Ich muss Sie fragen: Sind das Ihre Vorstellungen von ~er modernen, ~ukunftsfähigen Schule? Glauben Sie nicht auch, dass
rung beendet endgültig die ehemals propagierte Entwicklung eines modernen Personalvertretungsrechts in Rheinland-Pfalz. Über die verfassungsrechtlich geforderten Ein
schränkungen hinaus sollen bei den Mitbestimmungsvorschriften, aber auch bei der Arbeit der Personalräte, Ände
rungen aufgenommen werden, durch die die Rechtsstellung der Personalräte erheblich verkürzt und zum Teil sogar auf das alte Niveau von 1977 zurückgeworfen wird.
Sollte dieser Gesetzentwurf der Landesregierung im Wesentlichen, so, wie er sich heute darstellt, vom Parlament verab-
schiedet werden, kann sich Rheinland-Pfalz rühmen, sich von wesentlichen Teilen einer modernen Mitverantwortung seiner Beschäftigten im öffentlichen Dienst verabschiedet zu haben. (Pörksen, SPD: Ach Gott!)
(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN- Schweitzer, SPD: Wenn Sie es sagen!- Pörksen, SPD: Wer hat Ihnen das aufgeschrieben? Die GEW?)
- Doch, er baut im Parlament immer einen Popanz auf, haut drauf und läuft völlig an der Realität_ vorbei. Herr Dahm,.in diesem Haus streitet niemand ab, dass das neue Gesetz eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeuten wird.
(Frau Kohnle-Gros, CDU: Ja doch! HerrZuber hat das bestritten!- Zuruf der Abg. Frau Thomas, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Herr Dahm, nehmen Sie aber einmal zur Kenntnis, dass.das diese Landesregierung nicht aus reiner Freude macht, sondern die Landesregierung muss zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland
Der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz hat am 18. April 1994 aufgrund zweier Normenkontrollverfahren einzelne Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1992 für verfassungswidrig erklärt. Für die F.D.P.-Fraktion als eine Fraktion, für die Recht und Gesetz ein Grundpfeiler ihrer Politik ist, be~ steht ein dringendes Bedürfnis dahin gehend, bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs darauf zu achten, dass die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen zwingend an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs RheinlandPfaiz angepasst werden.
Ferner war bei der Überarbeitung des Gesetzes die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 zu den Änderungen des Landesper-· sonalvertretungsgesetzes zu berück.~ichti!!~n,
Ausgehend von diesen Entscheidungen wurde das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle neu geregelt. Danach kann die Einigungsstelle in Zukunft in personellen Angelegenheiten sowohl der Beamtinnen und Beamten als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie in organisatorischen Angelegenheiten, die für die Wahrnehmung ihres Amtsauftrags von erheblicher Bedeutung sind, lediglich Empfehlungen abgeben.
Ein Letztentscheidungsrecht verbleibt der Einigungsstelle nur in sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenhei
ten. Insofern folgt der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf genau dem, was die Verfassungsrichter vorgeben, er geht aber auch nicht darüber hinaus. Meine Damen und Herren, ich will das extra betonen.
· ein Gesetzentwurf verwirklicht werden, der zum einen den gesetzlichen Vorgaben des höchsten Bundes- als auch des höchsten Landesgerichts in Rheinland-Pfalz entspricht. Herr Minister Zuber und Herr Kollege Pörksen haben darauf bereits hingewiesen.
Zum anderen ist ein modernes Landespersonalvertretungsgesetz geschaffen worden, das alle Regelungen enthält, die erforderlich sind, um im Rahmen einer vertrauensvollen Zusam
menarbeit den Personalrat in Entscheidungen einzubinden; denn nur so kann erreicht werden, dass der Personalrat für
Änderungen gibt es hinsichtlich der Größe der Personalräte. Diese werden entsprechend den Regelungen der Personalvertretungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen reduziert.
Herr Dahm, das müssen Sie einfach einmal zur Kenntnis nehmen, dass es andere Bundesländer gibt, die genau die gleichen Regelungen haben, wie wir sie festschreiben.
Unterschiede zum Bund und zu den Ländern Berlin und Hessen gibt es nur hinsichtlich deren Höchstzahl. Damit hat Rheinland-Pfalz bei der Größe der Personalräte - von der Höchstzahl abgesehen~ dieselbe Regelung ·getroffen wie der Bund und neun von 16 Bundesländern. Lediglich das Saarland hat überwiegend in den einzelnen Stufen günstigere Bestimmungen, die aber insgesamt nicht die Großzügigkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz erreichen.
es vielerlei Gründe. An oberster Stelle der Überlegungen der F.D.P.-Fraktion steht hierbei, wie auch schon bei der Verwaltungsreforrri, der Grundsatz vom schlanken und damit auch effizienteren Staat~
Aber auch die angespannte Haushalts- und Finanzlage des Landes und der Kommunen erfordert eine maßvolle Ein
der F.D.P. entspricht es nicht dem Gedanken der Solidarität, wenn die öffentliche Verwaltung aufgrund knapper Haushaltsmittel gezwungen ist, Stellen abzubauen, die Vertretun- · gen des Personals aber ihrerseits keinen Beitrag zu der dann eingetretenen Arbeitsverdichtung leisten würden.
kungen vorgenommen. Der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung und die schwierige Haushaltslage des Landes und der Kommunen erfordern eine Höchstgrenze von drei freizustellenden Mitgliedern des Personalrats ab einem Beschäftigungsbestand von über 1 000 Beschäftigten. Davon unberührt - der Minister hat es betont - bleibt die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarung eine andere Regelung zu treffen.
Neben den finanzpolitischen Aspekten spielt bei den Änderungen des Personalvertretungsgesetzes im Hinblick auf die Freistellungsmöglichkeiten aus Sicht der F.D.P.-Fraktion auch die Tatsache eine Rolle, dass es sich bei den Personalräten um Ehrenämter handelt. Nach höchstrichterlichen Vorgaben so