Diese beiden Höchstinstanzen haben die Versuche zur Vorratsdatenspeicherung jeweils schon abgeräumt: das Bundesverfassungsgericht die deutsche Regelung, der EuGH die ihr zugrunde liegende Richtlinie. Ich bin mir beim Blick auf den Gesetzentwurf der Großen Koalition sicher: Sie werden es noch einmal tun. Dafür ist die Wahrscheinlichkeit denkbar hoch.
Gerade weil diese beiden Gerichte die Vorratsdatenspeicherung nicht per se verworfen haben, aber die Hürden doch im Sinne des Grundrechtsschutzes angelegt haben, ist der europäische Gesetzgeber tatsächlich schlauer als die Bundesregierung, weil er auf einen neuen Anlauf verzichtet hat.
Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung widerspricht nicht nur einem der zentralen Grundrechte, nämlich dem Grundrecht auf Datenschutz und auf informationelle Selbstbestimmung. Sie bedroht die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Sie ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der Kommunikationsgrundrechte. Sie stellt Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht. Und dieser Generalverdacht ist in der Tat Gift für das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat.
Alles das wird noch getoppt, wenn – das hat der Kollege Schulz eben richtigerweise angesprochen – der Bundesinnenminister bereits in diesen Tagen – der Gesetzentwurf ist noch nicht mal durch den Bundestag – darüber schwadroniert, was man mit diesen Vorratsdaten noch alles machen könnte.
Denn die Vorratsdaten sind ja schon da. Welche Straftatbestände kann man denn noch darunter fassen? Das ist doch ein Hohn gegenüber allen Beteuerungen, dass es enge Grenzen und knappe Speicherfristen geben soll.
Meine Damen und Herren, die Vorratsdatenspeicherung spricht auch den Erfahrungen Hohn, die wir mit den Snowden-Enthüllungen machen mussten. Wie wollen Sie eigentlich – das frage ich die großen Befürworter in diesem Haus – die Sicherheit der Datenmassen garantieren, die da auf Vorrat gespeichert werden sollen? Massenspeicherung schafft doch ein erstrangiges Angriffsziel für Geheimdienste und für sonstige illegale Aktivitäten.
Besonders wild wird es dann tatsächlich noch einmal bei den Berufsgeheimnisträgern. Das ist einer der zentralen Punkte, über die wir debattieren. Wie soll der Schutz von Berufsgeheimnisträgern garantiert werden? Deren Daten sollen gespeichert werden, aber sie dürfen nicht abgerufen werden.
Abgesehen davon, dass dies eine der verfassungsrechtlichen Achillesfersen des Entwurfs der Bundesregierung ist, illustriert diese Regelung tatsächlich auch den Irrsinn des Vorhabens. In der Logik der Bundesregierung muss man die Daten von Berufsgeheimnisträgern nämlich speichern, also einen grundrechtswidrigen Verstoß gegen den Datenschutz ins Gesetz schreiben, damit man nicht gegen den Datenschutz verstößt. Das ist so gnadenlos absurd, dass man, selbst wenn man wie die CDU das mit den Grundrechten nicht so wichtig findet, eigentlich körperliche Schmerzen empfinden müsste, wenn man einen solchen Gesetzentwurf liest.
Das Ganze zeigt: Der vorliegende Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht kein gelungener Kompromiss. Er ist das systematische Ausreizen aller Korridore, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH noch gelassen haben. Um diese Korridore auszureizen, nimmt die Große Koalition dann auch in Kauf, zum Teil darüber hinauszugehen.
Das alles zeigt mir, liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht nur der Antrag, den die CDU-Fraktion heute vorgelegt hat, ist nicht zu Ende gedacht; das ganze Vorhaben der Vorratsdatenspeicherung ist nicht zu Ende gedacht. Am Ende ist es völlig klar, wie das ausgehen wird. Es wird Ihnen auf Ihre eigenen Füße fallen. Dann werden wir tatsächlich noch einmal darüber reden müssen, wer heute gejubelt hat. – Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Herr Kollege Bolte. – Für die Landesregierung spricht in Vertretung von Herrn Minister Jäger jetzt Herr Minister Kutschaty.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrte Damen und Herren! Die Bundesregierung hat nach einem wirklich sehr zähen Ringen nunmehr einen Gesetzentwurf zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf wird etwa zu gleichen Teilen nicht nur in den Parlamenten, sondern auch in der Bevölkerung kritisiert wie gelobt. Der einen Seite geht er nicht weit genug, der anderen Seite geht er zu weit.
Worum geht es denn eigentlich bei diesem Gesetzentwurf? – Es geht, meine Damen und Herren, um das Finden einer zutreffenden, richtigen Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Freiheit bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem das den Bürgerinnen und Bürgern durch Art. 10 unseres Grundgesetzes verbriefte Recht auf eine unkontrollierte Telekommunikation. Dazu gehören natürlich nicht nur die Inhalte der Gespräche – darum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung auch gar nicht –, sondern es geht darum – das ist auch grundgesetzlich geschützt –: Die bloße Information darüber, wer wann mit wem telefoniert, soll zunächst grundsätzlich keinen anderen etwas angehen.
Das Grundgesetz, das einerseits die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses verbürgt, sieht andererseits aber ausdrücklich vor, dass gerade dieser Artikel aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf. Und das führt genau zur Kehrseite dieser Medaille, nämlich zu der Frage: Welche berechtigten Gründe gibt es, eine solche Beschränkung von Art. 10 unseres Grundgesetzes vornehmen zu dürfen? Oder lassen Sie es mich anders formulieren: Wie viel Sicherheit muss gefährdet sein, damit die Freiheit begrenzt werden darf?
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Freiheitsrechte des Einzelnen, sondern auch das unabweisbare Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung sowie das überragende Interesse des Gemeinwohls an einer möglichst umfassenden Aufklärung und Verhinderung schwerster Straftaten.
Deswegen sind Freiheit und Sicherheit keine Gegensätze, die sich gegeneinander ausschließen. Sie bilden gemeinsam das Fundament unseres Rechtsstaats. Genau dieser Balance zwischen Freiheit auf der einen und Sicherheit auf der anderen Seite gilt es hier gerecht zu werden.
Lassen Sie uns einmal einen Blick auf die derzeitige Rechtslage werfen. Bereits heute, meine sehr verehrten Damen und Herren, können ohne die vorgeschlagene Neuregelung schon Verkehrsdaten erhoben werden. In Nordrhein-Westfalen geschah das im vergangenen Jahr bei etwa rund 1.500 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung. Das ist in dieser Debatte, glaube ich, ein wichtiger Aspekt. Darüber hat sich bislang keiner von der FDP oder den Piraten aufgeregt.
Der Schutz der Telekommunikation vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch die Neuregelung demnächst deutlich verbessert. Das muss man einräumen, auch wenn man sonst vielleicht kritisch dem Vorhaben gegenübersteht. Die Erhebung nach geltendem Recht bezieht nämlich sämtliche Verbindungs- und Standortdaten, die über Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden, jetzt
Dort werden sie gespeichert, anders, mit völlig unterschiedlichen Fristen, sodass es bereits jetzt Sinn macht, hier einmal eine einheitliche Struktur zu schaffen. Derzeit löschen einige Telekommunikationsanbieter die Verkehrsdaten sofort oder nach kurzer Frist, während andere die Verkehrsdaten schon heute über Monate oder gar unbefristet speichern und damit auf der Grundlage des geltenden Rechts den Zugriff der Sicherheitsbehörden ermöglichen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft in diesem Punkt erstmals eine klare Verbesserung, indem er Höchstspeicherfristen definiert, während es früher nur Mindestspeicherfristen gab. Auch ist erstmals geregelt, was nach Ablauf dieser Fristen mit den Daten zu geschehen hat. Sie sind nämlich zu löschen. Verstöße hiergegen können endlich demnächst sanktioniert werden. Mit dieser Regelung wird für alle Beteiligten und Betroffenen Rechtssicherheit geschaffen und auch ein effektiver Rechtsschutz eröffnet.
Aber wie verhält es sich nun mit den Mindestspeicherfristen? Sie betragen in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vier Wochen bei den besonders sensiblen Standortdaten und zehn Wochen bei den Verbindungsdaten, die beim Telefon- oder Webverkehr entstehen. Das sind mit Abstand die niedrigsten Speicherfristen in Europa.
Früher bei der für verfassungswidrig erklärten Regelung betrug diese Mindestspeicherfrist ohne Unterschied sechs Monate, also sechs bzw. zweieinhalbmal so viel. In anderen europäischen Ländern liegen die Fristen schon heute bereits bei teilweise bis zu zwei Jahren.
Gleichwohl, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist es richtig, dass auch die kurzen Mindestspeicherfristen in erheblicher Weise grundrechtsrelevant sind. Es ist kein Geheimnis, dass ich diesem Aspekt eine überragende Bedeutung beimesse.
Die Landesregierung hat daher auch einer Vorratsdatenspeicherung nach altem Muster stets eine Absage erteilt. Es ist mir deshalb auch wichtig, auf die erheblichen Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der alten Regelung und dem neuen Vorschlag bestehen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für den Zugriff der Sicherheitsbehörden anders als früher einen Straftatenkatalog vor, der ausnahmslos schwere Straftaten beinhaltet.
Es ist ferner vorgesehen, dass die Daten von Berufsgeheimnisträgern, also etwa von Geistlichen, Ärzten, Abgeordneten und Journalisten, durch ein Verwertungsverbot geschützt sind. Sicherlich wäre es gerade in diesem sehr sensiblen Bereich wünschenswerter gewesen, hier schon ein Speicherverbot zu schaffen, was aber ganz offensichtlich technisch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist auch geregelt, dass Zufallsfunde gerade nicht verwertet werden dürfen.
Deswegen bitte ich, auch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung erstmals hohe Sicherheitsanforderungen an die Speicherung der Daten stellt und den Zugriff der Sicherheitsbehörden unter einen uneingeschränkten Richtervorbehalt stellt.
All das zeigt, dass in einem sehr schwierigen, harten Ringen versucht worden ist, hier mit Augenmaß die verschiedenen Interessenlagen auszuloten. Dieser Gesetzentwurf entspricht gerade nicht den
Dabei möchte ich deutlich betonen, dass selbstverständlich die Vorratsdatenspeicherung kein Allheilmittel zur Verhinderung von Straftaten ist. Selbst im Bereich der Aufklärung von Straftaten wird sie, wenn, dann nur im geringen Umfang Erfolg versprechen können. Das hat leider auch das schreckliche Attentat zu Anfang des Jahres in Paris auf das Satiremagazin gezeigt.
Deswegen wird sich zeigen, ob die neue Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben wird. Für eine diesbezügliche Prognose ist es viel zu früh. Wir wissen noch nicht einmal, in welcher letztendlichen Fassung dieser Gesetzentwurf überhaupt im Deutschen Bundestag verabschiedet wird.
Meine Damen und Herren, es gilt Antworten auf die vorgetragenen Bedenken zu finden, damit die unterschiedlichen Ansprüche vernünftig ausgeglichen werden können. Dazu gehört natürlich auch ein intensiver Prozess der Meinungsbildung. Das ist ein dynamischer Prozess.
Es gehört ein Geben und Nehmen dazu, wie dies in einer Großen Koalition auf Bundesebene auch immer nötig ist.
Ich darf abschließend festhalten, dass meine Partei bundesweit die einzige war, die mit sich gerungen hat, die sich mit diesem Thema überhaupt sachgerecht auseinandergesetzt hat.