Zu 1: Wegen der Vertraulichkeit des Verfahrens ist es der Landesregierung nicht möglich, unter Benennung von Namen darüber Auskunft zu geben, welche Anbieter zurückgestellt worden sind.
Überweisungen von Schülerinnen und Schülern von Gymnasien an Realschulen bzw. von Realschulen an Hauptschulen zum Schuljahresende 2005/06
Nach der Abschaffung der Orientierungsstufe haben zum Ende des Schuljahres 2005/06 erstmals Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen den 5. und 6. Jahrgang an den Hauptschulen, den Realschulen und den Gymnasien durchlaufen. Nach § 15 Abs. 2 und § 17 der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemeinbildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) können Schülerinnen und Schüler, die ohne Empfehlung für die Realschule bzw. das Gymnasium am Ende des 6. Schuljahrgangs nicht versetzt worden sind, von der Realschule an die Hauptschule bzw. vom Gymnasium an die Realschule überwiesen werden.
Diese Überweisungen können auch gegen den Willen der Eltern von der Klassenkonferenz beschlossen werden. In einzelnen Fällen ist berichtet worden, dass die Eltern entgegen den Ergänzenden Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung von der Schule nicht einmal mit einem sogenannten Blauen Brief darauf hingewiesen worden sind, dass eine Überweisung ihres Kindes an eine andere Schulart droht.
1. Wie viele Schülerinnen und Schüler sind in Niedersachsen zum Ende des Schuljahres 2005/06 zum Ende der 6. Klasse oder zum Ende der 7. Klasse von einem Gymnasium an eine Realschule oder eine Hauptschule überwiesen worden?
2005/06 zum Ende der 6. Klasse oder zum Ende der 7. Klasse von einer Realschule an eine Hauptschule überwiesen worden?
3. Innerhalb welcher Bandbreite bewegt sich der Prozentanteil der Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des 6. Schuljahres von den einzelnen Gymnasien bzw. Realschulen an eine Realschule bzw. Hauptschule überwiesen worden sind, an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler ihrer jeweiligen Klasse?
Gemäß einer Übergangsregelung im „Gesetz zur Verbesserung der Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten“ vom 2. Juli 2003 waren die bestehenden Orientierungsstufen bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 weiterzuführen.
Der erste Übergang von 4. Schuljahrgängen der Grundschulen an weiterführende Schulen erfolgte demnach zum Schuljahresbeginn 2004/2005. Schülerinnen und Schüler, die ohne Empfehlungen für Realschulen und Gymnasien an einer solchen Schule am Ende des 6. Schuljahrganges nicht versetzt wurden, konnten erstmalig am Ende des letzten Schuljahres per Beschluss der Klassenkonferenz an Realschulen und Hauptschulen überwiesen werden. Dies wird in der Durchlässigkeit- und Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 in der geänderten Fassung vom 21. Juli 2005 geregelt.
Zu 1 bis 3: Die Übergänge von Schülerinnen und Schülern beim Schuljahreswechsel auf eine andere Schulform wird zusammen mit den anderen schulstatistischen Daten und der Unterrichtsversorgung kurz nach Beginn des neuen Schuljahres erhoben. In diesem Jahr ist Stichtag der 14. September 2006, zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn. Die überprüften und ausgewerteten Daten liegen Mitte Oktober vor. Sie werden der Fragestellerin dann unaufgefordert übermittelt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 18 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
nehmensleitung schwere Vorwürfe. Der Betriebsrat behauptet, dass jahrelang weniger Personal beschäftigt worden sei, als aufgrund des Personalschlüssels, der der Pflegesatzkalkulation zugrunde gelegt wurde, erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus seien überhöhte Pachten an den Klinikeigner gezahlt worden.
2. Wie bewertet sie die Vorwürfe a) zur Personalbewirtschaftung und b) zur Frage überhöhter Pachtzahlungen?
Die Klinikum Wahrendorff GmbH hat im Jahre 1993 in Sehnde/Ilten den Betrieb eines akutpsychiatrischen Krankenhauses und eines sogenannten Langzeit- bzw. Heimbereichs für Menschen mit seelischen und geistigen Behinderungen übernommen.
Zu 1: Nach Erhalt der in Rede stehenden Ausarbeitungen des Betriebsrates wurde geprüft, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im Heimbereich die Betreuung der Menschen mit Behinderung unter personellen Gesichtspunkten aktuell nicht sicher gestellt ist. Aspekte der Ausarbeitung, die sich aus der betriebsinternen Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ergeben, waren bei der genannten Überprüfung unberücksichtigt zu lassen.
Für den Bereich der stationären Krankenhausversorgung ist es aufgrund der maßgeblichen Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht möglich, Einfluss zu nehmen.
Durch die Verordnung über die Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personal-Verordnung - Psych-PV) wird die Personalausstattung in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern im Be
reich der Erwachsenen sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgegeben. Dadurch wird eine sowohl den medizinisch-therapeutischen Anforderungen, wie auch den wirtschaftlichen Maßstäbe gerecht werdende Behandlung psychisch Kranker ermöglicht. Die Verordnung bestimmt nach § 19 Abs. 2 KHG die Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf, die im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen bei der Bemessung des Budgets zugrunde zu legen sind.
Nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht hat die Landesregierung keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben zur Personalausstattung zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen.
Auch die Bewertung der Pachtzahlungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen des Klinikum Wahrendorff untereinander oder an Dritte entzieht sich der Bewertung durch die Landesregierung.
Die Klinikum Wahrendorff GmbH erhält für den Betriebsteil ‚Krankenhaus’ vom Land keine Fördermittel für Pachtzahlungen.
Es existieren zwischen der Klinikum Wahrendorff GmbH und dem Land keinerlei einvernehmliche vertragliche Beziehungen für den Heimbereich i. S. d. §§ 75 ff SGB XII. Es gibt somit keine Vereinbarungen über Personalschlüssel oder die Höhe der in der Vergütung enthaltenen Pachtaufwendungen.
Die Heimaufsicht beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) hat zur Frage der Personalsituation im Heimbereich auf Veranlassung des Niedersächsischen Sozialministeriums eine sofortige Überprüfung der Personalsituation durchgeführt. Wie die bei der Klinikum Wahrendorff GmbH regelmäßig durchgeführten Besuche/Nachschauen in den vergangenen Jahren bereits ergeben haben, liegen auch aktuell keine nach dem HeimG/HeimPersV zu beanstandenden Sachverhalte vor.
Die Heimverträge mit den Bewohnerinnen und Bewohnern enthalten ebenfalls keine konkreten Regelungen über eine vertraglich zugesagte be
Seitens des Landes als für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII zuständigem überörtlichen Sozialhilfeträger bestehen keine vertraglich oder gesetzlich begründeten Auskunftsoder Prüfungsrechte zur Frage der tatsächlichen „Verwendung“ von Einnahmen und der Personalausstattung gegenüber der Klinikum Wahrendorff GmbH.
Die von Verwaltungsgerichten unter dem Gesichtspunkt der „Existenzsicherung“ der Klinikum Wahrendorff GmbH festgesetzten vorläufigen Entgelte/Vergütungen beinhalten nicht die Maßgabe, dass das Klinikum Wahrendorff GmbH verpflichtet wird, die von dort kalkulierten Personalschlüssel auch tatsächlich vorzuhalten. Auch werden in diesen Festsetzungen keine anderweitigen „Zweckbindungen“ hergestellt wie z. B. zur Frage der Höhe von Pachtzahlungen.