Protokoll der Sitzung vom 08.03.2007

(Beifall von Svenja Schulze [SPD])

Und noch ein Aspekt ist in diesem Zusammenhang wichtig: Die Beauftragten sind Einrichtungen der Landesregierung, nicht des Parlamentes. Niemand darf sich daher wundern, wenn das Ansehen der Volksvertretung gegenüber der Bevöl

kerung weiter schwindet. Das Parlament als erste Gewalt im Staat wird in dem Maße seiner Bedeutung beraubt, wie die Exekutive ihre Zuständigkeiten ausbaut. Das kann uns Abgeordneten fraktionsübergreifend nicht gleichgültig sein.

(Beifall von SPD, GRÜNEN und Manfred Kuhmichel [CDU])

Nun aber konkret zur Volksnähe. – Ich werde Ihnen anhand von Einzelfällen aus der Petitionsarbeit darlegen, dass diese Arbeit ein Spiegelbild der aktuellen gesellschaftlichen Situation ist.

Vor einem Jahr berichtete ich über die Zunahme der Eingaben aus dem Bereich Rundfunkgebühren. Nach wie vor gehen bei uns, aber auch bei anderen Landtagen viele Eingaben zu diesem Bereich ein. Wir haben inzwischen in zahlreichen Einzelangelegenheiten Erörterungstermine mit der Staatskanzlei, dem WDR und der GEZ durchgeführt. In Einzelfällen konnten wir Lösungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erreichen. Für einen großen Teil konnten wir allerdings keine Gebührenbefreiung mehr erreichen, obwohl sich die finanzielle Situation der Menschen aufgrund zahlreicher Neuregelungen eher verschlechtert hat.

Allerdings haben wir auch Erfolge zu verbuchen, die über den Einzelfall hinausgehen. Soeben ist der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Durch die Vorschläge des Petitionsausschusses ist es gelungen, § 3 um zusätzliche Befreiungstatbestände zu erweitern und besonders hilfsbedürftige Menschen zu entlasten. Das war ein guter Anfang. Allerdings sind die vorgenommenen Ergänzungen noch nicht weitreichend genug. Der Befreiungskatalog bedarf der weiteren Überarbeitung und Ergänzung.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, in Deutschland ist der Staat dafür verantwortlich, Verbrechen zu bekämpfen und die Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Wer Opfer wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Opferentschädigungsgesetz.

Berichten möchte ich Ihnen über einen sehr bewegenden Fall, in dem der Petitionsausschuss zusammen mit Ministerium und Versorgungsverwaltung helfen konnte. Die inzwischen 38-jährige Frau ist im Oktober 1993 Opfer einer Gewalttat geworden. Nach der Ausbildung hatte sie ihr Abitur auf dem Abendgymnasium gemacht und sich um ein Medizinstudium beworben. Dann passierte die Tat, die ihr Leben von einem Tag auf den anderen gravierend veränderte. Sie wurde vergewaltigt und dabei mit HIV infiziert. Die Krankheit Aids

brach bereits nach kurzer Zeit aus und erreichte schon nach fünf Jahren das Endstadium. Zu den schwerwiegenden Begleiterkrankungen kamen schwerste psychische Störungen mit Depressionen und Psychosen. Es folgten monatelange Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte seit nunmehr 13 Jahren.

In ihrer Petition schilderte die Frau eindringlich ihr Leben mit der lebensbedrohlichen Erkrankung Aids und bat um Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten. Weiter schrieb sie richtigerweise: „Individuelle Schicksale brauchen individuelle Lösungen.“

Die Frau erhielt zwar schon Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, allerdings bestanden Probleme hinsichtlich der Höhe der Rentenleistungen und der Übernahme von Kosten in der Heil- und Krankenbehandlung. Zudem war ihre Wohn- und Pflegesituation unklar.

Die Versorgungsverwaltung hat den Fall aufgrund der Petition im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Leistungen noch einmal neu aufgerollt. Es fand eine sehr engagierte Beratung und Erörterung im Rahmen eines Hausbesuchs statt mit einem, wie ich finde, sehr guten Ergebnis.

Inzwischen konnten zahlreiche Leistungen bewilligt werden, so unter anderem die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe V, die Erhöhung der Pflegezulage der Pflegestufe I, die Übernahme der Kosten für osteopathische Behandlung und weiteres mehr. Außerdem konnte die Frau inzwischen eine eigene Wohnung beziehen und Pflegekräfte einstellen, die ihr bei der Alltagsbewältigung behilflich sind.

Durch diese Leistungen wird die Petentin natürlich nicht gesund, aber sie ermöglichen ihr die erforderlichen Hilfen und Behandlungen und bieten damit ein Stück mehr Lebensqualität. So schreibt die Frau an den Petitionsausschuss:

„Von ganzem Herzen möchte ich mich noch einmal bedanken, dass Sie sich so stark für mich engagiert haben. Die durch die Petition entstandenen Hilfen haben mein Leben gravierend verändert. Durch die großartige Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden ist mein Leben wieder lebenswert geworden.“

(Beifall von der SPD)

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Einzelpetitionen führen manchmal auch zu generellen Änderungen in Verordnungen oder Gesetzen, so auch im Fall eines Beamten, der für seine Frau und seine drei kleinen Töchter auf Anraten des Hausarztes eine Mutter-Kind-Kur beantragt hatte. Völlig

unproblematisch – sollte man meinen; doch dem war nicht so. Für gesetzlich Versicherte waren die Bedingungen wesentlich günstiger als für berechtigte Beamte. Auch das gibt es.

Nach der bis 2006 geltenden Rechtslage wurde ein täglicher Zuschuss von 20 € gewährt. Dem Petenten wären also für eine dreiwöchige Kur ungedeckte Kosten in Höhe von über 2.400 € entstanden. Die bestehende Regelung machte der betreffenden Beamtenfamilie einen Kuraufenthalt nahezu unmöglich.

Aufgrund der Petition sah auch das Finanzministerium des Landes Handlungsbedarf. Im November 2006 wurde eine Änderung der Beihilfeverordnung beschlossen, die nun weitgehend den Leistungsbestimmungen der gesetzlichen Kassen entspricht. Dieses Ergebnis hat uns natürlich gefreut – nicht nur, weil dieser Fall ein Beleg für die gute Zusammenarbeit zwischen dem Finanzministerium und dem Petitionsausschuss ist, sondern auch, weil trotz knapper Kassen ein richtiger familienpolitischer Schwerpunkt gesetzt worden ist.

Entsprechend war die Reaktion des Petenten:

„Es ist seit langem einmal wieder, dass ich das Gefühl habe, als Beamter und natürlich auch speziell als Familienvater mit meinen Wünschen, Hoffnungen und Sorgen wahrgenommen worden zu sein.“

In einem weiteren Fall aus dem vergangenen Halbjahr wandte sich eine junge Frau an uns, die sich um eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst beworben hatte. Die Aufnahme hierzu erfordert verschiedene Eignungstests fachlicher und medizinischer Art. Diese Tests sind notwendig, da an Persönlichkeit und Befähigung der Polizeibeamten hohe Anforderungen zu stellen sind.

Unsere Petentin erfüllte nahezu alle Kriterien, aber eben nicht ausnahmslos. Sie erhielt eine Absage mit der Begründung, dass sie eine leichte Hormonstörung angegeben habe. Diese mache sie nach geltender Rechtslage polizeidienstuntauglich.

Tatsächlich mussten wir feststellen, dass laut geltender Polizeidienstverordnung ganz pauschal „alle Störungen des endokrinen Systems“ eine Einstellung in den Polizeidienst ausschließen. Diese Formulierung umfasst in der Tat eine unbegrenzte Zahl hormoneller Störungen bzw. Schwankungen.

Meine Damen und Herren, vielleicht ahnen Sie schon, wie absurd diese Begründung ist. Bis zu 40 % aller Frauen leiden unter solchen Hormonschwankungen. Sollte man ernstlich annehmen, dass knapp die Hälfte aller Frauen per se zum Po

lizeidienst untauglich ist? Und ich frage Sie: Welcher Mann kennt eigentlich seine hormonellen Schwankungen?

(Heiterkeit von der SPD – Barbara Steffens [GRÜNE]: Alle! Das ist bei denen angebo- ren!)

Aber die Begründung der Ablehnung wird noch paradoxer. Denn eine Hormonstörung führt nicht generell zur Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit. Erst wenn die Frau einen konkreten Kinderwunsch hat und eine Hormontherapie bekommt, ist der Wechseldienst möglicherweise gefährdet; das gilt übrigens auch für schwangere Polizistinnen. Sofern es also dazu käme, entstünden dem Land fragliche zusätzliche Belastungen. Zudem sei, so das Innenministerium, ein Polizist erheblichem Stress ausgesetzt, der zusätzlich negativen Einfluss auf den Hormonhaushalt habe.

Viele Wenn und Aber. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Polizistin wegen leichter Hormonstörungen in einen anderen Dienst versetzt werden muss, ist realistisch betrachtet äußerst gering. Selbst wenn dieser unwahrscheinliche Fall einmal eintritt, dürften die Probleme beherrschbar sein. Welcher Beruf ist denn heute völlig stressfrei? Eine solche Erwägung führt dazu, dass sehr vielen jungen Frauen, die den Polizeidienst anstreben, der Zugang verwehrt und ihnen ein Strich durch ihre Berufs- und Lebensplanung gemacht wird.

Aber auch aus rechtlicher Sicht war dies ein zweifelhaftes Ergebnis, da in die Grundrechte auf Berufsfreiheit und Gleichbehandlung eingegriffen wurde. Im konkreten Fall stand der Einstellungstermin unmittelbar bevor, und wir mussten schnell zu einem Ergebnis kommen, um der Petentin eine Einstellung noch zu ermöglichen. Nach intensiver Diskussion und Vorlage qualifizierter medizinischer Bescheinigungen gab das Innenministerium nach und ernannte die Petentin zur Beamtin auf Widerruf.

Damit ist der Fall für den Petitionsausschuss aber noch nicht abgeschlossen. Solange die geltende Rechtsgrundlage unverändert bleibt, ist mit zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu rechnen. Vielleicht werden nicht jedes Mal Petitionen eingereicht, aber eine Verordnung, die ohne Differenzierung einer Vielzahl von Frauen den Zugang zum Polizeidienst verwehrt, darf verfassungsrechtlich und gemessen am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bestand haben.

Die kürzlich erfolgte Antwort des Innenministeriums auf unsere Bitte um eine verfassungsrechtliche Prüfung hat uns noch nicht zufriedengestellt. Ich denke, dass die Problematik im Fachaus

schuss, also dem Innenausschuss, aber auch im Ausschuss für Frauenpolitik weiter behandelt werden sollte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch nicht erfolgreiche Petitionen können die Wirkung einer erfolgreichen haben, wenn sie dazu beitragen, Fehlverhalten einzelner Verwaltungsstellen offenzulegen mit dem Ziel, solches für die Zukunft abzustellen.

Symptomatisch hierfür ist ein Fall aus dem RheinSieg-Kreis, den ich mit „Ämterstreit kontra Kindswohl“ betiteln möchte. Der Fall zeigt deutlich auf, dass Rechthaben und die Durchsetzung des Rechts trotz vorhandener Alternativmöglichkeiten nicht immer zu guten Ergebnissen führen und die eigentliche Aufgabe der Behörde im Eifer des Gefechts schnell in den Hintergrund geraten kann.

Es ist schon ungewöhnlich, wenn einer werdenden Mutter noch vor der Geburt ihrer Tochter wegen unbestreitbarer Erziehungsunfähigkeit das Sorgerecht für ihr Kind aberkannt wird. Dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises wurde in einem solchen Fall das Sorgerecht per Gerichtsbeschluss zugesprochen. Ein Sachverständiger hatte zudem empfohlen, das Kind in eine Adoptivpflegestelle weiterzuvermitteln.

Das Kreisjugendamt setzte sich über diese Empfehlung hinweg und vermittelte das gerade erst geborene Baby in eine Dauerpflegestelle. Daraufhin entzog das Gericht dem Jugendamt das Sorgerecht und übertrug es auf eine Vormünderin, die gleichzeitig auch die Petentin ist.

Diese wollte das Kind nun in eine Adoptivstelle vermitteln und nahm deshalb Kontakt zum Jugendamt der Stadt Troisdorf auf. Nachdem eine geeignete Familie gefunden war, wurde das Kind aus der Dauerpflegefamilie herausgenommen und der neuen Adoptivfamilie übergeben. Diese kümmerte sich fürsorglich um ihr neues Familienmitglied. Auch die leibliche Mutter und der uneheliche Vater befürworteten die gefundene Lösung.

So weit, so gut – sollte man denken. Doch es kam ganz anders: Es begann ein regelrechter Kampf darum, ob das Baby dort bleiben sollte, wo es nun war oder wieder in die Dauerpflegestelle zurückvermittelt werden sollte. Das Wohl des Kindes trat mehr und mehr in den Hintergrund des behördlichen Handelns. Kind, Adoptiv- sowie auch Dauerpflegefamilie wurden zum Spielball zweier sich streitender Jugendämter und der Gerichte. Zudem wurde der Fall in den regionalen Medien ausgebreitet.

Das Kreisjugendamt zog vor Gericht und erwirkte in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht einen

Beschluss, wonach das Kind unverzüglich wieder in die Ursprungsfamilie zurückgeführt werden sollte – dies, obwohl Sachverständige ausdrücklich darauf hinwiesen, dass ein erneuter Familienwechsel für das Wohl und die Entwicklung des Babys schädlich sein kann. Versuche Dritter, vermittelnd einzugreifen, blieben ebenso erfolglos wie die im Rahmen eines Gesprächs mit allen Beteiligten erfolgte Anregung des Petitionsausschusses, das Kindswohl in den Mittelpunkt zu rücken und sich möglichst auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu verständigen.

Das Kreisjugendamt war trotz der erwirkten Gerichtsentscheidungen nicht gehindert, das Kind in der Adoptivfamilie zu belassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte man noch zu einem gemeinsamen Handeln finden können. Aber nein, jetzt wollte man es wissen: Das Jugendamt Troisdorf wurde per Gerichtsbeschluss gezwungen, den Aufenthaltsort des Kindes preiszugeben. Die Petentin weigerte sich zunächst, sodass ihr ein hohes Zwangsgeld auferlegt wurde – ein abstruses, ja abstoßendes Szenario. Ämter und sonstige Beteiligte stritten über das Kindswohl hinweg.

Letztlich übergaben die inzwischen verzweifelten Adoptiveltern das Kind den Vertretern des Kreisjugendamtes. Dieses gab das Kind wieder zurück in die Ursprungsfamilie. Es bleibt zu hoffen, dass damit für das Kind endlich Ruhe eingekehrt ist und dass die behördlich inszenierte Irrfahrt keine negativen Folgen für das Kind haben wird.

In rechtlicher Hinsicht mögen insbesondere das Kreisjugendamt, aber auch die anderen Beteiligten mehr oder weniger fehlerfrei gehandelt haben. Dennoch wird deutlich, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt das Wohl des Kindes nicht mehr das Leitmotiv war. Wir wissen, dass jeder Wechsel der Bezugspersonen im Entwicklungsstadium eines erst wenige Wochen alten Neugeborenen erwiesenermaßen sowohl für die psychische als auch für die physische Entwicklung des Kindes nicht gut ist. Gerade im Bereich der Jugendhilfe sollte das Personal das entsprechende fachliche Grundwissen haben. Wie bereits gesagt: Es ging nur noch darum, Recht zu behalten bzw. Recht zu bekommen. Das Kindswohl blieb dabei auf der Strecke.

Der Fall ist exemplarisch dafür, was sture Rechtsanwendung für Folgen haben kann, wenn das eigentliche Ziel aus den Augen verloren wird. Der Petitionsausschuss hat das Verhalten aller Beteiligten entsprechend scharf kritisiert und das Fachministerium gebeten, den Fall in einem von ihm fachlich geführten Dialog beider Jugendämter aufzuarbeiten. So bleibt zu hoffen, dass ähnliche

Fälle in Zukunft vielleicht doch vermieden werden können.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, mit einem existenzbedrohenden Problem aus dem Baurecht wandte sich ein Ehepaar aus Soest an uns. Es ist Eigentümer einer 48.000 Quadratmeter großen Ackerfläche, die 1982 von einem Bebauungsplan überzogen wurde. Dieser wies das Grundstück vielversprechend als „Industriegebiet“ aus. Auf den ersten Blick ein wirklicher Gewinn für alle Grundstückseigentümer – könnte man doch durch eine Veräußerung erhebliche Gewinne erzielen.

Doch was ursprünglich so vielversprechend klang, erwies sich nach Jahren als Trugschluss: Sämtliche Versuche, das Grundstück als Gewerbefläche zu einem angemessenen Preis zu veräußern, schlugen fehl. Doch damit nicht genug. Nachdem sich an den angrenzenden Flurstücken einzelne Gewerbebetriebe angesiedelt hatten, erschloss die Stadt das Gebiet und erhob Kanalanschlussbeiträge in Höhe von 214.000 €, eine Existenzbedrohung für die Eheleute. Selbst wenn man das Grundstück für 3 € pro Quadratmeter veräußert hätte – dies wäre der angemessene Preis für landwirtschaftliche Flächen –, hätte mit dem Erlös nicht der volle Anschlussbeitrag beglichen werden können.

Das Angebot der Petenten, eine Teilfläche ihres Grundstücks für 22 € pro Quadratmeter an die Stadt Soest zu verkaufen, um so ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, lehnte die Stadt ab. In dieser prekären Situation wandten sich die Betroffenen Grundstückseigentümer an uns.