7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 AtG nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.
Um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 AtG zu prüfen, beteiligt das Bundesamt für Strahlenschutz die Innenministerien der Länder, die aus polizeilicher Sicht zu Fragen der Sicherung der Transporte vor Sabotage, Angriffen oder sonstigen Störungen Stellung nehmen. Es ist letztlich Aufgabe des Bundesamtes für Strahlenschutz, darüber zu entscheiden, ob und welche Auflagen z. B. zur Streckenführung und zur Terminierung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sind und ob dabei neben den Bedürfnissen der Sicherung des Transportes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter z. B. auch die Belange des Gefahrgutrechts zu berücksichtigten und kollidierende Interessen gegebenenfalls zum Ausgleich zu bringen sind. Teile der Beförderungsgenehmigung sind als Verschlusssache eingestuft.
Mit Datum vom 27. Juli 2012 hat das Bundesamt für Strahlenschutz der Nuclear Cargo + Service GmbH die Beförderungsgenehmigung für den Transport von insgesamt 16 unbestrahlten MOXBrennelementen in vier Typ-B(U)-Behältern mit der Bezeichnung M4/12 erteilt.
Dem Umweltministerium liegt die Beförderungsgenehmigung des BfS für die nun geplanten Transporte seit dem 1. August 2012 vor. Die Genehmigung ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet und umfasst maximal vier Straßentransporte mit jeweils einem Versandstück. Jedes Versandstück darf maximal vier unbestrahlte Brennelemente enthalten.
Die Landesregierung wird durch die 48-StundenMeldung des Betreibers über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Inneren von dem bestehenden Transport informiert.
Die MOX-Brennelemente aus Sellafield werden in eigens dafür konstruierten, extrem widerstandsfähigen zylindrischen Behältnissen befördert. Diese Versandstücke müssen den Auswirkungen auch schwerster Unfälle standhalten. Zum Nachweis dieser Fähigkeit wird die Widerstandsfähigkeit gegen Stoß oder Aufprall, Durchstoßen, Feuer sowie beim Eintauchen in Wasser geprüft. Durch diese Tests werden mögliche schwere Unfallbeanspruchungen simuliert.
Im Rahmen des Gefahrgutrechts ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig für die Erteilung von Bauartzulassungen für Transportbehälter, sogenannte Versandstückmuster. Das BfS prüft dabei die radiologischen Aspekte wie die Strahlenabschirmung und die Kritikalitätssicherheit. Mechanische und thermische Eigenschaften, Dichtheit und Qualitätssicherung werden eigenständig von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung begutachtet und durch ein Prüfungszeugnis bestätigt. Auf Basis dieser beiden Untersuchungen erteilt das Bundesamt für Strahlenschutz den Zulassungsschein.
Zu 1: Vor dem Einlaufen des Schiffes wird anhand der Schiffsdaten - Länge, Breite, Tiefgang - und der Schiffsangaben geprüft, ob das Schiff am vorgesehenen Liegeplatz sicher liegen kann. Das ist in der 38. Kalenderwoche erfolgt. Über eine am 20. September 2012 erteilte Hafenbehördliche Erlaubnis für das Umschlagunternehmen wird u. a. sichergestellt, dass die Ladung im Hafen ständig
überwacht wird und den Hafenbereich zügig verlässt. Darüber hinaus unterliegt die für den Umschlag vorgesehene Hafenanlage den Vorgaben des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes, deren Einhaltung laufend überprüft wird.
Die im Rahmen des Transportes eingesetzten Sicherungsfahrzeuge des beauftragten Spediteurs unterliegen in Bezug auf die Fahrzeugmaße und -gewichte keinen straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen. Es gelten die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen, die Fahrzeuge werden entsprechend gekennzeichnet und ausgerüstet. Die Sicherung während des Transports vom Hafen zum Kernkraftwerk Grohnde ist durch eine polizeiliche Begleitung gewährleistet.
Um Aussagen zum Strahlenfeld in der Umgebung der Transportfahrzeuge treffen zu können, wurden vom niedersächsischen Umweltministerium umfangreiche Messungen angestoßen. Unter Zugrundelegung dieser Daten können gegebenenfalls notwendige Strahlenschutzmaßnahmen für das Einsatzpersonal der Polizei ergriffen werden. Weiterhin erfolgt durch die Messungen eine Überprüfung zur Einhaltung der Grenzwerte nach ADR, also dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Die Messungen erfolgten vor Abfahrt des Schiffes an den beladenen LKW durch Personal des Strahlenschutzes der Sellafield MOX Plant auf Grundlage eines vorgegebenen Messprotokolls. Die Durchführung der Messkampagne wurde durch einen Sachverständigen des TÜV begleitet und zertifiziert. Weiterhin waren im Rahmen des sogenannten Witnessing jeweils ein Vertreter des niedersächsischen Umweltministeriums und der niedersächsischen Polizei mit vor Ort, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Messungen zu überzeugen. Die Messungen haben gezeigt, dass die zulässigen Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Dieses wurde vom Umweltministerium in einer Pressemitteilung entsprechend dargestellt.
Weiterhin wurden bei der Entladung der Transportfahrzeuge umfangreiche Wischtests im Beisein des behördlichen Sachverständigen und Vertretern der Aufsichtsbehörde durchgeführt. Auch diese zeigten keine Auffälligkeiten.
Zu 2: Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft den Antrag des Transporteurs von Kernbrennstoffen dahin gehend, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 AtG erfüllt sind und ob die
Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen auch die Gewährleistung des erforderliche Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter.
Die Innenbehörden der Länder und des Bundes werden über die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Anlagen“ bei der Beurteilung der Sicherungskonzeption für die Transporte und zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Strahlenschutz beteiligt. Werden alle Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AtG erfüllt, muss das Bundesamt für Strahlenschutz die Beförderungsgenehmigung erteilen.
Die Fahrzeuge, die die Brennelemente transportieren, sind als Gefahrguttransporter nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. Zusätzlich besteht nach Atomrecht noch die zusätzliche Sicherungsanforderung, dass ein neutrales Fahrzeug des Transporteurs die Fahrtroute begleitet und beobachtet. Bei der Begleitung handelte es sich hier um geschultes Personal mit entsprechenden Messgeräten. Im Falle eines Unfalls ist durch dieses Personal zumindest eine Erstsicherung auch gegenüber zufällig anwesenden Verkehrsteilnehmern sichergestellt.
Besondere Vorbereitungsmaßnahmen der Landkreise als Katastrophenschutzbehörden, durch deren Gebiete der Transport führt, sind daher nicht erforderlich. Eine Meldepflicht des MI als oberste Katastrophenschutzbehörde gegenüber den Kommunen als Katastrophenschutzbehörde besteht daher nicht.
Sollte ein Schadensfall eintreten, werden alle zuständigen Behörden im Wege der klassischen Meldewege über die Einsatzleitstellen - Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst - bei einer entsprechenden Schadenslage eingebunden. Eine Unterrichtung aller Landräte vor Durchführung des Transports würde zu keinem höheren Maß an Sicherheit führen.
Auf die Geheimhaltung des Transporttermins und der potenziellen Streckenführung ist durch die Landesregierung wiederholt hingewiesen worden. Eine allgemeine Information der von Transporten
berührten Kommunen und weiterer Behörden erfolgt aus Gründen des Geheimschutzes grundsätzlich nicht. Die vertrauliche Behandlung der Anmeldung von Transporten von Kernbrennstoffen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter.
Zu 3: Nach dem Unfall in Fukushima wurde die Sicherheit aller deutschen Kernkraftwerke überprüft. Diesen Sicherheitsüberprüfungen lag der genehmigte Anlagenzustand zugrunde, der für das Kernkraftwerk Grohnde auch den Einsatz von MOX-Brennelementen umfasst. Daraus haben sich keine Gründe ergeben, die eine Neubewertung des Einsatzes von MOX-Brennelementen im Kernkraftwerk Grohnde erfordern.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister Birkner, Sie sprachen das Thema Geheimhaltungspflicht an. Ich frage die Landesregierung, wie es geschehen konnte, dass der Termin des Transports über die Medien in die Öffentlichkeit gelangt ist, bevor der Transport gestartet ist.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Kollege Birkner hat bei der Beantwortung der Anfrage gerade dargestellt, dass weder die Polizeibehörden noch das Innenministerium verpflichtet sind, die Landräte und die Bürgermeister zu informieren. Das brächte ja auch tatsächlich keinen Mehrwert. Allerdings ist es aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden und den Landräten durchaus üblich, dass man vertrauliche Informationen weitergibt. Das ist auch in diesem Fall geschehen.
kohl, hat den Landrat des Landkreises Wesermarsch, Herrn Höbrink, bereits am 2. August 2012 über den geplanten Transport benachrichtigt. In dem als vertraulich eingestuften Gespräch wurde der Landrat auch in seiner Funktion als Behördenleiter über den Transporttermin, die Transportabwicklung in Nordenham und den Straßentransport nach Grohnde informiert. Herr Buskohl betonte in dem Gespräch, dass die konkrete Transportabwicklung amtlich geheim gehalten werden muss.
Unter Bezugnahme auf eine Information der E.ON Kernkraft GmbH vom 8. August 2012 informierte Herr Höbrink die Abgeordneten seines Kreistages anschließend schriftlich über den avisierten Transport und teilte dabei erste, wenn auch unkonkrete Einzelheiten zu dem Transporttermin und zur Transportabwicklung mit. In der Deister- und Weser-Zeitung vom 14. August 2012 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich vertraulich thematisierten Transporttermine daraufhin erstmals öffentlichkeitswirksam dargestellt.
In einem Interview mit der HAZ am 6. September 2012 wird Herr Landrat Höbrink dahingehend zitiert, dass der Landkreis zwar als zuständige Katastrophenschutzbehörde gefordert sei, von staatlicher Seite aber bislang keine Informationen zum anstehenden Transport erhalten habe.
Als Reaktion auf dieses Interview nahm Polizeivizepräsident Buskohl noch am 6. September erneut fernmündlich Kontakt zu Herrn Höbrink auf und wies ausdrücklich auf die vertrauliche, aber gleichwohl behördliche Information vom 2. August 2012 hin. Herr Höbrink stellte in diesem Gespräch klar, dass er mit seiner Aussage keine Kritik an der Polizei habe üben wollen.
Sie sehen, meine Damen und Herren, dass im Rahmen einer guten und vertrauensvollen behördenübergreifenden Zusammenarbeit entsprechende Informationen bereits frühzeitig ausgetauscht worden sind.
In diesem Zusammenhang ist am 7. September 2012 im Übrigen auch der Landrat des Landkreises Hameln-Pyrmont, Herr Butte, durch den Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden fernmündlich über Transportzeitraum und Route sowie die Lageerkenntnisse zum Transportplan vertraulich informiert worden. In Hameln-Pyrmont sind über Herrn Butte bisher keine Veröffentlichungen in irgendeiner Weise bekanntgegeben worden.
Erstens. Wenn etwas als „Vertraulich - nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft worden ist, dann bedeutet das nicht, dass man die Öffentlichkeit bewusst falsch informiert, sondern dass man die Öffentlichkeit gar nicht informiert.
Meine Damen und Herren, wir müssen uns das dienstrechtlich genau anschauen. Ein Beamter unterliegt, was dienstlich erlangte Kenntnisse angeht, nach § 37 Beamtenstatusgesetz grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Das gilt in erweiterter Weise dann, wenn die Angelegenheit als Verschlusssache eingestuft ist. Ein Hauptverwaltungsbeamter, der von dem Termin eines Atomtransports - eingestuft als Verschlusssache - unterrichtet wird, muss und darf hierüber nach § 37 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 85 Absätze 4 bis 7 NKomVG nicht den Hauptausschuss, die Vertretung oder die Öffentlichkeit informieren. Er darf über diesen Termin Verwaltungsmitarbeiter informieren, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, und muss über diese wichtige Angelegenheit seine ehrenamtlichen Stellvertreter unterrichten. Damit ist die rechtliche Situation sehr eindeutig.
Wenn tatsächlich auch ein Verstoß nach § 33 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses bei einer besonderen Geheimhaltungspflicht - vorliegt, ist es nicht Sache der Kommunalaufsicht.
Meine Damen und Herren, ich finde das schon schwierig: Wenn man sich zum einen nicht an die Vertraulichkeit von Informationen hält, aber dann auch noch die Öffentlichkeit so informiert, als wenn es keine Information von staatlicher Stelle gegeben hätte, dann finde ich das schon sehr bedenklich.