Es wurde auch deutlich, Sicherheitsüberprüfungen enthalten natürlich weitgehende Eingriffe in das Recht des Einzelnen in sein i~formationelles Selbstbestimmungsrecht, was ohne eine konkrete rechtliche Regelung bedenklich wäre. Wir begrüßen es daher, dass die Sicherheitsüberprüfung auf gesetzlicheGrundJagen gestellt wurde und nicht mehr wi.e bisher nur mit Richtlinien geregelt wird.
Meine Damen und Herren, der entscheidende Teil der Stär. kung des Datenschutzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfungen liegt nicht darin, wie überprüft wird, sondern in der Frage, ob überhaupt in solchem Unifang überprüft werden muss. Herr Creutzmann wies eben gerade auch schon darauf hin.
,.VERTRAULICH", ,.STRENG GEHEIM" usw. geben. Dies sollte· nicht zuletzt deswegen geschehen, weil die Sicherheitsüberprüfung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet.
,Das wurde auch schon gesagt. Die Sicherheitsüberprüfungen sind vom Umfang her gesehen eine Hauptaufgabe des Lan- · desverfassungsschutzes. Dieser ist qie 15erühmte mitwirkende Behörde.
heitsüberprüfungen in die Betrachtung mit einbeziehen, wenn wir die Bedeutung dieses Bereic~es umfassend beurteilen wollen. Herr Creutzmann.hat dazu einige Zahlen genannt.
Der Bund hat im Jahr 1994 dem ersten Schritt gemacht und die Sicherheitsüberprüfung gesetzlich geregelt. Die Intention des Landesgesetzes istes-das wird in der Einleitung deutlich. gesagt -, sich möglichst weitgehend an der bundesgesetzlichen Regelung zu orientieren.
merkungen zu dem Gesetzentwurf machen. Es ist gut, dass die Beachtung des Grundsatzes der.Verhältnismäßigkeit, die eigentlich allem Verwaltungshandeln zugrunde liegen müss. '
stufende Behörde auch verpflichten wird,-die Notwendigkeit und Richtigke-it der Einstufung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. ~as halten wir auch noch für sehr wichtig.
hung von gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften. Das finden wir im Gegensatz zu dem, was heute schon des Öfteren gesprochen wurde,_sehr bemerkenswert. Wir unterstützei:J weiterhin de~ Landesbeauftragten für den Datenschutz bei sei
ner Forderung, dass seine Prüfkompetenz in datenschutzrechtlicher Sicht ohne Ausna_hme anerkanntwird. Hier darf es keine weißen Flecken geben.
Meine Damen und Herren, "unsere Hauptkritik bestent in der Ausweitung der "Befugnisse des Landesverfassungsschuttes. So soll nach § 16 Abs. 6 c;les Entwurfs der Landesverfassungsschutz sogar in die Personalakten der betroffenen Personen
·Bondesregehing die Rechte der Betroffenen unverhältnismäBig stark eingeschränkt. Das findet nicht unsere Zustimmung.
Keine Verbesserung gegenüber dem Bundesgesetz_ enthält der Entwurf au~h im Recht der Betroffenen auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte des Landesverfassungsschutzes. Hier gibt es keinen Fortschritt bei der Wahrung von Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten. Die Landesregierung-be
ste~t auf dem grundsätzlichen Ausschluss des Einsichtsrechts des Betroffenen oder der Betroffenen. Das hat. zur Folge, -dass alle Maßnahmen des Landesverfassungsschutzes gegen
über der betroffenen Perso.n abgeschottet bleiben. Dabei gehören gerade diese Akten mit ihren Überprüfungsfeststellun. gen, die bei weit~ren Dritten und nicht öffentlichen Stellen
gewonnen wurden, unmittelbar zu der Sphäre des informationeilen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Damit
Meine Dämen und Herren, der grundsätzliche Ausschluss des Einsichtsrechts ist ein demokratisches Defizit;-
--denn auch für die Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte müsste eine Abwicklungsregelung im Einzelfall gelten, damit einerseits das informationeile Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und andererseits die Sicherheitsbelange des Staates ausgewogen abgewägt werden können.
Sehr geehrter Herr Prasident, meine sehr verehrten. Damen 'und Herren! Ich denke, ich brauche nicht mehr auf den Inhalt des Gesetz'es einzugehen._ Es ist von meinen Vorrednern dan
Lassen Sie JTlich nur noch zur Frau Abgeordneten Grützmacher und ihrer Kritik Folgendes au_sführen: Zunächst einmal, was den Punkt Einsichtnahme der mitwirkenden Behörde in die Personalakten der betroffenen Pers()n anbelangt, entgegen Ihrer vorgetragenen.Auffassung, Frau Abgeordnete Grützmacher, findet eine eventuelle Einsichtnahme der mitwirkenden Behörde, also der Verfassungsschutzbehörde, in die Personalakten der betroffenen Person nicht ohne deren Einwilligung statt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist die betroffene Person über den Zweck, die Art 'und das Verfahren der beabsichtigten_ Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbei
· Einsichtnahme in die Personalakten durch die mitwirkende Behörde. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 muss sich die Einwilligung der betroffenen Person auf alle Maßnahmen erstrecken, die Gegenstand der Unterrichtung waten, da die Sicherheitsüberprüfung andernfalls undurchführbar wäre. Die Einwilligung in die. Durchführung der Sicherheitsüberprüfung umfasst damit auch die Einwilligung in die eventuelle Einsicht
Recht der betroffenem Person auf'Einsichtjn·die Sicherheitsüberprüfungsakte,_ ist zu bemerken, dass grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungs_akte der · mitwirkenden Behörde gemäß§ :23 Abs. 5 Satz 2 besteht. Wie in der Begründung bereits ausgeführt, hat die Behörde die