heit, sehr intensiv über die Themen „Abfallwirtschaft“, „Stoffstrommanagement“ und „Sonderabfallwirtschaft“ zu diskutieren. Die Abteilung 5 mit Herrn Dr. Jung an der Spitze und seinem Team hat einen sehr hoch qualifizierten Eindruck gemacht und war in dieser Thematik sehr motiviert. Da von uns Politikern doch oft vergessen wird, wer die Hintergrundarbeit leistet, möchte ich mich an dieser Stelle ausdrücklich bei den Mitarbeitern bedanken.
Ich komme zu den Botschaften, die in diesem Entwurf stecken. Der Titel ist sozusagen schon Programm: Aus einem Landesabfallgesetz wird ein Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. – Ich beginne bewusst mit Artikel 2 dieses Entwurfs; da geht es um die Verantwortung, die wir im öffentlichen Bereich haben.
Bei der Vergabe soll insbesondere darauf geachtet werden, dass auf Produkte zurückgegriffen wird, deren Beseitigung abfallarm ist. Vor allem sollen die Produkte – da möchte ich einen Aspekt herausgreifen – schadstoffarm sein. Gerade was Sonderabfall angeht, wollen wir ja immer weniger Abfälle erzeugen. Das bedeutet, dass man schon beim Einkauf die richtigen Weichen stellen muss. Wer einmal in den Abfallbericht hineingeschaut hat, stellt fest, dass eine Tonne Sonderabfall den wirtschaftlichen Betrieb schätzungsweise 300 Euro kostet. Da merkt man schon: Das ist nicht nur ökologisch von Bedeutung, sondern es ist für die Wirtschaft natürlich auch ein ökonomischer Faktor. Deshalb sollten wir zu immer mehr schadstoffarmen Produkten kommen.
Eine zweite Botschaft, die in diesem Gesetzentwurf steckt, finden Sie in § 6, Stichwort „Stoffstrommanagement“. Das ist für mich die wichtigste Botschaft bei der Novellierung dieses Gesetzes. Das Stoffstrommanagement ist die entscheidende Weichenstellung, um auch auf kommunaler Ebene wegzukommen von einer reinen Abfallbeseitigung, die kostengünstig erfolgen soll, hin zu einer Rohstoffwirtschaft. Diese Rohstoffwirtschaft ist eigentlich der entscheidende Schritt, damit wir tatsächlich so etwas wie eine nachhaltige Wirtschaft erreichen können.
Dazu müssen wir es schaffen, auf der kommunalen Ebene die Stoffe, die wir vorfinden, nicht mehr als Abfälle zu begreifen, sondern sie als sekundäre Rohstoffe möglichst sortenrein wieder den wirtschaftenden Betrieben zuzuführen. So kämen wir in diesem Bereich tatsächlich zu mehr Rohstoffeffizienz.
Im Land Rheinland-Pfalz ist es ja nicht so, dass wir diesbezüglich noch keine Hausaufgaben gemacht hätten. Wir haben zum Beispiel im Netzwerkbereich, im EffNet, eine gute Zusammenarbeit zwischen Verbänden, Wirtschaft, Hochschule und Politik. Wir haben den EffCheck, der mit Beratungsleistungen gezielt in die Betriebe hineingeht, um dort einmal den Produktionsprozess durchzuprüfen: Wie kommen wir zu einer rohstoffärmeren Produktion? – Auch da sind, denke ich, wichtige Weichen gestellt worden. Ein weiterer Begriff, der hier hingehört, ist PIUS, der produktintegrierte Umweltschutz, bei dem man auch in Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern gezielt versucht, Zeichen zu setzen, um zu einer rohstoffärmeren, rohstoffschlankeren Wirtschaftsweise zu kommen. Einige Hausaufgaben
sind schon erledigt, und wir haben eine gute Grundlage, um mit einem solchen Gesetz den nächsten, weiteren Schritt zu gehen.
Eine weitere Botschaft, die aus meiner Sicht in dem Entwurf steckt, ist die Produktverantwortung. Auch das ist ein wichtiger Begriff. Man will natürlich von der Herstellung eines Produkts bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder vom Markt genommen wird, tatsächlich den Kreislauf schließen. Ein wichtiger Schritt dazu war zum Beispiel die Elektronikschrottverordnung, um die Hersteller in die Pflicht zu nehmen. Es gibt noch viele andere Bereiche, in denen wir tätig werden müssen. Auch diese Botschaft steckt im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz.
Vielleicht noch eine letzte Botschaft in diesem Zusammenhang; das setze ich bewusst an den Schluss: Was oft vergessen wird, ist die Abfallvermeidung. Sie müsste in der fünfstufigen Abfallhierarchie eigentlich an erster Stelle stehen. Wer in den Abfallbericht hineingeschaut hat, sieht: Bei den Siedlungsabfällen haben wir leicht steigende Zahlen. Es wird zwar immer besser verwertet – Frau Kollegin Mohr hat darauf hingewiesen –, aber wir haben über die letzten Jahre eine leichte Steigerung in diesem Bereich. Wir müssen letztlich dahin kommen, dass die Abfallberge immer niedriger werden. Insofern ist die Vermeidung ein ganz wichtiger Faktor.
Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen. Letztlich zeigt auch dieser Gesetzentwurf, dass wir von einer reinen Wachstumswirtschaft, wie wir sie bisher hatten, wegkommen müssen. Deutschland gehört zu den Ländern der Welt, die die meisten Rohstoffe verbrauchen. Der Globus ist endlich; Rohstoffe sind endlich. Insofern müssen wir hin zu einer „Green Economy“. Da ist die Novellierung dieses Gesetzes der richtige Schritt. Wir gehen mit großem Interesse in die Beratung.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte nur eine Unklarheit beseitigen, die hinsichtlich der Anlage in Mertesdorf vielleicht entstanden ist. Zunächst einmal zu den Grundlagen: Die Getrenntsammlung ist bundesrechtlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz abschließend geregelt.
Wir haben in § 11 Abs. 1 eine Regelung, die vorsieht, dass die Getrenntsammlung nicht zwingend ohne Ausnahme möglich ist, das heißt, Ausnahmen können gewährt werden. Solche müssen genehmigt werden. Zu diesem Zweck – und dazu sind wir auch in Gesprächen mit dem A.R.T in Trier – wurde bereits das Institut BIfA beauftragt, einen Nachweis zu führen, dass diese Anla
ge mindestens im Sinne des Gesetzes eine Getrenntsammlung durchführen kann, die ein gleichwertiges Niveau erreicht. Vor diesem Hintergrund kann dann auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sodass wir für diese spezifische Anlage kein Problem hätten, wenn der Nachweis geführt werden könnte. Das sage ich explizit im Konjunktiv.
Ich will aber auch deutlich machen, dass dieser spezifische Fall im Prinzip in diese Regelung schon eingeflossen ist.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Wirtschaftsausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Werden dagegen Bedenken erhoben? – Das ist nicht der Fall. Damit ist einstimmig beschlossen, dass der Gesetzentwurf an die entsprechenden Ausschüsse überwiesen wird.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/2223 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich, Ihnen kurz die wesentlichen Änderungen in dem Ihnen vorliegenden Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes erläutern zu dürfen. Es handelt sich heute um die erste Beratung. Wir werden danach noch ausreichend Zeit haben, das im Ausschuss miteinander zu diskutieren.
Der Regierungsentwurf ist insbesondere erforderlich, weil sich der praktische Vollzug der Schülerbeförderung bei den Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang uneinheitlich entwickelt hat. Das Schulgesetz hat für beide Formen des Gymnasiums – acht- und neunjähriges Gymnasium – bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule im Rahmen der Schülerbeförderung nicht ausdrücklich differenziert. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Schülerbeförderung müssen daher angepasst werden, um eine landeseinheitliche Handhabung sicherzustellen.
Der Vorschlag im Gesetz lautet, die Schülerbeförderung für diese beiden Schulformen des Gymnasiums künftig so zu gestalten wie die Schülerbeförderung zu den bei
den Formen der Realschule plus. Das heißt, dass die Beförderung jeweils zum nächstgelegenen Gymnasium in der gewählten Form gewährt werden soll, ohne dass dem ein nähergelegenes Gymnasium der anderen Form entgegengehalten werden kann.
Im Rahmen der Anhörung der Stellen außerhalb der Landesregierung wurde der Gesetzentwurf in den Stellungnahmen überwiegend begrüßt.
Genauso wie beim Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 sowie auch beim Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 haben wir auch hier Berechnungen aufgrund des Konnexitätsausführungsgesetzes durchgeführt. Für die bisherigen großen Maßnahmen ist im Übrigen ein Mehrbelastungsausgleich von 30 Millionen Euro vorgesehen.
Bei dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sind wir allerdings aufgrund der Kostenfolgenabschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der Schülerbeförderung zu den beiden Schulformen des Gymnasiums die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze unterschreiten, weil bei landesweit 19 Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang nur relativ wenige Beförderungsfälle auftreten können. Auch schon nach der bisherigen Regelung steht ein Wegunterschied zum nächstgelegenen G 8- oder G 9-Gymnasium von bis zu fünf Kilometern einem Beförderungsanspruch nicht entgegen.
Wie Sie dem Regierungsentwurf entnehmen können, vertreten die kommunalen Spitzenverbände zur Konnexität eine andere Auffassung. Deshalb haben wir, wie im Konnexitätsausführungsgesetz vorgesehen, die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände dem Gesetzentwurf beigefügt. Auch das ist im Konnexitätsausführungsgesetz so vorgesehen.
Die kommunalen Spitzenverbände zweifeln einerseits die vom Land berechnete Höhe der finanziellen Mehrbelastungen an, und zum anderen sehen sie die Änderung in einem Gesamtzusammenhang mit den bisherigen Maßnahmen zur Optimierung der Schülerbeförderung. Diese Auffassung teilen wir nicht. Wir meinen, unsere Berechnungen sind nachvollziehbar. Außerdem handelt es sich um voneinander unabhängige Regelungsverfahren, sodass nach dem Konnexitätsausführungsgesetz unser Vorgehen dem meines Erachtens entspricht.
Man wird auch noch darauf hinweisen dürfen, dass wir uns morgen in einem anderen Kontext noch einmal mit der Schülerbeförderung befassen werden, nämlich im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzausgleich. Dort sehen wir eine Neuregelung vor, die darauf abstellt, dass alle Träger der Schülerbeförderung denselben prozentualen Anteil an den Kosten der Schülerbeförderung erhalten. In diesem Zusammenhang haben wir auch angekündigt, die Ausgaben für die Schülerbeförderung im kommunalen Finanzausgleich um 10 Millionen Euro zu erhöhen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Entwurf des dritten Landesgesetzes ist im Kommunalen Rat in seiner Sitzung am 8. April erörtert und dort zur Kenntnis
Darüber hinaus beinhaltet er einige wenige weitere Änderungen. Einerseits gilt das insbesondere für den Bereich der statistischen Datenerhebung. Es geht um die Erstellung des sogenannten Kerndatensatzes. Das geht auf eine Vereinbarung der KMK zurück, um eine einheitliche Datenbasis und eine Bildungsberichterstattung über die Länder hinweg gewährleisten zu können.
An der Stelle will ich mich ganz ausdrücklich beim Datenschutzbeauftragten bedanken, der uns bei der jetzt vorgesehene Ausgestaltung der Statistikbestimmungen unterstützt hat.
Ferner geht es um das Thema „Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern oder für asylsuchende Kinder und Jugendliche“. Wir haben dies in der Praxis schon immer so gehandhabt, dass alle Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Status das Recht haben, die Schule zu besuchen. Wir haben das in der Praxis sehr großzügig, wohlwollend und immer am Wohl der Kinder orientiert gehandhabt. Gleichwohl soll das in diesem Kontext jetzt auch im Schulgesetz klargestellt werden.
Das Schulgesetz besagt dann, dass die Pflicht zum Schulbesuch für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie für Kinder und Jugendliche, die sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhalten, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist, gilt und dass in diese auch ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche mit einbezogen werden. Es geht also im Kern darum, den Kindern in ihrem Interesse ein gutes Schulangebot zu machen.
Es bedarf darüber hinaus noch im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst einer Neuregelung, die klärt, wie die temporäre Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch aussehen kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, darüber hinaus hat uns der Städtetag eine Anregung gegeben, nämlich dass künftig Lehrkräfte sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter auch dann Mitglied im Schulträgerausschuss werden können, wenn sie nicht auf dem Gebiet des Schulträgers wohnen. Auch das sind Erfahrungen aus der Praxis heraus.
Insgesamt passen wir mit diesem Gesetzentwurf die rechtlichen Ausgestaltungen weitestgehend dem an, was sich in der Praxis bewährt hat. Insofern bitte ich um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Frau Ministerin, vielen Dank für die Vorstellung des Gesetzentwurfs. Vorab will ich kurz sagen, dass mit Sicherheit die Änderungen, die Sie vorgestellt haben, durchaus sinnvoll erscheinen. Ich will kurz die kleineren Punkte abhandeln, bevor ich zum Thema „Schülerbeförderung“ komme.
Zum einen ist die Änderung, um die Übermittlung der statistischen Daten an die KMK zu ermöglichen, durchaus sinnvoll und richtig. Ich freue mich, dass Sie zusammen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten einen Weg gefunden, um das so zu regeln, damit das mit den Richtlinien übereinstimmt.
Zum anderen möchte ich die Änderungen im Bereich der Schulpflicht für Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltstitel ausdrücklich begrüßen. Ich meine, es ist eine richtige und auch wichtige Änderung, dass tatsächlich dieses Recht auf Schule letztendlich verbrieft wird. In diesem Zusammenhang ist aber in den weiteren Beratungen noch die Frage zu klären, inwiefern dadurch Kosten entstehen können, weil zum Beispiel bei der Beschulung dieser Kinder zusätzliche Aufwendungen für Sprachförderung und für Integration anfallen. Ich meine, wir haben während der Beratungen Zeit zu klären, wie wir das regeln, falls Kosten anfallen.
Auch die Änderung der Zusammensetzung des Schulträgerausschusses trifft bei uns auf Zustimmung. Dazu gehört auch, dass die Mitglieder dieses Ausschusses nicht mehr gemeinde- oder kreisangehörige Bürger sein müssen, sondern dass sie letztlich mit dem Thema beschäftigt sein müssen. Das können eventuell Elternvertreter dieser Schule sein.
Das ist wirklich nur zu begrüßen. Allerdings will ich noch anregen, unter Umständen darüber nachzudenken, wie man Vertreter aller Schularten in diesen Ausschuss integrieren könnte. Ich denke nicht, dass es hierzu einer gesetzlichen Regelung bedarf. Die aktuelle Regelung lässt diese Flexibilität, den Spielraum zu, Vertreter der Schularten im Schulträgerausschuss zu integrieren.
Wir haben dies bei uns im Kreis ebenfalls gelöst. Hier haben diese Vertreter sogar ein Stimmrecht bekommen. Ich denke, das ist ein gutes Modell, das durchaus im Sinne der Bürger und vor allem der Elternbeteiligung Nachahmungscharakter hat. Allerdings – wie gesagt – ist dies im Sinne dieses Gesetzes nicht zu regeln.