Protokoll der Sitzung vom 27.03.2009

Für die Vermarktung von Primärerzeugnissen nicht tierischer Herkunft gibt es hygienerechtlich keine Mengenbegrenzungen.

Der Einzelhandel unterliegt im Grundsatz nicht der Zulassungspflicht; dieser Grundsatz wird allerdings eingeschränkt, wenn der Einzelhändler andere Betriebe des Einzelhandels - gemeint sind auch die eigenen Filialen - beliefert. Dabei kommt es darauf an, ob dieses eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang darstellt. In diesem Fall darf ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Umkreis von 100 km abgegeben werden, ohne dass eine Zulassung erforderlich wird.

Mobile Verkaufsfahrzeuge gelten als zum Betrieb gehörig und werden nicht als Filiale eingestuft.

Für die Betriebe, die nach altem Recht nur registriert und nicht zugelassen sein mussten, ist ein Übergangszeitraum eingeräumt worden. Innerhalb dieses Zeitraumes können Produkte ohne Zulassung regional weiter vermarktet werden. Der Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2009.

Betriebe, die bis dahin noch nicht über eine Zulassung verfügen, dürfen dann keiner Tätigkeit mehr nachgehen, die eine Zulassung voraussetzt. Für diese Betriebe besteht allenfalls die Möglichkeit, im Rahmen des Einzelhandels tätig zu sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Prinzip des neuen Rechts ist, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls risikobasiert sehr flexibel maßgeschneiderte Anforderungen an den einzelnen Betrieb getroffen werden können. Das neue Hygienerecht verzichtet auf detaillierte Beschreibungen aller Hygieneanforderungen und beschränkt sich im Kern auf die Bestimmung des zu erreichenden Ziels, lässt aber den Weg dorthin weitgehend offen. Vorgaben an bauliche und betriebliche Anforderungen sind bewusst ohne konkrete Details formuliert. Damit hat die Zulassungsbehörde erhebliche Ermessensspielräume erhalten, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die geeigneten wie erforderlichen Hygieneanforderungen zu ermitteln.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft, in der auch Niedersachsen vertreten war, hat bundeseinheitliche Anforderungen an Schlachtbetriebe, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe und alle anderen Betriebsarten, die Lebensmittel tierischer Herkunft produzieren, erarbeitet. Darin wird sehr bewusst zwischen Anforderungen an industriell und an handwerklich strukturierte Betriebe unterschieden. Die Ergebnisse der Projektgruppe wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden die Auslegungshinweise hinsichtlich handwerklich strukturierter Betriebe in Abweichung zu Industriebetrieben differenziert.

Zu 2: Betriebe, die bisher nach den ehemals geltenden rechtlichen Vorgaben der nationalen Fleischhygieneverordnung und der anderen betreffenden Verordnungen produziert haben, können auch nach neuem Recht weiterhin in dieser Weise produzieren. Zusätzliche Investitionen sind aus der Rechtsänderung nicht ableitbar, da materiell die identischen Hygieneanforderungen wie vorher bestehen.

Zu 3: Das neue europäische Hygienerecht wurde in Form von Verordnungen erlassen. Diese gelten unmittelbar ohne weitere Umsetzung in jedem Mitgliedstaat und somit auch in jedem Bundesland. Die Regelungen zur Direktvermarktung sind Bun

desverordnungen und ebenfalls unmittelbar geltendes Recht.

Anlage 77

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 79 der Abg. Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Verfügbarkeit der Landesmittel für den Verdienstausfall bei Jugendfreizeiten

Die Landesregierung hat im Jahr 2004 die Fördermittel für den Verdienstausfall für Jugendleiter, die sich ehrenamtlich in Maßnahmen der Jugendarbeit engagieren, komplett gestrichen. Diese von der SPD-Landtagsfraktion und von Jugendverbänden scharf kritisierte Maßnahme hat die Landesregierung in geringerer Höhe als 2002/2003 in diesem Jahr wieder eingeführt. Die insgesamt 120 000 Euro werden auf Mitgliedsverbände des Landesjugendrings in Niedersachsen (80 000 Euro) und auf die Sportjugend Niedersachsen (40 000 Euro) aufgeteilt. Unseren Informationen nach können die Jugendverbände zurzeit nicht über diese Mittel verfügen, weil die Landesregierung einen dafür erforderlichen Erlass noch nicht auf den Weg gebracht hat. Gerade in Bezug auf stattfindende Jugendfreizeiten während der Osterferien wäre das ein höchst unbefriedigender Zustand.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen können die Jugendverbände zurzeit noch nicht über die Fördermittel für den Verdienstausfall verfügen?

2. Wann trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, damit die Jugendverbände diese Mittel möglichst schnell in Anspruch nehmen können?

3. Besteht für die Jugendverbände die Möglichkeit, diese Fördermittel im Nachhinein für die Osterfreizeiten bzw. für die Jugendfreizeiten an Pfingsten und über die Sommerferien zu beantragen bzw. zu nutzen?

Das ehrenamtliche Engagement junger Menschen wird von der Niedersächsischen Landesregierung hoch eingeschätzt. Aus diesem Grund unterstützt das Land die Arbeit der Jugendverbände und des Landesjugendringes bereits seit Jahren im Rahmen des Niedersächsischen Jugendförderungsgesetzes.

Nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports1 muss der private Arbeitgeber Beschäftigten, die als ehrenamtliche Jugendgruppenleiter tätig sind, für bestimmte Maßnahmen und Veranstaltungen Arbeitsbefreiung für höchstens zwölf Werktage im Jahr ohne Fortzahlung der Vergütung gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitnehmende als Jugendgruppenleiter/Übungsleiter in der Jugendpflege oder im Sport tätig sind und diese Tätigkeit durch einen Jugendgruppenleiterausweis (JULEICA) nachweisen können.

Bis einschließlich 2003 hat das Land Niedersachsen dem Landesjugendring Niedersachsen und der Sportjugend Niedersachsen Zuwendungen für die Erstattung des Verdienstausfalls an die ehrenamtlichen Jugendgruppenleiter gewährt.

Landesbediensteten, die verbeamtet sind, wird auf der Grundlage der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung2 Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes auf der Grundlage einer per Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 22. Mai 2007 übertragenen Anwendung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung.

In den letzten Jahren haben die Jugendverbände berichtet, dass sich die Suche nach ehrenamtlichen Betreuern u. a. für die Durchführung von Freizeitmaßnahmen zunehmend schwieriger gestaltet. Als eine von mehreren Ursachen wird angeführt, dass es vom Land keinen Ausgleich für den entstehenden Verdienstausfall der Ehrenamtlichen bei privaten Arbeitgebern mehr gebe.

Um die besondere Situation und den Wert ehrenamtlicher Jugendarbeit zu würdigen, stellt das Land ab 2009 Haushaltsmittel in Höhe von 120 000 Euro für die Erstattung von Verdienstausfall zur Verfügung. Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Über die Vergabe der zugewiesenen Haushaltsmittel entscheidet die Bewilligungsbehörde in eigenem Ermessen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der Landesjugendring, die Sportjugend und das Landesjugendwerk Niedersachsen - BFP - haben Anträge auf Förderung gestellt. Auf

1 JPflSurlG ND v. 29.06.1962 (Nds. GVBl. 1962, 74) zuletzt geändert am 25.05.1980 (Nds. GVBl. S. 147) 2 Nds. SUrlVO v. 16.01.2006 (Nds. GVBl. 2006, 61)

grund der derzeit noch vorläufigen Haushaltsführung 2009 konnte ihnen noch kein Zuwendungsbescheid erteilt werden. Der Landesjugendring und die Sportjugend haben aber bereits eine Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) erhalten. Der Zuwendungsbescheid wird zeitnah erteilt.

Zu 3: Die beantragten Fördermittel können für die Osterfreizeiten, für die Jugendfreizeiten an Pfingsten und über die Sommerferien genutzt werden.

Anlage 78

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 80 der Abg. Miriam Staudte und Enno Hagenah (GRÜNE)

Radwegebau an niedersächsischen Landesstraßen

Niedersachsen verfügt über Landesstraßen mit einer Gesamtlänge von rund 8 000 km. Nur rund 4 400 km dieser Landesstraßen sind mit einem begleitenden Radweg ausgestattet. Im Jahr 2009 sind laut einer Pressemitteilung der Landesregierung vom 22. Januar 2009 rund 82 km neue Radwege im Bau.

Bei einem Gespräch mit einer Bürgerinitiative für den Bau eines Radwegs entlang der L 252 zwischen den Ortschaften Bad Bevensen und Röbbel wurde seitens der Initiative beklagt, dass die Kriterien für die Erstellung der Prioritätenliste des Landes zum Radwegebau an Landesstraßen nicht transparent genug seien. Es wurde die Meinung vertreten, dass die im Jahr 2006 erfolgte Herabstufung des genannten Radwegs rückgängig gemacht werden müsse, da es sich auch um eine Strecke handelt, die als Schulweg genutzt wird. Insbesondere seit der Landkreis Uelzen die Entfernungsgrenze für den Schulweg im Jahr 2005 von 3 auf 4 km erhöht hat und Kinder aus den betroffenen Ortsteilen Röbbel und Groß Hesebeck nun keine kostenlose Busbeförderung erhalten, hat sich diese Problematik verschärft. Das Gelände ist hügelig und schlecht einsehbar. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist laut Polizei nicht geplant.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Nach welchen Kriterien erarbeitet die Landesregierung ihre Prioritätenliste zum Bau weiterer Radwege an niedersächsischen Landesstraßen, und welche dieser Kriterien waren bei den in dieser und der letzten Wahlperiode zustande gekommenen Radwegen jeweils ausschlaggebend (einzelne Projekte bitte benen- nen)?

2. Welche Gründe hatte die Landesregierung im Jahr 2006, die Planungen für den Radweg an der L 252 zwischen Bad Bevensen und Röbbel aus der Kategorie „vordringlicher Bedarf“ in die Kategorie „erweiterter Bedarf“ herunterzustufen, und haben diese Gründe noch Bestand?

3. Welche Radwege an Landesstraßen hat die Landesregierung in den vergangenen sechs Jahren neu errichten lassen, und welche Radwegebauten plant sie in welchem Jahr dieser Wahlperiode?

Nach dem Regierungswechsel des Jahres 2003 hat die Landesregierung eine neue pragmatische Radverkehrspolitik konzipiert, die klare Prioritäten setzt. Der noch aus den 70er-Jahren stammende Radwegebedarfsplan sowie der von der Vorgänger-Regierung verhängte Bau- und Planungsstopp für Radwege an Landesstraßen wurden aufgehoben.

Ein besonderes Interesse bei der Erarbeitung des neuen landesweiten Radwegekonzeptes lag darin, die Landkreise, die Städte und Gemeinden, die Polizei usw. einzubinden, deren Überlegungen einzubeziehen und damit den besonderen regionalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Der Bedarf wurde anhand der Kriterien Schulwegsicherung, Lückenschluss, Unfallgeschehen, Verkehrsbelastung und touristische Aspekte ermittelt.

Das Ergebnis spiegelte sich in der Prioritätenliste 2004 wider. Der Radweg im Zuge der L 252 zwischen Bad Bevensen und Röbbeln wurde darin dem „weiteren Bedarf“ zugeordnet.

Im Jahre 2006 wurde erkennbar, dass aufgrund regionaler/örtlicher Entwicklungen und Zielsetzungen die bestehenden Prioritätenlisten einer Aktualisierung bedürfen. Darüber hinaus bestanden Wünsche nach neuen, bisher nicht erfassten Radwegen.

Die im Radwegekonzept 2003 noch enthaltenen sowie weitere neue Projekte wurden analog 2003 unter Einbeziehung der kommunalen Verantwortlichen auf ihre aktuelle Dringlichkeit überprüft.

Die zehn dringlichsten Radwege je Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wurden dem „disponierten Bedarf“, alle anderen Radwegwünsche dem „weiteren Bedarf“ zugeordnet.

Der Radweg im Zuge der L 252 zwischen Bad Bevensen und Röbbeln wurde erneut dem „weiteren Bedarf“ zugeordnet.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Niedersächsischen Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Seit 2003 wurden 158 Radwege anhand der genannten Kriterien bewertet und in die jeweilige Prioritätenliste aufgenommen. Die Rekonstruktion des Entscheidungsprozesses, der zu der Positionierung im jeweiligen Einzelfall geführt hat, würde einen erheblichen Aufwand bedeuten und lässt sich in der für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit nicht darstellen.

Zu 2: Die Annahme der Bürgerinitiative, der in Rede stehende Radweg sei im Zuge der Fortschreibung des Radwegekonzeptes herabgestuft worden, entspricht nicht dem Sachverhalt. Der Radweg war bereits im Radwegekonzept 2003 als „weiterer Bedarf“ ausgewiesen.