Da, wo der Wald geschützt werden muss, kann man es vernünftig, gezielt und ohne großen Aufwand und ohne großen Schilderwald tun. Wenn man einen Katalog nimmt und anguckt, welche Ge- und Verbotsschilder es schon unter den jetzigen Rahmenbedingungen gibt, dann gehen einem die Augen über.
Meine Damen und Herren, ich glaube, das Einzige, was wir in der Praxis nun erreichen werden, ist eine Verschlankung. 68 Verordnungen werden aufgelöst. Dennoch beschweren Sie sich immer, dass es bei uns so viel Regelungswut gibt. Aber hier beseitigen wir 68 Verordnungen mit einem Schlag. Aber Sie werden sich immer wieder beschweren.
Ich habe mich anlässlich des Forstberichtes zu den Dingen geäußert. Sollte sich das Waldbetretungsrecht wirklich anders als im Rest der Republik in Schleswig-Holstein nicht praktizieren lassen - ich wüsste nicht, warum -, dann wären wir zu einer Prüfung dieser Vorschriften bereit. Aber dieser Nachweis muss erst geführt werden.
Neu ist in dem Gesetz auch ein weniger enges Verständnis des Waldes. Zum Biotop Wald gehören auch offene und baumlose Flächen. Die Integration einer halboffenen Weidelandschaft ist, Kollege Nabel, kein Widerspruch, sondern eine wertvolle Ergänzung des Waldes. Förster haben uns derartige Beispiele gezeigt. Man sollte sich einmal die Zeit nehmen, in den Wald zu gehen. Wir sind jedenfalls froh, dass die Novelle die Möglichkeit dieser Art von Waldbewirtschaftung zulässt.
Das Reiten im Walde möchte ich jetzt nicht weiter thematisieren. Der Innenminister ist ja auch draußen. Wir werden das Thema noch sachlich behandeln. Ich glaube, die Formulierung, die jetzt im Gesetz steht, ist in Ordnung; daraus können wir etwas machen.
Ich schließe mich dem Vorschlag an, dass wir den Gesetzentwurf dem Umweltausschuss zur Federführung und dem Agrarausschuss zur Mitberatung überweisen. Wann wir eine Anhörung machen, Herr Kollege Hopp, beschließen wir nicht hier, sondern im Ausschuss.
Meine Damen! Meine Herren! Als Großtat für die naherholungsuchenden Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins wurde der Entwurf eines Waldgesetzes bei seiner Vorlage gepriesen. Zukünftig könne auch in Schleswig-Holstein der Wald, ganz gleich, ob es sich um einen Staats-, Körperschafts- oder Privatwald handelt, von jedermann betreten werden, sowohl auf den Wegen als auch quer durch das Gebüsch, so wurde gesagt. Schließlich sei Schleswig-Holstein das einzige Bundesland, in dem es noch Einschränkungen gebe.
Dabei sollten wir aber bedenken, dass das bisherige Betretungsverbot erst durch den Umweltminister Heydemann im Jahr 1994 in das Gesetz geschrieben oder zu der Zeit zumindest nicht gestrichen wurde. Schon durch diesen Umstand wird deutlich, dass es unterschiedliche Zielsetzungen zu diesem Thema gibt.
Die Frage ist: Ist die Funktion des Waldes in erster Linie seine Bewirtschaftung oder der Schutz von Natur und Umwelt? Steht vielleicht die Erholungsfunktion im Vordergrund? Dieser Zielkonflikt scheint in diesem Entwurf des Gesetzes zugunsten der Erholungsuchenden entschieden worden zu sein. Denn es heißt in § 20 Abs. 1:
„(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten des Waldes ganz oder teilweise untersagen … wenn und solange …“
„… und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung, nicht entgegenstehen.“
Meine Damen und Herren, hier wird eindeutig festgestellt, dass im Zweifel die Erholungsfunktion höher bewertet wird als zum Beispiel der Waldschutz oder die Belange bestimmter Tier- und Pflanzenarten.
Herr Umweltminister, hier legen Sie eine völlig andere Meßlatte an als zum Beispiel bei NATURA 2000 oder als im Landesnaturschutzgesetz, wo Natur- und Umweltschutz immer höchste Priorität hat.
In § 17 - Betreten des Waldes - werden in Abs. 2 unter Nummer 2 Flächen aufgelistet, die nicht betreten werden dürfen. Da steht:
„Nicht gestattet sind … das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten und Wildäckern sowie sonstige forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen.“
Ich habe mir sagen lassen, dass selbst von Forstfachleuten nicht immer eindeutig eine Zuordnung zu diesen Begriffen möglich ist. Wie aber sollen dann die Erholungsuchenden als Laien wissen, ob sie bestimmte Flächen betreten dürfen oder nicht? Sie haben dazu ja eben eine entsprechende Erklärung abgegeben. Entweder müsste der Text präzisiert oder aber noch allgemeiner gefasst werden.
Ein weiterer Punkt muss unbedingt erwähnt werden. Sowohl in § 9 - Umwandlung von Wald - als auch in § 10 - Erstaufforstung - taucht folgende gleichlautende Formulierung auf:
„Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid.“
Mit diesen Formulierungen wird die Forstbehörde in ihrem ureigensten Zuständigkeitsbereich geradezu degradiert. Kommt es mit der Naturschutzbehörde nicht zu einer Einigung, so entscheidet die Naturschutzbehörde. Aber warum wird dann die Forstbehörde überhaupt noch gehört oder beteiligt?
In § 5 wird die Bewirtschaftung des Waldes relativ allgemein abgehandelt. Sogar der Einsatz von Düngemitteln und die Bekämpfung immissionsbedingter Bodenversauerung durch das Ausbringen von Kalk sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden nicht ausgeschlossen. Das ist meines Erachtens eine erwähnenswerte Tatsache. Genaueres soll aber im Rahmen von Rechtsverordnungen der obersten Forstbehörde geregelt werden. Dadurch sind diese Maßnahmen der Einflussnahme des Parlaments praktisch entzogen; diese Einflussnahme ist nicht mehr möglich.
In § 6 werden besondere Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald beschrieben. Ich frage mich, ob diese Zuordnung sachlich richtig ist. Selbstverständlich kann beim Staatswald das Land als Eigentümer besondere Kriterien festlegen. Ich bin aber der Meinung, dass für den Körperschaftswald die
Zielsetzungen des Privatwaldes bestehen sollten. Wenn uns der Wald nicht gehört, gehört es sich auch nicht, über die Köpfe der Körperschaften als Eigentümerinnen diese verschärften Regelungen vorzuschreiben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, längeren Diskussionsbedarf gibt es in den Anhörungen und Beratungen des Ausschusses sicherlich zu § 18, der das Reiten im Wald regelt. Wenn in § 20 für das Sperren von Wald weniger bürokratische Vorschriften geschaffen würden, könnte § 18 sicherlich noch weiter vereinfacht werden. Nicht einzusehen ist aber, dass die waldbesitzende Person, wie es in § 21 geregelt ist, für die Kennzeichnung der Reitwege zuständig und kostenpflichtig sein soll. Diese Kosten müssten sicherlich von den Reitervereinen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen getragen werden.
Ich bin sicher, dass der vorliegende Entwurf noch einer wesentlichen Überarbeitung bedarf, und hoffe auf konstruktive Beratungen in den Ausschüssen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die von SPD und Grünen im Koalitionsvertrag festgeschriebene Waldpolitik fordert eine naturnahe Waldbewirtschaftung. Diese wurzelt auf dem Postulat der Waldbewirtschaftung des 19. Jahrhunderts, durch die der Begriff Nachhaltigkeit überhaupt erst aufkam. Es ist allerdings so, dass sich mit dem Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldbewirtschaftung heutzutage die Dinge komplexer darstellen als vor 150 Jahren. Das schließt die Verzahnung der Landeswaldpolitik mit Klimaschutz, Naturschutz, Bildung und anderem ein.
Deshalb ist mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz - neben dem geltenden Bundeswaldgesetz - ein neuer naturschutzrechtlicher Rahmen vorgegeben. Die Vorschriften des BNatSchG zur forstlichen Nutzung des Waldes sollen daher in Schleswig-Holstein im neuen Landeswaldgesetz umgesetzt werden.
Deshalb gehört zur guten fachlichen Praxis in Zukunft neben einer nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung auch die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Dazu gehört unter anderem auch eine waldverträgliche Wilddichte. Das ist ganz wichtig. Wer solche Schäden in den Wäldern einmal gesehen hat, weiß davon ein Lied zu singen. Dazu gehören der Verzicht auf Düngung, Pestizideinsatz, Entwässerungsmaßnahmen und natürlich Kahlschlag sowie der Ausschluss von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen im schleswig-holsteinischen Wald.
Das alte Waldgesetz erlaubt Kahlschlag, indem es diesen lediglich für hiebunreife Bestände untersagt. Es verbietet, eine bestimmte Art forstlicher Bewirtschaftung vorzuschreiben. Das ist also ganz im Sinne der Ausführungen des Kollegen Hopp. Ich sage Ihnen aber: Das scheitert natürlich an den Rahmenvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Daher auch der Änderungsbedarf des bundesweiten Gesetzes.
Gegenüber dem alten Gesetz ist das neue Gesetz ein großer Fortschritt. Während das alte Gesetz eine Bewirtschaftungspflicht vorschreibt, ist jetzt geplant, auch ein Herausnehmen aus der Bewirtschaftung zuzulassen.
Das kann bei unseren Waldbesitzverhältnissen - gerade in Schleswig-Holstein - für viele Waldbesitzer attraktiv sein. Leider müssen wir immer noch einen nahezu unverändert dramatisch hohen Anteil geschädigter Bäume in unseren Wäldern zur Kenntnis nehmen. Das Ökosystem Wald ist für anthropogene Einflüsse empfänglich. Der durch das neue Waldgesetz gestärkte naturnahe Waldbau trägt zur Stabilisierung unserer Wälder gegen Waldschadenseinflüsse bei. Auch die Bevorzugung standortheimischer Baumarten trägt zur ökologischen und ökonomischen Stabilisierung unserer Wälder bei. Reine Nadelholzbestände erreichen bei uns in Schleswig-Holstein ihre Zielstärke zu nahezu 100 % nicht, weil sie vorher von Windwurf gefällt werden und regelmäßig zu Kalamitäten führen. Daher sage ich: Naturnaher Waldbau mit standortheimischen Pflanzen ist hier in SchleswigHolstein der ökonomischere Weg.
Deshalb müssen der Wald und seine Bewirtschaftung trotz stürmischer Zeiten eine Herzensangelegenheit der Landespolitik bleiben. Ob wir Politikerinnen und Politiker uns wirklich um zukünftige Generationen gekümmert haben, werden unsere Kinder auch und gerade am und im Wald hautnah erleben.
Umstritten ist das Betretungsrecht der Wälder auch außerhalb der Wege. Dies ist in allen anderen Bundesländern möglich. Das wurde schon ausgeführt. Es sollte nun auch endlich in Schleswig-Holstein möglich gemacht werden. Dem steht nach wie vor die Möglichkeit einer Sperrung von Waldgebieten gegenüber. Ganz wichtig ist eine Klarstellung der Verkehrssicherungspflicht, wonach das Risiko waldtypischer Gefahren auf den Betreter übergeht. Bei Dunkelheit ist das Betreten der Flächen untersagt. Ich glaube, das neue Betretungsrecht ist ein Fortschritt für mehr Demokratie und modernes Freizeitverhalten. Alle Seiten werden mit den Regeln leben können.
Der damit verbundene Wegfall der Ausweisung von Erholungswäldern führt auch zu einer Verschlankung des Regelungsdickichts. Kollege Ehlers, Sie sprachen in einem Zwischenruf das Thema Entbürokratisierung an. Wir haben es uns beide auf die Fahnen geschrieben, Bürokratie in Schleswig-Holstein abzubauen. Wer das neue Waldgesetz mit dem alten vergleicht, wird feststellen, dass wir die 51 Paragraphen des alten Gesetzes auf 44 Paragraphen haben eindampfen können.
Neben dem Betreten für Fußgänger wird auch eine Öffnung für Reiter in ähnlicher Weise zu diskutieren sein. Ich glaube, der Promotor dieser Richtung, der Innenminister, sucht draußen gerade sein Pferd. Ich denke, das ist ein spannendes Thema, über das wir sorgfältig diskutieren müssen. Es erinnert mich an meine Zeit als Gemeindevertreter, in der wir als Baulastträger ländlicher Wege durchaus mit Reitschäden zu tun hatten. Ich denke, wir sollten uns die Diskussion offen halten und das Thema ergebnisoffen und qualifiziert in den Ausschüssen abarbeiten.