Protokoll der Sitzung vom 05.04.2017

Zum Einleitungsteil:

Die Worte „in Bezug auf harmonisierte Bauprodukte“ sind zum einen unpräzise, weil der Begriff „harmonisierte Bauprodukte“ (ungeachtet seiner Verwendung im DIBt-Abkommen) nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Bauprodukte damit konkret gemeint sein sollen. Zum anderen ist die Begrenzung auf die betreffenden Bauprodukte nur im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe Nummer 1) erforderlich. Der Ausschuss empfiehlt daher, die genannten Worte hier zu streichen und eine entsprechende Begrenzung, wie in § B Abs. 1 Nr. 1 M-MÜVDG vorgesehen, nur in Nummer 1 aufzunehmen (siehe dort).

Die empfohlene Einfügung der Worte „der Marktüberwachungsbehörden“ soll klarstellen, dass nur die Aufgaben gemeint sind, die in den nachfolgend aufgeführten Rechtsvorschriften gerade den dort jeweils genannten Marktüberwachungsbehörden zugewiesen sind, nicht aber Aufgaben anderer dort genannter Behörden (z. B. die der Technischen Bewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die der notifizierenden Behörden nach Kapitel VII dieser Verordnung).

Die Einfügung der Worte „nach § 2“ soll in der Folge nur der Klarstellung und Abgrenzung dienen.

Die Empfehlung, vor dem Wort „Aufgaben“ die Worte „Erfüllung der“ einzufügen, dient lediglich dazu, den Gesetzestext zu vereinheitlichen (vgl. Absatz 2) und die Regelung an den üblichen gesetzlichen Sprachgebrauch anzupassen (vgl. Arti- kel 24 Abs. 1 a, Artikel 30 des Grundgesetzes, Artikel 57 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung).

Zu Nummer 1:

Infolge der Empfehlung, § 1 zu streichen, ist es regelungstechnisch erforderlich, die genaue Bezeichnung und Fundstellenangabe der Verordnung (EU) Nr. 765/ 2008 an dieser Stelle einzufügen.

Siehe im Übrigen die Empfehlung und die Erläuterung zum Einleitungsteil. Der Ausschuss empfiehlt, entsprechend § B Abs. 1 Nr. 1 M-MÜVDG die Begrenzung auf „harmonisierte Bauprodukte“ (nur) an dieser Stelle vorzunehmen, indem hier ein „soweit“-Satz angefügt wird. Anders als im M-MÜVDG ist hier allerdings eine Bezugnahme auf eine konkrete Vorschrift der Niedersächsischen Bauordnung („Bauprodukte im Sinne von § … NBauO“) nach Erklärung des Fachministeriums nicht zweckmäßig, weil mit dem vorliegenden Gesetz nicht nur Bauprodukte im Sinne der NBauO erfasst werden. Daher soll stattdessen auf Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Bezug genommen werden. Eine solche Regelung findet sich etwa auch in § 4 Abs. 2 Nr. 1 des entsprechenden hessischen Gesetzes.

Diese Empfehlung bringt es dann mit sich, auch die genaue Bezeichnung und Fundstellenangabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die in der Entwurfsfassung in dem hier zur Streichung empfohlenen § 1 enthalten ist, an dieser Stelle einzufügen.

Zu Nummer 3:

Der Ausschuss hat erwogen, ob der Verweis auf Verordnungen nach § 7 des Bauproduktengesetzes (BauPG) nicht eventuell ganz entfallen könnte. Denn zum einen können diese Verordnungen gegebenenfalls keine neuen Aufgaben begründen, die sich nicht ohnehin schon aus dem BauPG selbst ergeben. Zum anderen sind solche Verordnungen nach Auskunft des Fachministeriums gegenwärtig nicht erlassen worden, und es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit dem Erlass solcher Verordnungen zu rechnen. Außerdem ist ein entsprechender Verweis weder in § B Abs. 1 Nr. 4 MMÜVDG noch in den Regelungen der anderen Länder enthalten. Allerdings ist durchaus denkbar,

dass in Verordnungen nach § 7 BauPG, sollten sie dann doch erlassen werden, zusätzliche Befugnisse geregelt werden. Für diesen Fall hätte die Aufnahme eines entsprechenden Verweises dann doch ihren Sinn im Hinblick auf Absatz 2, der auf Absatz 1 Bezug nimmt. Der Ausschuss spricht sich daher im Ergebnis dafür aus, den Verweis grundsätzlich beizubehalten, empfiehlt aber, ihn der besseren Übersichtlichkeit halber in einer gesonderten Nummer 3/1 zu regeln. In der Folge ist dann das Wort „sowie“ in die neue Nummer 3/1 zu verschieben.

Zu Nummer 3/1 (neu):

Siehe die vorstehende Empfehlung zu Nummer 3 und die dortige Erläuterung. Im Übrigen ist die empfohlene Formulierung „den nach … erlassenen Verordnungen“ nach Ansicht des Ausschusses rechtlich etwas genauer als die Entwurfsfassung.

Zu Nummer 4:

Der Ausschuss empfiehlt, den letzten Halbsatz („soweit …“) wie in § B Abs. 1 Nr. 2 M-MÜVDG vorgesehen zu formulieren.

Auf die ausdrückliche Nennung - nur - des § 5 Abs. 1 BauPG soll verzichtet werden. Denn zum einen wird in jener Vorschrift genau genommen nur geregelt, welche Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) auf die betreffende Marktüberwachung nicht anzuwenden sind. Zum anderen enthält das BauPG auch außerhalb seines § 5 Abs. 1 Maßgaben für die Anwendung des ProdSG auf die Marktüberwachung nach dem BauPG (so insbesondere in § 5 Abs. 2 BauPG).

Zu Absatz 2:

Siehe die Empfehlung und die Erläuterung zum Einleitungsteil des Absatzes 1. Auch hier soll durch die Einfügung der Worte „der Marktüberwachungsbehörden“ klargestellt werden, dass nur die Befugnisse gemeint sind, die in den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften gerade den dort genannten Marktüberwachungsbehörden zugewiesen sind, nicht aber die Befugnisse anderer Behörden. Die Empfehlung, die Angabe „nach § 2“ anzufügen, soll in der Folge wiederum nur der Klarstellung und Abgrenzung dienen.

Zu Absatz 3:

Zum einen ist hier wiederum der Zusatz „der Länder“ entbehrlich. Siehe dazu die Empfehlung und die Erläuterung zu § 2 Nr. 2.

Zum anderen soll hier im Rahmen der vorgesehenen statischen Verweisung auf das DIBt-Abkommen sogleich die jüngste anstehende Änderung durch das Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, dessen unveränderte Annahme der Ausschuss hier empfiehlt, mit aufgenommen werden, damit der aktuelle Rechtsstand in Bezug genommen wird. Die Fundstellenangabe jenes Gesetzes muss dann noch ergänzt werden, wenn feststeht, wo genau es veröffentlicht worden ist.

Zu § 4 (Zuständigkeit der Marktüberwachungsbe- hörden):

Zu Absatz 1:

Die bloße Verweisung auf die Absätze 2 und 3 könnte zu eng sein, weil auch Absatz 5 eine Zuständigkeitsregelung enthält. Der Ausschuss empfiehlt daher, wie in § C Abs. 1 M-MÜVDG vorgesehen, das allgemeinere Wort „nachfolgend“ zu verwenden.

Vorbemerkung zu den Absätzen 2 bis 3/1 (neu):

Die nachfolgenden Regelungen in den Absätzen 2 bis 3/1 (neu) über die Begründung der Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde und über die Folgen dabei etwa eingetretener Fehler für die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten entsprechen § C Abs. 2 und 3 M-MÜVDG. Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar Bestandteil des DIBt-Abkommens, sodass es grundsätzlich jedem Land frei steht, auch abweichende Regelungen in seinem Landesrecht zu treffen. Allerdings haben sich die Länder ausweislich der Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 (Satz 2) Nrn. 2 und 3 des DIBt-Abkommens a. F. (Nr. 2 n. F.) darauf verständigt, auf Grundlage des M-MÜVDG eine einheitliche Regelung in allen Ländern zu treffen. Auch haben bereits alle anderen 15 Länder dementsprechend mehr oder weniger gleichlautende Regelungen in ihrem jeweiligen Landesrecht geschaffen. Vor diesem Hintergrund sieht der Ausschuss davon ab, insoweit substanzielle inhaltliche Änderungen zu empfehlen, sondern beschränkt sich darauf, eher redaktionelle Empfehlungen zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zu unterbreiten.

Zu Absatz 2:

Zu Satz 1:

Infolge der Empfehlung zu § 2 Nr. 2 sind auch hier die Worte „der Länder“ zu streichen.

Im Übrigen wiederholt die Vorschrift lediglich Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des DIBt-Abkommens und ist insofern - anders als die nachfolgenden Regelungen, die an Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 des DIBt-Abkommens a. F. (Nr. 2 n. F.) anknüpfen und insoweit die Zuständigkeit des DIBt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde konstitutiv begründen - nur deklaratorisch. Das Fachministerium spricht sich gleichwohl für eine Beibehaltung der Vorschrift aus, weil die nachfolgenden Regelungen über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde mit dieser Zuständigkeit des DIBt zusammenhingen und daher durch die vorliegende Regelung der Anwendungsbereich der folgenden Regelungen verdeutlicht werde. Außerdem verweist das Fachministerium darauf, dass eine gleichlautende Vorschrift in § C Abs. 2 Satz 1 M-MÜVDG vorgesehen sei. Der Ausschuss spricht sich daher ebenfalls für eine grundsätzliche Beibehaltung der Vorschrift aus, empfiehlt aber, zur Klarstellung durch die Anfügung eines Klammerzusatzes auf die korrespondierende Regelung im DIBt-Abkommen hinzuweisen.

Zu Satz 2:

Die Regelung entspricht - mit kleineren, rein sprachlichen Abweichungen - § C Abs. 2 Satz 2 M-MÜVDG.

Aus den o. g. Gründen sieht der Ausschuss insoweit von einer inhaltlichen Änderungsempfehlung ab. Allerdings ist das Wort „Wesentlichen“ wie in der Verordnung (EU) 305/2011 groß zu schreiben, weil es sich bei den „Wesentlichen Anforderungen“ um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt (wie hier empfohlen auch § C Abs. 2 Satz 2 M-MÜVDG).

Zu Absatz 3:

Zu Satz 1:

Siehe die Empfehlung zu § 2 Nr. 2. Die Worte „der Länder“ sind in der Folge auch hier zu streichen.

Zu Satz 2:

Hier gilt dasselbe.

Außerdem soll infolge der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 hier anstelle der Nennung des DIBt dessen Eigenschaft als „gemeinsame Marktüberwachungsbehörde“ angesprochen werden.

Zu Satz 3:

Zu Halbsatz 1:

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Angleichung an die Formulierung in Absatz 1 (wie hier empfohlen auch § C Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 M-MÜVDG).

Zu Halbsatz 2:

Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass diese Regelung dazu führen kann, dass die niedersächsische Marktüberwachungsbehörde ihre Zuständigkeit unter Umständen ohne ihr Zutun verliert, d. h. Hoheitsrechte des Landes durch eine Einzelfallentscheidung einer Behörde eines anderen Landes auf die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde übertragen werden, ohne dass eine niedersächsische Stelle an dieser Entscheidung mitwirken oder diese verhindern könnte. Das Fachministerium hält dies aber für unbedenklich, weil auch die Entscheidung der Behörden der anderen Länder aufgrund der einheitlichen Regelung in allen anderen Ländern an die hier und in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen gebunden sei. Eine fehlerhafte Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen durch Behörden anderer Länder sei zwar nicht auszuschließen, dieses Risiko müsse jedoch hingenommen werden. Der Ausschuss sieht daher auch hier aus den o. g. Gründen von einer inhaltlichen Änderungsempfehlung ab.

Zu Satz 4:

Die empfohlene Formulierung soll klarstellen, dass nicht einzelne Befugnisse als solche bei der Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Nr. 1 verbleiben, sondern sie bei Gefahr im Verzug trotz des grundsätzlichen Übergangs aller Befugnisse nach § 3 Abs. 2 auf die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde befugt bleibt, von den im Übrigen übergegangenen Befugnissen weiterhin Gebrauch zu machen, um vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.

Zu Satz 5:

Der Ausschuss empfiehlt, die Regelung - insoweit abweichend von § C Abs. 3 M-MÜVDG - zur besseren Übersichtlichkeit und aus systematischen Gründen (Absatz 3: Zuständigkeit; Absatz 3/1: Fehlerfolgen) in einen eigenen Absatz 3/1 zu verlagern (so z. B. auch die entsprechende landesge- setzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern).

Zu Absatz 3/1 (neu):

Siehe die Empfehlung und die Erläuterung zu Absatz 3 Satz 5.