„Die derzeitige Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist mangelhaft. Die Strafprozessordnung verlangt nur einen Anfangsverdacht ohne Qualifikation der Anlasstat. Weiterhin ist eine Löschung der Daten bisher nur bei festgestellter Unschuld vorgesehen. Dies ist nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren.“
Es nützt nichts. Sie müssen schon ertragen, dass wir diesen Widerspruch deutlich machen. Es ist doch völlig klar: In § 81 b StPO ist doch auch für die allgemeinen erkennungsdienstlichen Maßnahmen geregelt, wie mit ihnen sorgfältig umgegangen werden soll. Denn diese fließen in den Strafprozess ein. Die Anwälte werden dann darauf achten, dass kein Missbrauch geschieht.
Im Übrigen wissen Sie - da müssen Sie auch keinen Popanz an die Wand malen -: Schon die bisherigen Maßnahmen - also Fingerabdruck, Foto, Videoaufzeichnung mit Spracherkennung - sind Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Menschen.
Als die Kollegin Fröhlich gemeinsam mit dem Innen- und Rechtsausschuss das Landeskriminalamt besucht hat, war sie am Ende dieser Kette des Untersuchungsprozesses - und dieser ist durch alle Mechanismen abgesichert, die man sich nur vorstellen kann, um keinen Missbrauch herbeizuführen - völlig erstaunt über das Ergebnis am Computer. Sie sagte: Wenn Sie ganz zum Schluss die Probe, die Sie am Tatort genommen haben, mit der Probe, die ein Tatverdächtiger abgegeben hat, in Übereinstimmung bringen, wissen Sie doch auch seinen Namen. - Der LKA-Beamte sagte daraufhin: Ja, natürlich wollen wir seinen Namen wissen. Denn wir wollen ihn schließlich gefangen nehmen.
Ich bin sehr wohl dafür, dass wir uns mit den rechtlichen Fragen sehr gewissenhaft und intensiv auseinander setzen. Aber ich bin dagegen, dass Sie hier so tun, als würde der „gläserne Mensch“ geschaffen, als würde hier von den Strafverfolgungsbehörden in einer Art und Weise - und diesen Eindruck haben eben Frau Hinrichsen und andere erweckt - der Versuch unternommen, vorsätzlich Missbrauch mit den DNA-Ergebnissen zu betreiben. Nein, diese unterliegen einem gesetzlichen Auftrag und an diesen gesetzlichen Auftrag haben sie sich zu halten. Es ist unsere Pflicht als Politik, ihnen die Chance zu geben, mit den besten technischen Möglichkeiten auf der Grundlage der StPO zu arbeiten. Dafür werden wir weiter eintreten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Schlie, das, was Sie mir eben vorgelesen haben, ist nicht neu. Ich habe bei jeder Auseinandersetzung über die DNA-Analyse hier gesagt, dass wir Kritik an den normalen erkennungsdienstlichen Maßnahmen üben und dass wir eine Verbesserung fordern. Es ist überhaupt nicht aktuell, dies hier zu erwähnen, sondern das ist lediglich eine Wiederholung und In-Erinnerung-Rufung als Abgeordnete meinem Minister gegenüber und das darf ich auch
Dass ich im Landeskriminalamt auch neue Erkenntnisse gewonnen habe, ist gar keine Frage. Das hält mich aber nicht davon ab, weiter zu fragen und zu sagen: Wenn das Landeskriminalamt gar nicht alles selber macht, sondern zum Beispiel die Laboruntersuchungen in privatwirtschaftliche Hände gibt, dann frage ich erst recht weiter, wer diese Labore kontrolliert. - Ein Polizist ist auf die Verfassung eingeschworen.
Dass ich als eine für die justizielle Entsprechung aller Ermittlungsinstrumente Zuständige ein Misstrauen hege, wenn einfach gefordert wird, die Ermittlungsinstrumente auszuweiten, und dass ich „Vorsicht an der Bahnsteigkante“ sage, finde ich erst einmal legitim. Ich finde es aber wenig hilfreich, dass den Kritikern dieses Vorpreschens, die DNA-Analyse als normale erkennungsdienstliche Maßnahme einzuführen, vorgeworfen wird, wir wüssten nicht, wovon wir sprechen, weil wir keine Ahnung hätten, was in den Laboren tatsächlich passiert. Auch die Polizisten wissen es vielleicht nicht ganz so genau, wie wir es wissen möchten.
Wir möchten beispielsweise einen Qualitätsstandard auch in den Laboren gesichert wissen. Wir möchten zum Beispiel auch, dass geklärt ist, wie mit den Proben nach abgeschlossener Untersuchung und Ermittlung umgegangen wird.
Als Zweites haben mich die Äußerungen des Kollegen Wadephul hier ans Rednerpult gezwungen. Herr Kollege Wadephul, ich finde es bedenklich, wie Sie hier Täter- und Opferschutz gegeneinander ausgespielt haben. Der Täter ist während der Ermittlung zunächst einmal immer ein mutmaßlicher Täter. Deshalb ist es falsch, Täter- und Opferschutz gegeneinander auszuspielen. Auch der mutmaßliche Täter hat bis zu seiner möglichen Verurteilung alle Bürgerrechte - auch das der informationellen Selbstbestimmung. Opferschutz und Täterschutz gegeneinander zu stellen ist für die rechtsstaatliche Ordnung so gefährlich wie das Spiel mit dem Feuer.
Das habe ich gerade in der Frauenbewegung der 70er- und 80er-Jahre gelernt. Da ging es um Opferschutz. Da ging es um die Frage, wie diese Gesellschaft mit einem - damals noch - tabuisierten Verbrechen umging, nämlich der Vergewaltigung an Frauen. Damals
Damals haben wir Frauen gelernt, dass es erstens wichtig ist, diese Opferrolle öffentlich zu thematisieren, und dass es sich zweitens - und das war eine wesentliche Lektion, die ich damals gelernt habe - gehört, dass auch der schlimmste Vergewaltiger vor ein ordentliches Gericht und in ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren gehört. Ich lasse mir nicht wieder wegnehmen, was ich damals gelernt habe.
Insofern ist es falsch, Täter- und Opferschutz so gegeneinander auszuspielen, wie Sie es hier getan haben, Herr Wadephul, und es ist das Spiel mit dem Feuer, was uns die CDU hier vorführt.
(Beifall der Abgeordneten Monika Heinold [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] - Martin Kayenburg [CDU]: Das war billig, Frau Kol- legin!)
Ich erteile der Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses, Frau Abgeordneter Schwalm, das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Erstens. Der Landtag hat den Gesetzentwurf zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur durch Plenarbeschluss vom 25. August 2004 an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat sich in mehreren Sitzungen - zuletzt in seiner Sitzung am 12. Januar 2005 - mit der Vorlage befasst und eine schriftliche Anhörung durchgeführt.
Mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Enthaltung der FDP empfiehlt er dem Landtag, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der Drucksache 15/3876 anzunehmen.
Zweitens. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der FDP zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften durch Plenarbeschluss vom 17. Juni 2004 an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat sich auch hier in mehreren Sitzung - zuletzt in seiner Sitzung am 12. Januar 2005 - mit dem Gesetzentwurf befasst.
In alternativer Abstimmung bekam der Ursprungsgesetzentwurf die Zustimmung des Mitglieds der Fraktion der FDP und ein Änderungsantrag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung der Mitglieder der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit empfiehlt der Ausschuss dem Landtag den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Annahme.
Ich danke der Frau Berichterstatterin. - Gibt es Wortmeldungen zum Bericht? - Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Uns liegen zwei kommunalrechtliche Gesetzentwürfe zur Verabschiedung vor.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur dokumentieren wir einmal mehr unsere Grundposition. Aus der Sicht der SPD-Landtagsfraktion bedeutet Verwaltungsstrukturreform nicht Gebietsreform von oben, nicht Abschaffung der Kreise und nicht Zerschlagung der gewachsenen Ämterstruktur.
Wir stellen alles auf den Prüfstand. Wir kennen keine Tabus, aber wir wollen auch keine Panik in den betroffenen Ämtern, Kreisen und Gemeinden.
Wir unterstützen auch mit diesem Gesetz alle Anstrengungen zur freiwilligen Kooperation für größere Verwaltungseinheiten, für die Zusammenarbeit, wo dies vor Ort gewollt ist. Wir setzen auf Freiwilligkeit. Denn wir respektieren die verfassungsrechtliche Garantie kommunaler Selbstverwaltung.