Zu 1: Seit Übernahme der Landessammelstelle im Juli 2002 durch die GNS sind nachfolgende Mengen radioaktiver Abfälle abgeliefert worden (Stand 31. März 2010): Rohabfall: 7 310 kg, konditionierte Abfälle: fünf Endlagerbehälter Konrad-Container Typ IV, Rückbauabfälle des TRIGA-Reaktors der Medizinischen Hochschule Hannover: ca. 7 253 kg.
Das Gebührenaufkommen für die von der Landessammelstelle aufgenommenen Abfälle beträgt 1,791 Millionen Euro. Für die Leistung der GNS, die durch das Gebührenaufkommen gedeckt ist, hat das Land einen Betrag von 500 211 Euro zu zahlen.
Die Landesregierung lässt sich vom Betreiber der Landessammelstelle, der GNS, für jede Abfallablieferung eine Kostenrechnung vorlegen und erteilt auf dieser Basis eine Gebührenrechnung an den Ablieferer. Kontrollen finden in Form von halbjährlichen Statusgesprächen, Besuchen in der Landessammelstelle in Jülich und ständigen Berichterstattungen zu aktuellen Anlässen statt.
Zu 2: Das MU verfolgt das Ziel, einen modernen und für das Land kostenneutralen Betrieb einer niedersächsischen Landessammelstelle für radioaktive Abfälle zu gewährleisten. Anträge des Landes auf Erstattung von Defiziten als Zweckausgaben nach Artikel 104 a des Grundgesetzes durch den Bund waren seit Juli 2002 für neu hinzugekommene Abfälle entbehrlich.
Die Inbetriebnahme der Landessammelstelle Niedersachsen für radioaktive Abfälle durch die GNS erfolgte am 1. Juli 2002. Der im Juni 2002 mit der GNS abgeschlossene Vertrag verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht drei Jahre vor Vertragsablauf gekündigt wird. Gegenwärtig besteht keine Veranlassung, von einer Beauftragung der GNS Abstand zu nehmen. Eine Übertragung der Aufgaben der Landessammelstelle an eine andere Stelle würde unnötige Kosten für das Land verursachen und zusätzliche Transporte der gesammelten radioaktiven Abfälle an einen anderen Standort erforderlich machen. Mit der GNS bereits geklärte Fragen und Vorgehensweisen zur endla
gergerechten Konditionierung der abgelieferten Abfälle würden dann neu aufgeworfen und zusätzliche Kosten verursachen.
Nach der Inbetriebnahme des Endlagers Schacht Konrad und der Ablieferung der zwischengelagerten Landessammelstellenabfälle wird es in Absprache mit dem Bund auch aus Kostengründen Gespräche über den Weiterbetrieb von Landessammelstellen in jedem Bundesland geben.
Zu 3: Das Abfallaufkommen ist in den letzten Jahren leicht gestiegen und hat 2009/10 einen Höchstwert erreicht. Kliniken, Schulen und Hochschulen räumen aufgrund von Prüfungen durch die Gewerbeaufsicht ihre Abfallläger. Die Ablieferung von Abfällen kommt aus nachfolgenden Bereichen: 35 % Schulen, 26 % Industrie, 13 % öffentlicher Dienst, 12 % über Dritte, 10 % Hochschulen/Uni und 4 % Medizin.
Eine Anpassung der Gebührenordnung von 2002 erfolgte bereits 2008 aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung. Wegen gestiegener Kosten ist 2011 eine Erhöhung der Gebühren geplant, um Defizite beim Betrieb der Landessammelstelle zu verhindern. In den Gebühren für die Ablieferung radioaktiver Abfälle sind auf Weisung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Kosten für eine langjährige Zwischenlagerung einkalkuliert, sodass Kosten durch Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Endlagers Schacht Konrad nicht zulasten des Landes gehen.
Wie nutzen die Ärzte den möglichen Gebührenrahmen bei der Abrechnung ihrer Leistungen für niedersächsische Beamtinnen und Beamte?
Gemäß § 4 Abs. 2 des aktuell in der Verbändeanhörung befindlichen Entwurfs der Neufassung der Niedersächsischen Beihilfeordnung (Stand 20. Juli 2010) richtet sich die Angemessenheit der über die Beihilfe abrechenbaren ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen nach den jeweiligen Gebührenordnungen, z. B. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Gebührenordnungen werden vom Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. erarbeitet, vom Bundesgesundheitsminister genehmigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Gebührenordnung für Ärzte sieht für einzelne ärztliche Leistungen eine definierte Zahl von Punkten vor. Diese Punkte werden gemäß § 5 Abs. 1 der GOÄ mit einem Punktwert von ca. 5,83 Cent multipliziert, woraus sich der Gebührensatz ergibt. Je nach Aufwand kann die Ärztin/der Arzt für ihre/seine Leistungen den 1 bis 3,5-fachen Gebührensatz berechnen. Bis zum 2,3-fachen Gebührensatz besteht gemäß Absatz 2 keine Notwendigkeit, diesen Ansatz zu begründen; Ausnahmen sind in den Absätzen 3 bis 5 definiert. Einer ähnlichen Systematik folgen auch die Gebührenordnung für Zahnärzte und die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
1. Welcher Anteil der Aufwendungen des Landes für die Beihilfe wird für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Behandlungen aufgewendet?
2. Zu welchen Anteilen werden ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Beihilfe mit dem 1,7-fachen, dem 2,3-fachen und einem höheren als dem 2,3-fachen Gebührensatz abgerechnet?
3. Welche Aufwendungen wären im Jahre 2009 beim Land (Arbeitgeberanteil) im Vergleich zu den Aufwendungen des Landes für die Beihilfe entstanden, wenn die beihilfeberechtigten Beschäftigten Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (der AOK Niedersachsen) wären?
Die Aufwendungen der niedersächsischen Beihilfeberechtigten für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind sowohl nach den geltenden Beihilfevorschriften als auch nach der künftigen Niedersächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (beispielsweise für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmetho- den). Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (GOP). Die Gebührenordnungen sind zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen der Bundesregierung (GOÄ, GOZ) bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Bundesministerium für Gesundheit und nicht - wie in der Frage angegeben - vom Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. erarbeitet werden.
1) Eine Angabe des Anteils der Abrechnungen mit dem 1,7-fachen Gebührensatz ist wegen fehlender Daten nicht möglich.
Zahnärztliche Leistungen werden häufig mit einem höheren als dem 2,3-fachen Gebührensatz abgerechnet. Eine statistische Erfassung der in den Rechnungen enthaltenen verschiedenen Gebührenpositionen einschließlich der unterschiedlichen Gebührensätze erfolgt im Rahmen der Beihilfeabrechnung nicht. Aufgrund dessen ist keine Aussage zu der Anzahl der Fälle möglich, in denen aufgrund patientenbezogener Besonderheiten ein höherer als der 2,3-fache Gebührensatz als beihilfefähig berücksichtigt wird.
Für psychotherapeutische Leistungen liegen keine auswertbaren Daten vor. Nach der GOP richtet sich die Vergütung nach der GOÄ.
Zu 3: Für den Bereich der aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wurden im Haushaltsjahr 2009 Beihilfen in Höhe von rund 234 Millionen Euro gezahlt. Wären diese Bediensteten Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, so wäre von einer Arbeitgeberbelastung von etwa 330 Millionen Euro auszugehen.
lionen Euro gezahlt. Wäre dieser Personenkreis Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, so wäre von einer Arbeitgeberbelastung von etwa 155 Millionen Euro auszugehen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 36 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)
Die Allgemeine Zeitung aus Uelzen berichtete am 3. September 2010 über das Gerichtsurteil des Celler Oberlandesgerichts in einem Bienenschadensfall, der sich im Jahr 2006 in Groß Süstedt ereignet hatte. Dabei waren die Bienen von 41 Bienenvölkern, eine Anzahl von ca. 2 Millionen Tieren, durch die Anwendung des Pestizids Tamaron getötet worden. Tamaron ist bienengefährlich, sein Anwendungsgebiet sind u. a. Blattläuse als Virusvektoren sowie Kartoffelkäfer. Es enthält den Wirkstoff Methamidophos, der seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG gelistet ist, d. h. EU-weit verboten ist. Daher wurde dem Produkt Tamaron zum 30. Juni 2008 vom Bundesamt für Verbraucherschutz ohne Aufbrauchfrist die Zulassung entzogen.