Protokoll der Sitzung vom 20.02.2019

Er fügte deshalb bereits am 5. Februar 2019 Telefonnummern, die Journalistinnen und Journalisten in öffentlich ausgelegten Anwesenheitslisten meines Ministeriums hinterlassen hatten, zu einer sogenannten WhatsApp-Gruppe zusammen. Entsprechend ihrem einzigen Zweck bezeichnete er diese Gruppe schlicht als „PKJM“, also „Pressekonferenz Justizministerium“. Es sollte ausschließlich über den Termin und das Thema der anstehenden Pressekonferenz

informiert werden, und nur dies ist auch geschehen. Die einzige in der Gruppe ausgetauschte Information möchte ich zitieren:

Einladung zur Pressekonferenz am Donnerstag, 07.02.2019, im Ministerium der Justiz, 11:00 Uhr, Bilanz der Staatsanwälte vor Ort in Duisburg.

Personenbezogene Daten wurden auf diese Weise nicht ausgetauscht. Die WhatsApp-Gruppe bestand also ausschließlich aus dem Referatsleiter und aus Journalisten, die selbst WhatsApp-Nutzer sind und die ihre dienstlichen Handynummern dem Ministerium der Justiz überlassen hatten. Sie wurde ausschließlich zur Übertragung von nichtpersonenbezogenen Daten benutzt.

Dennoch werden in der Öffentlichkeit gewisse Zweifel an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer solchen WhatsApp-Gruppe diskutiert.

Das liegt an einer Besonderheit von WhatsAppGruppen. Regelmäßig sind für alle Gruppenmitglieder die Telefonnummern der sonstigen Gruppenteilnehmer erkennbar. Ausdrückliche Einwilligungen der hinzugefügten Gruppenteilnehmer werden üblicherweise nicht erteilt.

Es handelt sich bei den somit übermittelten Daten und Telefonnummern um Daten und Telefonnummern, die nur dienstlich genutzt werden und die freiwillig überlassen worden sind. Außerdem hatten sämtliche Gruppenmitglieder auf ihren Handys den Dienst WhatsApp eingerichtet und damit dessen Nutzungsbedingungen zugestimmt. Wie Sie wissen, spricht dann auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass man als WhatsApp-Nutzer zu verschiedenen Gruppen hinzugefügt wird.

Auch das Presserecht mit seinem Gleichbehandlungsgrundsatz bietet möglicherweise Gründe, die datenschutzrechtlichen Bedenken im Einzelfall entgegenstehen können.

Aber dennoch: Diese Form der Datenübermittlung – auch nur mittelbar durch die Hinzufügung einer Telefonnummer in einer WhatsApp-Gruppe – ist möglicherweise nicht ausreichend datenschutzrechtlich legitimiert. Bundesweit und in ganz verschiedenen Bereichen wird derzeit die Zulässigkeit diskutiert. Es gibt zu diesem Bereich und zu dieser Frage noch keine belastbare Rechtsprechung seitens der Gerichte.

Der Referatsleiter hat daher die WhatsApp-Gruppe nach Hinweis eines der aufgenommenen Journalisten aufgelöst.

Ich habe unabhängig davon die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um eine datenschutzrechtliche Bewertung des Sachverhaltes gebeten.

Bei den Journalisten, die in dieser Gruppe aufgenommen worden sind, bitte ich um Entschuldigung,

sofern sie den Vorgang als Ärgernis empfunden haben sollten. Ich gehe dabei aber auch davon aus, dass den Betroffenen kein nachhaltiger datenschutzrechtlicher Nachteil entstanden sein dürfte.

Vielen Dank, Herr Minister Biesenbach. – Es gibt eine erste Frage dazu. Die kommt von Herrn Körfges von der SPD-Fraktion. Herr Körfges, bitte schön.

Herr Minister Biesenbach, nach Lukas 15,7 ist im Himmel bekanntlich mehr Freude über einen reuigen Sünder als über 99 Gerechte.

Sie haben sich selbst schon mal medial in Bezug auf Datensicherheit und den vorsichtigen Umgang mit solchen Diensten geäußert. Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass derjenige, der diesen Dienst nutzt, nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten im Klardatenformat vor allem aus den Smartphones der eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen liefert. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage:

Sind Ihnen auch Urteile bekannt, wonach die Datenweitergabe von Kontaktdaten – ohne zuvor von der Kontaktperson aus dem eigenen Telefonadressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben – eine deliktische Handlung gegenüber diesen Personen darstellt und deshalb kostenpflichtige Abmahnungen der betroffenen Personen möglich sind? Ist Ihnen das bekannt?

Bitte schön, Herr Minister.

Herr Körfges, ich habe an einer Sache kein Interesse und werde das auch nicht tun: Ich werde jetzt mit Ihnen keinen politischen und keinen rechtlichen Diskurs darüber beginnen, was zulässig ist und was nicht. Da warten Sie bitte ganz einfach ab, bis die Landesbeauftragte mitteilt, wie sie dazu steht. Ich gehe mal davon aus …

(Zurufe von der SPD)

Herr Körfges, ich habe doch überhaupt kein Interesse daran, mit Ihnen jetzt stundenlang zu debattieren,

(Michael Hübner [SPD]: Das spielt gar keine Rolle! Das ist überhaupt kein Argument! – Zu- ruf von Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE])

zumal ich weiß, dass die Einsicht …

(Zurufe von der SPD und den GRÜNEN)

zumal ich weiß, dass die Einsicht auch von Ihnen …

(Michael Hübner [SPD]: Das ist überhaupt kein Argument, dass Sie da kein Interesse dran haben! Was ist das für ein Parlaments- verständnis? – Zuruf von der CDU – Gegenruf von Rainer Schmeltzer [SPD]: Er hat doch ge- sagt, er hat kein Interesse daran! Haben Sie nicht zugehört? – Weitere Zurufe von der SPD und den GRÜNEN – Unruhe – Glocke)

Herr Minister, Sie haben das Wort. Bitte schön.

Noch einmal: Ich werde mit Ihnen hier keine rechtliche Diskussion beginnen, zumal ich weiß, dass die Einsichtsfähigkeit der SPD-Fraktion, was mich betrifft, ohnehin sehr eingeschränkt ist.

Vielen Dank, Herr Minister. – Als nächster Fragesteller ist der Frageeinreicher Herr Ganzke am Zug. Bitte schön, Herr Kollege Ganzke.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrter Herr Minister der Justiz, was die Frage der Einsichtsfähigkeit betrifft, schauen wir mal. Ich kann Ihnen jedenfalls sagen: Mir macht das Spaß, und ich habe Lust, mit Ihnen zu diskutieren, auch wenn es möglicherweise stundenlang dauert.

(Beifall von Michael Hübner [SPD])

Ich habe eine konkrete Nachfrage. Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie die Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert und sie gebeten haben, ihre Einschätzung über die Angelegenheit zu geben. Das finde ich sehr positiv.

Nach Art. 33 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung sind im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Landesdatenschutzbeauftragte, zu informieren.

Meine konkrete Frage: Sie haben gesagt, Sie hätten die Gruppe am 05.02.2019 eingerichtet. Kann ich davon ausgehen, dass die Landesdatenschutzbeauftragte bis zum 08.02.2019 darüber informiert worden ist?

Herr Minister, bitte.

Nicht ich habe die Gruppe eingerichtet. Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, wer die Gruppe eingerichtet hat. Ich kann

Ihnen gern das Datum nachliefern, wann wir die Landesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet haben.

(Hartmut Ganzke [SPD]: Vielen Dank!)

Vielen Dank, Herr Minister. – Die nächste Frage stellt …

Einen Moment, bitte. Wir sind ja schnell: Es war gestern.

Danke für den Nachtrag, Herr Minister. – Die nächste Frage kommt von Herrn Baran von der SPD. Sie müssen noch das Mikrofon aktivieren, Herr Kollege.

(Zuruf von Volkan Baran [SPD])

Nein, ich habe hier keine Möglichkeit, Sie zu aktivieren.

(Zurufe – Unruhe)

Nein. Es kann an mir liegen, aber im Moment kann ich hier nichts machen. Nehmen Sie ein anderes Mikrofon. Suchen Sie sich ein schönes aus. – Drücken Sie mal drauf. Wenn ich es leuchten sehe, dann aktivieren wir es.

(Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE] an Volkan Baran [SPD] gerichtet: Nur einmal drücken!)

Geht das? – Nein, das geht auch nicht, oder?

(Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]: Er macht das immer aus!)

Wir haben hier im Moment keine Möglichkeit.

(Volkan Baran [SPD]: Ich habe eine laute Stimme!)

Nee. Das muss ja aufgenommen werden.