Protokoll der Sitzung vom 14.12.2005

Gut, dann machen wir das morgen.

Selbstverständlich, Frau Beer, haben Jugendliche das Recht und die Möglichkeit, sich in den Gremien ihrer Schule zu engagieren. Das war früher so, übrigens auch vor Einführung Ihrer Drittelparität, und das wird auch dann der Fall sein, wenn wir diese Drittelparität zurücknehmen.

In allen weiterführenden Schulen haben nach unserem Modell – dem früheren, übrigens auch Ihrem, aber auch dem wieder zukünftigen – Schüler und Eltern gemeinsam ein Mitwirkungsrecht von 50 %, übrigens analog zur Mitwirkung der Lehrer einschließlich des Schulleiters. Bei Schulen der Sekundarstufe I sind dies zwei Drittel Eltern im Verhältnis zu einem Drittel Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II sind es umgekehrt zwei Drittel Schüler zu einem Drittel Eltern und bei Schulen der Sekundarstufe I und II je zur Hälfte Schüler und Eltern. Wo fehlen da Mitwirkungsmöglichkeiten der Schüler? Ich halte diese Regelung für ausgesprochen angemessen. In allen Schulen ist sichergestellt, dass Schüler und Eltern gemeinsam genauso stark vertreten sind wie die Lehrkräfte. In Pattsituationen ist die Stimme des

Schulleiters ausschlaggebend. Das halte ich auch für richtig, schließlich trägt er die Verantwortung für den Schulbetrieb.

(Beifall von der FDP)

Und wer Verantwortung trägt, der muss in Pattsituationen letztlich die entscheidende Stimme haben.

Ich selbst hatte als Elternteil immer großes Interesse daran, Mitwirkungsrechte an Schulen auszuüben und war über zwölf Jahre – ich weiß, wovon ich rede – Mitglied der Schulkonferenz sowohl an der Grundschule meines Sohnes als auch später am Gymnasium. Besonders aus meiner Praxiserfahrung weiß ich, dass sich eine noch stärkere Schüler-Eltern-Beteiligung nicht gerade vorteilhaft auf Entwicklung und Kontinuität des schulischen Prozesses auswirken würde.

(Sigrid Beer [GRÜNE]: Das ist unglaublich!)

Ich selbst habe zwar zwölf Jahre lang am Stück in den Schulgremien mitgewirkt, aber sowohl bei den Eltern als insbesondere auch bei den Schülern gibt es eine hohe Fluktuation in den Mitwirkungsgremien, sodass eine Kontinuität logischer und aufeinander aufbauender Entscheidungsprozesse bei einer Drittelparität meines Erachtens als hoch fragwürdig einzustufen wäre, was nachteilig für die Entwicklung einer Schule wäre.

(Beifall von der FDP)

Schüler werden oft nach Kriterien gewählt, nach denen sich auch Teams für Teamwork in Schulen zusammensetzen. Wir wissen, wie das funktioniert: In den jüngeren Jahrgängen geht dies nach Beliebtheit und Gruppenakzeptanz, nicht zwingend nach inhaltlichen Punkten.

Ich möchte im Sinne und zum Wohle der Entwicklung unserer Schulen nicht, dass es zu ungenügend reflektierten Zufallsentscheidungen kommt, die Lehrerkollegien und Schulleiter gnadenlos umsetzen müssen. Ich wünsche mir ein Gleichgewicht zwischen Lehrern auf der einen Seite und Eltern auf der anderen Seite mit den Schülern gemeinsam.

Ich habe bisher immer die Ansicht vertreten, dass Eltern und Schüler eine Einheit sind und nicht gegeneinander kämpfen. Insofern halte ich eine Parität von 50:50 mit einem Schulleiter als Primus inter Pares für angemessen. Genau dies gewährleistet die Rückkehr zur alten Praxis, was sich in der Vergangenheit als sehr gut herausgestellt und bewährt hat. Das werden wir auch weiter so halten. Wir werden die Entwicklung unserer Schulen nicht den zufälligen Mehrheiten und hohen fluktu

ativen Entscheidungen überlassen. – Ich danke Ihnen.

(Beifall von FDP und CDU)

Vielen Dank, Frau Pieper-von Heiden. – Für die Landesregierung spricht jetzt Frau Ministerin Müller-Piepenkötter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung stimmt mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und, wie wir gehört haben, auch mit allen anderen Fraktionen darin überein, dass auch die Schule ein Ort ist, der Kinder und Jugendliche auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vorbereitet. Die Erziehung im Geist der Demokratie gehört zu den Grundsätzen der Erziehung. Nicht nur der Schulunterricht, sondern auch das Schulleben sind hervorragende Gelegenheiten, junge Menschen im Geist der Demokratie zu erziehen.

(Sylvia Löhrmann [GRÜNE]: Das ist weiße Salbe!)

Vor allem der Unterricht in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern vermittelt ihnen die dazu erforderlichen Kenntnisse. Die Fähigkeit, eine gute Demokratin oder ein guter Demokrat zu werden, wird durch die Schulmitwirkung vermittelt und gefestigt. Dies kann schon in der Grundschule beginnen, etwa dadurch, dass Lehrerinnen und Lehrer die Kinder an der Auswahl von Themen beteiligen und Fragen aufgreifen, die sie besonders interessieren.

Die weiterführenden Schulen haben die Aufgabe, darüber hinaus junge Menschen auf ihre staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten und sie zum bürgerschaftlichen Engagement zu ermutigen. Diese Aufgaben werden dadurch unterstützt, dass in den Schulen Schülervertretungen gebildet werden und dass Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz und auch in Fachkonferenzen vertreten sein können.

Die Landesregierung misst der Schülervertretung als „Schule der Demokratie“ einen hohen Wert bei. Es ist gewiss kein Zufall, dass manche Schülersprecherin und mancher Schülersprecher in der Politik Karriere gemacht hat.

Was zur Bedeutung der Schülermitwirkung zu sagen ist, lässt sich mit anderer Begründung auf die Eltern übertragen. Elternmitwirkung ist ein verbrieftes Recht. Sie nutzt vor allem den wohl verstandenen Interessen der Kinder und Jugendlichen. Schülerinnen und Schüler werden in der

Schule erfolgreich sein, wenn die Eltern die Arbeit der Schule unterstützen, sich am Schulleben beteiligen und ihre Rechte auf Mitwirkung wahrnehmen.

Das kann aber nicht so weit gehen, dass den Schülervertreterinnen und Schülervertretern gemeinsam mit der Elternvertretung in der Schulkonferenz ein Einfluss eingeräumt wird, der den Sachverstand der Lehrervertretung zurückdrängt. Vielmehr ist das besondere Gewicht der Lehrerinnen und Lehrer in der Schulkonferenz wegen ihrer Fachkompetenz für den Erfolg der schulischen Arbeit angemessen. Lehrerinnen und Lehrer können nur dann die Verantwortung für den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit übernehmen, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf die Wahl ihrer Mittel haben.

Darin wissen wir uns mit der früheren Landesregierung einig. In deren Entwurf des Landesschulgesetzes war die Drittelparität nicht enthalten. Die neue Landesregierung hat in ihren Eckpunkten zur Novellierung des Schulgesetzes beschlossen, die an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen zu diesem Schuljahr eingeführte Drittelparität in der Schulkonferenz abzuschaffen und den früheren Zustand nach dem Schulmitwirkungsgesetz wieder herzustellen. Die geplante Änderung des Schulgesetzes wird außerdem die Schulleiterinnen und Schulleiter stärken, da deren Stimme bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz den Ausschlag gibt. Auch das scheint uns ein wichtiger Beitrag dazu zu sein, dass die Schulleitungen die Mittel haben, ihre Verantwortung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in einer Schule wahrzunehmen.

Die geplanten Änderungen werden in den Entwurf der Schulgesetznovelle aufgenommen und mit den schulischen Verbänden, aber auch mit der gesamten Schulöffentlichkeit diskutiert werden.

Vielen Dank, Frau Müller-Piepenkötter. – Meine Damen und Herren, ich schließe die Beratung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/886 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung – federführend – sowie an den Ausschuss für Generationen, Familie und Integration zur Mitberatung. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Ist jemand dagegen? – Enthaltungen? – Dann haben wir dies einstimmig beschlossen.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu:

14 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/834

erste Lesung

Zur Einbringung des Gesetzentwurfs erteile ich für die Landesregierung Frau Ministerin MüllerPiepenkötter erneut das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten! Ziel des Gesetzentwurfs der Landesregierung, den ich Ihnen heute vorstellen möchte, ist es, die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit in ihrem Streben nach gleichmäßig kurzen Verfahrenslaufzeiten bei sämtlichen Verwaltungsgerichten des Landes zu unterstützen.

Effektiver Rechtsschutz gebietet kurze Verfahrenslaufzeiten. Die Verfahrensdauer ist – neben der Qualität der gerichtlichen Entscheidung – ein wesentlicher Faktor für die Akzeptanz einer Gerichtsbarkeit in Staat und Gesellschaft. Dies gilt nicht für die Rechtsschutzsuchenden in asylgerichtlichen Verfahren, die Gegenstand des Gesetzentwurfes sind und deren Beschleunigung auch dazu dient, allen Beteiligten schnell Gewissheit über die Asylberechtigung zu verschaffen, sondern für alle Rechtsschutzsuchenden, die ebenso wie die Verwaltung einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit haben.

Der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es innerhalb von zehn Jahren mit hohem Einsatz gelungen, die Verfahrenslaufzeiten erheblich zu verkürzen. Alles deutet darauf hin, dass diese positive Entwicklung anhalten wird. Allerdings divergiert die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen den einzelnen Verwaltungsgerichten des Landes beträchtlich. Während sie bei einem Teil der Gerichte bereits auf deutlich unter ein Jahr zurückgeführt werden konnte, liegt sie bei anderen noch erheblich über dem Landesdurchschnitt.

Lassen Sie mich zur Verdeutlichung nur vier Zahlen nennen:

Während ein Hauptsacheverfahren in den allgemeinen Kammern des Verwaltungsgerichts Arnsberg zum Ende des dritten Quartals 2005 in

durchschnittlich 10,1 Monaten erledigt wurde, war ein entsprechendes Verfahren bei einem anderen Verwaltungsgericht zum gleichen Zeitpunkt durchschnittlich 19,9 Monate anhängig.

Noch deutlicher stellt sich die Abweichung bei den asylgerichtlichen Hauptsacheverfahren dar. Diese wurden zum Ende des dritten Quartals 2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf in durchschnittlich 11,5 Monaten erledigt, während ihre Bearbeitung bei einem anderen Verwaltungsgericht bis zu 23,1 Monate in Anspruch nahm.

Diese divergierenden Verfahrenslaufzeiten sind auf erhebliche Belastungsunterschiede – vor allem in der Anhangbelastung – der nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte zurückzuführen. Auch hierzu zwei Zahlen zur Verdeutlichung: Während in einem richterlichen Dezernat beim Verwaltungsgericht Arnsberg zum Ende des dritten Quartals 2005 etwa 71 Verfahren anhängig waren, hatte ein Richter beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum gleichen Zeitpunkt 136 Verfahren zu bewältigen. Diese Zahlen machen deutlich: Gerichte mit einer günstigen Anhangbelastung erreichen tendenziell günstige Verfahrenslaufzeiten, während Gerichte mit einer starken Anhangbelastung mit vergleichsweise langen Verfahrenslaufzeiten konfrontiert sind.

Ziel muss daher sein, über eine Homogenisierung der Anhangbelastung gleichmäßig kurze Verfahrenslaufzeiten zu erreichen. Ein solcher Belastungsausgleich lässt sich gegenwärtig nur durch gesetzgeberische Maßnahmen fördern. Ein Ausgleich über Personalführungsmaßnahmen ist schon wegen der Größe der bestehenden Belastungsunterschiede nicht zu realisieren. Er ist vor allem aber auch im Hinblick darauf, dass es sich um ein befristetes Problem handelt, nicht sinnvoll.

Der vorliegende Entwurf sieht vor diesem Hintergrund eine zeitlich befristete Verlagerung von Verfahren von den stärker belasteten Gerichten hin zu den weniger belasteten Gerichten vor. Im Einzelnen nimmt er die Zuweisung vertriebenenrechtlicher Verfahren vom Verwaltungsgericht Köln an das Verwaltungsgericht Minden sowie eine auf asylgerichtliche Verfahren beschränkte Änderung der Abgrenzung der Bezirke der übrigen Verwaltungsgerichte in Aussicht.

Lassen Sie mich an dieser Stelle der nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit der dieser Entwurf einverständlich erarbeitet worden ist, ausdrücklich für die Bereitschaft danken, an diesem solidarischen Belastungsausgleich mitzuwirken, und zugleich klarstellen: Dieses Gesetzesvorhaben ist in keiner Weise dazu bestimmt,

die Arbeit von Verwaltungsgerichten zu bewerten oder gar zu sanktionieren. Ein Blick auf die Erledigungsleistung gerade der besonders belasteten Gerichte zeigt, mit welch hohem Einsatz daran gearbeitet wird, das Vertrauen von Bürgern, Unternehmen und Verwaltungsbehörden in die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit zu rechtfertigen. Dieses Anliegen gilt es aus Sicht der Landesregierung uneingeschränkt zu unterstützen.

Zum Abschluss eine weitere Klarstellung: Der Gesetzentwurf eignet sich nicht dazu, Standortfragen für einzelne Verwaltungsgerichte aus lokaler oder regionaler Sicht zu thematisieren. Es geht nicht darum, den Standort eines Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Vielmehr sollen gerade die höher belasteten Verwaltungsgerichte in die Lage versetzt werden, im wohl verstandenen Interesse aller ihre Rechtsschutzaufgaben bestmöglich zu erfüllen. Dies dient dem Standort und der Region. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Meine Damen und Herren, eine weitere Debatte ist für heute nicht vereinbart. Ich schließe daher die Beratung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/834 an den Rechtsausschuss. Wer ist damit einverstanden? – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Dann ist die Überweisung einstimmig so beschlossen.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu:

15 Keine Symbolpolitik zu Lasten schulischer Qualität: Drittelerlass erhalten