Protokoll der Sitzung vom 09.06.2010

5 Bestimmung des Verfahrens für die Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/12

Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze im Ältestenrat und in den Ausschüssen des Landtags werden nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen – System Hare-Niemeyer – berechnet, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart worden ist. Das Gleiche gilt für die Besetzung von anderen Gremien, die durch den Landtag gewählt werden, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart wird.

Wird zu dem Antrag Drucksache 15/12 das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Antrag Drucksache 15/12 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Antrag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

6 Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Ältestenrates

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/3

Dem Ältestenrat gehören nach § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten 16 weitere Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen an. Die fünf Fraktionen haben in ihrem gemeinsamen Antrag vorgeschlagen, die Zahl der weiteren Mitglieder auf insgesamt 16 festzulegen. Hinzu kommen jeweils ein beratendes Mitglied für die Fraktion der FDP und die Fraktion Die Linke.

Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem gemeinsamen Antrag Drucksache 15/3 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand? – Das ist nicht der Fall. Damit ist auch dieser Antrag einstimmig angenommen.

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt

7 Bestellung eines ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/4

Nach Art. 40 unserer Landesverfassung bestellt der Landtag einen ständigen Ausschuss. Dieser Ausschuss hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Art. 47 bis 50 der Landesverfassung festgelegten Rechte. Nach § 47 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestellt der Landtag als ständigen Ausschuss im Sinne des Art. 40 der Landesverfassung den Ältestenrat.

Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem gemeinsamen Antrag Drucksache 15/4 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Ich rufe auf:

8 Richtlinien für die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/5

Bei dem in Drucksache 15/5 beschriebenen Verfahren handelt es sich um die gleiche Regelung, die bereits in der 14. Legislaturperiode des Landtags vereinbart war.

Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung: Wer dem gemeinsamen Antrag Drucksache 15/5 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Auch das ist einstimmig beschlossen.

Wir kommen zu:

9 Bestellung eines Wahlprüfungsausschusses

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/6

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Landesverfassung ist die Wahlprüfung Sache des Landtages. Nach § 8 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Landtag zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt. Mit Drucksache 15/6 legen Ihnen die fünf Fraktionen einen gemeinsamen Antrag vor.

Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Drucksache 15/6 seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist auch dieser Antrag einstimmig beschlossen.

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt

10 Bestellung eines vorläufigen Petitionsausschusses

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/8

Meine Damen und Herren, zu Beginn einer Wahlperiode ist es üblich, einen vorläufigen Petitionsausschuss zu bestellen, um die kontinuierliche Bearbeitung von Petitionen zu gewährleisten. Mit Drucksa

che 15/8 liegt Ihnen ein gemeinsamer Antrag der fünf Fraktionen vor.

Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung über den gemeinsamen Antrag Drucksache 15/8. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit haben wir einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu:

11 Bestellung eines vorläufigen Haushalts- und Finanzausschusses

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/7

Meine Damen und Herren, zu Beginn dieser Wahlperiode schlagen Ihnen die fünf Fraktionen in Drucksache 15/7 die Einsetzung eines vorläufigen Haushalts- und Finanzausschusses vor. Dessen Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass dieser Ausschuss eigene gesetzliche Mitwirkungspflichten hat.

Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Drucksache 15/7 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu:

12 Wahl der Mitglieder des Gremiums nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 15/9 – Neudruck

Meine Damen und Herren, auch hier möchte ich zunächst auf die gesetzliche Grundlage hinweisen: Nach § 23 des Verfassungsschutzgesetzes unterliegt die Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonders parlamentarisches Gremium.

Gemäß § 24 dieses Gesetzes besteht dieses Kontrollgremium aus acht Mitgliedern sowie acht Stellvertretern, die der Landtag aus seiner Mitte wählt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Mit Drucksache 15/9 – Neudruck – legen Ihnen die vier genannten Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor.

Gibt es dazu Wortmeldungen? – Herr Zimmermann.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte begründen, warum unsere Fraktion der Zusammensetzung dieses Kontrollgremiums nicht zustimmen kann. Das ergibt sich dadurch – aller Wahrscheinlichkeit nach werden Sie es alle ahnen –, dass wir in diesem Kontrollgremium nicht vertreten sind.