Bereits im März 2015 hat sich der Rechtsausschuss mit der Thematik der Zwangsbehandlung befasst. In Vorlage 16/2568 ist festgehalten, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen Zwangsbehandlungen zu jener Zeit im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug nicht stattfanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Februar 2016 in einem Nichtannahmebeschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage für den nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug geäußert. Eine Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs des Maßregelvollzugsgesetzes wurde durch die Landesregierung angekündigt, die bis Ende 2015 gegebenenfalls einen Gesetzentwurf vorlegen wollte, was allerdings nicht geschehen ist.
Auch mit Blick auf die Regelung im PsychKG hielt Vorlage 16/2622 bereits im vergangenen Jahr fest, dass die Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten seien.
Hingegen fehlte im jüngsten Evaluierungsbericht zum Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Vorlage 16/3565 der Hinweis auf die Problematik der Zwangsbehandlungen gänzlich. Die mangelnde Tauglichkeit des § 28 für derartige Zwecke hat die Landesregierung trotz des einschlägigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln aus 2012 offenbar übersehen.
Insofern kann ich den Antrag der CDU dahin gehend nachvollziehen, dass es nach wie vor mit Grundrechten nicht vereinbare Rechtsgrundlagen für Zwangsbehandlungen in nordrhein-westfälischen Vollzugseinrichtungen gibt.
Ansonsten bleibt der Antrag allerdings doch sehr an der Oberfläche. Mit einem Blick in die von dem Antrag in Bezug genommenen Vollzugsgesetze offenbaren sich nämlich unterschiedliche Sachverhalte. § 78 Strafvollzugsgesetz NRW und § 78 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz NRW nehmen ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung für sich in Anspruch, den verfassungsgerichtlichen Anforderungen zu genügen, da deren Anwendungsbereich auf akute Notfälle beschränkt sein soll und darüber hinaus auf die zivilrechtliche Grundlage des bereits Anfang 2013 an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepassten § 1906 BGB verwiesen wird.
Hamm zu § 28 Untersuchungshaftvollzugsgesetz fraglich, jedenfalls soweit eine dem Eingriff vorausgehende, von der Untersuchungseinrichtung unabhängige Prüfung gefordert wird.
Soweit der Antrag zudem auf das Jugendarrestvollzugsgesetz abstellt, wird es gänzlich abwegig. Verhältnismäßigkeit einer Zwangsbehandlung kurzzeitig untergebrachter Jugendlicher mit Neuroleptika? – Mehr muss hierzu wohl nicht gesagt werden.
Festzuhalten bleibt: Neben § 28 Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW dürfte auch § 91 Jugendstrafvollzugsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
Mit Sicherheit wird der Justizminister gleich insoweit auf die im Rechtsausschuss am 20. Januar dieses Jahres angekündigte Anpassung der Landesvollzugsgesetze, die noch in der laufenden Wahlperiode erfolgen soll, verweisen –
mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Beschluss des OLG Köln und mehr als fünf Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Meine Damen und Herren, in den Ausschussberatungen werden wir zunächst zu prüfen haben, an welcher Stelle es überhaupt einer Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen bedarf, und sodann, wie solche Rechtsgrundlagen beschaffen sein müssen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Pauschale Forderungen helfen uns hier ebenso wenig weiter wie die bisherige Untätigkeit der Landesregierung. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Da bleibt mir eigentlich nur noch zu fragen: Was soll ich hier noch sagen? Ich hatte nun wirklich nicht damit gerechnet, dass die Kolleginnen und Kollegen alle so akribisch vorgearbeitet haben, sodass mir fast nichts mehr übrig bleibt. Ich habe keine Lücke mehr erkannt. Ich hatte gehofft, dass zumindest der Maßregelvollzug von irgendjemandem vergessen wird, aber das ist auch nicht der Fall. Er ist genauso erwähnt worden wie die obergerichtliche Rechtsprechung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und die des Bundesverfassungsgerichts.
Weise noch einmal insgesamt mit den Vollzugsgesetzen, wie es im Antrag erbeten ist, befasst, um zu evaluieren. Und da ist der bemerkenswerte Satz von Herrn Kollegen Wedel absolut zutreffend, nämlich ob es denn überhaupt einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es bedarf sicherlich auch der Evaluation der Fälle. Wir haben zum Beispiel aus Niedersachsen gehört, dass beispielsweise die Zahl der Übergriffe gestiegen ist, seit das Bundesverfassungsgericht 2011 eine Entscheidung gefällt hat, weil es eben keine entsprechende gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation im Vollzug, in dem Fall insbesondere im Maßregelvollzug, gab.
Ob und inwieweit das allerdings auf NRW ohne Weiteres übertragbar ist, mag vielleicht einmal festgestellt werden. Die Gesundheitsministerin hat vielleicht verlässliche Zahlen zur Hand. Die sollten die Grundlage für die Überlegung sein, ob man und, wenn ja, welche gesetzlichen Regelungen nachziehen und ändern muss.
Vielen Dank, Herr Kollege Schulz. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Kutschaty das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zuletzt hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus März dieses Jahres deutlich gemacht, dass es sinnvoll ist, die eigenen Vollzugsgesetze immer mal wieder zu überprüfen. Und wenn wir das im Gesamtpaket betrachten, können wir sechs Gesetzesbereiche definieren, die davon theoretisch betroffen sein können.
Der Erste ist das Jugendarrestvollzugsgesetz. Hier muss ich aber auch deutlich sagen: In unserem Jugendarrestvollzugsgesetz sind Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge sowieso nicht vorgesehen. Demnach ist dieses Gesetz überhaupt nicht von einem Reformbedürfnis betroffen.
Der zweite Bereich ist das Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 27. Oktober 2009 sowie – drittens – das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 20. November 2007. Da tatsächlich, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehen auch wir entsprechenden Veränderungs- und Reformbedarf, um Anpassungen vorzunehmen.
Der vierte Bereich ist das Maßregelvollzugsgesetz. Hier gibt es aber eine Übereinkunft mit Frau Kollegin Steffens und den sozial- und gesundheitspolitischen Sprecherinnen und Sprecher, dass bis zu einer Novellierung und gesamten Änderung des Maßregel
vollzugsgesetzes der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen sichergestellt sein wird.
Die anderen beiden Gesetze, das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz aus dem Jahre 2013 und das Strafvollzugsgesetz der rot-grünen Landesregierung von 2015, berücksichtigen bereits heute die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
Und insofern sehen wir, dass wir zwei schwarz-gelbe Gesetze nachbessern müssen. Das habe ich aber schon vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm angekündigt. Deswegen arbeitet mein Haus schon daran, das entsprechend zu ändern. Gehen Sie davon aus, dass wir Ihnen zeitnah einen Vorschlag dazu vorlegen werden. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. – Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache und komme zur Abstimmung.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 16/11894 an den Rechtsausschuss. Die abschließende Abstimmung soll dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer ist für diese Überweisungsempfehlung? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisungsempfehlung einstimmig angenom
Unterrichtung durch das Kontrollgremium gemäß § 23 des Verfassungsschutzgesetzes NRW Drucksache 16/11911
Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. Das Gremium kommt der jährlichen Berichtspflicht an das Plenum durch die Unterrichtung in der genannten Drucksache 16/11911 nach. Dies, meine Damen und Herren, stelle ich hiermit fest.