Wir kommen somit zur Abstimmung über den Wahlvorschlag. Wer für diesen Wahlvorschlag ist, den darf ich um das Handzeichen bitten. – Stimmt jemand gegen den Wahlvorschlag der SPD oder enthält sich? – Das kann ich jeweils nicht erkennen. Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache 16/11192 einstimmig angenommen.
Wir kommen somit zur Abstimmung. Wer ist für den Wahlvorschlag der CDU? – Stimmt jemand dagegen oder enthält sich? – Nein. Damit ist der Wahlvorschlag der CDU-Fraktion Drucksache 16/11235 einstimmig angenommen.
ter für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Finanzgerichten Düsseldorf und Münster
Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 16/11238
Wir kommen somit zur Abstimmung über den Wahlvorschlag. Wer ist für diesen gemeinsamen Wahlvorschlag der genannten Fraktionen? – Stimmt jemand dagegen? – Gibt es Enthaltungen? – Damit darf ich feststellen, dass der vorgelegte Wahlvorschlag
Drucksache 16/11238 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und der Stimme des fraktionslosen Abgeordneten Schwerd bei Enthaltung der Piratenfraktion mit großer Mehrheit angenommen ist.
Die Übersicht 38 enthält vier Anträge, die vom Plenum nach § 82 Abs. 2 der Geschäftsordnung an einen Ausschuss zur abschließenden Erledigung überwiesen wurden, sowie einen Entschließungsantrag. Das Abstimmungsverhalten der Fraktionen ist wie üblich aus der Übersicht ersichtlich.
Ich lasse nun abstimmen über die Bestätigung des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen in den jeweiligen Ausschüssen entsprechend der genannten Übersicht. Wer möchte das Abstimmungsverhalten der Fraktionen bestätigen? – Möchte ein Abgeordnetenkollege dieses Abstimmungsverhalten nicht bestätigen oder sich enthalten? – Das ist jeweils nicht der Fall. Damit sind die in Drucksache 16/11239 enthaltenen Abstimmungsergebnisse der Ausschüsse einstimmig bestätigt.
Ist jemand mit den Beschlüssen nicht einverstanden? – Auch das ist offensichtlich nicht der Fall. Damit stelle ich gemäß § 97 Abs. 8 unserer Geschäftsordnung fest, dass der Landtag Nordrhein-Westfalen diese Beschlüsse des Petitionsausschusses in Übersicht 16/40 bestätigt hat.