Über die bisherige Produktion von Coregonen in der Aquakultur (Teichwirtschaften, Kreislaufanla- gen, Netzgehege) liegen dagegen keine näheren Informationen vor. Ziel eines derzeit anlaufenden Pilotprojektes in Mecklenburg-Vorpommern ist die Etablierung einer Ostseeschnäpel-Aquakultur mit einer Jahresproduktion von 300 bis 500 t Speisefischen.
Da die künstliche Aufzucht von Schnäpelbrut (z. B. Bodensee, Schleswig-Holstein) etabliert ist, wird grundsätzlich ein Potenzial des Schnäpels als Speisefisch gesehen. Im einzelnen hängt dies - wie bei anderen Arten auch - jedoch von den Investitionskosten in entsprechende Aquakulturanlagen, den Produktionskosten und letztlich den zu erzielenden Marktpreisen ab. Insgesamt wird das wirtschaftliche Potenzial des Schnäpels in Niedersachsen als eher gering eingeschätzt, und es wird i. d. R. nur eine lokale Direktvermarktung oder Belieferung der regionalen Gastronomie zu erwarten sein.
Der öffentliche Personennahverkehr im ländlichen Raum wird immer beliebter - Wie entwickelt sich die Bahnstrecke zwischen Hesepe und Delmenhorst?
Seit einigen Jahren steigt die Nachfrage nach den Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs im ländlichen Raum. Anbieter wie z. B. die Deutsche Bahn oder die NordWestBahn bieten vielerorts attraktive Alternativen zum Individualverkehr. Von einem ortsnahen und preisgünstigen Angebot profitieren nicht nur die Nutzer, sondern auch die Umwelt. Dabei bleibt zu bedenken, dass wachsende Nutzerzahlen und preiswerte Nahverkehrsangebote mit dem Ausbau von Sicherungsmaßnahmen, z. B. an Bahnübergängen, einhergehen müssen.
1. Wie viele Bahnübergänge wurden auf der Bahnstrecke zwischen Hesepe und Delmenhorst mit einer festen Beschrankung versehen, und welche Maßnahmen sind darüber hinaus auf dieser Strecke bis in das Jahr 2015 geplant?
2. Hat sich durch die Schließung bzw. Sicherung von Bahnübergängen die Reisegeschwindigkeit der Nahverkehrszüge erhöht, und ist der Landesregierung bekannt, ob sich darüber hinaus eine Zeitersparnis auf der oben genannten Strecke ergeben hat? Wenn nein, ist diese durch weitere in Planung befindliche Baumaßnahmen zu erwarten?
3. An welchen Punkten begegnen sich die Züge der NordWestBahn auf der Bahnstrecke zwischen Hesepe und Delmenhorst, und welche Wartezeiten sind an diesen Begegnungspunkten zu verzeichnen?
Für die Strecke zwischen Hesepe und Delmenhorst hatte der zuständige Aufgabenträger, die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH, im Jahr 1997 ein Konzept mit einem Zweistundentakt vorgeschlagen. Aufgrund der großen Nachfragesteigerung wird mittlerweile werktäglich ein Stundentakt angeboten.
Der durchgehende Ausbau auf eine Streckengeschwindigkeit von 80 km/h wurde zum Fahrplan 2003 und der Einbau moderner Leit- und Sicherungstechnik zum Fahrplan 2004 abgeschlossen. Für den Ausbau ist allein der Betreiber der Infrastruktur, die DB AG, bzw. der Bund als Eigentümer zuständig. Um die Strecke optimal zu nutzen und den Fahrgästen ein bestmögliches Angebot, d. h. einen Stundentakt mit kürzest möglichen Reisezeiten, zu gewährleisten, hat das Land Niedersachsen diesen Ausbau seinerzeit mitfinanziert.
Zu 1: Die Sicherung der Bahnübergänge obliegt als Infrastrukturbetreiber der DB AG. Die Strecke zwischen Delmenhorst und Hesepe weist insgesamt 146 Bahnübergänge auf, wobei 58 mit festen Schranken versehen sind und weitere 9 über eine technische Sicherung mit Lichtzeichen verfügen. Zwischen 2010 und 2015 sollen weitere sechs Bahnübergänge nachträglich technisch gesichert und insgesamt neun der bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergänge gänzlich aufgehoben werden.
Zu 2: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Strecke beträgt 80 km/h. Durch das Beseitigen oder den Einbau einer technischen Sicherung an Bahnübergängen wird die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit nicht beeinflusst, sodass sich auch keine Zeitersparnis ergibt. Die Reisegeschwindigkeit der Züge konnte dagegen maßgeblich durch den Ausbau der Strecke zwischen 2001 und 2004 erhöht werden.
Zu 3: Die Züge der NordWestBahn kreuzen, d. h. begegnen sich, regelmäßig in den Bahnhöfen Neuenkirchen (Oldb), Vechta und Wildeshausen. Die Wartezeiten reichen von zwei Minuten in Neuenkirchen (Oldb), vier bis fünf Minuten in Vechta und bis zu sieben Minuten in Wildeshausen. Die kreuzungsbedingte Wartezeit enthält dabei die Zeit, die ohnehin für einen Bahnhaltepunkt eingeplant werden muss. Bei Verspätungen können die Züge außerplanmäßig auch in Lohne (Oldb) kreuzen, um die Übertragung von Verspätungen auf nicht verspätete Züge zu minimieren.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 41 der Abg. Christoph Dreyer, Gabriela Kohlenberg, Editha Lorberg, Gisela Konrath und Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens (CDU)
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 29. April 2010 entschieden, dass für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im sogenannten Submissionsmodell nachträgliche Bekanntmachungen gegenüber der Europäischen Kommission europarechtlich vorgegeben sind. Der Entscheidung ist darüber hinaus als Kernaussage zu entnehmen, dass Rettungsdienstleistungen nach dem Submissionsmodell
Im Submissionsmodell wird der Erbringer der Rettungsdienstleistungen direkt vom Träger des Rettungsdienstes beauftragt. Seine Vergütung erhält der Leistungserbringer direkt vom Auftraggeber oder von einer mit diesem Auftraggeber in Verbindung stehenden Finanzierungseinrichtung.
In Niedersachsen ist im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz das Submissionsmodell vorgesehen. Damit unterliegt die Vergabe von Rettungsdienstleistungen den Regeln des Vergaberechts.
Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (C-274/09) ist die Auftragsvergabe im Konzessionsmodell. Das Oberlandesgericht München hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage gestellt, ob es sich bei dem bayerischen Modell um eine „echte Dienstleistungskonzession“ oder um eine Vergabe als „Dienstleistungsauftrag“ handelt. Anfang September hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag hingegen das insbesondere in Bayern praktizierte Konzessionsmodell als europarechtskonform beurteilt. Das Konzessionsmodell unterfalle nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie RL 2004/18. Beim Konzessionsmodell erhält der Leistungserbringer im Rettungsdienst seine Vergütung nicht vom öffentlichen Aufgabenträger, sondern über Entgelte, die er im eigenen Namen gegenüber dem Kostenträger erhebt. Die Entscheidung des EuGH wird Ende dieses Jahres erwartet.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung des EuGH zu Vergabevorgaben im Bereich des Rettungsdienstes, und welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um der Qualitätserhaltung unseres Hilfeleistungssystems, insbesondere im Hinblick auf Katastrophenschutz und Großschadenslagen, Rechnung zu tragen?
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes Ján Mazák vom 9. September 2010 im Vorabentscheidungsersuchen des OLG München (Rechtssachen C-274/09)?
3. Welche Handlungsempfehlungen kann die Landesregierung den betroffenen Kommunen, wie z. B. der Region Hannover, bis zum Abschluss des rechtshängigen Verfahrens vor dem EuGH (Rechtssachen C-274/09) geben?
In Niedersachsen sind Träger des Rettungsdienstes das Land für die Luftrettung und im bodengebundenen Bereich die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich. Den kommunalen Trägern obliegt der Rettungsdienst als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
Mit Urteil vom 29. April 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Verstoß gegen die europarechtlichen Bekanntmachungspflichten festgestellt. Darüber hinaus sind dem Urteil aber wesentliche Kernaussagen zu entnehmen. So fallen Rettungsdienstleistungen nach dem Submissionsmodell in den Anwendungsbereich des Vergaberechts; Rettungsdienstleistungen stellen außerdem keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar. Letzteres hat zur Folge, dass sie nicht unter die Bereichsausnahme nach Artikel 51 i. V. m. Artikel 62 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.
Die Landesregierung hat die Entscheidung des EuGH auf der Grundlage seiner vorgenannten Ausführungen mit den im Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Kommunen erörtert.
In einem weiteren Verfahren vor dem EuGH, einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG München, liegen seit dem 9. September 2010 die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vor. Die Entscheidung wird Ende dieses Jahres erwartet. Gegenstand des Verfahrens sind zwei Fragen zur Einordnung eines Dienstleistungsvertrags zur Durchführung von Rettungsdienstleistungen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit es sich beim bayerischen Modell um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags handelt oder um eine Dienstleistungskonzession. Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag festgestellt, dass das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung des Dienstleistungserbringers durch den öffentlichen Auftraggeber ein hinreichendes Kriterium für die Qualifizierung des Vertrages als Dienstleistungskonzession darstelle. Von geringerer Bedeutung sei zum einen, wer die geschuldete Vergütung leistet, vorausgesetzt dies sei eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend verschiedene und unabhängige Einrichtung; zum anderen, ob das mit der Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko von vornherein beschränkt sei.
Der Landesregierung ist es ein großes Anliegen, das Ehrenamt in Niedersachsen generell zu fördern. Eine Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements leistet sie besonders auch im Katastrophenschutz. Nach Maßgabe der geltenden Rechtsgrundlagen fördert sie die Mitwirkung im Katastrophenschutz schwerpunktmäßig mit Zuwendungen
zur Beschaffung von Fahrzeugen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinrichtungen privater Träger.
Ferner hat die Landesregierung in einem Schreiben vom 1. September 2010 gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie verdeutlicht, welche Synergieeffekte durch die Mitwirkung der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und bei größeren Schadenslagen erzielt werden. Gleichzeitig hat sie aufgezeigt, dass nach ihrer Meinung bei Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen die Mitwirkung der Leistungserbringer im Katastrophenschutz und bei Großschadenslagen als Eignungskriterium verlangt werden könne. Der Parlamentarische Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie hat diese Auffassung in seinem Antwortschreiben vom 24. September 2010 bestätigt. Die öffentlichen Auftraggeber können dazu Eignungskriterien festlegen. Private Anbieter dürfen dabei jedoch nicht zugunsten von Hilfsorganisationen faktisch von Aufträgen ausgeschlossen werden. Ferner können die öffentlichen Auftraggeber das Ziel eines effektiven und umfassenden Bevölkerungsschutzes konkretisieren, indem sie ihren Bedarf definieren und die Anforderungen festlegen, an denen sie das Angebot messen wollen.
Zu 2: Die Landesregierung nimmt die Ausführungen des Generalanwalts zur Kenntnis. Der EuGH ist bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge der Generalanwaltschaft gebunden. Das Urteil bleibt abzuwarten.
Zu 3: Im Hinblick auf das zu erwartende weitere Urteil des EuGH gibt die Landesregierung über ihre vorstehenden Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 keine weitergehenden Handlungsempfehlungen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 42 der Abg. Wittich Schobert, Matthias Nerlich und André Wiese (CDU)
Zahlreiche Theater, Beschallungsunternehmen, Kirchen und Kultur- und Sportveranstalter in Niedersachsen setzen in verschiedenen Anwendungsbereichen drahtlose Mikrofonanlagen
(sogenannte Mikroportanlagen) ein, die aufgrund einer Allgemeinzuteilung den Frequenzbereich von 790 bis 862 MHz nutzen dürfen. Diese Allgemeinzuteilung läuft vor dem Hintergrund einer inzwischen erfolgten Neuordnung der Frequenzbereiche zum 1. Januar 2016 aus und wird nicht verlängert. Die Frequenzen sind im März/April 2010 für knapp 4,4 Milliarden Euro versteigert worden und werden voraussichtlich ab Oktober 2010 für die neuen Übertragungswege LTE (Long Term Evolution) genutzt werden.
Dies bedeutet, dass die im genannten Frequenzbereich eingesetzten drahtlosen Mikrofonanlagen unbrauchbar werden oder bestenfalls umgerüstet werden müssen. Für diese Umrüstungen oder Neubeschaffungen hat die Bundesregierung die Leistung von Kompensationszahlungen in Aussicht gestellt.
Die Hersteller von drahtlosen Mikrofonanlagen, zu denen auch die niedersächsische Firma Sennheiser als Marktführer gehört, sind erste Ansprechpartner für die Nutzer der betroffenen Mikroportanlagen. Hersteller, Betreiber und Fachbetriebe haben bislang keine Informationen über Betrieb, Umbau und Verfahren der Umstellung erhalten.