Protokoll der Sitzung vom 14.11.2019

Vor 25 Jahren wurde der Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz dann durch einen weiteren wegweisenden Satz ergänzt:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Wenn man sich den Anteil der Frauen im Landtag Nordrhein-Westfalen ansieht, der bei unter 28 % liegt und leider nach den letzten Landtagswahlen noch einmal gesunken ist, muss man sagen: Von tatsächlicher Durchsetzung und von Beseitigung bestehender Nachteile kann doch nicht ernsthaft die Rede sein, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall von den GRÜNEN – Vereinzelt Beifall von der SPD)

Es reicht aber auch nicht, dies in Jubiläumsreden zu 100 Jahren Frauenwahlrecht, zu 70 Jahren Grundgesetz oder zu 25 Jahren Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 um Satz 2 zu bedauern.

Wir brauchen endlich wieder die mutigen Frauen und auch die mutigen Männer, die dafür streiten, dass wir jetzt endlich gesetzliche Rahmenbedingungen bekommen, die tatsächlich auch die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern an politischen Entscheidungen ermöglichen.

(Beifall von den GRÜNEN)

Ursula von der Leyen hat einmal im Zusammenhang mit der Frage der Unterrepräsentanz von Frauen in Wirtschaftsgremien gesagt, dass es sich bei allem, was unterhalb von gesetzlichen Quotenregelungen ist, nur um weiße Salbe handeln würde.

Aber ich finde, sehr geehrte Damen und Herren, dass Frauen mehr verdienen als politische Placebos und Jubiläumsreden.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Deshalb legen wir heute ein Paritätsgesetz vor, damit der bestehende Widerspruch aufgelöst wird. Denn das ist doch das entscheidende Problem. Wir haben nach wie vor einen Widerspruch zwischen formaler, auch durch die Verfassung garantierter Gleichheit und heute immer noch vorhandener materieller Ungleichheit von Frauen und Männern.

(Beifall von den GRÜNEN)

Wir brauchen gesetzliche Rahmenbedingungen, um diesen Widerspruch endlich zugunsten tatsächlicher gleichberechtigter Teilhabe aufzulösen.

Sehr geehrte Damen und Herren, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Staat, Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu ergreifen. Das unterscheidet ihn im Übrigen auch von anderen Verfassungsgrundsätzen; denn hier wird der Staat explizit aufgefordert, etwas zu tun. Regina Kopp-Herr hat es gerade schon angesprochen. Tut er dies nicht, könnte man mit Elisabeth Selbert sagen, dass die Unterrepräsentanz von Frauen dann ja wohl Verfassungsbruch in Permanenz ist.

(Beifall von den GRÜNEN – Vereinzelt Beifall von der SPD)

Ja, Paritätsgesetze sind juristisches Neuland. Deshalb sind sie juristisch umstritten – um schon einmal zu antizipieren, welche Argumente gleich vorgetragen werden. Ja, wir haben in Deutschland nur zwei Paritätsgesetze, und zwar in Brandenburg und in Thüringen, und es liegt noch keine abschließende Beurteilung durch ein Verfassungsgericht vor. Es ist aber bei allen juristischen Neuerungen so, dass es vorher keine Sicherheit darüber gibt; denn nur Verfassungsgerichte können am Ende des Tages entscheiden, ob etwas verfassungskonform oder auch nicht verfassungskonform ist.

Nimmt man sich aber die Verfassung dieses Landes, das Grundgesetz und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu Herzen und schaut es sich ganz genau an, dann kann man aus meiner Sicht zu keinem anderen Ergebnis kommen als dem, dass Paritätsgesetze verfassungskonform sind, meine Damen und Herren.

(Beifall von den GRÜNEN – Vereinzelt Beifall von der SPD)

Ja, Frauen sehen sich auch immer mit Vorurteilen konfrontiert. Das haben die Frauen leider während

ihres gesamten Kampfes für ihre Gleichberechtigung immer wieder mit auf den Weg bekommen. Ein gängiges Vorurteil ist jetzt auch: Wenn wir eine Quotenregelung einführen, dann kommen ja lauter ungeeignete Frauen ins Parlament. – Das würde unterstellen, dass erstens Frauen selber schuld daran sind, dass sie unterrepräsentiert sind, und dass zweitens Frauen offenbar zu schlecht sind. Denn sonst wären ja nicht nur knapp 28 % der Abgeordneten in diesem Hause weiblich. Wenn sich Frauen nur ein bisschen mehr anstrengen würden, dann würden sie es vielleicht auch in die Parlamente schaffen.

Sehr geehrte Damen und Herren, das verschleiert offensichtliche strukturelle Benachteiligung, die in diesem Land leider auch 2019 immer noch Realität ist.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Klar ist auch, dass eine Quote noch keine Gleichberechtigung macht. Aber 100 Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechts, 70 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes und 25 Jahre nach Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 müssen wir doch feststellen, dass eines klar ist: Keine Quote macht erst recht keine Gleichberechtigung.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Paul. – Für die CDU-Fraktion spricht jetzt Frau Kollegin Erwin.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Man kann beklagen, dass zu wenige Frauen in politischen Mandaten sind. Man kann auch beklagen, dass zu wenige DAX-Vorstände von Frauen besetzt sind. Man kann beklagen, dass Frauen eher seltener Führungsaufgaben in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft übernehmen.

Die Gleichberechtigung von Frau und Mann – das gilt für die Politik wie auch für alle anderen gesellschaftlichen Ebenen – ist kein ideologischer Trend, der eines Tages wieder vorübergeht. Die Förderung der Gleichberechtigung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der wir uns alle zu stellen haben.

Bereits im Grundgesetz – wir haben es schon gehört – ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verankert. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 heißt es nämlich:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Das Grundgesetz spricht von einer „Beseitigung bestehender Nachteile“. Genau darüber ist der politische Diskurs zu führen: über die Beseitigung von

strukturellen Nachteilen – aber dies bitte, liebe Kolleginnen und Kollegen von SPD und Grünen, sachlich, fachlich und vor allem ganzheitlich.

Sicherlich ist der gleichberechtigte Zugang von Männern und Frauen zu politischen Ämtern nicht unerheblich für die Akzeptanz unseres demokratischen Systems. Denn notwendiges Vertrauen in politische Prozesse kann nur bestehen, wenn sich die Bevölkerung von ihren Volksvertretern angemessen repräsentiert fühlt.

Doch wie sieht es in der Realität aus? Wie sieht es hier im Landtag aus? Wir haben es eben schon gehört: Lediglich 27 % aller Abgeordneten im Landtag sind Frauen. Insgesamt stagniert der Anteil der Frauen seit dem Beginn des Jahrhunderts bei rund 30 %.

Entschuldigung, Frau Kollegin Erwin, dass ich Sie unterbreche. Frau Kollegin Kopp-Herr würde Ihnen gerne eine Zwischenfrage stellen.

Ja, das kann sie gerne machen.

Danke schön, Frau Präsidentin. – Danke schön, Frau Kollegin, dass Sie die Zwischenfrage zulassen.

Sie haben gerade gesagt, die Auseinandersetzung sollten wir – ich habe Ihre Originalworte nicht mehr genau im Ohr – fachlich, fair und im Ton angemessen führen. Wo genau sind wir nicht fair gewesen? Wo genau sind wir nicht fachlich in der Auseinandersetzung um die paritätische Besetzung der Listen gewesen? Das möchte ich gerne wissen.

Ich kann es noch einmal wiederholen. Ich habe gesagt, dass wir die Diskussion sachlich, fachlich und vor allem ganzheitlich führen sollten. Ich habe nichts von fair oder unfair gesagt.

Ich komme gleich noch darauf zu sprechen, warum ich denke, dass wir verschiedene Aspekte berücksichtigen müssen, um eine ganzheitliche und vor allem fachliche und auch juristische Diskussion führen müssen. Dazu später in meiner Rede mehr.

Einen grundlegend höheren Frauenanteil herbeizuführen, sollte daher bereits aus politischen Gründen im Interesse von uns allen, im Interesse aller Parteien sein. Für mich liegt jedoch angesichts dieser Zahlen auch die Annahme eines strukturellen Nachteils für Frauen durchaus nahe.

Hüten sollten wir uns, liebe Kolleginnen und Kollegen, aber vor einem falschen Verständnis unserer

Demokratie und des freien Mandats. Unser Parlament ist nämlich gerade keine Ständeversammlung. Eine Gleichberechtigung meint natürlich nicht, dass jede Wählerin oder jeder Wähler ausschließlich und am besten durch Angehörige der eigenen sozialen Gruppe repräsentiert werden kann. Nicht die paritätische Gleichheit im Wahlergebnis, sondern der gleichberechtigte Zugang zur Kandidatur ist nach unserer Verfassung entscheidend.

Der heute vorliegende Gesetzentwurf soll strukturelle Nachteile für Frauen mit einer Geschlechterquote bei der Aufstellung von Kandidatenlisten beseitigen. Dies stellt – das verschweigen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von SPD und Grünen, auch gar nicht – einen tiefen Eingriff in elementare Grundlagen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung dar.

(Beifall von Alexander Langguth [fraktions- los] – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Weil das so ist, ist es für mich umso unverständlicher, dass Sie in der Begründung Ihres Gesetzentwurfs die rechtlichen Argumente der wohl überwiegenden und teils prominenten Mehrheit der juristischen Literatur völlig ignorieren. Im Übrigen sind es sowohl Frauen als auch Männer, die an Quotenregelungen zweifeln.

Kein Wort verlieren Sie auch zu den fachlichen Bedenken der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags. Dies darf aber gerade nicht unberücksichtigt bleiben, wenn man die Diskussion fundiert und sachlich und eben nicht nur emotional führen möchte.

Lassen Sie mich die rechtliche Bewertung des vorliegenden Entwurfs daher jetzt gerne für Sie nachholen:

Erstens. Wie schon erwähnt, steht der Gesetzentwurf zunächst mit dem Demokratieprinzip sowie dem Grundsatz des freien Mandats in einem Spannungsverhältnis.

Zweitens. Eine Quotenregelung schränkt darüber hinaus die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz aufgestellten Wahlrechtsgrundsätze der freien und gleichen Wahl ein.

Drittens. Mit einer gesetzlichen Quotierungsregelung könnte zudem das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts betroffen sein.

Viertens. Ob die vorgenannten Einschränkungen dieser Verfassungsprinzipien gerechtfertigt sind, dürfte zumindest fraglich sein. Eine Rechtfertigung könnte nämlich nur Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz darstellen. Eine Beschränkung dadurch müsste jedoch verhältnismäßig sein. Sprich: Die Regelung müsste geeignet, erforderlich und angemessen sein.