Abgeordnete Mostofizadeh und ich uns im Rahmen einer Ausschusssitzung schon ausgetauscht. Wenn ich mich richtig erinnere, hat Herr Mostofizadeh sogar darauf bestanden, dass auch RWE entsprechende Kosten trägt. Das waren schon Gegenstände …
Wenn ich nicht richtig zitiert habe, entschuldige ich mich; dann können wir das gerne aktualisieren.
Auch die Frage nach der Beteiligung von RWE war in den Jahren 2014, 2015 und 2016 immer wieder Gegenstand im Landtag.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, können Sie mir vergleichbare Konstellationen nennen, in denen ein als Verwaltungshelfer agierendes Unternehmen den Empfängern einer ministeriellen Weisung die daraus resultierenden Anwendungen erstattet hat?
Die Kostentragungspflicht – deswegen wiederhole ich das hier noch mal – der unteren Bauaufsichtsbehörden ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz.
Damit sind die Kostenträger in diesem Fall die unteren Bauaufsichtsbehörden, weil die Maßnahmen der Räumung und Beseitigung durch entsprechendes Tätigwerden der unteren Bauaufsichtsbehörden veranlasst worden ist.
Inwieweit die dann zuständigen örtlichen Behörden die Inanspruchnahme der jeweiligen Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen verfolgen – das sind die §§ 17 ff. des Ordnungsbehördengesetzes –, obliegt den örtlichen Behörden.
Es geht hier also um Fragen des Subsidiaritätsprinzips und der Störerhaftung. Wie gesagt: Verfahren in anderen Sachverhalten sind zurzeit gerichtlich anhängig bis hin zur Frage bezüglich des Nichtstörers.
Wir haben gestern – um das hier sehr deutlich zu sagen – keine Vereinbarung in dem Sinne erzielt, dass jetzt plötzlich der Nichtstörer zahlt. Vielmehr hat es im Vorfeld des Einsatzes vonseiten RWE eine Kostenübernahmebereitschaft gegeben, die Sie in den Unterlagen haben und kennen.
Es ging darum, dass die Kommunen in den vergangenen Monaten uns gegenüber dargelegt haben, dass sie versucht haben, die entsprechenden Außenstände beglichen zu bekommen. Deswegen haben wir jetzt im Sinne der Kommunen und der Bürgerinnen und Bürger eine Vereinbarung erzielt, sodass wir im Zuge des Jahres 2020 zu einem weiteren bilateralen Austausch und letztlich auch zu einer Begleichung kommen werden.
Herr Präsident, Frau Ministerin, vielen Dank. – Mir stellt sich der Sachverhalt etwas anders dar, als ihn die Ministerin im Moment schildert. Deswegen kommen wir hier offensichtlich auch zu ganz unterschiedlichen Fragestellungen, Herr Präsident.
Frau Ministerin hat unterstellt, wir würden den gesamten Akteninhalt kennen müssen und daraus auch Schlussfolgerungen ziehen können. Deswegen komme ich noch mal zurück auf den Ausschuss, bezüglich dessen sie versucht hat, mich zu zitieren.
Ich habe im Ausschuss nachgefragt, ob RWE Kosten getragen hat. Wir haben das sehr wohl rekonstruiert. Ich weiß die Paragrafen nicht auswendig, aber das Bauordnungsrecht sieht Folgendes vor: Auch wenn jemand auf seinem Grundstück nicht selbst störende Handlungen verursacht, also nicht der Störer ist, muss er sie, wenn sie rechtlich gesehen gefährlich sind, beseitigen.
Die Ministerin hat in ihrer Verfügung angewiesen, dass die Baumhäuser wegmüssten, weil man sich sonst den Hals breche. – Dass trotzdem jemand zu Schaden gekommen ist, ist eine andere Frage.
Deswegen hatten wir sehr dezidiert nachgefragt, ob dann RWE als Grundstückseigentümer für die Maßnahmen gehaftet hätte. Bisher war die Antwort immer: nein.
Deswegen haben wir auch die Kleine Anfrage noch einmal nachgeschoben. Diese Kleine Anfrage ist nicht beantwortet worden, Frau Ministerin.
Sie haben auch jetzt weder die Frage von Frau Brems noch von Frau Schäffer beantwortet, warum Sie sich nicht in der Lage gesehen haben, diese Anfrage zu beantworten und die Gründe darzulegen. Es wäre sehr einfach gewesen zu sagen: Wir müssen RWE dazu bringen, seiner Verpflichtung nachzukommen, die sich aus der Bauordnung ergibt, hier zu zahlen.
Deswegen erläutern Sie mir bitte noch einmal, Frau Ministerin, warum Sie der Auffassung waren, nicht
Die erste Frage ist die Frage, die auch heute hier gegenständlich ist im Rahmen der Mündlichen Anfrage.
das bezieht sich auf eine Kostenübernahmeerklärung seitens des Landes, die es nicht gegeben hat; das habe ich eingangs erwähnt. –
„Anhand welcher Kriterien wird die Erstattung der Kosten in welcher Höhe (aktueller Stand) durch die Landesregierung derzeit geprüft?“
Wir hatten Ihnen mehrfach im Ausschuss auch unter Verweis auf das Ordnungsbehördengesetz und die dort einschlägigen Paragrafen in Verbindung mit der subsidiären Haftung dargelegt, dass wir als Land Nordrhein-Westfalen in verschiedenen Prüfungen sind.
Für die Durchsetzung von entsprechenden Erstattungsoptionen sind letztlich wiederum die Träger der jeweiligen Maßnahme zuständig, und das sind in dem Fall die unteren Bauaufsichtsbehörden. Hier gilt: erst die Störer selbst, dann die Behörde, dann ein möglicher Nichtstörer.
lichten Pressemitteilung –, dass die Kosten des Einsatzes bisher eben nicht von den eigentlichen Verursachern, sprich: Besetzern und Störern, bezahlt wurden, es hier aber eben ein Interesse gibt, dass die finanziellen Zusatzbelastungen, die insbesondere aus der Gestellung von Feuerwehr und Rettungsdienst resultieren, einen entsprechenden Ausgleich erfahren und die Gebietskörperschaften somit eben hieraus keine Zusatzbelastung haben.
Ich konnte Ihnen das am 4. November schlicht und ergreifend noch nicht schreiben, weil wir dort in mehreren Austauschen gesteckt haben. Deswegen: Wenn solche Austausche nicht beendet sind, kriegt man sie auch nicht zu Ende.
An dieser Stelle ist das gestern zu einem positiven Abschluss geführt worden. Ich denke, darüber können alle froh sein und sind auch alle froh. Jedenfalls war das gestern so.
Schönen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, mich interessiert, wie es zu dem Missverständnis bei den Kommunen kommen konnte, die die Landesregierung und eben nicht RWE im Wort sahen, ihnen die Aufwendungen infolge der Weisung Ihres Hauses tatsächlich zu begleichen.
Wenn ich mir die Pressemitteilung Ihres Hauses von gestern anschaue, bekomme ich einen gänzlich anderen Eindruck. Da heißt es:
„Im Ergebnis kommt RWE damit seiner im Vorfeld der Räumung gegenüber den Kommunen erklärten Kostenübernahme nach und ist bereit, die Kosten für die überplanmäßigen Aufwendungen zu übernehmen.“