Der zweite Punkt, den ich gerne feststellen will, ist, dass wir – so finde ich – das Geld bezogen auf die Kosten, die die kreisfreien Städte und die Kreise haben, sachgerecht verteilen; denn sie bekommen genau den gleichen Anteil, den sie selber für die Unterkunft aufbringen, vom Land erstattet. Der Wunsch vieler, dass andere Vertei
lungswirkungen bei der Frage der Be- und Entlastung in den unterschiedlichen Gebietskörperschaften Nordrhein-Westfalens durch die HartzGesetze über das Wohngeld ausgeglichen werden sollen, ist natürlich schwierig.
Sachgerecht haben wir entschieden: Wenn eine Kommune zum Beispiel 1 % dessen aufwendet, was von den Kommunen in ganz NordrheinWestfalen für die kommunale Unterbringung aufgebracht wird, bekommt sie auch 1 % von dem Kuchen zurück, den das Land verteilt. Das ist eine sachgerechte Entscheidung, bei der es genau auf die Frage ankommt: Welche Kosten habe ich für die Unterbringung?
Die Forderungen, die von vielen aus der kommunalen Familie in dieses Verfahren eingebracht worden sind, ganz andere Fragen der Be- und Entlastung durch Hartz IV über die Wohngeldregelung auszugleichen – das kann man meinetwegen politisch machen –, haben mit der Frage des Wohngeldes eigentlich nichts zu tun.
Deswegen ist das Gesetz, Herr Kollege Garbrecht, wirklich ein äußerst sauberes Gesetz. Jetzt kommt es sehr darauf an, dass auf der Bundesebene zusammen mit den Ländern eine Regelung gefunden wird, dass sich der Bund über das Jahr 2006 hinaus in einem angemessenen Umfang an den real entstehenden Kosten durch die Wohnungsversorgung der Hartz-IV-Empfänger beteiligt. Hier brauchen wir aus Sicht der Länder und der Kommunen auf jeden Fall noch ein bisschen mehr Verhandlungsbereitschaft in Berlin, als das zurzeit der Fall ist.
Dann ist für Nordrhein-Westfalen ganz wichtig, dass bei der Verteilung der 29,1 % und der 2,5 Milliarden € durch den Verteilungsschlüssel so viel Geld in Nordrhein-Westfalen ankommt, dass auch die nordrhein-westfälischen Kommunen wirklich mit einem angemessenen Anteil an den 2,5 Milliarden € entlastet werden. Das werden sie mit dem jetzigen Schlüssel leider nicht; das wissen Sie auch.
Wir sind bei dem Verteilungsschlüssel, der damals vereinbart worden ist, der Verlierer unter den Bundesländern. Deswegen muss auch die Verteilung der 29,1 % und der 2,5 Milliarden € unter den Bundesländern neu besprochen werden. Wir haben auch deswegen so viele Probleme in Nordrhein-Westfalen, weil wir bei dieser Leistung im
Es ist doch ein Skandal, dass die damalige Landesregierung im Vermittlungsausschuss darauf eingegangen ist, dass ein Land wie Hamburg mehr Geld bekommt als Nordrhein-Westfalen, um das einmal in aller Deutlichkeit zu sagen.
Über eine Frage gibt es in der kommunalen Familie großen Streit: Wie verteilen wir die Belastungen in einer kommunalen Gebietskörperschaft? – Ich stelle zunächst einmal ganz ruhig und sachlich fest, dass die kreisfreien Städte mit dieser Frage gar nichts zu tun haben. Denn sie sind Kreis und Gemeinde in einer Rechtsposition. Dann kann man die Frage stellen: Wollen wir dem Kreistag eine Möglichkeit einräumen, die Be- und Entlastungen, die in einem Kreisgebiet durch Hartz und durch die Wohngeldbelastungen entstehen, neben der Kreisumlage durch ein weiteres Regulierungsinstrument verteilen zu können? – Sie können es über die Kreisumlage machen, aber sie können es auch anders verteilen.
Das passt genau zu der Politik der Landesregierung, nämlich zu sagen: Gebt den Kommunalpolitikern ihre Rechte zurück. Auch Kreistage berücksichtigen schon die einzelnen Interessen der Gemeinden in ihrem Kreis. Ich verlasse mich darauf, dass Kreistage eine vernünftige Lösung für ihr Gebiet schaffen.
Was die Landesregierung hier vorgeschlagen hat und was von den Mehrheitsfraktionen heute durchgesetzt wird, ist Rekommunalisierung unseres Landes.
Dann haben wir einen weiteren Regelungskreislauf; da geht es um die Optionskommunen. Da muss man das eindeutig – deswegen haben wir ja Optionskommunen – anders regeln. Wir als Landesregierung haben gesagt, dass wir von einer Beteiligung der Optionskommunen von 50 % ausgehen. Deswegen: Wenn die Landkreise nichts unternehmen, gelten diese 50 %. Aber selbstverständlich kann ein Kreistag auch in einem Optionskreis sagen: Wir machen das über die Kreisumlage, wir machen es mit 30:70 % oder mit
Auch dieser Sachverhalt, den wir hier gesetzlich geregelt haben, ist handwerklich völlig in Ordnung. Deswegen bitte ich das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Gesetz.
Vielen Dank, Herr Minister Laumann. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe damit die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Als Erstes stimmen wir über die beiden inhaltsgleichen Änderungsanträge der Fraktion der SPD Drucksache 14/2156 und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 14/2160 gemeinsam ab. Wer für diese beiden Änderungsanträge ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Wer ist dagegen? – CDU und FDP. Damit sind diese Änderungsanträge mit Mehrheit abgelehnt.
Zweitens kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung Drucksache 14/1885. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales empfiehlt darin, den Gesetzentwurf Drucksache 14/1072 in der von ihm geänderten Form anzunehmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – CDU und FDP. Wer ist dagegen? – SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Damit sind diese Beschlussempfehlung und damit der Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses angenommen und in zweiter Lesung verabschiedet.
Zur Einbringung des Gesetzentwurfes erteile ich der Landesregierung das Wort, und zwar nicht dem zuständigen Fachminister Uhlenberg, sondern Ministerin Sommer, die ihn vertreten wird. Bitte, Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene sollen die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für die Gebührenerhebung bei der amtlichen …
Entschuldigen Sie, Frau Ministerin, man hört Ihnen im Augenblick nicht zu. Frau Steffens, Sie auch nicht, obwohl Sie sich vorhin darüber beklagt haben, dass andere geredet haben!
Dann sollten Sie mit gutem Beispiel das tun, was Sie von anderen verlangen. – Bitte, Frau Ministerin.
Es sollen also die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für die Gebührenerhebung bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung geändert werden. Zum einen soll klarstellend eine Anpassung des Landesrechts an geänderte bundesrechtliche Normen vorgenommen werden. Des Weiteren wird das Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum 31. Dezember 2006 geregelt, da zum 1. Januar 2007 eine neue landesrechtliche Regelung für die Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene erfolgen soll.
Die Maßnahmen für die Gebührenerhebung auf diesem Gebiet sind im europäischen Recht festgelegt. Bis zum 7. September 2005 regelten bundesrechtliche Vorschriften, dass die Länder die Gebühren im Landesrecht nach Maßgabe des europäischen Rechts regeln sollten. Diese Vorschriften sind mit dem In-Kraft-Treten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entfallen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene durch ein Landesgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Dieses Landesgesetz führt die oben genannten bundesrechtlichen Normen an. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die für die amtliche Überwachung zuständige Behörde und legen die Gebühren in kommunalen Satzungen fest.
Ermächtigungsgrundlage dieser Satzungen ist das Landesgesetz. Das Landesgesetz soll nun klarstellend rückwirkend zum 7. September 2005 und befristet bis zum 31. Dezember 2006 an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Es soll ausschließlich auf das europäische Finanzierungsrecht verwiesen werden. Die bisher aufgeführten bundesrechtlichen Vorschriften entfallen. Die Rückwirkung steht im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht zur rückwirkenden InKraft-Setzung von Gesetzen entwickelten Anforderungen.
Gleichzeitig soll die Verordnung zur Ausführung des Kostengesetzes zum 31. Dezember 2006 außer Kraft treten, da sie nach diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich ist. Ab 1. Januar 2007 sollen die notwendigen landesrechtlichen Kostenrechnungen auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene nämlich in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, die das Innenministerium erlässt, eingefügt werden. Damit sind das Landesgesetz und die Ausführungsverordnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, eine weitere Debatte ist nicht vorgesehen. Ich schließe die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes Drucksache 14/2027 an den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Das ist einstimmig so beschlossen.