Also stimmen wir gleich ab. Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/7333, den Gesetzentwurf Drucksache 14/6795 in der Fassung seiner Beschlüsse anzunehmen. Wer stimmt dem so zu? – CDU und SPD. Wer ist dagegen? –
Wer enthält sich? – Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen und der Gesetzentwurf in zweiter Lesung verabschiedet.
Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG), eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (BayGVBL Nr. 26/2005, S. 641)
1. Die Bundesregierung und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können.
2. Das Bundesministerium des Innern und die Bundesregierung haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Bodo Ramelow MdB einzustellen, gegen Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Bodo Ramelow MdB in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
3. Das Bundesministerium des Innern und die Bundesregierung haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Bodo Ramelow MdB und weiterer der Bundestagsfraktion DIE LINKE angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt.
4. Das Bundesministerium des Innern und die Bundesregierung haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Verfahren über den Antrag des Dr. Peter Gauweiler MdB im Organstreitverfahren festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 und die Begleitgesetze gegen das Grundgesetz verstoßen und deswegen nichtig sind, und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe
Verfassungsbeschwerde des Dr. Peter Gauweiler MdB gegen a) das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, b) das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/8488) , c) das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und Bundesrates in Angelegenheiten
der Europäischen Union (BT-Drs. 16/8489) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe
Verfassungsbeschwerde des Prof. Dr. Dr. Peter Buchner gegen das Zustimmungsgesetz zum EU-Reformvertrag vom 13. Dezember 2007 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BT-Drs. 16/8300) den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist, und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Diether Dehm und weiterer Abgeordneter des Deutschen Bundestages gegen das Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BT-Drs. 16/8300), Zustimmungsgesetz zum Lissaboner Vertrag, und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung