Protokoll der Sitzung vom 13.11.2008

(Beifall der FDP)

Das ist aber bedauerlicherweise nicht der Fall. Die Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben zu den §§ 13 und 31 – das waren die, die das Bundesverfassungsgericht kritisiert hat –, insbesondere zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sind gelungen – das habe ich schon

mehrfach attestiert – und begegnen aus rechtsstaatlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken, auch wenn – diese Bemerkung sei mir gestattet – ein bisschen weniger „Verfassungsprosa“ in § 2 deutlich besser gewesen wäre. Deswegen auch unsere Streichungsanträge.

Selbstverständlichkeiten braucht man im Gesetz nicht festzuschreiben, und sie haben auch für den Gesetzesanwender keinen Erkenntniswert. Ausdrücklich positiv ist die durch den neuen § 13 a geschaffene Genehmigungsbeschleunigung zu bewerten, und damit bin ich mit meinen lobenden Worten auch schon am Ende.

Man mag zu dem Systemwechsel hinsichtlich der Unterschutzstellung unbeweglicher Kulturgüter stehen wie man will, wichtig aber ist und bleibt, dass eine allgemeine Akzeptanz des Denkmalschutzes gewahrt wird, insbesondere aus liberaler Sicht die hinreichende Wahrung der Eigentümerinteressen.

(Beifall bei der FDP)

Auch wenn die Unterschutzstellung durch Gesetz statt durch Verwaltungsakt zu einer erheblichen Vereinfachung administrativen Wirkens führen mag, so sollte der Eigentümer – das ist uns sehr wichtig – als mündiger Bürger oder als mündige Bürgerin dabei nie das Gefühl haben, er oder sie werde von den Denkmalschutzbehörden übergangen und schlimmstenfalls sogar ausgetrickst. (Beifall der FDP – Creutzmann, FDP: So ist es!)

Ein solches Unbehagen überkommt mich aber, wenn ich die §§ 8 und 10 in der jetzigen Fassung lese. Was nutzt es dem Eigentümer, wenn er im Nachhinein erfährt, dass man sein Wohnhaus unter Denkmalschutz gestellt hat und er aus dem Gesetzestext nur mühsam erkennbar – – –

Herr Geis, genau darin liegt das Problem. Laut Gesetzesbegründung gibt es den Klageanspruch. Das ist ausgeführt. Die Klagearten sind genau dargelegt. Aber sie finden nichts im Gesetz dazu.

(Creutzmann, FDP: So ist es!)

Was nützt es ihm, wenn er das Gesetz liest; denn wir wissen, die Gesetzesbegründung lesen im besten Falle Juristen im Falle eines Streits.

Wer so vorgeht, ist an einem fairen oder gar partnerschaftlichen Miteinander nicht wirklich interessiert,

(Beifall der FDP)

sondern wähnt – da liegt der wirklich wesentliche Unterschied zwischen dem liberalen und dem sozialdemokratischen Ansatz – die Sozialbindung des Eigentums immer noch als oberstes Ziel staatlichen Lenkens.

(Beifall der FDP)

Das lehnt die FDP-Fraktion ab. Wir fordern in unserem Änderungsantrag zum Regierungsentwurf, einen An

spruch des betroffenen Eigentümers auf Erlass eines Verwaltungsakts im Gesetz ausdrücklich vorzusehen. Er ist zwar schon jetzt enthalten, aber er ist so undeutlich und unklar formuliert, dass man das nicht erkennen kann.

(Beifall der FDP)

Wir erachten die vorherige Information des Eigentümers und nicht nur der Kommunen, in deren Gebiet das Kulturdenkmal steht, über die Aufnahme in die Denkmalliste als unabdingbar. Dies darf eben nicht im Nachhinein geschehen. Damit wird die Position des Eigentümers gestärkt.

Er wird in den staatlichen Entscheidungsprozess eingebunden und kann selbst entscheiden, ob er sich mit der Aufnahme seines Eigentums in die Denkmalliste zunächst abfindet – dann läuft keine Frist, Herr Geis, Sie haben das gesagt – oder gleich auf einen Verwaltungsakt als Ausgangspunkt einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung drängt. Er hat aber dann – darauf muss man ihn auch hinweisen – den Nachteil eines relativ engen Zeitkorridors zur Anfechtung der Unterschutzstellung. Es ist uns klar, dass das durchaus auch mit Nachteilen behaftet ist. Der Eigentümer soll aber entscheiden können, wie er mit der Situation umgeht. Wegen dieses Nachteils bin ich der Meinung, dass keine Lawine in Gang gesetzt wird, wenn das Gesetz so geändert würde, wie wir uns das vorstellen.

(Beifall der FDP)

Zu kurz kommt auch die Bedeutung der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung bei den Betroffenen. So wird künftig seitens der Verwaltung zu erwägen sein, ob in zweifelhaften Fällen nicht eine Einigung zwischen Eigentümer und Denkmalschutz auf dem Weg des öffentlichrechtlichen Vertrags zu erzielen ist. Das wäre dann auch ein weiteres Beispiel für das partnerschaftliche Miteinander von Bürger und Staat im Interesse des Denkmalschutzes.

Die Regelung zum Schatzregal – auch das war schon mehrfach Thema – im § 19 a des Gesetzentwurfs ist halbherzig und deshalb dringend verbesserungsbedürftig. Wenn der sogenannte ehrliche Finder belohnt werden soll, ist es angezeigt, das Schatzregal an den zivilrechtlichen Anspruch auf Finderlohn anzulehnen und sich nicht hinter einer Soll-Vorschrift zu verstecken, in die auch noch der Haushaltsvorbehalt aufgenommen wurde.

(Beifall der FDP)

Wir haben einen Regelungsvorschlag in unserem Änderungsantrag unterbreitet und haben die Höhe des Anspruchs in das Ermessen der Denkmalfachbehörde gestellt, weil wir natürlich wissen, dass es einerseits schwierig wäre, eine völlige Parallelität zu § 971 BGB zu schaffen, in dem der Finderlohn geregelt ist, und weil es andererseits oft auch sehr schwer ist, überhaupt einen merkantilen Wert für Fundstücke festzustellen.

Bedenklich ist die Umsetzung des Verursacherprinzips in § 21 des Gesetzentwurfs. Zwar mag die gesetzliche

Festschreibung dieses Grundsatzes und die genaue Festlegung der Höhe der zu erwartenden Belastung ein Beitrag zu viel mehr Rechtsklarheit sein und ggf. sogar den Abschluss der wenig beliebten sogenannten Investorenverträge erübrigen, aber dennoch ist eine Präzisierung der gesetzlichen Voraussetzungen unverzichtbar. Es muss klar sein, dass sich die Kostentragungspflicht nur auf solche Vorhaben bezieht, deren Errichtungs- und Förderkosten 500.000 Euro nicht übersteigen. Die Grunderwerbskosten dürfen dabei nicht eingerechnet werden. Herr Staatssekretär, das Problem ist, dass sich das nicht ausdrücklich aus der Begründung ergibt.

(Beifall der FDP)

Sonst haben wir nämlich die Situation, dass in Trier oder Mainz fast jedes Einfamilienhaus betroffen sein könnte. Das kann nicht im Sinne der mit dem Gesetz verfolgten Absicht sein.

(Beifall der FDP und des Abg. Licht, CDU)

Diese begriffliche Klarstellung ist aus liberaler Sicht unverzichtbar. Es behagt mir auch überhaupt nicht, wenn die Details dieser Kostentragungspflicht in einer Verwaltungsvorschrift geregelt sind. Wenn es darüber irgendwann einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung gibt, bin ich mir auch sicher, dass es einige Richter geben wird, die durchaus meiner Auffassung in dieser Hinsicht folgen. Eine Rechtsverordnung sollte in diesem Fall das Mindeste sein, was uns das als Landesgesetzgeber wert sein sollte. Schließlich geht es um erhebliche Eingriffe in das Eigentum.

(Beifall der FDP)

Denkmalschutz ist eine wesentliche Sache für uns alle. Das haben alle Fraktionen mehrmals betont. Deshalb werde ich das jetzt nicht weiter ausführen. Wir haben auch mehrmals betont, dass wir ein großes Interesse daran haben, dass dieser vernünftig gewahrt wird.

Die von mir vorgetragenen Punkte sind aber für die FDP-Fraktion nicht verhandelbar. Ihre Implementierung im Gesetzentwurf bedeutet auch keineswegs ein Minus für den Denkmalschutz, sondern im Gegenteil ein Mehr an Akzeptanz bei den Eigentümern von Kulturgütern und damit einen deutlichen Gewinn für den Denkmalschutz.

Deshalb werden wir – das wird Sie nicht überraschen – dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen können. Auch der Änderungsantrag der SPD-Fraktion stößt bei uns nicht auf Begeisterung; denn in ihm geht es im Wesentlichen um die Hinzufügung einer weiteren dirigistischen Vorgabe. Eben habe ich schon betont, dass das nicht nach unserem Geschmack ist.

Danke schön.

(Beifall der FDP)

Das Wort hat Frau Staatsministerin Doris Ahnen.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Auch aus meiner Sicht möchte ich noch ein paar Anmerkungen machen.

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass wir diesen Gesetzentwurf im Januar dieses Jahres ins Parlament eingebracht haben. Der Ablauf und auch die Berichterstattung haben meiner Meinung nach deutlich gemacht, wie intensiv über dieses Gesetz diskutiert und um es gerungen worden ist. Frau Lejeune hat eingangs auch noch einmal darauf hingewiesen, wie lange es gedauert hat, bis wir ein Gesetz vorliegen haben, das wir in dieser Form verabschieden wollen. Ich sage einmal: Was lange währt, wird endlich gut. –

Das scheint mir auch in diesem Fall so zu sein; denn es hat eine Vielzahl von Gesprächen am Rande des Anhörungsverfahrens und auch in Vorbereitung auf dieses Anhörungsverfahren gegeben. Diese wurden nicht nur mit Expertinnen und Experten geführt, sondern mit vielen betroffenen Gruppen. Immer wieder ging es natürlich auch darum, eine Gesetzeslage zu schaffen und das Gesetz so auszutarieren, dass den mitunter durchaus unterschiedlichen Interessen Rechnung getragen wird. Ich bin der festen Überzeugung, dass dies letztlich gut gelungen ist.

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es harte Grundlagen gibt, weshalb dieses Gesetz verändert werden muss. Da sind die verschiedenen europäischen Übereinkommen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eben auch schon zitiert worden ist, zu nennen. Der Grund liegt auch in kleineren Dingen, wie die Neuorganisation der Kulturverwaltung im Land, die sich auch im Gesetzestext niedergeschlagen hat.

Bei aller Kritik, die man im Einzelnen aus den Stellungnahmen herauslesen kann, die im Rahmen der Anhörung abgegeben worden sind, bin ich der Meinung, dass uns in der Summe ein gutes und zeitgemäßes Denkmalschutzgesetz vorliegt, das heute tatsächlich verabschiedungsreif ist. Das ist ein Denkmalschutzgesetz, das sehr wohl das partnerschaftliche Verhältnis und auch die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Möglichkeiten, einen Beitrag zum Denkmalschutz zu leisten, in den Blick nimmt.

Herr Weiner, wenn Sie auf verquaste Formulierungen abstellen oder aus dem Änderungsantrag der SPDFraktion zitieren, sage ich Ihnen, wir alle sind bemüht, eine elegante juristische Sprache an den Tag zu legen, aber der entscheidende Maßstab ist letztlich die Eindeutigkeit und Substanz eines Gesetzes. Das scheint mir an dieser Stelle abschließend und sinnvoll geklärt zu sein.

(Beifall der SPD)

Sie wissen, dass eine der wesentlichen Grundsatzentscheidungen dieses Gesetzes ist, dass das bisherige förmliche Unterschutzstellungsverfahren durch ein nachrichtliches System abgelöst wird. Auch hierzu kann man sagen, dass bei der Diskussion mit Sachverständigen im Grundsatz deutlich geworden ist, dass damit ein bun

desdeutscher Standard eingeführt wird, der in den meisten Bundesländern bereits so angewendet wird und insofern auch hier helfen soll, ein de facto bestehendes Vollzugsdefizit bei der Unterschutzstellung aufzuheben. Sie wissen, dass wir immerhin über ungefähr 50.000 tatsächlich vorhandene Denkmäler und Bauten in Rheinland-Pfalz sprechen.

Ich sage noch einmal ausdrücklich: Durch dieses Verfahren kommt kein Denkmal hinzu, aber das Vollzugsdefizit wird beseitigt.

Frau Lejeune, ich will noch auf die Punkte eingehen, die Sie angesprochen haben.

Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks können jederzeit, wenn es ihnen geboten erscheint, zum Beispiel bei einer geplanten Baumaßnahme, in einem entsprechenden Verfahren gleichzeitig sowohl die grundsätzliche Einstufung als Kulturdenkmal als auch die daraus abgeleitete Forderung oder Versagung der Behörden überprüfen lassen. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger werden also an dieser Stelle nicht eingeschränkt.

Ihre Bedenken ernst nehmend, haben wir uns aber parallel zur Beratung dazu entschieden, dass im Zusammenhang mit der Novellierung eine zeitnahe Information aller Eigentümerinnen und Eigentümer der noch nicht förmlich geschützten Denkmäler in der Form stattfinden soll, dass diese zum einen über die Denkmaleigenschaft selbst informiert werden und darüber hinaus auch über ihre Rechte nach diesem Gesetz.