Im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass es weitere Verdachtsfälle gibt. Die Landesregierung tritt für eine umfassende, gründliche und zügige Untersuchung dieser Verdachtsfälle ein. Es handelt sich bei dem, was gerade Gegenstand der Ermittlungen ist, um ein hoch kriminelles Tun eines derzeit in Haft befindlichen Beschuldigten.
Seit dem Bekanntwerden dieser Fälle geht die Landesregierung der Frage nach, ob es zu beseitigende strukturelle Probleme gibt. Dabei ist das sehr klar erklärte Ziel, die Patientensicherheit zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die medizinische Versorgung wieder wächst.
Das Land hat zwar keine generelle Aufsicht über die Krankenhäuser in Niedersachsen, aber trotzdem ist es uns ganz wichtig, dass alles dafür getan wird, um sicherzustellen, dass vergleichbare Fälle in Zukunft möglichst verhindert werden.
Auch wenn Krankenhäuser bzw. die Krankenhausträger die Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahrnehmen - § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes spricht vom eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhaus - und bei fehlerhaften Behandlungen auch zivilrechtlich haften, betreffen die bereits veranlassten Analysen insgesamt mehrere Bereiche.
Nach § 135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V sind u. a. zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu auch die Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.
Der Selbstverwaltung ist durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen, das Nähere hierzu zu regeln. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bestimmt der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, und nach § 137 Abs. 1 d SGB V bestimmt der G-BA wesentliche Maßnahmen zur Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest.
Diesen gesetzlichen Auftrag hat der G-BA mit der „Richtlinie … über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser“ in der Fassung des Beschlusses vom 23. Januar 2014 umgesetzt.
Die Richtlinie - so lautet es in der Präambel - legt die Ziele und die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement fest. Dabei ist die Richtlinie dahin angelegt, dass aufgrund der individuellen Ausgangsbedingungen des einzelnen Krankenhauses der Krankenhausträger das Modell des internen Qualitätsmanagements auf der Basis der grundsätzlichen Anforderungen, wie die Richtlinie sie regelt, frei auswählen kann.
Wesentliche Merkmale des Risikomanagements, geregelt in § 5 der Richtlinie, sind, dass Verantwortlichkeiten festgelegt werden, dass eine Risikostrategie festgelegt und dargelegt wird, die Einbeziehung aller, auch der Patientinnen-/Patientenperspektive, erfolgt und dass Schulungen und eine Risikokommunikation stattfinden.
Wesentliche Merkmale des Fehlermeldesystems, geregelt in § 5, sind, dass Verantwortlichkeiten festgelegt werden, dass Freiwilligkeit, Anonymität, Vertraulichkeit und Sanktionsfreiheit gelten und ein niedrigschwelliger Zugang besteht, dass es Schulungen und eine zeitnahe Ergebniskommunikation gibt.
Das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sind Vorschriften des Bundes und regeln den Umgang mit Arzneimitteln in Krankenhäusern. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den Ländern. Im Zuge der Abschaffung
der Bezirksregierungen hat die schwarz-gelbe Landesregierung mittels der „Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe“ vom 25. November 2004 die Zuständigkeit für dieses Segment der Apothekerkammer Niedersachsen zugewiesen.
Nach Apothekengesetz hat der Leiter einer Krankenhausapotheke die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie.
Im dritten Abschnitt der Apothekenbetriebsordnung wird der Betrieb von Krankenhausapotheken geregelt. In § 31 heißt es, dass Arzneimittel an Stationen des Krankenhauses nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung oder aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Anforderung abgegeben werden dürfen. Die damit verbundene Dokumentation stellt die Nachverfolgung von Vorgängen im Bereich der Abgabe sicher. Die Weiterverwendung des Arzneimittels zur Therapie am Patienten liegt in der Verantwortung der zuständigen Ärztinnen und Ärzte.
Für den Bereich der Apothekenüberwachung ist die Apothekerkammer zuständig, die fachaufsichtlich dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung untersteht. Allerdings haben zunehmend weniger Krankenhäuser eine eigene Krankenhausapotheke. Daher erfolgt in diesen Fällen die Belieferung mit Arzneimitteln durch eine Apotheke, mit der der Träger des Krankenhauses einen schriftlichen und von der zuständigen Behörde genehmigten Vertrag nach § 14 Apothekengesetz abgeschlossen hat. In den regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Arzneimittelkommission des Krankenhauses werden Belange zu Arzneimitteln thematisiert, wozu auch Auffälligkeiten in Bezug auf die Bestellmenge gehören können.
Gespräche mit den betroffenen niedersächsischen Krankenhäusern haben bereits stattgefunden. Um das Ziel einer deutlich verbesserten Patientensicherheit herzustellen, muss zunächst eine gemeinsame Analyse und Verbesserung der Abläufe in den betroffenen Häusern erfolgen. Von den betroffenen Kliniken wurde ein entsprechender Bericht angefordert. Die Kernfragen sind: Welche Systeme sind eingeführt, damit potenziell auch ein solch kriminelles Tun systemisch entdeckt werden kann, und welche Instrumente greifen, mit denen bislang Patientensicherheit hergestellt wird? - Es geht also zunächst um eine Selbstevaluation, dann um einen gemeinsamen Plan zur Verbesserung
Diese Ziele und Prüfungen waren auch die Kernpunkte, die ich am 11. Dezember 2014 mit Vertretern der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und der Krankenkassen geführt habe. Daher verfügt die Landesregierung mittlerweile auch über Erkenntnisse darüber, wie auf der Entscheiderebene dieses Problem bewertet wird und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Mittlerweile sind strukturierte Meldesysteme an Kliniken implementiert, sodass Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Patientinnen und Patienten auf Unregelmäßigkeiten systemisch Beachtung finden und geprüft werden.
Die Krankenhausgesellschaft erläuterte dabei das Fehlermeldesystem „Critical Incident Reporting System (CIRS)“. Es ist als ein Aktionsbündnis Patientensicherheit im April 2005 als gemeinsame Initiative von Vertretern der Gesundheitsberufe einschließlich der Deutschen Krankenhausgesellschaft, ihrer Verbände und der Patientenorganisationen gegründet worden, um eine gemeinsame Plattform zur Verbesserung der Patientensicherheit aufzubauen. Eines der Projekte ist eben das Krankenhaus-CIRS-Net Deutschland. Es ist im Internet unter www.kh-cirs.de einsehbar. Dieses Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland ist ein Berichtssystem für sicherheitsrelevante Ereignisse in Krankenhäusern, welches dem überregionalen, interprofessionellen und interdisziplinären Lernen dient.
Mit der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Kassen wurde daher vereinbart, dass das Sozialministerium eine gemeinsame Sitzung mit dem sogenannten 137er-Gremium anberaumen wird. Dieses Gremium hat seine Rechtsgrundlage in § 137 SGB V und regelt Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung. Es ist ein auf der Ebene der Selbstverwaltung eingerichtetes gemeinsames Gremium zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
Dieses Institut ist in Niedersachsen bei der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft als eigene Geschäftsstelle angesiedelt. Die Mitglieder des Lenkungsgremiums setzen sich aus den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Ärztekammer Niedersachsen, dem niedersächsischen Pflegerat, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern und aus der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft zusammen. In dieser
Die Mitglieder des Gremiums werden eine Übersicht zusammenstellen, was seit dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Tatverdächtigen bezüglich der Verbesserung von Kontrollmöglichkeiten und Meldewegen passiert ist und wo noch weitere Optimierungen angezeigt sind. Wenn diese vorliegen, sollen konkrete und optimierte Verfahren zur Stärkung der Patientensicherheit in Niedersachsen beschlossen und implementiert werden.
Auf der Bundesebene ist der Gemeinsame Bundesausschuss von Bedeutung. Er wacht im Auftrag von Bundestag und Bundesrat darüber, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Über von den Krankenhäusern einzuhaltende Richtlinien widmet er sich auch dem bedeutsamen Thema der Behandlungsqualität. Im Gemeinsamen Bundesausschuss sind Krankenhausgesellschaft, Krankenkassen, Leistungserbringer und die Kassenärztliche Vereinigung vertreten.
Ich habe mich bereits an den Bund gewandt, um auf die vorsätzlichen Tötungshandlungen in den betroffenen niedersächsischen Kliniken offiziell hinzuweisen und Konsequenzen einzufordern. Mit dem Bund ist vereinbart, dass Niedersachsen zunächst einen ausführlichen Sachstandsbericht liefert und auf dieser Basis dann weitere Schritte geplant werden.
Im Vorfeld habe ich mich bereits in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform 2015, die am 5. Dezember 2014 ihre Ergebnisse vorlegte, für ein deutliches Mehr an Patientensicherheit und für eine transparentere Krankenhausversorgung eingesetzt. In dieser Debatte ging es speziell um die Qualität von Behandlungen. Dadurch hat die Niedersächsische Landesregierung diese Debatte auf der Bundes- und Länderebene bereits um das Kriterium der grundsätzlicheren Patientensicherheit erweitert. Dann müssen zukünftig Kliniken vorausschauend und systemisch Gefährdungen ihrer Patientinnen und Patienten erkennen und entsprechend entgegenwirken. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereits eingerichtet wurde und im kommenden Jahr seine Arbeit aufnehmen wird.
In dieser Bund-Länder-AG wurde außerdem vereinbart, dass die Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung der Länder gesetzlich eingeführt wird. Dazu soll der Gemeinsame Bun
desausschuss Qualitätsindikatoren einschließlich der Patientensicherheit entwickeln und diese den Ländern für Planungszwecke zur Verfügung stellen. Die Landesregierung sieht hier einen Ansatzpunkt, um aus den Vorgängen in Delmenhorst und Oldenburg Konsequenzen zu ziehen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu implementieren.
Außerdem wurde vereinbart, dass Patientinnen und Patienten besser über die Qualität von Krankenhäusern informiert werden sollen. Dazu müssen die Qualitätsberichte verständlicher und transparenter werden. Das ist für die Niedersächsische Landesregierung ein besonders wichtiger Punkt; denn Patientinnen und Patienten müssen künftig besser informiert sein, welche Standards im Zuge der Behandlungen wirksam sind.
Vereinbart wurde auch, dass es für Leistungen mit außerordentlich guter Qualität in Zukunft möglich sein muss, Zuschläge zu vereinbaren. Das bedeutet aber auch, dass Krankenhäuser mit besonders schlechter Qualität Abschläge bei der Vergütung hinnehmen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die Mängel innerhalb eines Jahres abzustellen.
Vereinbart wurde, Qualität als neues Kriterium in das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes aufzunehmen. Auf dieser Grundlage soll es zukünftig den Ländern möglich sein, Krankenhäusern bei Qualitätsdefiziten ganz oder teilweise den Versorgungsauftrag zu entziehen.
Im Ergebnis haben die dargestellten Details zu den verschiedenen Qualitätssystemen zum Ziel, ein Mehr an Transparenz - für die Patientenseite, aber auch für die Behandlerseite - zu schaffen. Die Systeme dienen der Sicherung der Standards der jeweils erforderlichen ärztlichen Kunst, bezogen auf die Behandlungs- und Betreuungssituation. Sie haben nicht das Ziel, hoch kriminelle Verhaltensweisen im Einzelfall zu entdecken. Aber es muss untersucht werden, ob die verschiedenen Risikobewertungen in den Systemen nicht doch so gebündelt werden können, dass sie dann eine Grundlage für zielführende Ermittlungen bilden können.
Zu Frage 1: Der Krankenpfleger H. ist mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2008 wegen des Versuchs des Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Daneben wurde ihm verboten, den Beruf eines
Krankenpflegers oder eine Tätigkeit in der Pflege kranker oder alter Menschen oder im Rettungswesen auszuüben. Aktuell ist Niels H. wegen zweifach vollendetem und dreifach versuchten Mordes angeklagt; die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg - Schwurgerichtskammer - dauert an.
Ungeachtet dessen und ungeachtet einer im Falle anklagegemäßer Verurteilung möglicherweise zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe und anschließenden Sicherungsverwahrung, werden alle Fälle, die im Zusammenhang mit dem Wirken des Krankenpflegers Niels H. stehen können, durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Oldenburg überprüft. Dies gilt für die Tätigkeiten des Niels H. in den Kliniken in Delmenhorst und Oldenburg ebenso wie für die vorherigen Arbeitsplätze, seine Tätigkeit in dem Zeitraum zwischen Entlassung aus der Untersuchungshaft am
21. September 2005 und dem Antritt der Strafhaft am 6. Mai 2009 und auch seine freiwillige Tätigkeit als Rettungsassistent.
Hinsichtlich der Verdachtsfälle im Klinikum Delmenhorst wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes hinsichtlich derjenigen Todesfälle eingeleitet, in denen die Patienten während der Dienstzeit von Niels H. oder jeweils kurz danach verstorben und nicht feuerbestattet worden sind. Hierzu werden die betreffenden Krankenakten von einem unabhängigen Sachverständigen auf eventuelle Auffälligkeiten untersucht. Erforderlichenfalls werden sich daran Exhumierungen und toxikologische Untersuchungen anschließen.
Hinsichtlich der Todesfälle im Klinikum Oldenburg, für die Niels H. verantwortlich sein könnte, hatte zunächst die Klinik selbst einen externen Sachverständigen mit der Prüfung der auffälligen Patientenakten beauftragt. Dessen Ergebnisse werden nunmehr durch einen von der Staatsanwaltschaft Oldenburg beauftragten Sachverständigen überprüft. Hier stehen solche Verdachtsfälle zur Überprüfung, in denen der Tod der Patienten während der Dienstzeit des H. eingetreten ist und zudem, analog zu Delmenhorst, auch solche, die - wegen der Wirkungsdauer des mutmaßlich verwendeten Herzmittels - in einem zeitlichen Zusammenhang von ca. 1,5 Stunden zu den Dienstzeiten des Niels H. stehen. Inwieweit auch hier Exhumierungen erforderlich werden können, hängt vom Ergebnis einer noch nicht abgeschlossenen sachverständigen Beratung ab.
Durch die Ermittlungen wird ferner geprüft, inwieweit es zu Auffälligkeiten während der Ausbildung des Niels H. im St.-Willehad-Hospital gekommen ist. Hier werden zunächst Sterbefälle während und im Zusammenhang mit Dienstzeiten des Niels H. erhoben und, soweit noch möglich, Sterberaten in Vergleichszeiträumen erfasst.
Ermittelt wird zudem wegen möglicher Taten des Niels H. im Zuge seiner Nebentätigkeit als Rettungssanitäter während seiner Anstellungen bei den Kliniken in Oldenburg und Delmenhorst. Der Leiter des Rettungsdienstes des Landkreises Oldenburg hat bereits einige Verdachtsfälle benannt. In diesem Zusammenhang werden zunächst ebenfalls Dienstpläne überprüft. Zudem wird geklärt, welche Notärzte mit ihm auf dem Rettungswagen gefahren sind.
Schließlich erstrecken sich die Ermittlungen auch auf den Zeitraum zwischen Entlassung aus der Untersuchungshaft und Antritt der Vollstreckungshaft, wobei hier insbesondere zu prüfen ist, welcher Tätigkeit er in dieser Zeit wo konkret nachgegangen ist.
Mithin wird jeder einzelne Todesfall, der mit einem Tätigwerden des Niels H. im Zusammenhang stehen könnte, untersucht. Steht nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass gegen Niels H. ein hinreichender Tatverdacht wegen Straftaten gegen das Leben besteht, wird die Staatsanwaltschaft Oldenburg dementsprechend Anklage erheben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tat rechtlich lediglich als Versuch darstellt.
Zu Frage 3: Die Hinterbliebenen der Opfer der Krankenhausmorde haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, also nach dem Opferentschädigungsgesetz. Nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes hat Anspruch auf Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Einem tätlichen Angriff stehen gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift oder die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
den im Rahmen der Beschädigtenversorgung. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine enge persönliche Beziehung zwischen Primär- und Sekundäropfer und eine nicht nur vorübergehende psychische Beeinträchtigung. Dies bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung.
Zudem wäre zu prüfen, ob Witwen/Witwer/Waisen einen eigenen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben könnten. Betroffene können sich beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim unter den Telefonnummern 05121 304478 und 304724 zu Details dieses Antrags informieren und dort auch einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen finden sich unter www.soziales.niedersachsen.de unter „Soziales und Gesundheit“.
Darüber hinaus kann jede Patientin und jeder Patient, die bzw. der Unregelmäßigkeiten oder gar kriminelles Handeln zu beobachten glaubt, dieses auch melden. Als Ansprechpartner dienen in diesem Fall die Servicestelle der jeweiligen Krankenkasse, der Medizinische Dienst der Krankenkassen und die Ärztekammern. Auch die allgemeinen Telefonnummern der Polizei und der Staatsanwaltschaft können dafür genutzt werden. Grundsätzlich sollten Beschwerden natürlich auch an das jeweils zuständige Klinikum gerichtet werden, da hier ja die Verantwortung liegt. Aber es ist durchaus verständlich, wenn dieser Weg in einigen Fällen vielleicht nicht gewählt wird.
Noch ein Hinweis: Es gibt auch eine unabhängige Patientenberatungsstelle. Auch die wäre ansprechbar.
Eine finanzielle Unterstützung der betroffenen Krankenhäuser hingegen ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Das Land Niedersachsen steht aber in Kontakt zu den Krankenhausträgern und wird sie bei ihrer weiteren Entwicklung begleiten.