Wie auch immer: Ich will darauf verzichten, meine Damen und Herren, die ganze Geschichte der Sicherungsverwahrung mit all ihren Schwierigkeiten hier aufzublättern. Aber nehmen Sie es mir ab - und ich spreche hier auch ausdrücklich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums -: Es gab in den letzten fünf Jahren kaum ein Thema, was rechtlich wie politisch so schwierig, auch so belastend war wie das Thema der Neuregelung der Sicherungsverwahrung.
Ich blende zurück in das Jahr 2004. Damals hat es eine verfassungsgerichtliche Entscheidung gegeben, die schon deutlich mahnte, dass in den Ländern - die sind ja zuständig - die Verhältnisse bei der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung nicht so sind, dass dem Abstandsgebot Genüge getan war. Das haben wohl alle 16 Länder ein bisschen vernachlässigt. Es kam dann über den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2009 eine weitere Entscheidung, die nicht nur die nachträgliche Sicherungsverwahrung, sondern das Thema grundsätzlich infrage stellte. Dann kam 2011 die weitere Entscheidung aus Karlsruhe, die ausdrücklich nur noch Übergangsregelungen zuließ und eine neue rechtliche Fundamentierung durch den Bundesgesetzgeber sowie im Übrigen die Neuregelung der Unterbringung und des Vollzuges durch die Länder unter Wahrung des Abstandsgebotes einforderte.
Sie können zwar sagen, dass das Watschen in Richtung Bundes- und Landesgesetzgeber waren. Das war aber auch ein riesiger Auftrag für uns alle, dem man gerecht werden musste und gerecht werden wollte.
Im Vorgriff auf die 2011er-Entscheidung wurde unter der Federführung Niedersachsens eine Arbeitsgruppe der Länder eingesetzt, um zu überlegen: Wie könnte es aussehen, wenn denn Karlsruhe so entscheidet - Stichwort „Kriterienkatalog“ -, wie muss insbesondere die Unterbringung aussehen?
Es gab nach der Entscheidung eine weitere Arbeitsgruppe der Justizminister der Länder, die genau dieses Thema in den Fokus genommen hat.
Zwischendurch - beinahe lief uns die Zeit davon - war der Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Sicherungsverwahrung neu zu regeln. Das ist erst vor wenigen Tagen letztlich durch Bundestag und Bundesrat abgesegnet worden. Sie wissen, dass die Länder - gerade die sozialdemokratisch geführten Länder, aber auch ich für Niedersachsen - angemahnt haben: Vorsicht, muss nicht bei aller Neuregelung und bei aller Verfassungskonformität das Kriterium der nachträglichen Sicherungsverwahrung irgendwo gewahrt bleiben? Denn es gibt Fälle, bei denen sich Leute in der Strafhaft so ungünstig entwickeln, dass anders als am Tage der Verurteilung gesagt werden muss: Da ist wohl Sicherungsverwahrung geboten.
Ich habe ausdrücklich mitgeholfen, das Gesetz auf Bundesebene rechtskräftig werden zu lassen, damit die Grundlage gelegt ist.
Nun können Sie die Dinge so oder so sehen. Wir haben aber einen guten, verfassungskonformen Gesetzentwurf vorgelegt, den wir gemeinsam mit Ihnen allen, mit dem GBD und den Mitarbeitern aus dem Ministerium dann noch optimiert haben. Die Einzelkonditionen sind hier zum Teil angesprochen worden. Da ist auch Neuland betreten worden, sodass ich denke: Wenn wir es beschließen, ist es eine gute Rechtsgrundlage für das weitere Miteinander, gerade auch in der Sicherungsverwahrung. Aber ich würde auch keine Wetten darauf abschließen, dass nicht durch neuere Entscheidungen weitere Entwicklungen und Maßnahmen seitens der Landesgesetzgeber erforderlich werden. Das gehen wir ganz entspannt und ganz offen miteinander an.
Wir werden heute als erstes Bundesland in diesem Rechtsgebiet ein eigenes Landesgesetz beschließen. Andere werden uns folgen, und zwar auf der Basis der von uns geleisteten Arbeit. Ich finde, das ist eine gute Sache. Auch die Öffentlichkeit darf wissen, dass dieses Parlament einen Konsens findet und ein Gesetz beschließt, mit dem man arbeiten kann.
Ich darf mich - wie gesagt - bei allen, die mitgewirkt haben, also beim gesamten Parlament, bei den Ausschüssen, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des GBD, aber auch meines Ministeriums, dafür bedanken, dass wir so weit sind. Wir haben ein gutes Gesetz, wenn wir es denn heute beschließen.
Herzlichen Dank, Herr Minister Busemann. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Artikel 1. - Hierzu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Der Änderungsempfehlung des Ausschusses wurde gefolgt.
Artikel 2. - Auch hierzu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Wer stimmt gegen den Gesetzentwurf? - Die Fraktion DIE LINKE. - Stimmenthaltungen? - Die gibt es nicht. Dann ist das Gesetz so beschlossen.
Abschließende Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzge- setz - NLärmSchG) - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 16/5183 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz - Drs. 16/5453
Die mündliche Berichterstattung hat Herr Kollege Herzog übernommen. Herr Herzog, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt Ihnen in der Drs. 16/5453, den Gesetzentwurf mit wenigen Änderungen anzunehmen.
Diese Empfehlung wird von den Ausschussmitgliedern der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion unterstützt. Die Ausschussmitglieder der Oppositionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE haben sich der Stimme enthalten.
Der mitberatende Rechtsausschuss hat sich dieser Empfehlung angeschlossen und keine rechtlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Regelungen geäußert. Dort haben auch die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion zugestimmt.
Mit dem Gesetzentwurf nutzt das Land erstmals - und zwar im Teilbereich des Lärmschutzes - Regelungsspielräume, die den Ländern im Immissionsschutzgesetz des Bundes verblieben sind. Bisher haben die Kommunen in Niedersachsen von die
sen Regelungsspielräumen unmittelbar durch eigene Verordnungen auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit wurde jedoch in jüngster Zeit durch zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg infrage gestellt. Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb eine besondere landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Verordnungsregelungen geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2012 direkt an die Ausschüsse überwiesen und am 15. Oktober 2012 in der öffentlichen Erörterung des Umweltausschusses von einem Ausschussmitglied der CDU-Fraktion mit dem Hinweis eingebracht, dass der Gesetzentwurf vor allem für die Ostfriesischen Inseln von Bedeutung sei. Dort könnten infolge der kompakten Bebauung die Lärmwirkungen von Bauarbeiten in besonderer Weise die Attraktivität der Inseln für den Fremdenverkehr beeinträchtigen. Daher solle noch rechtzeitig vor der nächsten Fremdenverkehrssaison wieder Rechtssicherheit hergestellt werden.
Der Umweltausschuss hat im schriftlichen Verfahren einige betroffene Verbände und die Bürgermeister der sieben ostfriesischen Inselgemeinden angehört. Auf der Grundlage des Anhörungsergebnisses empfiehlt der Umweltausschuss noch drei Änderungen des Gesetzentwurfs.
Der wichtigste Punkt ist, dass die Regelung für lärmempfindliche Gebiete in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs durch den eingeschobenen Satz 1/1 auf Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte beschränkt wird. Die genaue Abgrenzung dieser Orte ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten. Diese Einschränkung wurde von den Ausschussmitgliedern der Fraktionen von CDU und FDP vorgeschlagen. Die Formulierung dieser Einschränkung berücksichtigt, dass die Zuständigkeit für derartige Verordnungsregelungen oft nicht mit den Grenzen der genannten Orte übereinstimmt.
Der Vorbehalt in Absatz 1 Satz 2 für Arbeiten im öffentlichen Interesse ist im letzten Beratungsdurchgang auf Vorschlag eines Ausschussmitglieds der CDU-Fraktion mit der Begründung gestrichen worden, dass sich diese Einschränkung auch aus allgemeinen Vorschriften ergebe und nach Mitteilung vonseiten der Inselgemeinden nicht benötigt werde. Wegen seines nun erheblich eingeschränkten örtlichen Anwendungsbereichs soll dieser Absatz 1 auf Anregung des mitberatenden Rechtsausschusses an die zweite Stelle rü
Im bisherigen Absatz 2 soll - in Nr. 1 - neben der Nachtruhe auch noch die Mittagsruhe als Schutzgut genannt werden. Das entspricht nach Einschätzung des Umweltministeriums der Sache nach dem Inhalt der in Bezug genommenen bundesrechtlichen Verordnungsvorschrift, weil dort die Nachtruhe nur beispielhaft aufgeführt wird. Bei der in Absatz 2 Nr. 1 verfolgten abschließenden Systematik muss die Mittagsruhe hingegen eigens genannt werden. Sonst würde den vorhandenen kommunalen Verordnungsregelungen zum Schutz der Mittagsruhe die Rechtsgrundlage entzogen.
Über die rechtspolitische Zielsetzung des Gesetzentwurfs bestand in den Ausschussberatungen kein Streit. Zweifel wurden von Ausschussmitgliedern der oppositionellen Fraktionen an dem gedrängten Beratungsverfahren geäußert. Ein Ausschussmitglied der SPD-Fraktion erklärte am Ende der Ausschussberatung, seine Fraktion wolle nun wohlwollend prüfen, ob sie dem Gesetzentwurf im Plenum zustimmen könne.
Herzlichen Dank, Herr Herzog. - Ich eröffne die Beratung und stelle fest, dass keine Wortmeldungen vorliegen, sodass ich die Beratung gleich wieder schließen kann.