Die vier Fraktionen haben in ihrem gemeinsamen Wahlvorschlag vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Ältestenrates auf 15 festzusetzen. Hinzu kommt jeweils ein beratendes Mitglied für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und für die Fraktion der FDP. Der vorliegende Wahlvorschlag enthält gleichzeitig die personelle Besetzung des Ältestenrates.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer ist für diesen Wahlvorschlag? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache 14/3 einstimmig angenommen.
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/4
Nach Art. 40 unserer Landesverfassung bestellt der Landtag einen ständigen Ausschuss. Dieser Ausschuss hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Art. 47 bis 50 der Landesverfassung festgelegten Rechte.
Nach § 47 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestellt der Landtag als ständigen Ausschuss im Sinne des Art. 4 der Landesverfassung den Ältestenrat und wählt seine Mitglieder unter Beachtung des § 13.
Wird zu dem vorliegenden Wahlvorschlag Drucksache 14/4 das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer ist für den Wahlvorschlag? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache 14/4 einstimmig angenommen.
Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksachen 14/9 und 14/10
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer ist für Annahme dieses Antrags? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Antrag Druck
Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/5
Bei dem in Drucksache 14/5 enthaltenen Verfahren handelt es sich im Wesentlichen um die Regelung, die in der 13. Wahlperiode des Landtags vereinbart wurde. Sie wurde aktualisiert und redaktionell überarbeitet.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer ist für diese Vorlage? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag Drucksache 14/5 einstimmig angenommen.
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/6 - Neudruck
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Landesverfassung ist die Wahlprüfung Sache des Landtags. Nach § 8 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Landtag zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.
Mit Drucksache 14/6 - Neudruck - legen Ihnen die vier Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer ist für diese Vorlage? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache 14/6 - Neudruck - einstimmig angenommen.
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/7
Meine Damen und Herren, es ist üblich, zu Beginn einer Wahlperiode einen vorläufigen Petitionsausschuss zu bestellen, um keinen Stillstand in der Bearbeitung der Petitionen eintreten zu lassen.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer für die Vorlage ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Wahlvorschlag Drucksache 14/7 ist einstimmig angenommen.
13 Bestellung eines Gremiums nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/8 - Neudruck
Sehr geehrte Damen und Herren, auch hier möchte ich zunächst auf die gesetzliche Grundlage hinweisen: Nach § 23 des Verfassungsschutzgesetzes unterliegt die Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Gemäß § 24 des Gesetzes besteht dieses Kontrollgremium aus acht Mitgliedern und acht Stellvertretern, die der Landtag aus seiner Mitte wählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Mit Drucksache 14/8 - Neudruck - legen Ihnen die vier Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor.
Damit kommen wir zur Abstimmung. Wer dieser Vorlage im Neudruck zustimmt, den darf ich um das Handzeichen bitten. - Neinstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache 14/8 - Neudruck - einstimmig angenommen.
Zum letzten Tagesordnungspunkt stelle ich fest, dass nach § 24 des Verfassungsschutzgesetzes die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht wurde.
Meine Damen und Herren, verehrte Gäste, ich darf Sie sehr herzlich zu einem kleinen Empfang in der Wandelhalle einladen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.