zwingend notwendig ist, auf ordnungsrechtlichem Wege, schwerpunktmäßig aber durch praxisorientierte Maßnahmen mit Augenmaß und, soweit erforderlich, durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes sichergestellt werden. Die ordnungsgemäße und nachhaltig betriebene Land- und Forstwirtschaft sollte nicht unter den Projektbegriff der FFH-Richtlinie fallen. Die Landesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die gute fachliche Praxis der Land- und Forstwirtschaft auch künftig durch eine europarechtskonforme und handhabbare Generalklausel von bürokratischen Hemmnissen in Form von Standards freigestellt bleibt.

Zu 3: Für die dem EuGH-Urteil genügende Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht ist die Bundesregierung zuständig. Die Landesregierung wird ihren Einfluss auf Bundesebene im Sinne der o. g. Zielsetzungen geltend machen.

Zusätzlich zur praxisorientierten Umsetzung der FFH-Richtlinie sieht die Landesregierung auch den Bedarf, sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutz-Richtlinie zu überarbeiten. So sollte der konturlose und wie dargestellt problematische Projektbegriff der FFH-Richtlinie durch eine genauere Definition der möglichen beeinträchtigenden Projekte geschärft werden. Vor allem sollten die beiden Richtlinien integriert werden. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass nach den Vorgaben

der Vogelschutz-Richtlinie eine förmliche Ausweisung der Gebiete durch Rechtsvorschriften, also hoheitliche Maßnahmen, erforderlich ist, während der Schutz der FFH-Gebiete auch über Verträge, Erlasse oder das Eigentum bestimmter Träger erreicht werden kann. Diese rechtlichen Ungereimtheiten führen bei den Bürgern zu wenig Verständnis und schwächen die Akzeptanz des Naturschutzes. Hier besteht Anpassungsbedarf der Regeln der Vogelschutz-Richtlinie. Nach Ansicht der Landesregierung sind kooperative Formen wie Vertragsnaturschutz in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ein besseres Instrument im Sinne einer nachhaltigen Naturschutzpolitik als hoheitsrechtliche Verordnungen. Dass viele - in Niedersachsen sind es rund 80 % - der gemeldeten Vogelschutzgebiete gleichzeitig auch FFH-Gebiete sind, unterstreicht den Sinn einer Integration sowohl aus fachlicher als auch verwaltungsökonomischer Sicht. Diese Modernisierung des europäischen Regelwerks zu NATURA 2000 wäre ein wichtiger Beitrag, um den Naturschutz langfristig und nachhaltig zu sichern, was nur möglich erscheint, wenn auch eine praxisnahe Umsetzung und die Akzeptanz sichergestellt werden können.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Interkommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft nach Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts in Niedersachsen

Die Europäische Kommission will vor dem EuGH ihre Auffassung durchsetzen, dass der bereits 1995 geschlossene Vertrag zwischen vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg öffentlich hätte ausgeschrieben werden müssen. Auf meine Kleine Mündliche Anfrage vom 27. Januar 2006 hatte die Landesregierung ihre gegensätzliche Rechtsaufassung bestätigt, und Wirtschaftsminister Hirche hat dies aktuell noch einmal bestätigt.

Es bleiben aber Fragen offen, ob die rechtlichen Veränderungen des niedersächsischen Gemeindewirtschaftsrechts nicht schon im Vorfeld solche interkommunalen Vereinbarungen behindert oder sogar unmöglich gemacht hätten.

So hat die Landesregierung auf meine Kleine Mündliche Anfrage zur möglichen Rekommunalisierung von Gasnetzen am 23. Juni 2006 geantwortet, Rekommunalisierung sei möglich,

allerdings dürfe die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund stehen. Allerdings heißt es in der von CDU und FDP beschlossenen Neufassung des § 108 Abs. 1 Nr. 3 NGO, dass eine kommunale Lösung nicht möglich ist, wenn Private die Angelegenheit ebenso gut und wirtschaftlicher erbringen könnten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche konkreten Nachweise oder wirtschaftlichen Begründungen müssen niedersächsische Kommunen nach dem geänderten kommunalen Wirtschaftsrecht zur Genehmigung vorlegen, um sich in der Abfallwirtschaft gegen eine Privatisierung zu entscheiden und sich für die Rechtsform einer GmbH oder anderer rechtlich möglicher Konstruktionen allein oder mit anderen Kommunen gemeinsam zu entscheiden?

2. Bei welchen konkreten Gewinnerwartungen bei der Neugründung von den Stadtwerken oder Neuübernahme von Sparten wie z. B. Gasversorgungen, ÖPNV oder Tourismus geht sie davon aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht?

3. Nach welchen konkreten Kriterien sind die in Frage 2 genannten Neugründungen oder Spartenerweiterungen nach dem neuen Gemeindewirtschaftsrecht genehmigungsfähig, und warum geht sie davon aus, dass Private wirtschaftlicher handeln könnten?

Die Errichtung eines Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen rechtlich möglichen Konstruktion durch niedersächsische Landkreise oder Gemeinden ist nach der NGO nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig. Ein Genehmigungsvorbehalt seitens der Kommunalaufsichtsbehörde besteht - abgesehen von Unternehmensveräußerungen - bei der Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird und bei Zusammenschlüssen von Unternehmen in kommunaler Trägerschaft oder einer kommunalen Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses.

Für das Anzeigeverfahren bestimmt das Gesetz, dass die anzeigepflichtige Körperschaft darzulegen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neufassung des § 108 Abs. 1 Nr. 3 NGO hat an diesem Verfahren nichts geändert. Allerdings ist es nunmehr bestimmt, dass der wirtschaftlichen Betätigung von privaten Dritten ein Vorrang gegenüber der Gemeinde eingeräumt wird, wenn die Dritten, also die privaten Unterneh

men, den öffentlichen Zweck ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Wird der Dritte bei einer dieser Kategorien schlechter bewertet, d. h. kann die Gemeinde mit ihrem (beabsichtigten) Unternehmen den Zweck besser und ebenso wirtschaftlich oder ebenso gut und wirtschaftlicher erfüllen, ist der Gemeinde die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung des Unternehmens gestattet. Bei Leistungsparität mit einem privaten Dritten hingegen ist der Gemeinde die wirtschaftliche Betätigung untersagt. In den Abwägungsprozess sind soziale Gesichtspunkte einzubeziehen.

Der mit der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde verbundene Prüfungsvorgang ist nicht an bestimmte Nachweisförmlichkeiten gebunden. Es obliegt den Kommunen, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in geeigneter Weise darzulegen. Dann nimmt die Kommunalaufsichtsbehörde jeweils eine rechtliche Gesamtwürdigung im Einzelfall vor. Sollte sich daraus ergeben, dass die beabsichtigte Maßnahme gegen das Gesetz verstößt, kann der Vorgang von der Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet werden. Die Maßnahme darf dann nicht vollzogen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben obliegt den Landkreisen und Gemeinden, die eine Unternehmenserrichtung planen, in eigener Verantwortung. Darüber hinaus obliegt es ihnen auch - wie bisher schon - dies der Kommunalaufsichtsbehörde in geeigneter Weise darzulegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2: Die Höhe, der aus der wirtschaftlichen Betätigung womöglich erwarteten Gewinne, spielt für die Frage einer eventuellen kommunalaufsichtlichen Beanstandung nicht die Rolle, die ihr die Fragestellung allem Anschein nach zumessen möchte. In der am 23. Juni 2006 erfolgten Beantwortung der Frage zur Rekommunalisierung von Erdgasnetzen und von Gasversorgungen war nicht von einer im Vordergrund stehenden Gewinnerzielungsabsicht die Rede. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Schranken des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NGO nur der Errichtung solcher wirtschaftlicher Unternehmen der Kommunen entgegenstehen, deren einziger Zweck der der Gewinnerzielung ist.

Zu 3: Die Antwort auf die Frage nach konkreten Kriterien für die Zulässigkeit von Neugründungen

oder Spartenerweiterungen nach dem neuen Gemeindewirtschaftsrecht erübrigt sich, wie zuvor und in den Vorbemerkungen beschrieben. Ob ein angezeigtes Vorhaben kommunalaufsichtlich zu beanstanden ist, ist je nach Lage des Einzelfalls von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Im Übrigen geht die Landesregierung keineswegs allgemein davon aus, dass Private wirtschaftlicher handeln können als öffentlich getragene Einrichtungen bzw. unter Beteiligung öffentlicher Träger geführte privatwirtschaftliche Unternehmen.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 14 der Abg. Ingrid Eckel und Uwe Schwarz(SPD)

Haushalt 2007: Betreibt die Landesregierung bei der Verbesserung der Kinderbetreuung reine Kulissenschieberei?

Nachdem die Landesregierung im Rahmen ihrer Klausur zur Vorbereitung des Haushalts 2007 entgegen den Hoffnungen Tausender Eltern und Kinder die Beitragsfreiheit eines KitaJahres abgelehnt hat, hat sie in einer Pressemitteilung am 18. Juli 2006 erklärt, sie wolle dafür nun Angebote zur Verbesserung der Kinderbetreuung fördern - und dies in einem Umfang von jährlich 25 Millionen Euro. Die sehr allgemeinen Äußerungen zur Verwendung dieser 25 Millionen Euro verstärken in der breiten Öffentlichkeit den Eindruck, die Landesregierung habe keine Vorstellung davon, wie die Kinderbetreuung verbessert werden könne. In der o. g. Pressemitteilung wird beispielsweise lediglich von „Bedürfnissen von Müttern und Vätern“ gesprochen, auf die die Landesregierung „eingehen“ wolle, von einer „kreativen Auslegung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ oder „selbstorganisierte(r) Betreuung von Kindern durch geeignete Tagesmütter“. Ein mit Inhalten hinterlegtes Programm zur sinnvollen Verwendung der angekündigten 25 Millionen Euro ist nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. In welchen Haushaltstiteln werden die von der Landesregierung in der o. g. Presseerklärung genannten jährlich 25 Millionen Euro zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots veranschlagt?

2. Welche bestehenden bzw. neuen Programme mit welchen konkreten Programminhalten zur Verbesserung der Kinderbetreuung wird die Landesregierung mit den 25 Millionen Euro bedienen?

3. In welchem Umfang wird die Landesregierung aus den genannten jährlich 25 Millionen Euro auch Mittel zur Verbesserung der physischen und psychischen Gesundheit von Kindern bereitstellen?

Die Landesregierung stellt zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebotes und der frühkindlichen Bildung bis zum Jahr 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro (jährlich 25 Millio- nen Euro) bereit.

Das Land unterstützt unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsvorsorge für die junge Generation die Kommunen bei der Erfüllung der ihnen vom Bundesgesetzgeber auferlegten gesetzlichen Aufgaben nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), hinsichtlich der Weiterentwicklung der Kindertagespflege und der bedarfsgerechten, flexiblen Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln soll das bestehende Leistungsangebot erweitert werden.

Mit dem Förderprogramm „Familien mit Zukunft Kinder bilden und betreuen“ baut die Landesregierung ihr familienpolitisches Engagement aus. Der Ausbau der flexiblen Betreuungsangebote für unter Dreijährige wird auch den Eltern entgegenkommen, die nach Einführung des Elterngeldes ab 1. Januar 2007 nach der Elternzeit wieder in ihren Beruf zurückkehren wollen. Der Ausbau qualitativ guter Betreuungsstrukturen trägt darüber hinaus dem Erfordernis der frühkindlichen Bildung Rechnung.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums sind im Entwurf des Haushaltsplans für 2007 20 Millionen Euro bei Kapitel 05 74 TGr. 65 „Förderung familienfreundlicher Infrastrukturen“ veranschlagt. Im Entwurf des Haushaltsplans für 2007 sind für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums 5 Millionen Euro veranschlagt, davon 2,37 Millionen Euro im Kapitel 07 74 „Tageseinrichtungen für Kinder“ in der TGr. 69 „Förderung von Projekten im Bereich der Kindertagesstätten“. Mit den verbleibenden 2,63 Millionen Euro soll der Personalkostenbudget-Titel der Schulkapitel - Kapitel 07 10 bis 07 20 - Titel 422 11 - für den Einsatz von Grundschullehrkräften bei der Durchführung besonderer Förderprojekte im Kita-Bereich verstärkt werden.

Zu 2: Gefördert werden sollen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums über ein neues Förderprogramm u. a:

a) Einrichtung von „Familien- und Kinderservicebüros“ als koordinierendes Service- oder Dienstleistungsangebot bei den Kommunen oder im Auftrag der Kommunen durch Dritte als Ansprechstellen für Eltern, Tagespflegepersonen (Tagesmütter/Tagesväter), Kindertagesstätten und sonstige Tageseinrichtungen, Schulen, Unternehmen etc. (z. B. Organisation von Betreuung, Unterstützung von Elterninitiativen bei der Verwaltung - Verträge, Räume, Bera- tung -, Organisation von Fahrdiensten, Baby- sitterdienste, Organisation von Mittagstischen für Kinder und Eltern in Kooperation z. B. mit Unternehmen, Mütterzentren, Mehrgeneratio- nenhäusern, Durchführung von Zukunftswerk- stätten mit Eltern, Betreuungseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Unternehmen, Dar- stellung aller Betreuungsangebote im Internet)

b) Innovative Optimierungsbausteine:

- Sicherstellung

- einer bedarfsgerechten Anzahl von qualifizierten Tagespflegepersonen

- der Vermittlung von praxisbegleitender Beratung, Vernetzung und Fortbildung

- einer verlässlichen Struktur in der Tagespflege (u. a. Vertretungsregelung)